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Schlagwortarchiv für: NRW

Redaktion

Strafrecht SI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Tobias für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im November 2015 gelaufenen Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr. 100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist. Als A von dem Parkstreifen losfahren will bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“. A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt (?) zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Vom vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21, 24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 Abs 1 sind nicht zu prüfen.

26.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-26 13:00:132015-11-26 13:00:13Strafrecht SI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SII – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW

Berlin, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in Berlin im Oktober 2015. Der gleiche Sachverhalt lief so auch in NRW im Oktober 2015. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgrund seiner momentan schlechten finanziellen Lage beschließt A mehrere Autos aufzubrechen und so Wertgegenstände zu besorgen. Er fährt mit seinem Motorroller zu einer ruhigen Vorortstraße. Mit einem handelsüblichen Schraubendreher öffnet er den Kofferraum des Fahrzeugs von X, ohne das Schloss dabei zu beschädigen. Die dort befindliche teure Spiegelreflexkamera steckt er in seinen Stoffbeutel. Dann muss A sein Vorhaben unterbrechen, da mehrere Leute mit ihren Hunden an ihm vorbei Gassi gehen. Aber da es so gut geklappt hat, möchte er nicht aufhören, sondern weitere Autos aufbrechen.
Nach zehn Minuten sind wieder alle weg und A setzt mit dem Schraubendreher an, um das Fahrzeug der F zu öffnen. Freudig stellt er fest, dass das Fahrzeug bereits offen ist. Es zieht an dem Radio, um es aus der Halterung zu lösen, doch das Radio verklemmt. Dabei wird Alarm ausgelöst. In aller Hektik durchsucht A noch Handschuhfach und Rückbank, aber es sind keine weiteren Wertgegenstände vorhanden. Sodann will A mit seinem Motorroller davon fahren.
B, der Freund der F, wird vom Alarm geweckt. Er denkt sofort, dass sich ein Dieb am Auto der F zu schaffen macht. Also nimmt er sein Gewehr, denn er ist ein sehr guter Sportschütze. Die F sagt, lass das Auto doch sein, nicht dass dir was passiert. Aber B möchte der F seine Liebe und seinen Mut beweisen. Unten auf der Straße sieht B, wie A sich vom Auto der F abwendet und mit einem Stoffbeutel in der Hand mit dem Motorroller wegfahren will. Er ruft dem A zu: Halt, bleib stehen oder ich schieße. Aber A fährt los. Nach 100 Metern muss er allerdings umkehren weil es eine Sackgasse ist und fährt geradewegs auf B zu. B gibt einen Warnschuss ab aber A beschleunigt weiter. A hält eine Verletzung des B für ausgeschlossen, aber möchte unbedingt mit seiner Beute fliehen. B kann sich tatsächlich mit einem schnellen Sprung zwischen zwei parkende Autos retten. Er zielt dann auf den Hinterreifen des A, um ihn zu Fall zu bringen, da er glaubt, dass sich im Stoffbeutel Wertgegenstände der F befinden. Tatsächlich kommt der Roller in Schleudern und A erleidet durch den Sturz auf das Straßenpflaster wie von B vorhergesehen und in Kauf genommen einen Beinbruch.
Strafbarkeit von A und B?
Die §§ 123, 211, 212, 239, 241, 246, 253, 255, 303 und 315c sind nicht zu prüfen.
Strafanträge sind gestellt. Auf Strafverfolgungshindernisse ist nicht einzugehen.

