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Schlagwortarchiv für: 1.Staatsexamen Bremen

Redaktion

Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Bremen. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Aufgabe 1:

Die X-Fraktion ist erstmalig in den Bundestag eingezogen. Sie wollen für ihre Wähler schon bald Veränderungen im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit umsetzen. Daher wollen Sie die Altersbeschränkung bei den Wahlen zum Bundestag abschaffen. Die Y-Fraktion ist gegen diesen Vorschlag. Die T-Fraktion hingegen zeigt sich interessiert.

Es wird daher vereinbart, dass die X-Fraktion zunächst einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten soll. Von beiden Fraktionen wird dabei keine Grundgesetzänderung gewünscht, da ihnen die erforderliche Mehrheit hierfür fehlt.

Der Gesetzesentwurf lautet wie folgt:

Art. 1: Das BWahlG wird zum … wie folgt geändert.

…

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird ersetzt durch: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels Published today, our very own Ian McIntosh interviewed by The Daily Mail here are the highlights! As well as admitting to being more of a biker, Ian spoke to the Mails Rob Davies about some of the changes to the RED Business over the past few years, and the challenges new policy could pose Today Britain’s largest driving instructor school, RED Driving School, visited City of Westminster College in a bid to educate students and teachers on the issues of road safety as part of a campaign to tackle the number of road traffic accidents in the city. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage geboren sind.“

…

§ 14 wird durch Abs. 4 ergänzt:

„Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter treuhänderisch vertreten. Sofern zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind erhält jeder eine Stimme mit einem halben Gewicht.“

Die T-Fraktion hält den Entwurf für verfassungsrechtlich bedenklich. Sie sehen Probleme im Hinblick auf die Wahlrechtgrundsätze selbst und geheim. Die X-Fraktion führt als Gründe für das „Minderjährigenwahlrecht“ an, dass ein solches aufgrund der wachsenden Zahl älterer Menschen erforderlich ist. Andernfalls könnten die Interessen der Familien nicht mehr gewährleistet werden.

Die T-Fraktion verfasst einen Vorschlag, nach dem ein „Elternwahlrecht“ eingeführt werden soll. Danach würden die Eltern pro minderjähriges Kind eine weitere Stimme erhalten.

Die beiden Fraktionen begehren daher die Prüfung, ob der Gesetzesentwurf der X-Fraktion einerseits und der Vorschlag der T-Fraktion anderseits verfassungsgemäß ist.

Aufgabe 2:

A ist Abgeordneter der Y-Fraktion. Er hat aus einer politischen Quelle erfahren, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines „Minderjährigenwahlrechts“ in das Kabinett eingebracht hat. Dies soll dort auch schon besprochen worden sein. Der A stellt der Bundesregierung mithilfe einer Kleinen Anfrage nach § 105 GO BT folgende Fragen:

„Ist es zutreffend, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines Minderjährigenwahlrechts in das Kabinett eingebracht hat? Wie haben sich die einzelnen Bundesminister/Bundesministerinnen zu diesem Vorschlag geäußert?“

Die Bundesregierung wies die Kleine Anfrage als unzulässig zurück, da es sich hierbei um regierungsinterne Maßnahmen handelte, auf deren Kenntnis weder A noch ein anderer Abgeordneter Anspruch hätte.

A ist empört und rügt die Verletzung seiner Rechte als Bundestagsabgeordneter. Er richtet sich mit einem form- und fristgerecht erhobenem Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Wie wird dieses entscheiden?

05.03.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 10:00:122014-03-05 10:00:12Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen
Redaktion

Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und  nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin  L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?

05.03.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-05 11:17:502011-03-05 11:17:50Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen

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