Notiz: Kein Versammlungsrecht auf Dach eines Berliner Hostels
Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren (Beschluss vom 29.08.2014 – VG 1 L 245.14) entschieden, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) keinen Zutritt zu Orten garantiert, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind.
Sachverhalt
In dem Fall ging es um eine Protestaktion, bei der mehrere Aktivisten das Dach eines Berliner Hostels besetzt hatten, um gegen ausländerrechtliche Maßnahmen Stellung zu beziehen. Die Polizei hatte weiteren Demonstranten den Zutritt verwehrt. Dagegen richtete sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Diesen lehnte das VG Berlin ab.
Wesentliche Begründung des VG Berlin
Die Durchführung von Versammlungen in für die Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen sei durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht geschützt. Damit knüpft das VG an die bekannte Fraport-Entscheidung des BVerfG (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06) an, die auch schon mehrfach Gegenstand von Examensklausuren und mündlichen Prüfungen war (wir berichteten). Zudem sei das Gebäudedach kein geeigneter Versammlungsort, weil sich die möglichen Versammlungsteilnehmer dort in Lebensgefahr begäben. Eine Absicherung des Hausgrundstücks durch Polizei und Feuerwehr sei zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Weiterführende Hinweise / Beiträge zum Versammlungsrecht
- Mit dem örtlichen Schutzbereich des Versammlungsrechts befasst sich auch dieser Beitrag zu aktuellen BVerfG-Entscheidungen
- NPD-Versammlung am Holocaust-Gedenktag
- virtuelle Versammlungen
- Open-Air-Konzert
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