23.10.2015/52 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-23 12:00:372015-10-23 12:00:37Strafrecht SII – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Unternehmer A will sich selbstständig machen. Da ihm das nötige Geld dafür fehlt, leiht er sich bei der C – GmbH, vertreten durch Geschäftsführer G, 10.000€. Zugleich schließen A und die C – GmbH einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in denen A sein Fitnessstudio einrichten kann. Die 10.000€ erhält A in Bar und erwirbt Eigentum an den Fitnessgeräten.
Da die C- GmbH jedoch Bedenken bzgl. der Liquidität des A hatte, brauchte A vor der Auszahlung des Darlehens eine Bürgschaft.
A bat seinen Freund B unter Vorspiegelung einer großen Erbschaft um ein Darlehen und legte ihm eine bereits ausgefüllten Bürgschaft vor, bei der nur noch die Bürgschaftssumme fehlte.
B ermächtigte A eine Summe bis 5.000€ einzutragen und unterschrieb den Vertrag.
A trug abredewidrig 10.000€ ein und übergab den Vertrag der C-GmbH.
Als A im Folgejahr zuerst 2 Monatsmieten nicht zahlen kann und auch den dritten Monat nicht bezahlt, kündigt G dem A ordentlich den Mietvertrag und nachdem A auch die Jahresrate i.H.v. 2.000€ nicht bezahlt ebenfalls den Darlehensvertrag und verlangt von B Zahlung aus der Bürgschaft. B erklärt, dass die C-GmbH selber schuld sei, dass der Sicherungsfall eingetreten sei durch ihr treuwidriges Verhalten. Außerdem sei der Vertrag Formnichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil A ihn getäuscht habe.
Frage 1: Hat die C-GmbH einen Anspruch gegen B aus dem Bürgschaftsvertrag?
Nachdem A die Räumlichkeiten des Fitnessstudios verlassen hat, besichtigt G die Geräte des Fitnessstudios zwecks Prüfung einer Versteigerung. Aus Wut über den ganzen Ärger mit A tritt G mehrfach gegen die Geräte, so dass ein Schaden i.H.v. 1.500€ entsteht.
Frage 2: Hat A Anspruch auf Schadensersatz gegen die C-GmbH bzgl. der beschädigten Fitnessgeräte i.H.v. 1.500€?
Frage 3: Kann B der C-GmbH den Anspruch des A gem. § 770 BGB entgegenhalten?

06.10.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-06 13:00:392015-10-06 13:00:39Zivilrecht ZII – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der serbische Fuhrunternehmer S ist mit seinem LKW auf der Autobahn in der Nähe von Unna unterwegs. Bedingt durch eine kleine Unachtsamkeit gerät sein LKW von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Brückenpfeiler. Dieser ist daraufhin einsturzgefährdet und die Autobahn im Bereich Unna muss für Tage an diesem Teilstück gesperrt werden.
Frage 1: Nach welchem Sachrecht ist der Fall zu beurteilen. (Es wird auf die Rom II VO hingewiesen)
Raststättenbetreiber R dessen Raststätte zwar nicht im Bereich des gesperrten Autobahnabschnitts liegt erleidet in den Wochen der Reparatur des Brückenpfeilers erhebliche Einnahmeausfälle, da im Radio gewarnt wird den Abschnitt weiträumig zu umfahren.
Vor dem Unfall handelte es sich um eine florierende Raststätte.
Frage 2: Kann R von S Ersatz der Einnahmeausfälle bzw. Schadensersatz verlangen.
(Die Anwendung des deutschen Sachrechts wird unterstellt)
Antiquitätenhändler A erwirbt von V eine antike Kommode, die er zuvor in einer Kleinanzeige im Internet entdeckt hatte. A und V vereinbaren, dass A die Kommode bei V abholen soll.
Da A über kein geeignetes Fahrzeug verfügt, beauftragt er den Fuhrunternehmer W, dass antike Möbelstück bei V abzuholen. Obwohl beide wissen, dass es gegen geltendes Recht verstößt, vereinbaren A und W, dass der Transport „ohne Rechnung“ erfolgen soll und A den W später Bar bezahlen soll. W holt die Kommode bei V ab. Auf der Autobahn kommt es aufgrund einer Unachtsamkeit des W zu einem Unfall bei dem die Kommode zerstört wird.
Frage 3: Kann A von W Schadensersatz der Kommode verlangen.
(Auf das SchwarzArbG wird hingewiesen)

