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Du bist hier: Startseite1 > Klausur

Schlagwortarchiv für: Klausur

Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichworten. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
 


Im deutschen Bundestag ist ein Gesetz über sog. Killerspiele erlassen worden:


§ 1 enthält eine Definition von gewaltrelevanten Computerspielen.


§ 2 enthält das Verbot gewaltrelevante Computerspiele zu herzustellen, zu verkaufen und zu besitzen.


§ 3 enthält eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Herstellung oder Verkauf von gewaltrelevanten Computerspielen.


Dieses Gesetz ist aufgrund einer Initiative des „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden“ erlassen worden, weil Untersuchungen ergeben habe, dass gewaltrelevante Computerspiele dazu führen, dass die Hemmschwelle zur Begehung von Gewalttaten bei Jugendlichen herab gesetzt ist.


Das Gesetz wird ordnungsgemäß unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.02.2012 in Kraft.


 


Fallfrage 1: Die Game-GmbH hat sich auf die Herstellung von Killerspielen spezialisiert. Sie macht einen Jahresumsatz von 5 Mio €. Sie sieht sich durch das neue Gesetz dazu gezwungen den Betrieb einzustellen, 20 Programmierer zu entlassen und noch vorrätige Spiele im Wert von 1 Mio € zu vernichten.


Kann die Game-GmbH unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?


 


Fallfrage 2: Die Fraktion der Partei „Freiheit im Netz“ hatte gegen den Gesetzesentwurf gestimmt. Sie meint, der Bund hätte nicht die Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus trägt sie vor, dass Grundrechte der Spielenutzer verletzt werden.


Kann die Fraktion unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?


 


Hinweis: Europarecht ist nicht zu prüfen. Es ist ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren zu unterstellen.



01.03.2012/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-01 20:06:292012-03-01 20:06:29Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen
Redaktion

Strafrechtsklausur – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW, Thüringen, Hamburg

Bremen, Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist Seemann. Bei einer seiner Fahrten lernt er die 18-jährige Somalierin O kennen. Er heiratet sie und bringt sie mit nach Deutschland. A ist sehr eifersüchtig und möchte nicht, dass seine Frau Kontakt zu anderen Männern aufnimmt. Deswegen beendet er die Seefahrt und nimmt eine Arbeit an Land an. Der O erzählt er, dass es in Deutschland ausländischen Frauen für die ersten 4 Monate verboten ist, das Haus ohne ihren Mann zu verlassen. Sollte sie sich nicht daran halten, droht ihr die Abschiebung. A ist tagsüber (8 Stunden) arbeiten. In dieser Zeit bleibt O – zwar nur ungern – ohne dass die Tür verschlossen ist, in der Wohnung. Nach sechs Wochen klärt sie der Nachbar N, der sich eigentlich nur zwei Eier leihen wollte, über ihren Irrtum auf. Zwischen N und O entwickelt sich eine Beziehung. Dies bleibt A nicht verschlossen.
 
Er möchte nun O auf die Unterschiede zu ihrem Heimatland aufmerksam machen und beschließt deswegen eine Reise mit O nach Somalia. Als A und O am Bahnhof auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen sind, erfährt N von der Reise. Darauf hin fährt N zum Bahnhof und schläft A mit den Worten „Das hast Du verdient“ mit Fäusten. A wehrt sich darauf hin und schlägt dem körperlich unterlegenen N mit der Faust ins Gesicht. N lässt daraufhin sofort von A ab. Außer sich vor Wut schlägt A weiter auf N ein, obwohl er erkannt hatte, dass N sich nicht mehr wehren wird. O versucht vergebens A davon abzubringen. Schließlich taumelt N und fällt bewusstlos ins Gleisbett. Es naht der Zug. Einen kurzen Moment überlegt A den N da raus zu holen. Er entschließt sich dann aber dagegen, weil er fürchtet, N würde dann sofort zu Polizei gehen. Als O den Ernst der Lage realisiert möchte sie N helfen. A schüttelt allerdings mit dem Kopf, so dass O dem N nicht hilft, obwohl sie körperlich hierzu in der Lage gewesen wäre. Der herannahende Zug überrollt N, welcher davon stirbt. Aufgrund der Schläge wäre N nicht verstorben.
 
Strafbarkeit von A und O? (§ 315 und § 221 sind nicht zu prüfen)

29.02.2012/31 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-02-29 14:00:022012-02-29 14:00:02Strafrechtsklausur – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW, Thüringen, Hamburg
Tom Stiebert

