Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.
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Sachverhalt
In der Z-Straße 32 befindet sich eine Kindertagesstätte. Vor dieser kam es in letzter Zeit vermehrt zu gefährlichen Verkehrssituationen durch Kinder, die die Straße querten und von herannahenden PKW wegen am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge nicht frühzeitig erkannt werden konnte. Aus diesem Grund entschied sich im Jahre 2006 die städtische Straßenverkehrsbehörde Düsseldorf dazu, im Bereich der Kindertagesstätte ein Verkehrsschild Zeichen 283, Anlage 1 zu § 41 StVO, aufzustellen.
Im Jahre 2011 hat der A an einem Sonntag vor, seinen Freund F zu besuchen. Dieser wohnt in der Z-Straße 34 in Düsseldorf. A besucht F seit zwei Jahren regelmäßig mit seinem PKW. Als er nach mehrmaligen Versuchen wieder keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug im Bereich des Haltverbots ab. Er legte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit folgendem Inhalt aus: „Bin bei Herrn F in der Z-Straße 34. Rufen Sie mich bitte ggfs. unter 0170/123456789 an. Komme dann sofort.“ Diesen Zettel versah A mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift. Nach mehreren Stunden wurde der Polizist P auf das Parkverhalten des A aufmerksam. Nachdem er 15 Minuten wartete, bestellte er beauftragte er ein Unternehmen, das Fahrzeug des A abschleppen zu lassen. Dieses traf nach weiteren 20 Minuten am Ort des Geschehens ein.
Nachdem A sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten vom Abschleppunternehmen herausbekommen hat, stellte ihm das Polizeipräsidium Düsseldorf am 06.10.2011 einen – der Höhe nach angemessenen – Kostenbescheid über 150 € zu.
Gegen diesen Bescheid legt A Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Dies tat er in Form eines sog. Computerfaxes. A sendete die Textdatei von seinem Notebook aus direkt an das Faxgerät des Gerichts. Die Textdatei wurde durch eine eingescannte Unterschrift abgeschlossen. Das Fax wurde am 07.11.2011 am Gerät des Verwaltungsgerichts Köln ausgedruckt. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich am 09.11.2011 für unzuständig und leitete die Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter. Diese ging dort am 10.11.2011 ein. In der Klage trägt A u.a. vor, dass er den Kostenbescheid nicht bezahlen wolle. Der Polizist P wendet ein, „einem Verkehrssünder müsse er nicht hinterher telefonieren“.
Frage: Wie wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Klage des A entscheiden?
Schlagwortarchiv für: 2011
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Teil 1:
In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Sprengstofffunden in Tonerbehältern, die auf Frachtzügen und LKW transportiert wurden. Kriminelle nutzten dabei die Möglichkeit, mit Sprengstoffen versetzte Bauteile den originalen Beizufügen. Diese konnten sodann jederzeit durch eine Fernzündung zur Detonation gebracht werden.
Um der Gefahr zu begegnen, entschied sich das Bundesinnenministerium unter dem 31.10.2010 eine – formell ordnungsgemäße und aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage – „Rechtsverordnung Fachkundenachweis Sprengstoff“ (RVOFnS) zu erlassen. Dies gibt den Inhabern von Frachtunternehmen auf, einen „Fachkundenachweis Sprengstoff“ (FnS) zu führen. Um den Nachweis erstmalig zu erlangen, müssen bestimmte Schulungen besucht werden. Ferner müssen immerwährend Fortbildungen besucht werden. Für Einzelunternehmer, die nicht über mehrere Firmensitze und über weniger als 50 Mitarbeiter verfügen ist es nicht vorgesehen, die Nachweispflicht vom Unternehmensinhaber auf einen Angestellten zu delegieren. Bei Kapital- oder Personengesellschaften ist dies hingegen möglich. Die Kurse haben das Ziel, Gefahren, die von in Fracht enthaltenen Sprengstoffen ausgehen, frühzeitig zu erkennen und etwaige Gegenmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, ist der Betrieb eines Frachtunternehmens nicht länger gestattet.
Der F betreibt ein Frachtunternehmen mit nur einem Standort und weniger als 50 Mitarbeiter. Er Legt gegen die RVOFnS Verfassungsbeschwerde ein. Er sendete daher eine E-Mail an das Bundesverfassungsgericht, die am 31.10.2011 zuging. In der E-Mail selbst ist der Text der Verfassungsbeschwerde enthalten. Außerdem befindet sich im Anhang der E-Mail eine Textdatei mit demselben Text und zudem einer vom F eingescannten Unterschrift.