06.10.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-06 10:00:502015-10-06 10:00:50Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Melissa für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im August 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist auf der Suche nach seiner großen Liebe. Hierzu meldet er sich an einem kalten Montag im November bei einer Online- Partnerschaftssuche (P) im Internet an. Diese bieten eine Premium- Mitgliedschaft an.
Folgende Klauseln bestimmen den Vertrag.
1. Der Vertrag Hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats ein Beitrag von 33€ zu zahlen. Zu Vertragsbeginn ist ein Betrag von 99€ zu entrichten entsprechend einer Vorauszahlung der ersten 3 Montasbeiträgen.
2. Die Premium- Mitgliedschaft beinhaltet nicht nur Partnerschaftsvorschläge, sondern auch eine Auswertung eines Persönlichkeitstests. Die Auswertung ist eine Ware, die auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten ist. Die Auswertung ist ein 40seitiges PDF Format, das dem Vertragspartner zugesendet wird.
Die Klauseln sind Als PDF Datei auszudrucken und über einen Link einsehbar. A klickt auf die Schaltfläche „jetzt kostenpflichtig anmelden“, nachdem er seine Email Adresse und sein Geschlecht angab. Es folgte eine Bestätigungsmail der P mit dem Hinweis, dass der Antrag überprüft wird. Schon am Dienstag erhielt P eine Bestätigungsmail mit den Zugangsdaten der Internet-Platform sowie einer Zahlungsaufforderung von 99€. A zahlte daraufhin per Sofortüberweisung 99€ an P. Danach unterzog er sich einem digitalisiertem automatischen Persönlichkeitstest.
Nach 2 Tagen erhielt er die Auswertung des Persönlichkeitstests, die viele pauschale Aussagen und nur wenige individuelle Persönlichkeitsbeschreibungen enthielt.
Nach knapp 2 Wochen fand A jedoch seine große Liebe im Supermarkt. Er meldete sich sofort bei P und widerrief ausdrücklich den Vertrag. Er meint, dass der Vertrag sowieso unwirksam sei und ein solcher Vertrag gar nicht abgeschlossen werden dürfe.
Außerdem verlangt er auch die 99€ zurück.
P meint Vertrag sei Vertrag, daher muss A die Beiträge weiterhin Zahlen. Jedenfalls kann er nicht die 99€ zurückverlangen, da die Auswertung bereits an A geschickt wurde und so individuell auf A angepasst und ausgearbeitet ist, dass diese nicht einfach wieder zurückgeschickt werden dürfen.
Frage 1: Hat P gegen A einen Anspruch auf weitere Beitragszahlungen ?
Frage 2: Hat A gegen P einen Anspruch auf Rückzahlung der 99€ ?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.
Abwandlung l
A will klarstellen , dass er in Zukunft keine Beiträge mehr an P zahlen muss. Mit welcher Klage kann er seinem Begehren nachkommen ?
Abwandlung ll
A lernt erst nach 8 Wochen seine große Liebe kennen. Er widerruft sofort den Vertrag. Auch zählt er die 4. Monatsrate nicht. Als er weiterhin nicht zahlen will, droht P ihm , dass er, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen zahlt, ihn in eine Online-Schuldnerliste einträgt, auf die jeder Zugriff hat. A meint, dass P dies zu unterlassen habe, da er seinen “ guten Ruf“ damit schädigen wird.
A fragt seine Rechtsanwältin R um Rat. A will wissen :
Frage 1: Kann A von P Rückzahlung der 99€ verlangen ?
Frage 2: Kann A von P Unterlassung der Eintragung in die Online – Schuldnerliste verlangen ?
Bearbeitervermerk: es ist das Gutachten der Rechtsanwältin R zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.

05.10.2015/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-05 14:00:322015-10-05 14:00:32Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Thorsten und Jasmin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im August 2015 gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Polizist P wurde zum Hauptkommissar befördert. In Anbetracht dessen feiert er, mit einigen Kollegen und seinem Vorgesetzten V, nachts in dessen Dienststelle eine kleine Feier. V hat zu diesem Anlass mehrere Kisten Bier zur Verfügung gestellt. Nach einiger Zeit möchte P nach Hause fahren. P hält es hierbei für möglich, dass er nicht mehr sicher fahren könne, da er aber schnell nach Hause möchte ist ihm das egal. V sieht wie P zu seinem Autoschlüssel greift und hält es für möglich, dass P zum Führen von einem Fahrzeug nicht mehr tauglich ist, dies verdrängt er jedoch. P greift sich seinen Schlüssel und läuft zur Tür hinaus. V hindert den P nicht am Gehen.
P fährt auf einer Landstraße mit 100 km/h. Ein Pärchen läuft am rechten Straßenrand, als plötzlich der junge Mann J, um einer Pfütze auszuweichen, auf die Straße springt. P kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen und überfährt den J. J hat schwere Verletzungen.
Es ist nicht auszuschließen, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall hätte vermeiden können; es ist aber davon auszugehen, dass wenn es zu einer dem alkoholisierten Zustand angepassten Geschwindigkeitsreduktion um 20 km/h gekommen wäre, der Unfall hätte vermieden werden können.
P kümmert sich um J, während F den Notarzt und die Polizei ruft. Kurze Zeit später erscheint Kollege K, der nicht an der Party teilgenommen hat. Nachdem der Sachverhalt aufgenommen wurde nimmt der K den P, ohne, dass dieses der V weiß, mit zu sich in seine Privatwohnung und versorgt den P dort mit Kaffee und Kopfschmerztabletten, um den P vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Darum hatte ihn die M (Mutter des P) bei einem Telefonat noch am Unfallort unter Hinweis auf den alkoholisierten Zustand des P gebeten. Nach 2 Stunden bringt K den P jedoch auf Anweisung der Dienstleitung zur Dienststelle. Bei einer BAK Kontrolle kommt raus, dass P eine BAK-Wert von 1,63 zur Tatzeit hatte.
Wie ist die Strafbarkeit von P, V, K, M zu beurteilen.
Bearbeitervermerk: Der 30. Abschnitt ist nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass weder der Kaffee, noch die Kopfschmerztabletten zu einer Verringerung des BAK-Wertes geführt haben.