Grundlegendes: Klausurpraxis im Jurastudium

Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Wie schreibe ich eine Klausur? Diese Frage stellen sich wohl alle Studenten im ersten Semester, auch uns ging es vor wenigen Jahren noch nicht anders. Da in den nächsten Wochen die Zeit des Klausurenschreibens wieder beginnt, wollen wir allen denjenigen, die vor dieser Hürde stehen, ein paar Hinweise geben, was in einer Klausur dringend beachtet werden sollte. Aber auch für Examenskandidaten ist ein ordnungsgemäßer Klausuraufbau unerlässlich und schützt vor systematischen Fehlern.
I. Gutachtenstil
Zwingend zu beachten ist bei Klausuren der Gutachtenstil. Gerade am Anfang des Studiums stellt dieser viele Studenten noch vor einige Schwierigkeiten, während er in höheren Semester fast schon wie selbstverständlich wirkt.
Prinzipiell erlernt man den Gutachtenstil dadurch, indem man bereits im Vorfeld in Arbeitsgemeinschaften an der Uni oder in privaten Übungsgruppen Klausurlösungen formuliert. Dabei ist es nützlich einige – stetig wiederkehrende – Formulierungen auswendig zu lernen, um diese dann in der Klausur nur noch abspulen zu müssen. So verliert man keine unnötige Zeit beim Feilen an Formulierungen.
Auch wenn der Gutachtenstil sehr bedeutend ist, sollte man schon frühzeitig lernen, wann ausnahmsweise auf ihn verzichtet werden kann bzw. wann er zumindest verkürzt formuliert werden sollte. Dass bspw. ein Ball eine bewegliche Sache i.S.d. § 90 BGB ist, braucht nicht vierschrittig im Gutachtenstil geprüft werden, sondern kann einfach festgestellt werden. Dennoch gilt zumindest in den ersten Semestern die Faustregel, dass der Gutachtenstil im Zweifel lieber zu streng durchgehalten werden sollte, als ihn zu oft zu vernachlässigen. Denn ein Fehlen des Gutachtenstils, wo er benötigt wird, ist stets schlimmer als ein Beachten des Gutachtenstils, wo er überflüssig ist.
II. Richtige Schwerpunktsetzung
Klar ist, dass gute Noten in Klausuren vor allem für richtige Ergebnisse gewährt werden. Ebenso wichtig ist aber auch eine gute und richtige Schwerpunktsetzung – dies unterscheidet dann gerade eine gute von einer durchschnittlichen Arbeit.
Was bedeutet das aber? Tips für eine richtige Schwerpunktsetzung zu geben sind schwierig. Grundsätzlich kann gelten, dass es im Regelfall möglich ist, die Klausuren in der vorgegebenen Zeit angemessen zu bearbeiten. Scheint es zu viel zu sein, so deutet dies zumindest auf eine falsche Schwerpunktsetzung hin. Lernen kann man das Gefühl für die richtige Schwerpunktsetzung leider nicht unmittelbar – das regelmäßige Verfassen von (Übungs-)Klausuren unter realen Bedingungen hilft aber zumindest sehr. Dabei wird man schnell merken, dass es wenig nützlich und zielführend ist, jeden noch so unbedeutend Prüfungspunkt ausführlich zu prüfen, wenn für die wirklich wichtigen Fragen dann die Zeit fehlt.
Als Tipp für die Fallbearbeitung kann man an dieser Stelle geben, dass vor der eigentlichen Lösung des Fall stets eine mehrfache Lektüre des Sachverhalts stehen sollte, bei der man alle Punkte anstreicht, die für die Lösung bedeutsam scheinen. So kann verhindert werden, dass Wichtiges übersehen wird. Gleichzeitig sind die Punkte, die einem bei dieser ersten Lektüre auffallen, auch üblicherweise diejenigen, auf die es in der Klausur ankommt. Wenn also der 12-jährige Anton handelt, dann sollte das Minderjährigenrecht auch umfangreich problematisiert werden.
III. Systematisches Vorgehen
Dann sollte man aber nicht dem Trugschluss erliegen, man habe alle Probleme erkannt und könne damit diese einfach herunterprüfen. Wichtig ist die Beachtung einer besonderen, festgelegten Prüfungsreihenfolge.
Für das Zivilrecht ist folgende Reihenfolge zu beachten: Übersicht_Erstsemester
Diese festen Strukturen haben einen wichtigen Vorteil: Man vergisst nicht einzelne Probleme zu prüfen, muss aber auch nicht alles durcheinander oder auf einmal prüfen, sondern kann Schritt für Schritt vorgehen. So beugt man der Gefahr vor etwaige problematische Stellen zu vergessen. Gleichfalls ist es immer einfacher die Probleme einzeln zu lösen: Auf den ersten Blick erscheint ein Fall oftmals sehr problematisch und durcheinander, weil er eine Fülle von Problemen beinhaltet; für sich betrachtet werden diese Einzelprobleme allerdings von den meisten Studenten gut beherrscht. Das systematische Vorgehen führt dann dazu, dass gerade dieses Einzelwissen angewandt werden kann und der Fall auf viele einzelne – weniger schwierig zu lösende – Probleme aufgeteilt werden kann.
IV. Darstellung von Streitständen
Im Regelfall wird man in der Klausur auf Punkte stoßen, bei denen eine eindeutige Lösung gerade nicht möglich ist, sondern wo mehrere Ansichten vertreten werden können. Hier stellt sich dann die Frage, wie ein solcher Streitstand aufzubauen ist.
1. Auffinden der Streitstände
Optimal ist es dabei zunächst, wenn man auf einen bekannten Streitstand trifft, der bereits so bekannt ist, dass sowohl die einzelnen Ansichten, als auch die stützenden und ablehnenden Argumente inhaltlich beherrscht werden. Allerdings sollte man in der Klausurvorbereitung nicht zu viel Aufwand hierauf verwenden. Es ist m.E. gerade nicht erforderlich, jeder Theorie einen Namen zuzuweisen oder zu wissen, wer sie wann vertreten hat. Bedeutsamer ist vielmehr ein gutes systematisches Verständnis.
