Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl. vom 5. März 2013 – 3 StR 438/12
Die zivilrechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB einzuordnende Rechtsbeziehung zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber ist grundsätzlich als Rechtsverhältnis anzusehen, das für den Rechtsanwalt Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen kann. Für eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht sind jedoch konkrete Feststellungen dazu erforderlich, dass der Rechtsanwalt über das „Ob“ und „Wie“ der Klage eigenständig entscheiden konnte.
II. BGH, Beschl. vom 11. April 2013 – 2 StR 592/12
Die Aussage „Ich will das Lokal, sonst mach ich das Lokal kaputt“ gegenüber einer Person, um den Abschluss eines Pachtvertrages zu erreichen, ist mangels rechtswidriger Bereicherungsabsicht keine Erpressung, sondern nur Nötigung, solange nicht feststeht, dass der Täter den Pachtzins nicht erbringen will.
III. BGH, Beschl. vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12
Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter der Angreifer geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen auch tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten. Dazu reicht allein die Feststellung, dass dem Angegriffenen die Notwehrlage bekannt war, nicht aus. Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille das Recht zu wahren ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.
IV. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2013 – 2 StR 4/13
Der Verzicht auf einem geplanten Banküberfall unter Liegenlassen von Handschuhen und Sturmhaube im Fluchtwagen stellt nicht unbedingt eine Beihilfe zu einer anschließenden räuberischen Erpressung des Fluchtwagenfahrers (durch Unterlassen) dar, wenn dieser sich dazu entschließt, den Banküberfall unter Zuhilfenahme der zurückgelassenen Gegenstände selbst zu begehen.
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