Der F trägt vor, dass er in seinem Unternehmen über einen Mitarbeiter verfügt, der den FnS bereits freiwillig vor einigen Jahren erworben hat. Dieser führt sogar Schulungen auf diesem Gebiet für andere Mitarbeiter durch. Das Bundesministerium trägt in seiner Begründung zur RVOFnS vor, dass in Einzelunternehmen von der Erforderlichkeit das FnS in der Person des Inhabers nicht abgesehen werden kann. Nur so sei gewährleistet, dass in Gefahrensituationen die übrigen Mitarbeiter den Anweisungen Folge leisten. Außerdem darf durch etwaige Mitarbeiterfluktuationen nicht der Fall eintreten, dass im Unternehmen kein FnS-Träger vorhanden ist. F hingegen wendet ein, dass die Erlangung eines FnS ihn in sowohl zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht stark belasten würde. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung läge aber nicht vor. Außerdem sei in seinem Unternehmen durch besagten Angestellten gewährleistet, dass die Ziele der RVOFns erfüllt werden. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, 12, 2, 3 GG.
Frage 1: Ist die Verfassungsbeschwerde des F zulässig?
Frage2: Sofern sie zulässig ist, ist sie auch begründet?
Teil 2:
Aufbauend auf dem vorstehenden Sachverhalt verbietet nunmehr die Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung (RVORefill) in Gänze die Einfuhr solcher Tonerkartuschen, die im Ausland wiederbefüllt wurden. Sie führt an, dass in der Regel die mit Sprengstoff besetzten Kartuschen aus dem Ausland stammten. Der Belgier B, der im Ausland solche Kartuschen herstellt und diese mitunter auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben will, hat Zweifel an der Europarechtskonformität. Er trägt vor, dass der Herstellungsprozess der Kartuschen strengen Qualitätsmaßstäben genügt und ständig von seinen Mitarbeiten überwacht wird. Das Einschmuggeln von Sprengstoffen ist daher unmöglich. Die RVORefill ist zunächst auf 6 Monate befristet. Sie kann aber ohne weiteres auch verlängert werden.
Frage: Prüfen Sie die RVORefill auf ihre Europarechtskonformität. Gehen Sie dabei aus, dass es keine speziellen sekundärrechtlichen Regelungen gibt.
Wir danken Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur.
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Fall 1:
A hat die R in ihrer Arztpraxis seit mehreren Jahren als Reinigungskraft angestellt. Ihr monatlicher Bruttolohn beträgt 400 Euro.
An einem Sonntag besucht die R eine Freundin die im gleichen Haus wohnt, in dem sich auch die Praxis befindet.
Im Treppenhaus hört sie den Alarm des MRT aus der Praxis. Sie begibt sich, mithilfe des ihr überlassenen Praxisschlüssels in die Praxis um den Alarm abzuschalten.
Das fest in der Wand verankerte Alarmsystem besteht aus fünf Knöpfen, die jeweils in englischer Sprache beschriftet sind. Vier davon sind blau. Der fünfte Knopf ist rot und durch eine Plexiglasscheibe die zunächst hochgeschoben werden muss besonders gesichert. Die Beschriftungen auf den blauen Knöpfen lauteten: „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“
und die auf dem roten „magnet stop“
R – insoweit ungeschult -, drückt in der Absicht den Alarm auszuschalten, wahllos den roten Knopf. Dabei löst sie ein sog. MRT Quench aus, bei dem das zur Kühlung dienende Helium komplett herausströmt und das elektromagnetische Feld infolgedessen zerstört wird. Die Kosten der Reparatur betragen 36.000 Euro.
A ist der Ansicht, dass R für den kompletten Schaden aufkommen müsse. Sie habe an ihrem arbeitsfreien Tag nichts in der Praxis zu suchen und sei außerdem nicht zum Drücken irgendwelcher Knöpfe befugt. Dies sei auch keine unbillige Härte, da die R eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
R dagegen meint, bei ihrem niedrigen Lohn könne es doch nicht sein, dass sie für den gesamten Schaden aufkommen müsse.
Sie habe sich auch außerhalb ihrer Arbeitszeit verpflichtet gefühlt den Alarm abzuschalten. Weiterhin sei es nur ein Versehen gewesen, dass sie den falschen Knopf gedrückt habe, denn sie habe schon einmal – was zutrifft – den Alarm des Gerätes erfolgreich abgeschaltet.
