Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 8.5.2013 – 2 StR 558/12 –
Kein Raub mangels Finalzusammenhangs zwischen Gewalt und Wegnahme, wenn der Täter gegen die Geschädigte zunächst aus sexuellen Motiven Gewalt anwendet und später lediglich die Angst des Opfers vor weiteren Gewalthandlungen zur Mitnahme zweier Ringe ausnutzt.
II. BGH, Beschl. vom 15.5.2013 – 1 StR 469/12 –
Zur Strafbarkeit des Störens einer Geschwindigkeitsmessanlage durch Abstellen eines Kraftwagens vor dem Sensor des Messgeräts als Nötigung oder Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB).
III. BGH, Beschl. vom 28.5.2013 – 3 StR 80/13 –
Kein Computerbetrug mangels Unmittelbarkeit der Vermögensminderung, wenn ein „Shopmanager“ des geschädigten Telekommunikationsunternehmens Scheinverträge mit nicht existierenden Kunden in ein Computersystem eingibt, um die mit mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Handys zu erlangen; denn für den Verlust der Handys bedarf es einer weiteren Handlung (Herausgabe der Geräte an Mittäter durch den Shopmanager selbst bzw. von ihm instruierte Mitarbeiter), die ggf. als Untreue strafbar sein kann.
IV. BGH, Urteil vom 12.6.2013 – 5 StR 129/13 –
Mord aus niedrigen Beweggründen bei Tötung aus Wut und Eifersucht darüber, dass sich die ehemalige Partnerin einem anderen Mann zugewendet hat.
V. BGH, Beschl. vom 18.6.2013 – 2 StR 145/13 –
Das Verbringen von Whiskyflaschen in mitgebrachte Tüten begründet innerhalb des Supermarktes noch keine Gewahrsamsenklave, so dass zu diesem Zeitpunkt lediglich ein versuchter Diebstahl in Betracht kommt.
VI. BGH, Beschl. vom 3.7.2013 – 4 StR 186/13 –
Die Nötigung von Spielhallenmitarbeitern zur Öffnung der Registrierkasse durch Eingabe des nur ihnen bekannten PIN-Codes, so dass die Täter anschließend selbst das Geld aus der Kasse nehmen können, begründet keine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung sondern wegen Raubs, da das erzwungene Verhalten des Genötigten noch keine Gewahrsamsübertragung darstellt, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnet.
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Zum Schluss noch ein Hinweis auf eine prozessuale Entscheidung mit amtlichen Leitsatz, welche sich auf ein Beweisverwertungsverbot bei einem Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Selbstbelastungsfreiheit bezieht:
VII. BGH, Urteil vom 27.6.2013 – 3 StR 435/12 –
Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
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