09.09.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-09-09 17:00:162015-09-09 17:00:16Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henning für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1:
L hat die Kuh Berta,die er mästet um sie zu schlachten. Berta entkommt eines Tages durch ein Loch im Zaun. L nimmt sofort die Verfolgung auf, aber kann die Kuh nicht auffinden.
Nach 3 Wochen ohne Sucherfolg kommt die Tierschützerin T, die Berta vor der Schlachtung retten will, und bietet L 200€ für die Kuh. L, der froh ist damit „das Problem los zu sein“ willigt ein und die beiden einigen sich darüber, dass T Eigentümerin werden solle.
Nun macht sich T auf die Suche nach Berta aber findet diese ebenfalls nicht.
Der Nachbar des L, der N, findet die Kuh schließlich im Wald und nimmt diese mit auf seinen Hof. Er kennt die Kuh vom Hof des L und weiß ebenso, dass T nach ihr sucht. Er will die Kuh aber nicht herausgeben, schon gar nicht an T. Er stellt die schwarz-weiß Gefleckte Kuh zwischen seine Braun-weiß gefleckten.
L ist der Auffassung niemals Eigentum verloren zu haben, weder an T noch N.
Frage: Wer ist Eigentümer?
Teil 2:
C hat vor Jahren ein Schließfach bei der Bank S gemietet (Sachverhalt ausdrücklich von Miete gesprochen). In der Folgezeit wird C paranoid schizophren und bekommt nach § 1896 BGB einen Pfleger (X) zur Seite gestellt. C geht zur S und will den Inhalt „seines“ Schließfaches 341 haben. Gibt aber an, den Schlüssel verloren zu haben. S die üblicherweise keinen 3. Schlüssel hat, bricht das Schließfach 341 aus und händigt C den Inhalt (5000€) aus. S weiß nichts von C’s Erkrankung.
Nach 3 Monaten stellt sich heraus, dass das Schließfach nicht das des C war, sondern der Eheleute E. C hatte tatsächlich in einer anderen Filiale ein Schließfach angemietet. S ersetzt den Eheleuten E das Geld und wendet sich nun an C. S verlangt Schadensersatz, zudem habe C das Geld ohne Rechtsgrundlage erlangt und desweiteren habe S eine Schuld des C getilgt. C beruft sich auf seine Geisteskrankheit. Er hat die 5000€ für diverse Konsumgüter ausgegeben.
Frage: Hat die Bank den geltend gemachten Anspruch?

