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Dr. Simon Kohm

Auslegung in der Klausurpraxis

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?

Einleitung
Ich möchte mich heute mit einem Thema befassen, dass den Studenten im Grunde erst später in der Ausbildung begegnet: Der methodischen Auslegung. Ich kann mich noch an meine ersten Semester erinnern: Vorlesung „Juristische Methodik“? Nein danke! Im Nachhinein erst wird einem bewusst, wie wichtig das Handwerkszeug ist. Der Schwerpunkt der folgenden Betrachtung soll auf der Klausurpraxis liegen, also: welche Methoden und welche einzelnen Aspekte kann ich in der Hektik einer 5-Stunden Klausur abrufen und anwenden? Mir ist bewusst, dass das Thema insbesondere in der Literatur erschöpfend und z.T. hoch wissenschaftlich behandelt wird. Diese zum Teil schwere Kost ist aber für den Examenskandidaten eben nur bedingt praxistauglich, im Gegenteil: die Wiedergabe solch hochtrabender Inhalte kann bei einem Praktiker durchaus auf Befremden, schlimmer noch Abneigung stoßen; daher im folgenden ein kleiner Praxisleitfaden für Studenten und Examenskandidaten.
Ausgangslage
Sicher gibt es Klausuren, in denen man nicht auslegen muss und die bekannten Canones in der Schublade bleiben. Dennoch habe ich persönlich in Übungs-, aber insbesondere Examensklausuren die Erfahrung gemacht, dass oft Konstellationen und Tatbestände abgefragt werden, die unbekannt sind, sei es auf Grund ihrer Seltenheit oder (seltener) auf Grund ihrer juristischen Schwierigkeit. Denkbar sind beispielhaft folgende Konstellationen:

  • Ein Tatbestand ist neu und unbekannt; beispielsweise im Strafrecht. Man liest die Norm womöglich zum ersten Mal und muss nun die Tatbestandsmerkmale definieren und die Normstruktur erfassen. Beispiel: § 314 StGB im Rahmen des Dioxinskandals oder § 293 StGB – Fischwilderei.
  • Der Sachverhalt bzw. die subsumierenden Aspekte sind ungewöhnlich; die Normen allerdings bekannt und es liegt auf der Hand, dass man sich mit diesen befassen muss. Beispiel: Rufe im Stadion  –  „Beleidigung“ des Schiedsrichters oder ein Gürtel als „Waffe“.

Solche und ähnliche Ungewissheiten sind also gerade in den Examensklausuren und im definitionsgeprägten Strafrecht nicht gerade selten. Um in einer solchen Situation nicht in Panik zu verfallen, ist es wichtig, das bereits angesprochene Handwerkszeug zu verinnerlichen. Denn dann kann man methodisch vorgehen und seine Ansicht mit den anerkannten (!) Methoden gut vertreten. Dieses Gefühl des Sich-selbst-helfen-Könnens erleichtert auch die tägliche Vorbereitung, da man eben nicht alles „auswendig“ wissen muss, sondern sich die Ergebnisse zur Not auch herleiten kann. In der Folge soll nun auf die einzelnen Methoden  an Hand von ganz praktischen Beispielen eingegangen werden.
Wortlaut
Der Wortlaut ist immer Grundlage einer jeden Auslegung und man sollte sich grundsätzlich nicht komplett gegen den Wortlaut entscheiden, schon gar nicht im Strafrecht. Allerdings will ich nicht abstreiten, dass man gerade im Examen die pathologischen Auslegungsprobleme aufgetischt bekommt.
Am Anfang sollte man zum Anfang des Gesetzes blättern und nachsehen, ob man nicht dort eine Definition des gefragten Merkmals findet. Dann kann man sich den savigny´schen Canon auch sparen.
Vgl. dazu § 3 BImschG – Begriffsbestimmungen
Der zweite Schritt besteht also darin, die Vorschrift zu lesen und sich ganz unjuristisch klarzumachen, was denn die Merkmale in der Umgangsprache bedeuten.
z.B. „Waffe“: Pistole, Messer, aber nicht Stuhl, Auto oder Lampe.
Dies soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Begriffe aber eben Teil einer Fachsprache sind und der Alltagsgebrauch wirklich nur ein Einstiegspunkt sein kann.
Vgl. z.B. den „Zugangsbegriff“ – hier wird man nur mit der juristischen Fachsprache weiterkommen.
Ebenso sollte man sich Gedanken darüber machen, ob einem das Merkmal nicht aus anderen Gesetzen bekannt vorkommt und dort besser ausgeformt ist.
z.B. „Waffe“ i.S.d StGB und „Waffe“ i.S.d. StGB oder Subvention i.S.d. öffentlichen Rechts und „Subvention“ im Sinne des StGB.
Nicht immer jedoch kann die Definition übernommen werden-das Argument der „Einheit der Rechtsordnung“ also nicht überstrapazieren.
Der Wortlaut ist also Grundlage und Ausgangspunkt der Auslegung, was bedeutet, dass man hier aber keinesfalls stehen bleiben darf.
Systematik
Im Rahmen der Systematik gibt es meiner Meinung nach immer ein paar Aspekte, die man auch in der Klausur gut aufgreifen kann, ohne zu sehr abzudriften.
Welcher Regelungstechnik bedient sich das Gesetz? Werden bestimmte Schlüsselworte verwendet, die im Grunde immer die gleiche Bedeutung haben?
„insbesondere“ für eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen. Hier noch weiter: Lässt sich innerhalb der Regelbeispiele ein Muster erkennen, unter das sich der Sachverhalt subsumieren ließe? Vorsicht ist aber hier geboten, denn die „Indizwirkung“ der Regelbeispiele darf auch nicht verkannt werden.
„können“, „sollen“, „müssen“ für oder eben gegen eine bestimmte Bindung der Verwaltung im öffentlichen Recht.
Kann man innerhalb des Tatbestandes oder des Gesetzes systematische Schlüsse ziehen?
„erst Recht Schluss“, „Minusmaßnahmen“ im Versammlungsrecht: Verhältnismäßige Maßnahmen wie Warnungen oder Beschlagnahmen, „Gegenschluss“.
Wird der Begriff oder ein ähnlicher Begriff an anderer Stelle noch aufgegriffen und kann man hieraus Schlüsse ziehen?
z.B. „ernsthafte Zweifel“ und „Zweifel“: beim systematischen Vergleich wird deutlich, dass an das Merkmal „Zweifel“ keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da mit dem Tatbestandsmerkmal „ernsthafte“ Zweifel eine nominelle Steigerung bereits im Wortlaut vorhanden ist.
In welchem Abschnitt des Gesetzes steht die auszulegende Vorschrift? Hieraus lassen sich zuweilen auch systematische Schlüsse ziehen. Vgl.

