Vielen Dank an Anders für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestern in BW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Es ist Anfang August. P ist Pastor in einer kleinen evangelikalen Glaubensgemeinschaft in der Gemeinde G im Landkreis Sigmaringen. Im Hinblick auf die 10te Jährung der Ereignisse zum 11. September möchte er ein Zeichen setzen: Er gibt bekannt am Jahrestag einen alten Koran – der sich in seinem Eigentum befindet – öffentlich in Brand zu setzen. Er sieht sich verpflichtet ein Zeichen gegen den Muslimischen Glauben zu setzen, den er als den Inbegriff des Bösen ansieht. Dieses Vorhaben wird weltweit mit Entrüstung zur Kenntnis genommen.
Es wurden bereits mehrfach durch anonyme Anrufer Anschläge auf christliche Einrichtungen in Deutschland, sowie auf militärische Anlagen im Irak und Afghanistan angekündigt. Im Hinblick auf einen ähnlichen Fall des Amerikaners Terry Jones – in dessen Folge es ebenfalls zu gravierenden Ausschreitungen kam – werden die Ankündigungen sehr ernst genommen. P missbilligt die diese Anschlagsankündigungen.
Bürgermeister M der Gemeinde G möchte die Aktion unbedingt verhindern. Insbesondere sieht er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zwar fällt der Koran nicht unter §2 BDSchG, dennoch besteht ein gesteigertes Interesse an der alten Koranauflage, die P verbrennen will. Unter anderen wurden bereits Kaufangebote islamischer Gemeinden i.H.v. 5.000€ an P herangetragen. Indem P seine Eigentümerstellung zu Ungunsten der Allgemeinheit missbrauche läge ein Verstoß gegen Art. 14 II GG vor. Rechtsreferent R sieht hingegen aufgrund der Glaubensfreiheit des P keine Möglichkeit einzuschreiten. Auch ein Eingriff auf Grundlage Gefahr für die öffentlichen Ordnung begegne verfassungsrechtlicher Bedenken.
Aufgabe 1: Kann M die Aktion des P unterbinden?
Ein Aussteiger gibt über die Glaubensgemeinschaft des P ein anonymes Interview, indem P als Fanatiker und Rechtsradikaler entlarvt wird.
Bundesverteidigungsminister V sieht Handlungsbedarf. Er lässt ein Infoblatt erstellen, welches den obigen Sachverhalt schildert. Darüberhinaus beinhaltet das Blatt eine Anmerkung des V, in der er P unter anderem mit Anders Breivik vergleicht und P als „Braunen“ und „Brandstifter“ bezeichnet. V erhofft sich Sympathisanten von P zu trennen. Das Blatt ist mit „Bundesverteidigungsminister V“ unterschrieben. Die Veröffentlichung steht unmittelbar bevor.
Aufgabe 2: P meint es fehle an der Rechtsgrundlage. Er lässt anfragen ob die Veröffentlichung mit Klage zum VG Tübingen noch verhindert werden kann.
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Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?