28.07.2015/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-28 11:00:082015-07-28 11:00:08Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Victoria und Kira für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der A fährt mit seinem Sattelzug, den er aus eigenen Rechten und zu seiner eigenen Verfügung nutzt, über die Bundesstraße wieder mal stark alkoholisiert. Deshalb gerät er wenig später von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn, wo ihm das Ehepaar C und E entgegenkommen. A streift mit seinem Sattelzug nur den C, aber die E wird voll erfasst und stirbt noch an der Unfallstelle, was C alles mit ansehen muss.
C geht es nach dem Unfall immer schlechter, vor allem psychisch, weil er den Tod an der Unfallstelle miterleben musste. Sein Hausarzt schreibt ihn zunächst für vier Wochen krank. C leidet an Angstzuständen, bekommt Medikamente dagegen. Sein Zustand verbessert sich aber nicht, so dass C arbeitsunfähig wird und auch sein Hobby, das Motorradfahren aufgeben muss.
Von seiner Frau erbt er alles, so dass sich C auch um die Beerdigung kümmert.
Frage 1: C möchte Schmerzensgeld haben.
Frage 2: C möchte Ersatz für die Beerdigungskosten haben.
Abwandlung:
A ist schon am 01.02.2010 auffällig geworden, weil er unter Alkoholeinfluss wieder mit einem LKW gefahren ist. Diesmal war er aber für die X-Logistik-OHG angestellt. Die OHG hatte sich aufgrund von LKW Mangel einen LKW bei einem LKW Verleih für einen Tag geliehen. Mit diesem fuhr A ein Transport für die OHG. Als A den LKW auf Rechnung der OHG volltanken will, parkt er aufgrund seines Alkoholeinflusses falsch ein und zerstört die Wände vom Tankstellengelände und Waren i.H.v. 30 000 Euro. Der Tankstelleninhaber F will Schadensersatz haben und macht diesesn zunächst gegen die A, die Gesellschafter der OHG und die OHG geltend. Diese lehnen aber alle ab.
F unternimmt weiter nichts. 2015 liest er allerdings in der Zeitung, dass der Gesellschafter P Millionär ist und beschließt doch Schadensersatz zu verlangen, allerdings nur von P. P ist jedoch bereits Anfang März 2010 aus der OHG ausgeschieden, was am 24.04.2010 auch ins Handelsregister eingetragen wurde.
F erhebt Klage beim Landgericht unter anwaltlicher Vertretung am 19.04.2015. Aufgrund von längeren Zeiten beim Gericht, kommt die Akte aber erst am 26.04.2015 bei P an. P meint, die Klage käme viel zu spät, außerdem sei er ja längst aus der Gesellschaft ausgeschieden und müsse so den Schadensersatz nicht mehr übernehmen.
Frage 1: Ist die Klage des F gegen P begründet?

04.07.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-04 12:00:282015-07-04 12:00:28Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Um die Gedächtnisprotokolle der Klausurrunde im Juni 2015 des 1. Staatsexamens in NRW zu komplettieren erhaltet ihr vorliegend auch die zweite gelaufene Klausur im Öffentlichen Recht. Vielen Dank für die Zusendungen an Marco. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die große kreisangehörige Stadt S verfügt über ein brachliegendes unbebautes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anwohner setzen sich dafür ein, dass die Stadt auf diesem Grundstück einen – bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässigen – Kinderspielplatz errichtet. Der Rat und der Bürgermeister von S halten jedoch nichts von diesem Vorhaben. Deshalb gründet sich eine Bürgerinitiative, deren Ziel es ist, ein Bürgerbegehren für den Bau des Spielplatzes zu initiieren. Zu dessen Vertretern werden A, B und C bestimmt.
A, B und C wenden sich an die Verwaltung, mit der Bitte um eine Kostenschätzung. Die Übermittlung besagter Kostenschätzung durch die Verwaltung erfolgt jedoch nicht.
Aufgabe 1: Können A, B und C gerichtlich die Übermittlung einer Kostenschätzung erwirken?
Fortsetzungsteil 1:
Nachdem Die Verwaltung inzwischen eine Kostenschätzung übermittelt hat, beginnen A, B und C mit dem Sammeln der erforderlichen 10.000 Unterschriften. Dem schriftlich begründeten Bürgerbegehren mit der Frage „Soll das gemeindeeigene Grundstück (Flurnummer X, Katastereintrag Y) mit einem Kinderspielplatz bebaut werden?“ sind 10.035 Unterschriften beigefügt. Bei der Prüfung durch die Verwaltung fällt auf, dass bei 25 Unterschriften die Angabe des Geburtsdatums fehlt. Allerdings wohnt unter den angegebenen Adressen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens. Weitere 25 Unterschriften weisen neben dem fehlenden Geburtsdatum auch keine Angaben zur Hausnummer auf. Auch hier kann aber festgestellt werden, dass in den betroffenen Straßen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens wohnt.
Aufgabe 2: Wie wird der Rat entscheiden? Prüfen Sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Fortsetzungsteil 2:
Der Rat hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, entspricht ihm jedoch nicht. Im daraufhin durchgeführten Bürgerentscheid, spricht sich eine Mehrheit der Bürger für die Annahme des Begehrens aus. Wie sich
herausstellt, war jedoch die Kostenschätzung der Verwaltung unzutreffend. Die Kosten für Unterhalt und Wartung der Spielgeräte waren nicht bedacht worden. Wären die höheren Kosten bekannt gewesen, hätte eine Mehrheit gegen die Annahme gestimmt.
Aufgabe 3: Ist der Bürgerentscheid rechtmäßig?
Aufgabe 4: Kann die Kommunalaufsichtsbehörde – unabhängig von den bisherigen Fallgestaltungen – nach § 122 GO NRW gegen einen rechtswidrigen Bürgerentscheid vorgehen?
Bearbeitervermerk: Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf hilfsgutachterlich – einzugehen.