Frage: Kann A von R Schadensersatz verlangen. Wenn ja in welcher Höhe?
Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, nötigenfalls im Hilfsgutachten, einzugehen.
Fall 2:
Der ledige und für ein Kind unterhaltspflichtige E ist seit 2005 bei der T- GmbH (T) angestellt. Sein brutto Arbeitslohn beträgt 5.000 Euro monatlich.
Wegen einiger Unzulänglichkeiten kündigt T dem E. Daraufhin erhebt E Kündigungsschutzklage und obsiegt. T geht in Berufung. Die gem. § 11 Abs.4 ArbGG entsprechenden Anwälte sind ebenfalls zugegen.
Hier schließen T und E einen Vergleich wonach das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Kündigungstermin als beendet gelten soll und E eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro erhält.
Nachdem sich T und E aber über das Zustandekommen der Abfindungshöhe streiten ficht E den Vergleich „unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten“ an.
E trägt hierzu vor, der Kammervorsitzende K hätte sich während des Prozesses nicht zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereiterklärt. Vielmehr habe er zu E gesagt: „Passen Sie auf was Sie sagen. Das wird sonst alles gegen Sie verwendet.“
Zu der Forderung des E eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zugesprochen zu bekommen, sagte der K: „Glücklich sind die, die bis zuletzt hoffen“ und weiter: „Wenn Sie sich nicht auf den Vergleich einlassen bekommen Sie höchstens 20.000 Euro. Ihre Chance den Prozess zu gewinnen beläuft sich auf höchstens 20%. Seien sie doch vernünftig. In ihrer familiären Situation ist ihr Verhalten höchst unverantwortlich.“ Nachdem E weiterhin nicht auf das Vergleichsangebot eingehen will sagt der K zu ihm: „ Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen. Wenn Sie nicht einwilligen, müssen wir Sie eben zu einem Vergleich prügeln.“ E habe daher den Eindruck gehabt eine objektive und unparteiische Lösung des Rechtsstreits wäre nicht möglich und sich deshalb dem K gebeugt.
Frage: Ist der Vergleich zwischen E und T vor dem LAG wirksam geschlossen? Es ist zu unterstellen dass die Ausführungen des E der Wahrheit entsprechen.
Auf §§ 64 Abs. 7, 57 II ArbGG wird hingewiesen.
Anmerkung (Danke an Katharina):
1. Fall exakt der MRT-Fall: RÜ 5/2011 S. 289 BAG Urt. v. 28.10.2010: Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei grober Fahrlässigkeit
Zweiter Fall betraf Anfechtung eines Prozessvergleichs. Drohung durch Richter. Basiert Eins zu Eins auf BAG Urt. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
Der R befindet sich mit seinem Pkw auf dem Weg von Frankfurt-Bonames in den Urlaub nach Italien. Unterwegs hält R (noch in Deutschland) an der Tankstelle des T und tankt seinen Pkw voll. An der Kasse händigt der R dem T eine täuschend echt wirkende Fotokopie einer Tankkarte seines früheren Arbeitgebers U aus, woraus sich ergibt, dass R im Namen und auf Rechnung des U handelt. T hält die Fotokopie für echt und weiß nicht, dass U dem R wirksam zum XX.XX.2011 (jedenfalls wurde das Arbeitsverhältnis einige Tage vor dem Tankvorgang beendet) gekündigt und die Tankkarte bereits zurückgegeben hat. Nachdem T die Karte des U belastet hat, setzt der R seine Reise fort.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit und des aufregenden Tankvorgangs sucht sich der nunmehr erschöpfte R ein Nachtquartier (noch immer in Deutschland). Er fährt auf den Parkplatz des Gasthofes des K, auf dem R das gut sicht- und lesbare Schild mit der Aufschrift „Parken auf eigene Gefahr“ bemerkt, und stellt seinen Pkw dort ab.
Daraufhin begibt R sich in den Gasthof des Gastwirtes K und erkundigt sich nach dem Preis für eine Übernachtung. K erwidert, der Preis für eine Übernachtung betrage 60 €, wobei das Parken inbegriffen sei. Damit ist R einverstanden und verbringt die Nacht in dem Gasthof.