Die meisten differenzierenden Ansichten lassen sich auch mit einem soliden Rechtsgefühl herleiten: Hat man bspw. zwei Parteien, so ist es naheliegend Argumente sowohl für den Schutz der einen als auch für den Schutz der anderen Partei zu bringen. Dazu gibt es dann meist noch eine vermittelnde Ansicht, die je nach Situation die eine oder die andere Partei schützen möchte. Oftmals hilft die Frage „Was ist ein faires Ergebnis und warum?“ beim Auffinden der Ergebnisse – oder anders gesagt, man sollte sich fragen: „Wie würde ein Nichtjurist entscheiden?“ Die Übereinstimmungsquote zwischen der „herrschenden Meinung“ und der gefundenen Meinung ist sehr hoch.
2. Auslegungsmethoden
Untermauert werden sollte das Ganze im Regelfall noch durch die Anwendung der verschiedenen Auslegungsmethoden (siehe hierzu bereits unseren Beitrag). Legt man diese als Maßstab der Auslegung zugrunde, so sollte das ermittelte Ergebnis stets zumindest vertretbar sein.
Man sollte keine Angst davor haben, dass ein Ergebnis – auch wenn man den entsprechenden Streit dazu nicht kennt – falsch ist. Alle in den Vorlesungen behandelten Theorien und Streitstände entspringen nicht etwa der blühenden Phantasie eines Juristen, sondern beruhen auf nichts anderem, als auf einer Auslegung der Normen. Wendet man diesen Maßstab also ordnungsgemäß selbst an, so sollte man sich über das Ergebnis keine Gedanken machen müssen.
3. Welche Ansicht sollte ich vertreten
Grundsätzlich gilt, dass es egal ist, welche Ansicht vertreten wird, sofern sie von einer entsprechend plausiblen Begründung getragen ist. Es kann – theoretisch – kein richtig oder falsch, sondern nur ein vertretbar und unvertretbar geben.
Davon sind aus klausurtaktischen Erwägungen aber zwei Abstriche zu machen: Zum einen empfiehlt es sich einer Ansicht zu folgen, von der sich der jeweilige Professor offen als „Fan“ geoutet hat, bzw. im Gegenschluss eine Ansicht abzulehnen, die der Dozent bereits in der Vorlesung als unvertretbar verteufelt hat. Auch wenn dies wissenschaftlich betrachtet keinerlei Berechtigung hat, so sei dieser Opportunismus dennoch zu empfehlen.
Zudem empfiehlt es sich immer der Lösung zu folgen, die die Klausur weiterlaufen lässt, das heißt, die nicht in ein Hilfsgutachten mündet. Klausuren sind üblicherweise so konzipiert, dass sie durchgelöst werden können. So ist es also zu erwarten, dass ein Vertrag geschlossen worden ist, wenn offensichtliche Probleme im Mängelgewährleistungsrecht lauern. Entsprechend sollte man dann auch die Streitstände lösen. Klausurtaktisches Denken ist gerade erwünscht.
4. Streitaufbau
Hat man dann mehrere Ansichten zusammengetragen, so sind diese wie folgt aufzubauen: Es empfiehlt sich, dass eine Prüfung an der jeweiligen Norm bzw. an der konkret strittigen Stelle ansetzt und nicht etwa einfach in den Raum gestellt wird. Auch der Aufbau der Streitstände hat zudem dem Gutachtenstil zu folgen.
Zu beginnen ist auch hier mit einem Obersatz, der das nachfolgend behandelte Problem aufzeigt und verortet.
Dem schließt sich die getrennte Darstellung der einzelnen Ansichten an. Diese sind zunächst insofern darzustellen, als dass die konkrete Ansicht erklärt wird. Möglich ist es, bereits an dieser Stelle Argumente für die Theorie zu bringen. Erforderlich ist dies aber nicht. Hingegen sollte aber zwingend bereits hier ein Zwischenergebnis formuliert werden – also dargestellt werden, welche Folgen die Theorie für den konkreten Fall hat. Die Falllösung sollte gerade keine abstrakte Aneinanderreihung von Theorien sein, sondern sollte stets den Bezug zur Fallfrage haben. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein (Zwischen)Ergebnis aufgezeigt wird. So sollte bei jeder Theorie verfahren werden.
Enthielt die Behandlung der einzelnen Theorien noch keine Argumentation, so hat sich diese zwingend danach anzuschließen.
Der wichtigste Punkt der Streitdarstellung ist die jeweilige Streitentscheidung. Hier muss sich mit den jeweiligen Theorien auseinandergesetzt und die jeweiligen Argumente gewichtet werden. Es sollten zudem auch diejenigen Argumente widerlegt werden, die für eine Theorie sprechen, der nicht gefolgt wird. Wichtig ist dabei auch ein systematischer Aufbau – das stärkste Argument für die Theorie der gefolgt wird, sollte nicht bereits am Anfang gebracht werden. Ebenso sollte die Darstellung mit einem befürwortenden Argument schließen.
Wichtig: Eine Streitdarstellung kann dann unterbleiben, wenn alle Theorien zum gleichen Ergebnis führen. Gibt es keine praktischen Unterschiede, genügt es die Theorien aufzuzählen und dann den Streit offen zu lassen.
Die Streitdarstellung schließt mit dem Ergebnis. Da dies bei den einzelnen Theorien bereits aufgeführt wurde, genügt eine kurze Wiederholung.
V. Fazit
Berücksichtigt man alle diese Vorgaben und hat man zusätzlich noch ein fundiertes materielles Wissen, dann steht einer erfolgreichen Klausur nichts mehr im Wege. Man sollte sich vor der Klausur jedenfalls nicht verrückt machen – der oft gehörte Satz „Jura sei ein reines Lernfach“ stimmt in dieser Allgemeinheit einfach nicht. Sicherlich gehört eine nötige Portion Engagement auch zu einem erfolgreichen Studenten, in (mindestens) gleichem Maß sind aber Begeisterung für das und Freude und Interesse am Fach erforderlich, um erfolgreich zu sein. Bringt man diese Voraussetzungen mit, so steht einer erfolgreichen Klausur nichts im Wege.
In diesem Sinne viel Erfolg bei den Klausuren.

