Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
Der R befindet sich mit seinem Pkw auf dem Weg von Frankfurt-Bonames in den Urlaub nach Italien. Unterwegs hält R (noch in Deutschland) an der Tankstelle des T und tankt seinen Pkw voll. An der Kasse händigt der R dem T eine täuschend echt wirkende Fotokopie einer Tankkarte seines früheren Arbeitgebers U aus, woraus sich ergibt, dass R im Namen und auf Rechnung des U handelt. T hält die Fotokopie für echt und weiß nicht, dass U dem R wirksam zum XX.XX.2011 (jedenfalls wurde das Arbeitsverhältnis einige Tage vor dem Tankvorgang beendet) gekündigt und die Tankkarte bereits zurückgegeben hat. Nachdem T die Karte des U belastet hat, setzt der R seine Reise fort.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit und des aufregenden Tankvorgangs sucht sich der nunmehr erschöpfte R ein Nachtquartier (noch immer in Deutschland). Er fährt auf den Parkplatz des Gasthofes des K, auf dem R das gut sicht- und lesbare Schild mit der Aufschrift „Parken auf eigene Gefahr“ bemerkt, und stellt seinen Pkw dort ab.
Daraufhin begibt R sich in den Gasthof des Gastwirtes K und erkundigt sich nach dem Preis für eine Übernachtung. K erwidert, der Preis für eine Übernachtung betrage 60 €, wobei das Parken inbegriffen sei. Damit ist R einverstanden und verbringt die Nacht in dem Gasthof.
Als R am nächsten Morgen abreisen möchte, stellt er fest, dass in der Nacht ein sich neben seinem Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz befindlicher Baum auf sein Auto gestürzt ist und dieses erheblich beschädigt hat. In der Nacht war die Wetterlage normal und es herrschte kein Sturm. Ein beauftragter Forstarbeiter stellt fest, dass der Baum weder äußerlich noch durch eine spezielle innerliche Untersuchung erkennbar morsch gewesen ist. Daher verweigert der K jegliches Einstehen für den Schaden, da er den Umsturz nicht habe vorhersehen können.
N, der ebenfalls in derselben Nacht Gast bei K ist, unterhält sich mit R über das aufregende Ereignis rund um das Auto auf dem Flur des Gasthofes, während die Angestellten C und D des K das Zimmer des N reinigen. Kurz danach stellt N fest, dass ihm 500 € aus seinem Zimmersafe entwendet worden sind. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass entweder C oder D das Geld entwendet hat. Da jedoch beide die Tat vehement bestreiten, werden die Ermittlungen schließlich erfolglos eingestellt.
Aufgabenstellung:
1) Hat R gegen K einen Anspruch auf SE iHv 15.000 € für die Reparaturkosten an dem Pkw?
K meint als Gastwirt würde er wegen § 701 IV BGB keinesfalls haften.
2) Kann T von U die Zahlung des Benzins verlangen?
3) N möchte wissen, ob er K, C und D als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
Hinweis: Der zweite Abschnitt basiert auf einem Urteil des OLG Brandenburg (AZ: 4 U 71/07). M.E. bestehen geringfügige, aber für das Ergebnis durchaus relevante Unterschiede. Das Urteil ist hier als pdf abrufbar: http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf
Wie könnte denn eine Lösung für die 2. Aufgabe aussehen?
Problem scheint ja bei der Vertretungsmacht zu liegen.Mgl.weise Aussen-VM?
an sich geht der anspruch aber wohl nicht durch,oder?
Rechtsgeschäftlich ist mit dem Ende des Arbeitsverhätnisses erloschen, Vollmachtsurkunde mit deren Rückgabe (darüber hilft auch die Kopie nicht hinweg), Duldungsvollmacht geht nicht wegen fehlender Kenntnis des Unternehmers, Anscheinsvollmacht nicht, weil er sie zum ersten Mal missbraucht und daher bislang kein Anschein gesetzt wurde.
Also ohne Vertretungsmacht gehandelt, keine Genehmigung, also auch kein Vertragsschluss.
Ich sehe das auch so wie Herr Juhnke. Man sollte wohl noch diskutieren, ob eine Kopie, die als solche nicht erkennbar ist, evtl. als Rechtsscheinvollmacht ausreichend ist.
Hat jemand porblematisiert, dass der KV bereits beim Tankvorgang zustande gekommen ist (so die wohl hM und vor einigen Wochen auch der BGH) und der R erst an der Kasse deutlich macht, dass er als Stellvertreter für U handelt. Hier gibt es meiner Ansicht nach ein Problem mit dem Offenkundigkeitsprinzip, da der KV ja bereits geschlossen war. Dies ist wohl auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Vertretene erst noch (nach Vertragsschluss) bestimmt wird, weil hier ja von Anfang an deutlich gemacht wird, dass in fremden Namen gehandelt wird. Letztlich war es wohl egal, weil R jedenfalls ohne Vertretungsmacht handelte.
Ich habe es nicht wirklich problematisiert sondern im Hinblick auf die von dir erwähnte BGH-Entscheidung gesagt, es könne dahin stehen, ob das Angebot bereits durch das Aufstellen der Zapfsäulen oder durch die Erklärung an der Kasse zu Stande gekommen ist. Denn spätestens dann habe jedenfalls ein Angebot vorgelegen.
lief genauso in NRW (allerdings ohne die Angabe, dass sich der Gastwirt auf 701 IV beruft)