Als R am nächsten Morgen abreisen möchte, stellt er fest, dass in der Nacht ein sich neben seinem Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz befindlicher Baum auf sein Auto gestürzt ist und dieses erheblich beschädigt hat. In der Nacht war die Wetterlage normal und es herrschte kein Sturm. Ein beauftragter Forstarbeiter stellt fest, dass der Baum weder äußerlich noch durch eine spezielle innerliche Untersuchung erkennbar morsch gewesen ist. Daher verweigert der K jegliches Einstehen für den Schaden, da er den Umsturz nicht habe vorhersehen können.
N, der ebenfalls in derselben Nacht Gast bei K ist, unterhält sich mit R über das aufregende Ereignis rund um das Auto auf dem Flur des Gasthofes, während die Angestellten C und D des K das Zimmer des N reinigen. Kurz danach stellt N fest, dass ihm 500 € aus seinem Zimmersafe entwendet worden sind. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass entweder C oder D das Geld entwendet hat. Da jedoch beide die Tat vehement bestreiten, werden die Ermittlungen schließlich erfolglos eingestellt.
Aufgabenstellung:
1) Hat R gegen K einen Anspruch auf SE iHv 15.000 € für die Reparaturkosten an dem Pkw?
K meint als Gastwirt würde er wegen § 701 IV BGB keinesfalls haften.
2) Kann T von U die Zahlung des Benzins verlangen?
3) N möchte wissen, ob er K, C und D als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
Hinweis: Der zweite Abschnitt basiert auf einem Urteil des OLG Brandenburg (AZ: 4 U 71/07). M.E. bestehen geringfügige, aber für das Ergebnis durchaus relevante Unterschiede. Das Urteil ist hier als pdf abrufbar: https://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf
Wir danken Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrechtsklausur, die im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW gelaufen ist.
Fall 1
A ist Ingenieur und hatte bereits während seines Studiums in den Jahren 2007, 2008 für jeweils 4 Wochen ganztägig bei der G-AG gejobbt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde A zunächst bei einem Maschinenbauunternehmen tätig. Als dieses Insolvenz anmelden musste, schloss er mit der G-AG zum 1.11.2010 einen Arbeitsvertrag, welcher folgende Regelung enthielt:
§ 1 Erprobung und Befristung
Der Arbeitsvertrag wird vom 1.11.2010 bis zum 30.10.2012 befristet. Die Probezeit wird auf sechs Monate festgelegt.
Ende April 2011 sprach der Personalchef der G-AG den A an und teilte ihm mit, dass er ab Mai 2011 nicht mehr erscheinen müsse. Sein Arbeitsvertrag laufe aus. A ist erbost, da er dachte, dass er sich erst zum Ende des Jahres 2012 nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen müsse.
Er wendet sich an sie mit der Bitte um Erläuterung, ob und ggf. bis wann sein Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde und wie er ggf. gegen eine unwirksame Befristung angehen könne.
Fall 2
B ist seit 2003 bei der G-AG in der Kantine angestellt. Von 2005 bis 2008 war sie in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit wegen der Geburt ihrer Tochter. Die G-AG lagert indes durch Vertrag ihre Werkskantine an die GV-GmbH aus. Ende 2010 werden die Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften informiert. Auch die B erhält eine solche Information.
Als die B im am 01.04.2011 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, gibt sie vor, dass ihr die Arbeit nunmehr unzumutbar sei. Sie habe in den letzten Monaten den Koran studiert und wolle nunmehr nach diesem ihr Leben gestalten. Die Arbeit in der Kantine sei ihr fortan nicht mehr möglich, weil sie dort u.a. mit Alkohol in Kontakt komme.
Nach mehreren Gesprächen mit der B, welche allesamt erfolglos blieben, erhält die B am 05.04.2011 eine Abmahnung der GV-GmbH. Da die B auch daraufhin ihre Arbeit nicht aufnimmt. kündigt die GV-GmbH der B mit Schreiben vom 08.04.2011 fristlos, wahlweise jedoch fristgerecht zum 30.06 (nach tarifvertraglicher Regelung).
B erhebt Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Die GV-GmbH könne ihr nicht kündigen, da die G-AG ihr Arbeitgeber sei. Sie wolle auch viel lieber bei der G-AG arbeiten, da sie dort auf einen Arbeitsplatz in der Putzkolonne abweichen könne, in der GV-GmbH bestehe eine solche Ausweichmöglichkeit nicht. Zudem sei sowohl die fristlose, als auch die fristgerechte Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam.
Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
Anmerkung: Beantworten sie sowohl in 1 u 2 alle aufgeworfenen Rechtsfragen –notfalls hilfsgutacherlich.
Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?