BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2017)
Die Vorlesungszeit des Sommersemesters ist beendet und die Semesterferien stehen vor der Tür. Nichtsdestotrotz wollen wir euch mit unserem neuen Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vorstellen, die das Gericht in den vergangenen Monaten getroffen hat und bislang veröffentlicht worden sind.
Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der folgenden Urteile und Beschlüsse solltet ihr zumindest in den Grundzügen wissen, worum es in der Sache jeweils geht. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Teilweise ergibt sich auch eine Relevanz für die einschlägigen Schwerpunktbereiche.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller und bereits veröffentlichter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Beschluss vom 08. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Verfassungsgericht führte in diesem Beschluss im Wesentlichen aus, dass wegen eines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist. Weiterführend sei insoweit auf unseren Artikel vom 7. April 2017 verwiesen.
Beschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss gab das BVerfG einer gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung gerichteten Verfassungsbeschwerde statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Im Wesentlichen führte das Verfassungsgericht aus, dass die Strafgerichte den Sinngehalt einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend zu erfassen hätten und sich zudem auf der Ebene der Abwägung mit der Frage auseinandersetzen müssten, welche Bedeutung der Meinungsfreiheit für die zu treffende Entscheidung zukommt.
Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Für das Steuerrecht und für einen entsprechenden Schwerpunktbereich besonders relevant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss entschieden, dass die Regelung in § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit unvereinbar ist. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c I S. 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Beschluss vom 11. April 2017 – 1 BvR 452/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Obwohl die unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, hat das BVerfG gleichwohl ausgeführt, dass im Ausnahmefall bei einer notwendigen Gefährdungslage, dh in einer notstandsähnlichen Situation, ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung bestehen kann, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen, eine andere Behandlungsmethode aber eine Aussicht auf Besserung verspricht. Daher ist Anknüpfungspunkt eines solchen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs einzig das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage.
Beschluss vom 13. April 2017 – 1 BvR 610/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache sei an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 22. Mai 2017 verwiesen.
Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG entschied mit diesem Beschluss, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist, da dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des KernbrStG fehlt. Die Kernbrennstoffsteuer lasse sich nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen. Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder jedoch kein Steuererfindungsrecht.
Beschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland. Das BVerfG führte in dem Beschluss aus, dass die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat, wenn jedenfalls Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorlägen und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert sei, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage zu beruhen hätten. Soweit entsprechende Informationen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und auch nicht eingeholt werden können, sei es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) geboten, dem Betroffenen Eilrechtsschutz zu gewähren.
Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 BvQ 29/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Dass BVerfG hat mit diesem Beschluss die in den Medien viel diskutierten Eilanträge der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare abgelehnt. In der Sache richteten sich die Anträge richten gegen die unterbliebene Beschlussfassung über die entsprechenden Gesetzentwürfe durch den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Einem Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die Hauptsache jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre, denn dem Vorbringen der Bundestagsfraktion könne eine missbräuchliche Handhabung des Gesetzesinitiativrechts und damit eine Verletzung des Befassungsanspruchs des Gesetzesinitianten nicht entnommen werden.
Die Thematik hat sich durch den Bundestagsbeschluss vom 30.06.2017 vorerst ohnehin erledigt. Insgesamt ist dies daher ein gutes Beispiel dafür, wie träge aber auch schnelllebig die politische Entscheidungsfindung sein kann, weswegen ihr hier – v.a. für die mündliche Prüfung – auf dem Laufenden bleiben müsst.
Beschluss vom 22. Juni 2017 – 1 BvR 666/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Beschwerdeführerin die Vollstreckung aus einem Urteil des OLG Hamburg einstweilen eingestellt. Mit dem vorangegangenen Urteil war der Beschwerdeführerin auferlegt worden, einen „Nachtrag“ zu einem im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ erschienenen Artikel abzudrucken. Im Sinne einer Folgenabwägung sei dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Antragstellerin wäre.
Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das BVerfG durch Beschluss der Stadt Hamburg aufgegeben, über die Duldung des im Stadtpark geplanten Protestcamps versammlungsrechtlich zu entscheiden. Nicht Gegenstand der Entscheidung ist dabei jedoch die Frage, ob und wieweit das Protestcamp in Blick auf die öffentliche Sicherheit beschränkt oder möglicherweise auch untersagt werden kann.
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