30.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-30 10:00:362015-06-30 10:00:36Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Ein großes Dankeschön auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A wohnt mit seiner Ehefrau E in einem den beiden gehörenden zweistöckigen Einfamilienhaus in einem Wohngebiet in Dortmund. Da A in Geldnöten steckt, schlägt er seiner Frau vor das Haus zu verkaufen und in das Ferienhaus auf Amrum umzuziehen.
E die sehr an dem Haus hängt sieht das überhaupt nicht ein und verweigert sich dem Auszug.
A beauftragt seinen Kumpel C, den er für Dumm genug hält keine weiteren Fragen zu stellen, ihm ein paar Kanister Benzin zu besorgen, was C dann auch macht (ohne Kenntnis der Pläne des E).
Als E an einem Wochenende zur Kur wegfährt, begießt A die Fußböden auf beiden Etagen mit dem Benzin. Er hat vor das Haus in Brand zu setzen, um von der Versicherung die Versicherungssumme aus der Feuerversicherung zu erhalten. In der Nacht von Freitag auf Samstag zündet A dann das Benzin an und verlässt das Haus in Richtung Kneipe.
Als das Haus bereits heftig brennt, kommt der entfernte Nachbar W, von Beruf Feuerwehrmann, an dem Haus vorbei. Aus Sorge es könnten noch Menschen im Haus sein und im Schlaf vom Feuer nichts mitbekommen haben, begibt er sich ins Haus nachdem er bei der Feuerwehr angerufen hat. Er wird durch einen herabfallenden Dachbalken erfasst und kommt in den Flammen des Hauses zu Tode. Seine Kollegen können W nur noch tot aus dem Haus bergen.
Als A mitbekommt, dass W in den Flammen zu Tode gekommen ist, ist er zunächst schockiert, denkt sich dann jedoch „Das ist eben das Risiko, dass ein Feuerwehrmann bereit ist zu tragen“.
C wurde inzwischen von der Polizei befragt, warum er so viel Benzin gekauft habe. Er erzählt A, dass er für ihn nicht den Kopf hinhalten würde, wenn die Polizei weitere Fragen stellen würde. A befürchtet, dass der einfältige C von sich aus schwach werden würde, sobald die Polizei sich nur noch einmal bei diesem meldet.
Wenige Tage später treffen sich A und C mit dem B im Haus des B zum Playstation spielen. Als es schon spät ist, sagt A er werde bald nach Hause gehen, B bietet dem C an, er könne auf seiner Couch übernachten, da er (B) auch bald ins Bett gehen möchte. Davon schwer enttäuscht reißt C den B der gerade aufstehen wollte um A zu versabschieden mit einem kräftigen Ruck herunter und sagt „hinsetzen!“. Bevor B erneut versucht aufzustehen, schlägt C dem B mehrfach kräftig gegen den Kopf. Auf die Aufforderung des B an C damit aufzuhören reagiert C nicht. Auch ein Versuch des B sich den Schlägen durch ein Ausweichen zu entziehen schlägt fehl. Dann gelingt es B, der mehrere Selbstverteidigungskurse besucht hatte, einen Schlag des C abzufangen, diesem den Arm hinter den Rücken zu drehen und den C in den Schwitzkasten zu nehmen.
Nach 20 Sekunden im Schwitzkasten des B hört C schließlich auf den B zu schlagen. B ist zunächst der Auffassung C würde nur zum Schein aufgeben, da er das Gesicht des C aus seiner Position nicht sehen kann. A hingegen, der die ganze Szene beobachtet hat, sieht dass C sein Bewusstsein verloren hat und ruft dem B zu „der simuliert nur, dass er aufgibt, wenn du ihn loslässt schlägt er gleich wieder richtig zu“. A hofft, den ihm unliebigen C so loswerden zu können. B schenkt dem A glauben, dass C sich nur deshalb nicht rührt, um ihn zu täüschen, weshalb er C weitere 40 Sekunden im Schwitzkasten hält.
Als B den C schließlich loslässt ist er sichtlich schockiert von dessen Ohnmacht und ruft sofort den Notarzt. C war jedoch bereits, bedingt durch die durch den Schwitzkasten abgedrückte Hauptschlagader, durch einen Sauerstoffmangel des Gehirns gestorben.
Vor Gericht müssen sich A und B verantworten. Der Sachverständige sagt aus, es lässt sich nicht feststellen, ob C bereits vor, oder erst nach dem Zuruf des A verstorben war.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Nicht zu prüfen sind die §§ 265, 221 und 305 StGB.