13.01.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-01-13 17:02:102012-01-13 17:02:10Grundlegendes: Klausurpraxis im Jurastudium
Tom Stiebert

Neue Klausurform im Zweiten juristischen Staatsexamen

Startseite, Verschiedenes

Für (zukünftige) Referendare ist vielleicht folgende Neuerung bei den Klausuren im 2. Staatsexamen interessant, über die der aktuelle beck-Ticker berichtet:
Geplant ist bis 2013 in allen Bundesländern eine Klausur einzuführen, die näher an der anwaltlichen Praxis angelehnt ist. Zu verfassen sind damit in der Klausur nicht allein die Gutachten, sondern auch die erforderlichen Schriftstücke. Das Ziel was damit verfolgt werden soll, ist offensichtlich – nämlich eine Orientierung der Ausbildung näher an der späteren beruflichen Praxis, bei der diese Fähigkeiten bedeutsam sind.
Die genaue Aufteilung der einzelnen Klausuren und welchen Bereich die neue Klausr umfassen soll, lässt sich aus der kurzen Mitteilung nicht entnehmen. Zudem bestehen ja ohnehin zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede bzgl. Anzahl und Zusammensetzung der Klausuren. Es bleibt damit abzuwarten, wie die Umsetzung im Einzelnen erfolgen wird.
 

02.12.2011/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-12-02 12:18:262011-12-02 12:18:26Neue Klausurform im Zweiten juristischen Staatsexamen
Redaktion

Sachverhalt der 2. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
 

Sachverhalt
Der Ortsverband der rechtsextremen und europafeindlichen, aber nicht verbotenen N-Partei (Sitz in Düsseldorf) druckt für die kurz bevorstehenden Wahlen eine Wahlkampfzeitung, die an alle Haushalte im Wahlkreis verteilt wurde. Die Auflage der Wahlkampfzeitung beträgt 300.000 Stück.
In der Wahlkampfzeitung sind unter der Überschrift „Auch sie würden N-Partei wählen“ Portraits von berühmten Persönlichkeiten abgedruckt. Darunter auch ein Portrait des A, der christlich-demokratischer Politiker und ein großer Verfechter der Demokratie war. Außerdem war A erster Vizepräsident des Landtags in NRW und gilt vor allem wegen seiner Haltung gegenüber dem Nazi-Regime als Symbol der Demokratie.
Den Fotos sind jeweils Äußerungen der betroffenen Menschen zugeschrieben. Neben dem Portrait A’s steht:
 „Deutschland ist nicht Deutschland ohne seine Unabhängigkeit….“
Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: „Ganz unsere Meinung: N-Partei“. Am unteren Ende der Seite steht in einem graphisch abgesetztem Balken in größerer Schrift: „Düsseldorfer wählen: N-Partei“
 Die A zugeschriebene Äußerung stammt aus einer Rede, die A bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag hielt.
Auch T, die Tochter des 1988 verstorbenen B, erhielt eine Wahlkampfzeitung. Sie ist empört und will die Verbreitung der Wahlkampfzeitung stoppen. Sie beantragt im einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Gericht Unterlassung der Verbreitung der Wahlkampfzeitung mit der Begründung, das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Vaters sei verletzt. Eigene Rechte macht sie nicht geltend.
Nach einer mündlichen Verhandlung gibt das Landgericht der Klage statt und verbietet die weitere Verbreitung der Wahlkampfzeitung nach §§ 823 I, 1004 I BGB analog. Dagegen legt die N-Partei Berufung ein.
In der Berufungsentscheidung, die der N-Partei am 01.09.2011 zugestellt wird, heißt es u.a., dass die Behauptung, der A würde die N-Partei wählen, eine Tatsachenbehauptung wäre und keine Meinung. Selbst wenn man von einer Meinungsäußerung ausgehen würde, so wäre dies im Zusammenhang mit Namen und Bild des A geeignet, das Lebenswerk des A verächtlich zu machen und ihn in seinem postmortales Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
Daraufhin erhebt die N-Partei am 04.10.2011 Verfassungsbeschwerde per Fax (im Original unterschrieben) und rügt eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 5 I iVm Art. 21 I GG. Sie sei auch noch immer beschwert, obwohl die Wahl vorbei sei, da sie vorhabe auch in Zukunft solche Wahlkampfzeitungen zu veröffentlichen.
Hat die Verfassungsbeschwerde der N-Partei Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
1. Die N-Partei ist Partei iSd § 2 I PartGG und ist als nicht rechtsfähiger Verein organisiert.
2. Unterstellen Sie, dass der Rechtsweg erschöpft ist.
3. Unterstellen Sie, dass die §§ 916 ff. ZPO subsidiär sind.
08.11.2011/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 20:52:402011-11-08 20:52:40Sachverhalt der 2. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