  • die Klammertechnik des BGB im Mietrecht: Allgemeiner Teil- Wohnraum- Geschäftsräume.
  • § 314 StGB – Gemeingefährliche Vergiftung – 28. Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306- 323c). Hier wird deutlich, dass den hier gelisteten Straftatbeständen immer etwas „gemeingefährliches“ anhaften muss. Das ist bei der Auslegung der Merkmale zu beachten z.B. im Rahmen von § 314 StGB – „Öffentlichkeit“.

Historie
Mit einer historischen Auslegung ist es in der Klausur naturgemäß schwer. Man hat grundsätzlich keine Materialien zur Hand. Relevant kann das aber werden, wenn die Vorgängervorschrift bekannt ist oder die genauen Umstände einer Neuerung so allgemein bekannt sind, dass man sich darauf berufen kann.
Bekannt ist einem aus der Vorbereitung noch  die Änderung von § 1192 Abs. 1a BGB. Mit der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers kann auch in der Klausur argumentiert werden.
Wenn die Vorgängervorschrift natürlich angehängt ist, dann muss man sich auch damit befassen.
Sinn und Zweck
Wichtig ist ebenso die teleologische Auslegung. In einem ersten Schritt kann festgestellt werden, ob das Gesetz gewisse Zielvorgaben explizit vorgibt. Auf diese kann man sich in jedem Fall beziehen.
Vgl. dazu § 1 BauGB – Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Beachtet werden kann beispielsweise der Sinn und Zweck eines ganzen Gesetzes oder bestimmter Regelungen, auch um bei der Auslegung nicht vollkommen die Richtung zu verlieren.
Vgl. dazu beispielhaft das Widerrufsrecht des BGB: Hier soll der Verbraucher vor allem deswegen Vorteile erhalten, weil er die Ware nicht prüfen kann. Folge aber auch: Eine Prüfung, die über die hinausgeht, die im Laden möglich wäre, kann grundsätzlich nicht vom Gesetz erfasst sein.
Im Rahmen des Sinn und Zweck sollte man grundsätzlich nicht das oben erzielte Auslegungsergebnis über Bord werfen und sich komplett in eine andere Richtung bewegen. Dennoch kann das das hier erzielte Ergebnis bisherige Unklarheiten aus dem Weg räumen.
Richtlinienkonforme Auslegung
Mittlerweile kann man wohl sagen, dass gute Kenntnisse im Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht zum Grundwissen des Examenskandidaten gehören. Vor allem natürlich im Öffentlichen Recht ergeben sich diese Bezüge. Denkbar sind die Prüfung einer Vorabentschiedung oder eine Prüfung der Grundfreiheiten. Aber auch im immer weiter vom Unionsrecht überformten Zivilrecht ergeben sich Konstellationen, in deren Rahmen das Europarecht relevant wird. So ging es in meiner Examensklausur darum, dass Vorschriften des Kaufrechts anhand von Richtlinienvorgaben zu konkretisieren waren. Meiner Meinung nach bietet sich in einer Klausur mit einem solchen Bezug folgende Vorgehensweise an:

