BVerfG: Keine Grundrechtsfähigkeit für Stromversorger, die mehrheitlich in staatlicher Hand liegen
Zu BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 1 BvR 1731/05:
Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen.
Das BVerfG hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ein Hoheitsträger dürfe nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben.
Es soll eben keine Möglichkeit der sog. Flucht der öffentlichen Hand ins Privatrecht geben. Der Staat könnte sich ansonsten auf einfache Art und Weise seinen Schutzpflichten entziehen.
Ideal für die Ö-Rechts-Klausur
Bei einer Verfassungsbeschwerde kann dieses Problem schon bei der Antragsfähigkeit oder bei der Beschwerdebefugnis diskutiert werden. In der verwaltungsrechtsrechtlichen Klage ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs fraglich. Auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kann dieses Problem eine Rolle spielen, wenn es zu diskutieren gilt, inwiefern die Grundrechte eines solchen Unternehmens in die Abwägung mit einfließen können (letzteres lief in abgewandelter Form z.B. auch im Januar in der ersten Ö-Rechts-Klausur).
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung bietet sich dieses Urteil ebenso besonders an, da hier, in Verknüpfung zur Fallfrage, die verschiedenen Arten des Verwaltungshandels erläutert werden können.
Auch kann im Rahmen dieser Frage grundsätzliches Wissen zu Art. 19 Abs. 3 GG (Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen nur dann, wenn sie dem Wesen nach auf diese anwendbar sind) abgefragt werden. Wichtig ist in diesem Rahmen z.B. die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei juristische Personen seinen Schutz entfaltet. Dies wird jedenfalls wegen der sozialen Geltungswirkung und der Firmenidentität (Corporate Identity) zu bejahen sein.
Alles in allem eine einfach zu lösende Fragestellung, die auf jeden Fall auch ohne Kenntnis des Urteils beherrscht werden sollte.
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