J und B sind Gesellschafter der J+B Anzug oHG, welche Anzüge vertreibt. Diese ist ordnungsgemäß beim zuständigen AG eingetragen und bekanntgemacht worden. Alle Einlagen sind erbracht und beide Gesellschafter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.
Die J+B Anzug oHG ist Franchisenehmer der Anzug-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A ist. Im Franchisevertrag sind u.a. Abreden über die Materialbeschaffung (bei bestimmten Vertragspartnern), die Musterauswahl, sowie die Gestaltung der Geschäftsräume und der Preise getroffen. Das Marketing obliegt einzig und allein dem A, bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 3000€ fällig.
Im August 2010 stirbt der B. Sein Erbe ist F. Dieser bittet den J Ende August um eine Kommanditistenstellung. Daraufhin werden die Anteile des B in die Kommanditisteneinlage des F und die J+B Anzug oHG in die J+B Anzug KG umgewandelt. Dies wird am 02.10.2010 ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht. Der Franchisevertrag wird übernommen.
Der im Einkauf angestellte P hat bereits im März 2009 von J und B Prokura erteilt bekommen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ende Oktober fährt J in Urlaub. P kauft bei Textilhändler T (e.K.) italienische Wolle im Wert von 920 €, wobei der Preis 10 € unter dem der von A angegebenen Vertragspartner liegt. P unterzeichnet den Vertrag mit J+B Anzug KG (ppa) P.
Am 04.11.2010 erlangt der F Kenntnis von diesem Vorgang und mahnt den P daraufhin ab. Ferner widerruft er die Prokura.
Am 08.11.2010 stellt der P einen Schaden am Firmenfahrzeug der J+B KG fest, das diese von der A-GmbH gemietet hat, welche im Fahrzeugschein eingetragen ist, und auf dessen Tür das Firmenlogo der J+B KG angebracht ist. Er fährt in die Werkstatt des W und gibt eine Reparatur in Auftrag. Auch hier unterzeichnet P mit J+B Anzug KG (ppa) P. Gleichzeitig übergibt er den Fahrzeugschein.
Am selben Tag noch erfährt der F auch hiervon und unterrichtet den J von der Abmahnung und dem Widerruf der Prokura. Am 09.11.2011 kommt der J sodann verfrüht aus dem Urlaub wieder und bestätigt gegenüber dem P den Widerruf der Prokura sowie die Abmahnung. Der Widerruf der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Am 24.11.2010 wird der Stoff von T geliefert, den der J umgehend zurückschickt  mit der Anmerkung, es handele sich um ein Missgeschick, die J+B Anzug KG wären nicht wirksam verpflichtet worden.
Am 30.11.2010 erfährt der A von dem ganzen Vorgang und fordert bis zum 15.12.2010 die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €.
J weigert sich zu zahlen. Die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Vorsorglich kündigt er dem P aber an, bei ihm Regress zu nehmen. Dieser verweist auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Außerdem habe er nur zum Wohle der J+B Anzug KG gehandelt.
W verlangt nun von der Anzug-GmbH Zahlung des Werklohns. Er ist davon ausgegangen, dass die Reparatur im Auftrag des Hauptunternehmens, der A-GmbH, durchgeführt werden soll. A verweigert die Zahlung und verweist auf die J+B Anzug KG. Diese aber lehnt jegliche Zahlung ab, da P sie nicht habe wirksam verpflichten können.
Fragen:
1. Kann T von der J+B KG und/oder von J und F Zahlung von 920 € verlangen?
2. Von wem kann W den Werklohn verlangen?
3. Muss die J+B KG die Vertragsstrafe zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Unterstellt, die J+B KG muss die Vertragsstrafe zahlen, kann sie Regress bei P nehmen?
Bearbeitervermerk:
Vorschriften des UmwG sind nicht zu prüfen.
08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 13:58:412011-11-08 13:58:41Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

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Sachverhalt

M bietet in Münster in der von ihr angemieteten Wohnung zwei voll möblierte Zimmer für 400 €/Monat zur Untermiete an, wobei Küche und Bad gemeinsam genutzt werden sollen. Die Studentin U nimmt dieses Angebot an und zieht zu Semesterbeginn im Oktober 2010 als Untermieterin in die Wohnung ein. Sie unterschreibt einen Vertrag mit einer festen Mietzeit von 6 Monaten, damit nicht während des laufenden Semesters gekündigt werden kann.
Da U kein Geld hat um die Kaution zu zahlen, übergibt sie als Sicherheit einen Ring im Wert von 1000 € als Pfand an M.
Die lebenslustige M veranstaltet immer wieder – auch unter der Woche – Parties in der Wohnung. Obwohl die U, die sich in der Examensvorbereitung befindet, dies bei der M des Öfteren schriftlich beanstandet hat, lässt die M von diesen Gewohnheiten nicht ab. Am 17.12. feiert M ihren Geburtstag und veranstaltet dazu erneut eine Party in der Wohnung. Dabei beschädigt ein von der M eingeladener, angetrunkener Partygast fahrlässig eine der U gehörende Kaffeemaschine (Wert: 500€), die im Zuge der Beschädigung irreparabel zerstört wird.
Am folgenden Tag übergibt die U der M ein Schreiben, in dem sie das Mietverhältnis mit Verweis auf die etlichen Lärmbelästigungen fristlos kündigt. U zieht noch am selben Tag zu ihrem Freund.
Im März 2011 verlangt U von der M Herausgabe des Ringes. M ist der Ansicht, U solle erstmal die ausstehenden 3 Raten Mietzins (Januar-März) zahlen. Daraufhin verlangt U Schadensersatz für ihre zerstörte Kaffeemaschine (500 €). M meint, sie sei ganz sicher nicht verantwortlich für einen Schaden, den andere verursacht haben.
Nehmen Sie in einem Gutachten Stellung zu den Ansprüchen von M und U.
Fortsetzung: Nach ein paar Wochen erklärt die M sich doch einverstanden, den Ring an die U zurückzugeben. Als die U sodann zur M fährt, um den Ring abzuholen, kann die M diesen nicht finden. Es stellt sich heraus, dass die Putzfrau P den Ring bereits im November 2010 aus einer unverschlossenen Schublade der M entnommen und ihrer (gutgläubigen) Tochter T zum Geburtstag geschenkt hat. Die T weigert sich vehement, den Ring an die U zurückzugeben.
1. Kann die U von der T Herausgabe verlangen?
2. Stehen der U zusätzlich Schadensersatzansprüche gegen P und/oder M in Höhe von 1000 € zu?
08.11.2011/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 11:53:452011-11-08 11:53:45Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