25.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-25 12:00:312015-06-25 12:00:31Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten geschriebenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
J und W wollen gemeinsam ins Metamphitamingeschäft einsteigen. Dabei wollen sie das Metamphitamin in einem mobilen Labor herstellen. Da passt es gut, dass die Ehefrau (E) des J Inhaberin eines Campingwagens ist. Dieser eignet sich hervorragend für das Vorhaben von J und W. J fragt deshalb seine Frau E, ob er sich den „Camper“ leihen könne. Diese meint sie brauche ihn ohnehin nicht und sagt dem J, er könne ihn ruhig nehmen.
Am Wochenende richten J und W den Camper mit von W besorgten Instrumenten zur Metamphitaminküche ein. Dabei verlegen sie gemeinsam eine Stromleitung falsch, wobei J die ihm übliche lasche Sorgfalt an den Tag legt aber im Gegensatz zu E, der als Hobbyelektriker billigend in Kauf nimmt, dass es durch die fehlerhaft verlegte Leitung zu einem Kurzschluss und Feuer kommen kann. So geschieht es dann auch, der Brand beschädigt eine Wand des Campers.
Zuhause angekommen, erklärt J der E – alleine unter Ehegatten – dass der Brand durch ein normales Kochen zustande gekommen sein. Wutentbrannt rennt die E raus und schreit W an, sie wolle von ihm den Brandschaden ersetzt bekommen.
W sagt ihr, er sei nicht bereit dazu ihr für den Schaden aufzukommen, bietet ihr aber ein Päckchen Metamphetamin als Schadenersatz an. Zunächst nimmt E das Päckchen an.
Wenig später überlegt sie es sich anders, da sie vor kurzem erst clean geworden ist und nicht erneut des Sucht verfallen will. Sie gibt W das Päckchen zurück. Sie erklärt ihm sie will Schadenersatz in Geld. Dazu erklärt sich W nicht bereit.
Darüber schwer verärgert geht E zurück zu ihrem Auto, tritt auf dem Weg aber den Briefkasten des W kaputt (Schaden 650 Euro) dabei sagt sie „das kannst du dann ja vom Schadenersatz abziehen!“. W will sich das so nicht gefallen lassen und tritt deshalb den Autospiegel der E kaputt.
E fährt wutentbrannt los. Dabei kommt es zu einem von ihr verschuldeten Unfall, bei dem der von W abgetretene Spiegel ebenfalls kaputt gegangen wäre.
In der Werkstatt sagt man der E, am Camper sei ein Sachschaden von 2200 Euro entstanden, der Schaden des Spiegels beliefe sich auf 350 Euro. Unabhängig vom Unfall der E, hätte diese den Wagen aufgrund der Reperatur des Spiegels zwei Tage lang nicht nutzen können.
E will von W den Schaden am Camper, sowie die Kosten der Reperatur für den Spiegel ersetzt. Sie will auch Nutzungsausfallschaden für den PKW. Da sie den Camper ohnehin nicht braucht, will sie für diesen keinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen.
W meint, er habe den Schaden am Camper nicht alleine verursacht. Dass E das Meth nicht haben wollte, sei ihr Problem. Jedenfalls müsse E den Schaden für den Briefkasten abrechnen, der Spiegel wäre bei dem Unfall ebenfalls kaputt gegangen und Nutzungsausfallschaden würde er nicht zahlen, da die E den Wagen wegen des Unfalls ohnehin nicht hätte nutzen können.
Welche Ansprüche hat E gegen W?

