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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Berlin3 > Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen...
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

J und B sind Gesellschafter der J+B Anzug oHG, welche Anzüge vertreibt. Diese ist ordnungsgemäß beim zuständigen AG eingetragen und bekanntgemacht worden. Alle Einlagen sind erbracht und beide Gesellschafter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.
Die J+B Anzug oHG ist Franchisenehmer der Anzug-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A ist. Im Franchisevertrag sind u.a. Abreden über die Materialbeschaffung (bei bestimmten Vertragspartnern), die Musterauswahl, sowie die Gestaltung der Geschäftsräume und der Preise getroffen. Das Marketing obliegt einzig und allein dem A, bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 3000€ fällig.
Im August 2010 stirbt der B. Sein Erbe ist F. Dieser bittet den J Ende August um eine Kommanditistenstellung. Daraufhin werden die Anteile des B in die Kommanditisteneinlage des F und die J+B Anzug oHG in die J+B Anzug KG umgewandelt. Dies wird am 02.10.2010 ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht. Der Franchisevertrag wird übernommen.
Der im Einkauf angestellte P hat bereits im März 2009 von J und B Prokura erteilt bekommen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ende Oktober fährt J in Urlaub. P kauft bei Textilhändler T (e.K.) italienische Wolle im Wert von 920 €, wobei der Preis 10 € unter dem der von A angegebenen Vertragspartner liegt. P unterzeichnet den Vertrag mit J+B Anzug KG (ppa) P.
Am 04.11.2010 erlangt der F Kenntnis von diesem Vorgang und mahnt den P daraufhin ab. Ferner widerruft er die Prokura.
Am 08.11.2010 stellt der P einen Schaden am Firmenfahrzeug der J+B KG fest, das diese von der A-GmbH gemietet hat, welche im Fahrzeugschein eingetragen ist, und auf dessen Tür das Firmenlogo der J+B KG angebracht ist. Er fährt in die Werkstatt des W und gibt eine Reparatur in Auftrag. Auch hier unterzeichnet P mit J+B Anzug KG (ppa) P. Gleichzeitig übergibt er den Fahrzeugschein.
Am selben Tag noch erfährt der F auch hiervon und unterrichtet den J von der Abmahnung und dem Widerruf der Prokura. Am 09.11.2011 kommt der J sodann verfrüht aus dem Urlaub wieder und bestätigt gegenüber dem P den Widerruf der Prokura sowie die Abmahnung. Der Widerruf der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Am 24.11.2010 wird der Stoff von T geliefert, den der J umgehend zurückschickt  mit der Anmerkung, es handele sich um ein Missgeschick, die J+B Anzug KG wären nicht wirksam verpflichtet worden.
Am 30.11.2010 erfährt der A von dem ganzen Vorgang und fordert bis zum 15.12.2010 die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €.
J weigert sich zu zahlen. Die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Vorsorglich kündigt er dem P aber an, bei ihm Regress zu nehmen. Dieser verweist auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Außerdem habe er nur zum Wohle der J+B Anzug KG gehandelt.
W verlangt nun von der Anzug-GmbH Zahlung des Werklohns. Er ist davon ausgegangen, dass die Reparatur im Auftrag des Hauptunternehmens, der A-GmbH, durchgeführt werden soll. A verweigert die Zahlung und verweist auf die J+B Anzug KG. Diese aber lehnt jegliche Zahlung ab, da P sie nicht habe wirksam verpflichten können.
Fragen:
1. Kann T von der J+B KG und/oder von J und F Zahlung von 920 € verlangen?
2. Von wem kann W den Werklohn verlangen?
3. Muss die J+B KG die Vertragsstrafe zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Unterstellt, die J+B KG muss die Vertragsstrafe zahlen, kann sie Regress bei P nehmen?
Bearbeitervermerk:
Vorschriften des UmwG sind nicht zu prüfen.
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08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Berlin, Brandenburg, Examensreport, Klausur, NRW, Oktober, Z III, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 13:58:412011-11-08 13:58:41Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg
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3 Kommentare
  1. donny
    donny sagte:
    08.11.2011 um 14:48

    gleicher sachverhalt in hamburg als HGR Klausur, also 3. ZivilR-Klausur im Oktober-Termin

    Antworten
  2. me
    me sagte:
    08.11.2011 um 18:37

    so auch die 3. zivilrechtsklausur in berlin und bbrandenburg!

    Antworten
  3. Laura
    Laura sagte:
    09.11.2011 um 14:44

    Hat jemand einen Lösungsvorschlag?
    LG

    Antworten

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