M ist Geschäftsführer der MS-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Diese will einen neuen Türblocker herstellen, für dessen Entwicklung M Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung stellen will. S ist für die Entwicklung des Türblockers zuständig.
Die MS-GmbH beantragt bei der B-Bank (gehört zu 100 % dem Land NRW) 100.000 € (Anfang 2009). B bewilligt die Förderung mit folgenden Bedingungen: Ziffer 3.1. des Bescheides sagt, dass das Geld zweckgebunden für die Entwicklung des Türstoppers zu verwenden ist. Ziffer 3.2. besagt, dass bei wichtigen Änderungen bezüglich des Projekts Türstopper die B-Bank unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss. In Ziffer 3.3. steht, dass das Projekt bis Ende 2009 fertig gestellt sein muss und darüber eine Bescheinigung auszustellen ist. In Ziffer 7 ist festgehalten, dass sich die B-Bank den Widerruf vorbehält, falls gegen die Bedingungen verstoßen wird.
Die Summe wird in vier Raten auf das Konto der MS-GmbH überwiesen, wobei die MS-GmbH vorgedruckte Überweisungsträger erhält, die sie, um an das Geld zu gelangen, bei der B-Bank einreichen muss.
Anfang März beschließen M und S getrennte Wege zu gehen. S überträgt seine Gesellschaftsanteile an M. S will weiter am Türstopper arbeiten und gründet die S-Tec GmbH. M und S schließen einen „Kaufvertrag“ über das Patent(?), die Fertigungshalle und den Bewilligungsbescheid. Die S-Tec GmbH übernimmt das Firmenkonto, auf das die Förderungsgelder überwiesen wurden und die Firmenadresse.
M und S einigen sich, dass alle Rechte und Pflichten, die mit dem Türstopper zu tun haben, auf S übergehen sollen.
Es wurden die ersten zwei Raten bereits an die MS-GmbH ausgezahlt, sodass S die beiden verbliebenen Überweisungsträger erhält.
S streicht dort als Empfänger die MS-GmbH durch und fügt handschriftlich S-Tec GmbH ein. Alles andere bleibt.
Am 19.06.2010 fällt dem zuständigen Sachbearbeiter die handschriftliche Notiz auf den Überweisungsträgern auf, er sagt aber seinem für die Förderungsbewilligung zuständigen Kollegen nicht Bescheid. Der Restbetrag wird an die S-Tec GmbH ausgezahlt.
Am 31.07.2010 fordert die B die MS-GmbH zur Vorlage der Bescheinigung über die Fertigstellung für den Türstopper auf bis zum xxx (irgendwann August). Die MS-GmbH erklärt der B alle Vorgänge und bittet um Fristverlängerung, um die Bescheinigung von der S-Tec GmbH zu erhalten. Trotz mehrfacher Fristverlängerung geschieht jedoch nichts.
Am 30.08.2011 widerruft die B gegenüber der MS-GmbH den Bewilligungsbescheid nach § 1 iVm 49 III Nr. 1,2 VwVfG NW. Sie fordert die Rückzahlung von 100.000 € nebst Zinsen nach § 49 a VwVfG NW. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß erstellt worden.
Zur Begründung führt die B an, dass sie nicht über die Vorgänge unterrichtet worden sei. Die MS- GmbH konnte aufgrund des Widerrufsvorbehalts nicht auf Bestand der Bewilligung vertrauen. Weiterhin hätte die B ein Interesse daran, dass M das Projekt mitfinanziert. Bei der S-Tec wären die wirtschaftlichen Bedingungen anders und gemäß § 7 LHO ist die B an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Ein atypischer Fall würde hier nicht vorliegen.
Daraufhin erhebt die MS-GmbH fristgerecht Klage zum VG Düsseldorf. Sie führt an, dass sie- was zutrifft- nichts mehr mit der Entwicklung des Türstoppers zu tun hat, sondern nur die S-Tec GmbH. Außerdem sei – was zutrifft – der Türstopper Ende 2009 fertiggestellt worden. Sie selbst sei nicht die richtige Adressatin. Sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Kaufvertrag alles geregelt sei. Außerdem sei seit dem 19.06.2010 so viel Zeit vergangen, dass die B den Bescheid nicht mehr widerrufen könne. Zudem habe die B ihr Ermessen gar nicht bzw. falsch ausgeübt. Selbst wenn sie selbst richtige Adressatin sei, müsse die MS-GmbH wohl nur 50.000€ zurückzahlen und nicht alles.
Hat die Klage der MS-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Die Ausführungen der B-Bank bezüglich des § 7 LHO sind als richtig zu unterstellen. Der weitere Wortlaut der Norm ist für den Fall ohne Bedeutung.

 

08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 09:53:332011-11-08 09:53:33Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der  Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
 
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
 
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

06.10.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:57:022011-10-06 20:57:02Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Der R befindet sich mit seinem Pkw auf dem Weg von Frankfurt-Bonames in den Urlaub nach Italien. Unterwegs hält R (noch in Deutschland) an der Tankstelle des T und tankt seinen Pkw voll. An der Kasse händigt der R dem T eine täuschend echt wirkende Fotokopie einer Tankkarte seines früheren Arbeitgebers U aus, woraus sich ergibt, dass R im Namen und auf Rechnung des U handelt. T hält die Fotokopie für echt und weiß nicht, dass U dem R wirksam zum XX.XX.2011 (jedenfalls wurde das Arbeitsverhältnis einige Tage vor dem Tankvorgang beendet) gekündigt und die Tankkarte bereits zurückgegeben hat. Nachdem T die Karte des U belastet hat, setzt der R seine Reise fort.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit und des aufregenden Tankvorgangs sucht sich der nunmehr erschöpfte R ein Nachtquartier (noch immer in Deutschland). Er fährt auf den Parkplatz des Gasthofes des K, auf dem R das gut sicht- und lesbare Schild mit der Aufschrift „Parken auf eigene Gefahr“ bemerkt, und stellt seinen Pkw dort ab.
Daraufhin begibt R sich in den Gasthof des Gastwirtes K und erkundigt sich nach dem Preis für eine Übernachtung. K erwidert, der Preis für eine Übernachtung betrage 60 €, wobei das Parken inbegriffen sei. Damit ist R einverstanden und verbringt die Nacht in dem Gasthof.
Als R am nächsten Morgen abreisen möchte, stellt er fest, dass in der Nacht ein sich neben seinem Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz befindlicher Baum auf sein Auto gestürzt ist und dieses erheblich beschädigt hat. In der Nacht war die Wetterlage normal und es herrschte kein Sturm. Ein beauftragter Forstarbeiter stellt fest, dass der Baum weder äußerlich noch durch eine spezielle innerliche Untersuchung erkennbar morsch gewesen ist. Daher verweigert der K jegliches Einstehen für den Schaden, da er den Umsturz nicht habe vorhersehen können.
N, der ebenfalls in derselben Nacht Gast bei K ist, unterhält sich mit R über das aufregende Ereignis rund um das Auto auf dem Flur des Gasthofes, während die Angestellten C und D des K das Zimmer des N reinigen. Kurz danach stellt N fest, dass ihm 500 € aus seinem Zimmersafe entwendet worden sind. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass entweder C oder D das Geld entwendet hat. Da jedoch beide die Tat vehement bestreiten, werden die Ermittlungen schließlich erfolglos eingestellt.
 
