BVerfG: Aktuelle Entscheidungen zum Versammlungsrecht
Versammlungsrecht im Examen
Das Versammlungsrecht ist ein Klassiker im ersten und zweiten Staatsexamen. Wie bei anderen Kommunikationsgrundrechten (vgl. zu Parallelen: BVerfG v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315) ist auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit auf Wirkung nach außen angelegt und damit in besonderem Maße konfliktträchtig. Häufig kommt es daher zu komplexen Abwägungsproblemen, die sich ideal als Klausurprobleme eignen.
Kernproblem: Reichweite des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG
In zwei aktuellen Beschlüssen setzte sich das BVerfG mit der Reichweite des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit auseinander. Dies ist regelmäßig einer der Schwerpunkte in Examensklausuren. Neben Problemen bei der genauen Definition des Versammlungsbegriffs kann auch fraglich sein, wie weit Art. 8 Abs. 1 GG in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht Versammlungen schützt. Ausgangspunkt der Argumentation sollten dann die Leitlinien der Brokdorf-Entscheidung des BVerfG sein. Hier entschieden die Karlsruher Richter, dass Art. 8 GG den Grundrechtsträgern ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung garantiert (BVerfG v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315, 343).
Sachverhalt: Protestveranstaltung auf einem Friedhof
Ein Fall setzt sich zunächst mit dem räumlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auseinander: Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Heidefriedhofs zur Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie die Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945. Die Beteiligung an dem Gedenkzug stand der gesamten Bevölkerung offen. Der Beschwerdeführer erhob – mit drei weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer postiert – entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein Transparent mit dem Schriftzug: „Es gibt nichts zu trauern – nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft – destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion“.
Mit dem Transparent wollte der Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden Trauerzug wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 150 € wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 Abs. 1 OWiG. Einen Bußgeldbescheid der Stadt Dresden bestätigte das Amtsgericht mit Urteil vom 9. November 2012; die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Gegen die Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer (Urteils-) Verfassungsbeschwerde.
Lösung des BVerfG: Versammlungsfreiheit kann auch auf Friedhof geschützt sein
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt (Beschluss v. 20.6.2014 – 1 BvR 980/13). Die Versammlungsfreiheit umfasse zwar grundsätzlich das Recht, den Ort der Versammlung zu bestimmen. Auch seien provokative Äußerungen geschützt. Die Versammlungsfreiheit verschaffe allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten; sie verbürge die Durchführungen von Versammlungen nur dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet sei.
Danach sei hier der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet. Die Zusammenkunft habe den Zweck verfolgt, gegen das Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung zu beziehen; hierbei handele es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. In der vorliegenden Situation sei auf dem Friedhof auch ein kommunikativer Verkehr eröffnet. Der Gedenkzug diene – über ein privates Gedenken hinaus – auch dazu „ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen“ und nutzte so den Friedhof am 13. Februar 2012 zu einer Auseinandersetzung mit gesellschaftlich bedeutsamen Themen. Daher könne sich der Beschwerdeführer jedenfalls an diesem Tage für seine Zusammenkunft auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen.
Diesen Schutzbereich des Art. 8 GG verkenne die angegriffene Entscheidung. Die OWiG-Tatbestände hätten also im Lichte der Versammlungsfreiheit ausgelegt werden müssen. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der öffentlichen Ordnung in § 118 Abs. 1 OWiG hätte das Amtsgericht die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen müssen. Es hätte einer Auseinandersetzung damit bedurft, warum die Ausübung des Versammlungsgrundrechts der öffentlichen Ordnung widerspricht, während auf dem Heidefriedhof zur gleichen Zeit eine große Gedenkveranstaltung, zu der öffentlich aufgerufen wurde und die über das Gedenken hinaus ein „Zeichen“ setzen wollte, stattfindet und sich der Beschwerdeführer gezielt im Wege stillen Protests gegen diese wendet.
Sachverhalt: Bußgeld wegen Verstoß gegen Auflagen
Einer weiteren aktuellen Entscheidung des BVerfG lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai 2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in München mit dem Thema „01. Mai. Tag der Arbeit“ teil. Für die Versammlung hatte die zuständige Versammlungsbehörde unter anderem die Auflage erlassen, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen. Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen mitgeführt wurde, für folgende Durchsagen: „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch Nichtbeachtung beschränkender Auflagen zu einer Geldbuße von 250 €. Einen Antrag der Beschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet.
Gegen die Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer (Urteils-) Verfassungsbeschwerde.
Lösung des BVerfG: „Bullen raus!“-Durchsage von Versammlungsfreiheit erfasst
Das BVerfG gab auch dieser Verfassungsbeschwerde statt (Beschluss v. 26.6.2014 – 1 BvR 2135/09). Die Lautsprecherdurchsagen seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Sie stünden inhaltlich in einem hinreichenden Zusammenhang zur geschützten Durchführung der Versammlung. Dagegen spreche auch nicht, dass sie keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein. Es ginge aber um das versammlungsbezogene Anliegen, dass sich in dem Aufzug nur an ihm teilnehmende Personen befinden sollen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten.
Wer an einer Versammlung teilnehme, sei grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen.
Durch die Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen mit einem Bußgeld greife die amtsgerichtliche Entscheidung daher in Art. 8 GG ein. Die Bußgeldvorschrift des § 29 VersG könne zwar grundsätzlich als Schranke Eingriffe in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Die gerichtliche Entscheidung habe aber eben nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um Äußerungen mit Versammlungsbezug gehandelt habe, sodass schon daher die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sei.
Weiterführende Hinweise
Zum Versammlungsrecht empfiehlt sich ergänzend die Lektüre folgender Beiträge:
- NPD-Versammlung am Holocaust-Gedenktag
- virtuelle Versammlungen
- Open-Air-Konzert
- Fraport/räumlicher Schutzbereich
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