Wir bedanken uns bei
Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
Der Ortsverband der rechtsextremen und europafeindlichen, aber nicht verbotenen N-Partei (Sitz in Düsseldorf) druckt für die kurz bevorstehenden Wahlen eine Wahlkampfzeitung, die an alle Haushalte im Wahlkreis verteilt wurde. Die Auflage der Wahlkampfzeitung beträgt 300.000 Stück.
In der Wahlkampfzeitung sind unter der Überschrift „Auch sie würden N-Partei wählen“ Portraits von berühmten Persönlichkeiten abgedruckt. Darunter auch ein Portrait des A, der christlich-demokratischer Politiker und ein großer Verfechter der Demokratie war. Außerdem war A erster Vizepräsident des Landtags in NRW und gilt vor allem wegen seiner Haltung gegenüber dem Nazi-Regime als Symbol der Demokratie.
Den Fotos sind jeweils Äußerungen der betroffenen Menschen zugeschrieben. Neben dem Portrait A’s steht:
„Deutschland ist nicht Deutschland ohne seine Unabhängigkeit….“
Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: „Ganz unsere Meinung: N-Partei“. Am unteren Ende der Seite steht in einem graphisch abgesetztem Balken in größerer Schrift: „Düsseldorfer wählen: N-Partei“
Die A zugeschriebene Äußerung stammt aus einer Rede, die A bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag hielt.
Auch T, die Tochter des 1988 verstorbenen B, erhielt eine Wahlkampfzeitung. Sie ist empört und will die Verbreitung der Wahlkampfzeitung stoppen. Sie beantragt im einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Gericht Unterlassung der Verbreitung der Wahlkampfzeitung mit der Begründung, das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Vaters sei verletzt. Eigene Rechte macht sie nicht geltend.
Nach einer mündlichen Verhandlung gibt das Landgericht der Klage statt und verbietet die weitere Verbreitung der Wahlkampfzeitung nach
§§ 823 I,
1004 I BGB analog. Dagegen legt die N-Partei Berufung ein.
In der Berufungsentscheidung, die der N-Partei am 01.09.2011 zugestellt wird, heißt es u.a., dass die Behauptung, der A würde die N-Partei wählen, eine Tatsachenbehauptung wäre und keine Meinung. Selbst wenn man von einer Meinungsäußerung ausgehen würde, so wäre dies im Zusammenhang mit Namen und Bild des A geeignet, das Lebenswerk des A verächtlich zu machen und ihn in seinem postmortales Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
Daraufhin erhebt die N-Partei am 04.10.2011 Verfassungsbeschwerde per Fax (im Original unterschrieben) und rügt eine Verletzung ihres Rechts aus
Art. 5 I iVm
Art. 21 I GG. Sie sei auch noch immer beschwert, obwohl die Wahl vorbei sei, da sie vorhabe auch in Zukunft solche Wahlkampfzeitungen zu veröffentlichen.
2. Unterstellen Sie, dass der Rechtsweg erschöpft ist.
die gleiche lief in berlin und branfenburg als 2. ÖffR
Hat jemand einen Lösungsvorschlag?
LG
Ich fände es sehr hilfreich, wenn man für die geposteten Examensfälle jeweils nach etwas Zeit auch eine Lösungsskizze reinstellen könnte. Dass dies nochmal extra Arbeit wäre versteht sich von selbst, aber eine zumindest kurze Skizze mit den wichtigsten Prüfpunkten wäre eine tolle Sache.
Ich kann Christian nur zustimmen. Dennoch vielen Dank an die Examenskandidaten !