Aufgabenstellung:
1) Hat R gegen K einen Anspruch auf SE iHv 15.000 € für die Reparaturkosten an dem Pkw?
K meint als Gastwirt würde er wegen § 701 IV BGB keinesfalls haften.
2) Kann T von U die Zahlung des Benzins verlangen?
3) N möchte wissen, ob er K, C und D als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
 
Hinweis: Der zweite Abschnitt basiert auf einem Urteil des OLG Brandenburg (AZ: 4 U 71/07). M.E. bestehen geringfügige, aber für das Ergebnis durchaus relevante Unterschiede. Das Urteil ist hier als pdf abrufbar: https://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf
 

06.10.2011/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:49:582011-10-06 20:49:58Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Dr. Christoph Werkmeister

Das Zitiergebot in der Klausur

Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Art. 19 Abs. 1 GG lautet:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sieht demnach vor, dass soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden muss. In der verfassungsrechtlichen Klausur, aber auch im Verwaltungsrecht (im Rahmen einer inzidenten Kontrolle) kann das Zitiergebot Bedeutung erlangen. Aus diesem Grund sollen die examensrelevanten Standardprobleme, die in diesem Kontext vorkommen können, kurz erläutert werden.
I. Funktion des Zitiergebots
Das Zitiergebot hat für den Gesetzgeber zum einen eine Hinweisfunktion. Darüber hinaus steht im Vordergrund eine Warn- und Besinnungsfunktion, die vor Erlass eines Gesetzes beachtet werden muss. Es wird somit für den Gesetzgeber eine Art psychologische Barriere errichtet, die es vor jeder gesetzgeberischen Tätigkeit zu überwinden gilt. Es sollen hierdurch ungewollte Eingriffe in Grundrechte vermieden werden. Zudem soll sich der Gesetzgeber „über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben“ (BVerfGE 64, 72, 79).
Sofern das Zitiergebot beachtet werden muss, findet sich ein entsprechender Verweis auf die mögliche Beeinträchtigung eines Grundrechts entweder direkt bei der jeweiligen Eingriffsnorm oder (was häufiger der Fall ist) in einer Sammelnorm am Ende eines Gesetzes bzw. der Präambel.
II. Prüfungsstandort
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kann das Zitiergebot als Schranken-Schranke bei der Prüfung einer Grundrechtsverletzung in die Prüfung eingebaut werden. Das bedeutet, dass zunächst Schutzbereich, Eingriff und Schranke der Rechtfertigung geprüft werden. Im Rahmen der Schranken-Schranken kann dann neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Verstoß gegen das Zitiergebot erörtert werden.
Bei einer abstrakten Normenkontrolle kann ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG indes separat als eigener Prüfungspunkt im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form) bei der Form anzusprechen sein. Dies deshalb, da es sich streng genommen um eine formale Anforderung handelt (so Maunz/Dürig/Remmert, Art. 19 Abs. 1 GG, 2011, Rn. 33). Sofern das Zitiergebot im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit erörtert wird (wenn man das Zitieren als inhaltliches Erfordernis einordnet), dürfte dies auch noch vertretbar sein. In der Klausur gilt, da es sich um eine Aufbaufrage handelt, dass man keinerlei Erläuterungen hierzu abzugeben braucht.
Bei einer verwaltungsrechtlichen Klausur kann es (sofern dies vom Sachverhalt angedeutet wird) erforderlich sein, inzident die Verfassungsmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage zu überprüfen. Vom Aufbau her wird dies nicht bereits bei dem Prüfungspunkt „Ermächtigungsgrundlage“ im Rahmen der Begründetheit einer verwaltungsrechtlichen Klage (oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz) zu erörtern sein, sondern erst als vorgeschobener erster Prüfungspunkt bei der materiellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sofern das Ergebnis dann lautet, dass das Gesetz wegen Verstoß gegen das Zitiergebot verfassungswidrig und damit nichtig ist, brauchen dessen Tatbestandsmerkmale nicht mehr zu subsumiert werden.
III. Anwendungsbereich – Gesetz
Der Begriff des „Gesetzes“ i.S.d. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG meint jedes Bundes- oder Landesgesetz im formellen Sinne. Somit sind nur Gesetze, die von einem Parlament erlassen wurden, erfasst. Rechtsverordnungen und Satzungen, die Gesetze im nur materiellen Sinne darstellen, brauchen hingegen nicht dem Zitiergebot zu genügen. Das Zitiergebot gilt es hingegen notwendig bei der vom Parlamentsgesetzgeber erlassenen Ermächtigungsgrundlage zu beachten, wenn hierdurch die Exekutive zu grundrechtseinschränkenden gesetzgeberischem Handeln ermächtigt wird.
IV. Reichweite des Zitiergebots
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Anwendungsbereich durchweg geringfügiger, als es der Gesetzeswortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bei unvoreingenommenen Lesen zunächst vermuten lässt.
Unumstritten und dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nach eindeutig ist, dass das Zitiergebot Anwendung findet, sobald durch Gesetz in Grundrechte eingegriffen werden kann, die einem ausdrücklich formulierten Einschränkungsvorbehalt unterliegen. Erfasst sind demnach alle Grundrechte, bei denen eine Einschränkung „durch oder aufgrund eines Gesetzes“ möglich ist. Hierzu zählen insbesondere die Folgenden Schranken und deren korrespondierende Grundrechte:  Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2S. 1 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Abs.3 und Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, Art. 19 Abs. 1 GG, 2011, Rn. 43 f.).
Anderes gilt nach dem BVerfG für alle übrigen Grundrechte, also insbesondere solche, die grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet werden und solche mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt. Für die Folgenden Grundrechte muss das Zitiergebot deshalb nicht beachtet werden: Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 und alle übrigen vorbehaltslos gewährleisteten Grundrechte (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, Art. 19 Abs. 1 GG, 2011, Rn. 43 f.).
Als Argumente für diese Auslegung wird vom BVerfG zum einen eine restriktive Auslegung des Wortlauts des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorgebracht. Des Weiteren solle der Gesetzgeber durch überzogene Formanforderungen nicht in seiner Arbeit unnötig behindert werden. In der Literatur ist diese Argumentation auf Kritik gestoßen. Für die Klausur bietet es sich gleichwohl an, der Meinung des BVerfG mittels der o.g. Aspekte zu folgen. Sofern das Zitiergebot bei einem der unstreitigen Fälle in Frage steht, kann der Streit dahingestellt bleiben.
V. Reflexwirkungen
Nach dem BVerfG ist das Zitiergebot zudem grundsätzlich nur dann zu beachten, wenn die von einem Gesetz ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen auf finale Eingriffe abstellen. Bloße Rechtsreflexe, die sich auf unbestimmte Dritte auswirken, sind dementsprechend nicht für die Betrachtung nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG relevant. Nur dann, wenn bei objektiver ex-ante-Sicht mit einer gesetzlichen Regelung notwendig Grundrechtseinschränkungen bei Dritten verbunden sind, müssen deren Grundrechte ebenfalls mit dem Zitiergebot berücksichtigt werden.
Als Beispiel lässt sich der Folgende Fall (nach BVerfG NJW 1999, 3399) heranziehen: Ein an Organspender gerichtetes Verbot, Körperorgane an Personen außerhalb eines besonderen Näheverhältnisses zur Verfügung zu stellen, tangiert neben der allgemeinen Handlungsfreiheit des Spenders mittelbar natürlich auch das Grundrecht auf Gesundheit (und u.U. sogar auf Leben) des potentiellen Empfängers einer solchen Spende. Trotzdem muss das Zitiergebot im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht beachtet werden, da die Folge für den potentiellen Empfänger nur einen mittelbaren Rechtsreflex darstellt. Final und unmittelbar richtet sich das hier besprochene Gesetz nur an den willigen Organspender.
VI. Verfassungsändernde Gesetze
Von der Beachtung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG befreit sind allerdings solche grundrechtseinschränkende Gesetze, die die Verfassung ändern. Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG überlagert insofern die Vorgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Dies ist aufgrund der besonderen Anforderungen, die an die Verfassungsänderung zu stellen sind, gerechtfertigt.
VII. Zweifaches Zitieren
Das BVerfG geht weiter davon aus, dass das Zitiergebot nicht anzuwenden ist, wenn gesetzliche Neuregelungen „bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen“ (vgl. etwa BVerfGE 5, 13, 16). Sofern also bereits eine Eingriffsnorm besteht, wobei das Zitiergebot auch beachtet wurde, kann durchaus in einem neuen zusätzlichen Gesetz der gleiche Eingriff mit den gleichen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass erneut Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG entsprochen werden muss.
Zur Verdeutlichung kann das folgende Beispiel zum Recht des Untersuchungsausschusses dienen: Nach Art 43 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO kann im Falle einer grundlosen Zeugnisverweigerung Haft angedroht werden. Dies stellt eine Beschränkung der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar, so dass Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu wahren ist. Die gleiche (in Nuancen etwas abgeschwächte Regelung) findet sich auch in § 27 Abs. 2 PUAG. Da für die StPO bereits das Zitiergebot gewahrt wurde, muss Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bei der Regelung des PUAG nicht erneut beachtet werden, obwohl diese Regelung auch die Freiheit der Person beschränkt. Die Funktion des Zitiergebots, nämlich die Warnung des Gesetzgebers vor Grundrechtsbeeinträchtigungen, bleibt gewahrt, da mit der zweiten Regelung keine zusätzlichen Eingriffe verbunden sind.
Bei der Änderung eines bestehenden Gesetzes, das das Zitiergebot wahrt, gilt es Folgendes zu beachten: Das Zitiergebot ist hier nur dann anzuwenden, wenn eine gesetzliche Regelung Eingriffsvoraussetzungen der Norm verändert oder wenn neue Grundrechtseinschränkungen hinzukommen. Bei einer Änderung einer Norm, wobei das Zitiergebot zu beachten ist, bedarf es darüber hinaus eines ausdrücklichen Hinweises auf das einzuschränkende Gesetz im entsprechenden Änderungsgesetz selbst (so etwa BVerfGE 113, 348).
VIII. Nur nachkonstitutionelle Gesetze
Keine Anwendung findet das Zitiergebot nach dem BVerfG auch auf vorkonstitutionelle Gesetze (vgl. BVerfGE 5, 13, 16), also solche, die vor Inkrafttreten der Verfassung des GG in Kraft waren. Sofern ein solches Gesetz aber in dem Sinne geändert wird, dass die Eingriffsvoraussetzungen bzw. die Eingriffsreichweite modifiziert wird, gilt wie oben beschrieben das Zitiergebot.
IX. Zitiergebot beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Zu guter Letzt ist insbesondere auch umstritten und bislang nicht vom BVerfG geklärt, ob das Zitiergebot bei möglichen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewahrt werden muss (dafür etwa Sachs/Sachs, Art. 19 GG, Rn. 29; offengelassen von BVerfGE 120, 274, 340). Aufgrund dieser Besonderheit und aufgrund der sonstigen Examensrelevanz von Problemkreisen rund um das APR bietet sich eine solche Konstellation gut für eine Klausur oder die mündliche Prüfung an.
Zum einen kann man hier mit der grundsätzlich restriktiven Haltung des BVerfG zum Zitiergebot argumentieren. Des Weiteren steckt im APR neben Art. 2 Abs. 1 GG auch der Gedanke des Art. 1 Abs. 1 GG. Eingriffe in die Menschenwürde sind ohnehin nicht zu rechtfertigen, so dass das Zitiergebot im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG nie beachtet werden muss. Dies spricht somit auch gegen die Beachtung des Zitiergebots bei möglichen Eingriffen in das APR. Bis dahin gilt es eine Entscheidung des BVerfG allerdings noch abzuwarten.

