BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2014)
Zum Ende des 3. Quartals des Jahres 2014 stellen wir Euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Bundesverfassungsgericht in den letzten drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Daher wird in diesem Beitrag, anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen, eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargestellt, welche Ihr nachschlagen solltet.
BVerfG v. 20.06.2014 – 1 BvR 980/13
Mit diesem Beschluss wurde der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld von 150 € wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit richtet. Die betreffende Entscheidung des Amtsgerichts verkenne den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Schutzbereich nicht von einer Anmeldung oder Genehmigung der Versammlung abhängig sei und dass auf dem Friedhof wegen der Gedenkveranstaltung zu dieser Zeit ein über privates Gedenken hinausgehender kommunikativer Verkehr eröffnet war. Zudem fehle es an der verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung, ob eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sei (vgl. Pressemitteilung).
BVerfG v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13
Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde war die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind zum Vormund bzw. Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden (siehe auch die Pressemitteilung). Dazu folgende Leitsätze:
1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
3. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.
BVerfG v. 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09
Auch dieser Beschluss betraf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Dazu sei auf die Pressemitteilung verwiesen:
Für einen Aufzug am 1. Mai hatte die Versammlungsbehörde die Benutzung von Lautsprechern nur für Ansprachen im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema sowie für Ordnungsdurchsagen zugelassen. Die Beschwerdeführerin benutzte einen Lautsprecher für die Durchsagen „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die versammlungsrechtliche Auflage verhängt wurde, verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Dieser umfasst auch die Äußerung des versammlungsbezogenen Anliegens, dass nur die Versammlung unterstützende Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen sollen.
Zum Versammlungsrecht solltet ihr euch zudem den Artikel vom 08.08.2014 ansehen.
BVerfG v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 u.a.
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB, der es u.a. verbietet eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor diese in der öffentlichen Verhandlung erörtert wurde, mit dem GG vereinbar sei (vgl. Pressemitteilung).
BVerfG v. 30.06.2014 – 2 BvR 792/11
Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO und rügte, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ergangen sei und keine Begründung aufweise. Hierdurch sah er sein Recht auf öffentliche Verhandlung, sein Recht sich selbst zu verteidigen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, seinen Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit und die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt (Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 I GG, Art. 20 III und Art. 1 GG). Als Maßstab für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes sei insoweit Art. 6 EMRK mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen (siehe auch die Pressemitteilung).
BVerfG v. 15.07.2014 – 2 BvE 2/14
Die Antragstellerin sah sich durch die folgende Äußerung der Antragsgegnerin im Vorfeld der Landtagswahl in Thüringen vom 14.09.2014 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien (Art. 21 I GG) verletzt: „Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.“ Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab (siehe auch die Pressemitteilung).
BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 u.a.
Die konkreten Normenkontrollverfahren betrafen die Frage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) den Anforderungen aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht werde. Im Blickpunkt stehen die Leistungen für den Regelbedarf für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige sowie für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren und für Kinder bis zu sechs Jahren. Neben der Pressemitteilung siehe dazu folgende Leitsätze:
1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.
BVerfG v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14
Die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Hannover nahm das BVerfG mit diesem Beschluss nicht zur Entscheidung an. Die angegriffenen Beschlüsse betrafen wiederum ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften und haben u.a. die Durchsuchung der Wohnungen, des Abgeordnetenbüros und weiterer Büroräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten und zweier privater E-Mail-Postfächer zum Gegenstand (vgl. Pressemitteilung).
BVerfG v. 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen müsse. Dies folge aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jede Person über ihre Mitwirkung im Strafverfahren frei entscheiden kann. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhe sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall müsse das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen (vgl. Pressemitteilung).
BVerfG v. 26.08.2014 – 2 BvR 2400/13 u.a.
Dieser Beschluss des BVerfG betrifft ebenfalls die Verständigung innerhalb einer Verhandlung. Die 2. Kammer des Zweiten Senats führte dazu aus, dass das Gericht im Strafverfahren zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen habe, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, sei diesbzgl. erforderlich (vgl. Pressemitteilung).
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