  • Nicht in Panik geraten!
  • Richtlinie lesen und nochmals lesen
  • Sich klarmachen, dass das europäische Sekundärrecht grundsätzlich nach den gleichen Auslegungsmethoden ausgelegt werden kann, wie das nationale Recht. (reicht für eine Klausur allemal)
  • Sich Besonderheiten vor Augen rufen; so zB. den effet-utile, unterschiedliche Sprachfassungen und die autonome Auslegung (Begriffe des Unionsrechts sind eigenständig auszulegen).

Damit kommt man meiner Meinung nach schon sehr weit. Wenn man dann noch relevante Entscheidungen kennt, wie die Alcan Entscheidung des EuGH oder die Quelle Entscheidung, ist man gut gerüstet.
Fazit
Die Auslegungsmethoden und deren Bedeutung werden mMn. bei der Vorbereitung in weiten Teilen noch vernachlässigt. Dabei bietet die Kenntnis dieser Methodik und die Fähigkeit, damit umzugehen so viele Vorteile:

  • Stärkung der Improvisationsfähigkeit
  • Entwicklung eigener Gedanken und damit spürbare Verbesserung der Argumentation; ein bloßes  „Der BGH sagt dazu…“ wirkt hier eher nachteilig
  • Der Blick ins Gesetz wird vom Prüfer garantiert honoriert
  • Sicherheit: Wer die Methodik einigermaßen beherrscht, kann immer darauf zurückgreifen, ohne große Fehlgänge befürchten zu müssen

Die Liste ließe sich noch weiterführen. Bei aller Auslegungswut sollte man sich aber auch die Grenzen einer Auslegung vor Augen führen: Eine krasse Entscheidung gegen den Wortlaut ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, eine erweiterte Auslegung im Strafrecht ebenso wenig.
Also mein guter Rat: Auslegungsmethoden antrainieren, assoziatives Lesen im Gesetz üben und in (Probe-) Klausuren anwenden! Um Ergänzungen bin ich natürlich dankbar!

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03.05.2011/6 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-05-03 09:51:182011-05-03 09:51:18Auslegung in der Klausurpraxis
6 Kommentare
  1. KL
    KL sagte:
    05.06.2011 um 9:13

    „Bei aller Auslegungswut sollte man sich aber auch die Grenzen einer Auslegung vor Augen führen: Eine krasse Entscheidung gegen den Wortlaut ist grundsätzlich nicht zu empfehlen“
    –> das ist dann aber keine auslegung mehr.. äußerste grenze der auslegung ist der wortlaut

    Antworten
  2. Nico
    Nico sagte:
    05.06.2011 um 15:56

    Richtig, deswegen ja dann auch nicht zu empfehlen. 🙂
    Grüße

    Antworten
  3. Max
    Max sagte:
    02.08.2011 um 14:52

    nur nach der sog. objektiven Theorie. Nach der vorzugswürdigen subj. Theorie ist die Anwendungsgrenze der historische Zweck der Norm. Vorzugswürdig, weil methodenehrlicher. Unterscheide Einlegung von Auslegung 😉

    Antworten
  4. J.R.
    J.R. sagte:
    26.08.2011 um 17:28

    Vorzugswürdig wäre es mE die „Historie“ nach dem Wortlaut und vor der Systematik zu behandeln – so wird es auch in gängigen Methodiklehrbüchern behandelt.

    Antworten
  5. Floh
    Floh sagte:
    22.06.2015 um 21:09

    was genau meinen Sie mit „assoziativem Lesen“?

    Antworten
  6. bimbam
    bimbam sagte:
    23.06.2015 um 7:18

    Wenn jemand, immer, wenn für ihn etwas Unbekanntes auftauchen sollte, die Auslegungskanons auspacken möchte, wird er es kaum weit damit bringen.
    Dass ist alles reine Beschönigung. Zum Gutachtenstil gehört ebenso, sich, soweit angebracht, kurz zu halten. Allerdings halten sich nur die Wenigstens streng an irgendwelche ideal vorgegebenen Stilarten.

    Antworten

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