Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen
Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?
Die Frage lautete exakt: Muss I zahlen?
Und die Lösung? ^^
Danke 😀