24.08.2011/9 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-08-24 10:48:282011-08-24 10:48:28Das Zitiergebot in der Klausur
Dr. Stephan Pötters

Wer reklamieren will, muss reisen…

Schuldrecht, Zivilrecht

Leiturteil des BGH zum Erfüllungsort für die Nacherfüllung
In einer Entscheidung v. 13.04.2011 (VIII ZR 220/10) hat der BGH die klausurrelevante Frage des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung entschieden. Aufbauend auf der Pressemitteilung des BGH hatten wir bereits in einem Artikel vom 14.04.2011 über dieses Urteil berichtet (s. hier).
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Dorothea Faust und Robert Budde veröffentlichen zu können, der sich nun noch einmal ausführlich mit dieser wichtigen Entscheidung beschäftigt und sich dabei auch auf die Veröffentlichung des Urteils im Volltext stützen kann. Die Autoren sind Rechtsanwälte der Kanzlei CMS Hasche Sigle und zudem als Autor für den “Blog CMS” tätig. Bei dem hier veröffentlichten Gastbeitrag handelt es sich um eine leicht modifizierte Version eines Beitrags aus dem CMS-Blog.
Wer reklamieren will, muss reisen…
…und zwar zum Verkäufer. In einer Entscheidung aus dem letzten Jahr (Urteil v. 23.06.2010 Az. VIII ZR 135/08),  hatte sich der BGH zur Feststellung des zuständigen Gerichts nach der EuGVVO mit dem Erfüllungsort der Leistung bei einem (internationalen) Versendungskauf auseinandergesetzt und diesen beim Käufer ausgemacht. Das führte dazu, dass bei Fehlen einer Gerichtsstandvereinbarung der Verkäufer den Käufer an dessen Sitz verklagen muss. Nun beschäftigt er sich erstmals prinzipiell mit dem Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht und sieht diesen im Zweifel beim Verkäufer (Urteil vom 13. April 2011 – Az. VIII ZR 220/10) . Verlangt der Käufer also wegen eines Mangels der Kaufsache Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, muss er dem Verkäufer die Sache im Zweifel an seinem Sitz zur Verfügung stellen.
Sachverhalt
Diesmal sorgten Campingfreunde für die Grundsatzentscheidung: Der in Frankreich ansässige Käufer hatte einen Camping-Faltanhänger bei einem Verkäufer in Deutschland erworben. Nachdem Mängel reklamiert worden waren, forderten die Käufer den Verkäufer auf, den Anhänger zur Mängelbeseitigung in Frankreich abzuholen. Das verweigerte der Verkäufer. Die Käufer traten vom Kaufvertrag zurück, scheiterten dann aber mit ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil sie dem Verkäufer nicht in „gehöriger Weise“ Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatten. Sie hätten ihm den Anhänger an seinem Sitz zur Verfügung stellen müssen.
Umstrittene Thematik
Seit der Schuldrechtsmodernisierung werden zum richtigen Ort der Nacherfüllung viele Meinungen vertreten. Diese reichen vom aktuellen Belegenheitsort der Sache, über den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht, bis hin zur Einzelfallbetrachtung mit Rücksicht auf die Transportfähigkeit der Sache. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gab es dazu bisher nicht.
Lösung des BGH über §269 BGB
Jetzt hat der BGH im vorliegenden Urteil entschieden, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB zu bestimmen ist. Danach ist eine vorhandene Parteivereinbarung vorrangig. Ansonsten wird auf die Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abgestellt. Hilft auch dies nicht weiter, so gilt der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nacherfüllungsort. Im Kaufrecht – so stellt der BGH klar – gibt es keine spezielle Regelung. Der in diesem Zusammenhang zumeist angeführte § 439 Abs. 2 BGB ist eine reine Kostentragungsregel und auch § 439 Abs. 1 BGB enthält keine grundsätzliche Aussage über den Ort der Nacherfüllung.
Was bedeutet dies nun für den Käufer, wenn er Mängelbeseitigung verlangt? Ohne vorher getroffene Vereinbarung und wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, muss er die Sache wohl „einpacken“ und dem Verkäufer schicken oder sie selbst hinbringen. Die Kosten dafür kann er natürlich über § 439 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. Aber kann es im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtline (Richtline 1999/44/EG) – die ja Anlass der Schuldrechtsmodernisierung war – sein, dem Käufer den zusätzlichen (zeitlichen) Aufwand des Transports aufzubürden? Der BGH meint: ja! Die Richtlinie räumt dem Verbraucher einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ein. Diese muss in einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten geschehen. Diese Vorgabe eröffnet – so der BGH – gewisse Wertungsspielräume, die auch bei der Bestimmung des Erfüllungsortes zu beachten sind.
Aber sind der Transport zum Verkäufer und die dafür vorzustreckenden Kosten nicht erhebliche Unannehmlichkeiten? Der BGH meint: nein! Der Käufer kann schließlich vom Verkäufer einen Vorschuss der Transportkosten verlangen und sich so absichern. Der Käufer soll nicht vor sämtlichen Unannehmlichkeiten geschützt werden. Maßgeblich ist also, ob die mit der Nacherfüllung geschuldeten Unannehmlichkeiten „erheblich“ sind. Bei einem Camping-Faltanhänger mögen sich die Unannehmlichkeiten wegen der grundsätzlichen Transportfähigkeit in Grenzen halten. Immerhin war aber eine Verbringung ins Ausland erforderlich. Die Frage, ob Unannehmlichkeiten unter- oder oberhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen, wird aber nicht immer so einfach sein.
Fazit und Ausblick
Die vom BGH nun vorgegebene Anwendung des § 269 BGB führt zu einer Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere auf die Transportfähigkeit der Sache abzustellen sein wird. Den Parteien ist daher grundsätzlich zu raten, den Erfüllungsort der Nacherfüllung vorher vertraglich zu regeln. Ob eine solche Regelung in AGB, auch für den Fall „erheblicher“ Unannehmlichkeit des Transports, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, wird dann vielleicht die nächste Frage sein, mit der sich der BGH wird befassen müssen.

04.06.2011/1 Kommentar/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2011-06-04 10:35:022011-06-04 10:35:02Wer reklamieren will, muss reisen…
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Alexander für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW.
A ist nach Spekulationsgeschäften finanziell angeschlagen, außerdem ist seine Ehe mit E gescheitert, trotzdem sind sie noch verheiratet. Von seinem Freund F erfährt A, dass der neue Lebensgefährte seiner Frau, der P, viel erfolgreicher und vermögender ist als er selbst. F schlägt A vor, er könne sich doch bei P und E rächen: im Büro des Hauses des P, das dieser gemeinsam mit E bewohnt, bewahre dieser ständig 10.000 € in bar auf. Dieses Büro befände sich im Geschäftsbereich des Hauses im unteren Stockwerk, den Wohn- und Schlafbereich im oberen Stockwerk brauche A gar nicht zu betreten. F wisse dies, da er eine Zeit lang ständig dort ein und aus gegangen sei. A müsse nur in das Gebäude einsteigen, sich das Geld schnappen und verschwinden. A willigt ein. F lässt sich für diese Informationen 40% Beteiligung an der Beute versprechen.
Als A gerade mit einem spontan mitgenommenen Brecheisen beginnt, sich an der Tür zum Geschäftsbereich des Gebäudes zu schaffen zu machen, stellt er fest, dass diese unverschlossen ist. F hatte ausnahmsweise vergessen sie zu verschließen. Davon begeistert, durchquert er den Geschäftsbereich, um in das Büro zu gelangen. Dabei lässt er aus Unachtsamkeit das Brecheisen fallen. Von diesem Geräusch geweckt und um nachzuschauen, was unten vor sich geht, kommt die E die Treppe herunter. In der Dunkelheit übersieht sie das Brecheisen, stolpert darüber und schlägt unglücklich mit dem Kopf auf. Dabei zieht sie sich eine schwere Verletzung auf einem Auge, sowie eine Schädelfraktur zu. A, der die Geräusche aus dem Nebenraum vernimmt, lässt von der Suche nach dem Geld ab, da er glaubt, jetzt entdeckt zu werden, außerdem geht er davon aus, dass die Polizei schon alarmiert sei. Er sieht die E am Boden liegen, kann in der Dunkelheit aber ihre Verletzungen nicht erkennen. Wenig später erscheint P vor Ort. Dieser sieht die verletzte E am Boden liegen, wobei er die schweren Verletzungen zutreffend erkennt und davon ausgeht, dass E ohne Hilfe nicht überleben werde. Da er aber schon länger der Beziehung überdrüssig geworden ist, verlässt er den Tatort.
Später erscheint die Putzfrau des Hauses, die sofort den Notarzt alarmiert. Sie war an diesem Morgen ausnahmsweise früher gekommen. E überlebt, das verletzte Auge kann aber nicht mehr gerettet werden. Bei sofortiger Hilfe hätte ein Sehvermögen von 90% auf diesem Auge wiederhergestellt werden können.
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

21.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-21 07:43:382011-05-21 07:43:38Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und  nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin  L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?

05.03.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-05 11:17:502011-03-05 11:17:50Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen
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