Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im September veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht):
I. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13
Die Strafvorschrift des § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) entspricht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Letzteres Prinzip gebietet es jedoch, die Regelung dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein muss, so dass bezüglich des „ob“ eines geplanten Anschlags ein Handeln mit dolus eventualis nicht ausreichend ist. Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der – wenn auch nur in Umrissen konkretisierten – geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine abstrakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, welches eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.
II. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes (§ 263 Abs. 1 StGB) liegt bei einem Vertrag zur Durchführung einer häuslichen Krankenpflege bereits dann vor, wenn die Mitarbeiter der Betreiberin des ambulanten Pflegedienstes nicht über die Qualifikation verfügen, welche diese mit der Kranken- und Pflegekasse vereinbart hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegeleistungen ansonsten ordnungsgemäß erbracht werden, da im Sozialrecht insoweit eine streng formale Betrachtungsweise gilt, so dass bei Fehlen der geforderten Qualifikation ein Auszahlungsanspruch des erbringenden Pflegedienstes gegenüber der Krankenkasse weder nach Vertrag noch nach gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag) besteht.
III. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 StR 73/14
Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB – unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 StR 105/14
Ein räuberischer „Angriff“ auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB liegt dann nicht vor, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs lediglich mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Anders sind allerdings Verhaltensweisen zu beurteilen, die auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht (im konkreten Fall: Täter täuschen einem Lkw-Fahrer während der Fahrt vor, als Zivilbeamte eine Kontrolle durchführen zu wollen und weisen ihn an, rechts heranzufahren, was von dem entscheidenden Senat analog zu den Fällen einer Straßensperre bewertet wird).
V. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14
Die stellvertretende Zurechnung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zu Gunsten eines strukturell zu Argwohn und Gegenwehr unfähigen Menschen im Rahmen eines Heimtückemordes nach § 211 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn beide derart räumlich verbunden sind, dass der Dritte dem Täter bei dem tödlichen Angriff grundsätzlich etwas entgegensetzen könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung des Dritten der tödliche Angriff schon überhaupt nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (Fall, in dem die Mutter während der Abwesenheit des Vaters, der sich aus freien Stücken in eine entferntere Arztpraxis begeben hatte, um sich krankschreiben zu lassen, das gemeinsame Kind tötet).
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Zum Schluss noch eine Vorlagefrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG mit prozessualer Bedeutung, welche sich auf die Verwertung einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage bei späterer Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bezieht (§§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO):
VI. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.
Fall II.:
Betrug erfordert Absicht zu rechtswidriger Bereicherung o.ä.
Meine, nach h.M. soll dies zumindest dirékten Vorsatz iSe. sicheren Wissens erfordern.
Die Rechtslage hinsichtlich eines Vergütungsanspruches könnte hier schon unter Rechtsexperten nicht von vornherein ganz unumstr. klar sein.
Man könnte hier also sicheres Wissen iSv. direktem Vorsatz hinsichtlich der Rechtslage bzgl. eines Vergütungsanspruches bei einem juristischen Nichtexperten noch anzweifeln
Damit könnte hier die Absicht zu rechtswidriger Bereicherung iSv. Betrug noch zweifelhaft sein.
Zu römisch IV: Das Az hierzu ist 2 StR 104/14.