24.06.2015/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-24 10:00:262015-06-24 10:00:26Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im Juni 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Kaufmann V´s Gewerbe besteht darin Wohnungen zu vermieten. V vermietet hauptsächlich an Studenten, dabei geht er so vor, dass er die Mietverträge zunächst auf eine Laufzeit von einem Jahr begrenzt, zum Ende des dritten Quartals die Wohnungen besichtigt und eine Verlängerung der Mietzeit von seinem Eindruck der Wohnungen abhängig macht.
M muss für sein Jurastudium nach Bielefeld ziehen. Im Internet findet M von V angebotene Wohnungen. Er interessiert sich für eine Wohnung 40qm zu 400€ Kalt. Auf der Internetseite des V bietet dieser die Möglichkeit eines „virtuellen Rundgangs“ durch die Wohnung. Nach mehreren Telefonaten mit V schickt dieser dem M einen von V bereits unterschriebenen, vorformulierten Vertrag per Post zu. Darin wird auf die Mietvertragslaufzeit von einem Jahr hingewiesen, sowie dem Mieter ein Widerrufsrecht von 12 Tagen eingeräumt. Eine Belehrung über Widerrufsmöglichkeiten enthält der Vertrag nicht.
Am 16.09.2014 unterschreibt M die Verträge und schickt einen der Verträge an V zurück.
Wie vereinbart zieht M am 01.10.2014 in die Wohnung ein. So wirklich kann er sich für das Jurastudium jedoch nicht begeistern und beschließt im zweiten Semester, dass Studium abzubrechen und stattdessen an der RWTH Aachen Physik zu studieren. Da er sich nie wirklich für sein Studium begeistern konnte, hat er die Zeit mit Feiern in seinen vier Wänden verbracht. Dabei entstanden durch ausgetretene Zigaretten Brandlöcher im Parkett, eine Fliese in der Küche ist durch eine fallen gelassene Flasche zu Bruch gegangen, an allen eigentlich weißen Wänden finden sich große Rotweinflecken und das Badezimmerwaschbecken hängt gerade so nur noch an der Wand.
M fragt seine Freundin K, die ebenfalls Jura studiert, am 15. Mai ob er sich vom Vertrag lösen könne.
Frage 1:
a) Kann M sich mittels Kündigung vom Mietvertrag lösen und/oder
b) Kann M sich durch Widerruf vom Mietvertrag lösen?
Wenn ja, was muss er dafür unternehmen. Welche Rechte haben M und V, unterstellt die Kündigung/der Widerruf ist erfolgreich ? Auf die entstandenen Schäden der Mietwohnung ist dabei nicht einzugehen.

Frage 2:
a) Welche Rechte hat V in Bezug auf die Schäden der Mietwohnung, wenn die Kündigung erfolgreich ist?
b) Welche Rechte hat V in Bezug auf die Schäden der Mietwohnung, wenn der Widerruf erfolgreich ist? K meint, zumindest bei erfolgreichem Widerruf habe V keine Rechte.
Auf alle aufgeworfenen Fragen ist in einem umfangreichen Gutachten, notfalls mittels Hilfsgutachten einzugehen.

23.06.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-23 17:30:132015-06-23 17:30:13Zivilrecht ZI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im April 2015 in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V aus Hamburg inseriert Mitte Oktober 2014 seinen alten Golf (Baujahr 2003) in der Zeitung. K aus Bochum meldet sich, macht Probefahrt, will kaufen. V hat gesagt, er habe nie Probleme mit dem Auto gehabt, er sehe daher keinen Anlass zu Zweifeln, ob der Wagen durch die nächste HU kommt. Er sei „technisch einwandfrei“.
K bezahlt 4000 €, der KV wird schriftlich geschlossen. Übergabe soll am 26.10.2014 bei K in Bochum sein. V wollte dort sowieso Freunde besuchen und lieferte bei Gelegenheit das Auto ab.
Am 1.12.2014 geht K zur HU bei D. D stellt fest, dass die HU nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da sich Löcher in der Auspuffanlage befinden. Dies sei allerdings auch bei 11 Jahre alten Autos nicht unbedingt zu erwarten. Die Reparatur würde 2.500 € kosten. Mangelbehaftet ist der Wagen bloß 2.500€ wert, ohne Mangel hingegen 5.000€.
K ruft bei V an und erklärt ihm die Situation. Sie fragt, ob er die Reparatur ausführen würde. V sagt zu, verlangt jedoch, dass K ihm dafür das Auto nach HH bringt. Schließlich habe er ihr das Auto damals extra nach Bochum gebracht. K lehnt dies ab. V sagt, dann habe sie halt Pech gehabt. K wird zornig und sagt, unter diesen Umständen wolle sie nichts mehr mit dem Auto zu tun haben und sich vom Vertrag lösen. V meint, auch dazu müsse K ihm das Auto bringen, sonst kriege sie den Kaufpreis nicht wieder. K setzt ihm eine Frist bis zum 15.12.14, um das Auto aus Bochum abzuholen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Solange bleibt das Auto bei D auf dem gesicherten Hof stehen. D hatte K gesagt, dass dies nicht allzu lange so bleiben könnte, da er den Platz brauche.
Die Frist läuft erfolglos ab. K und V kümmern sich nicht weiter um die Angelegenheit.
Am 8.1.15 stellt D das Auto an die Straße. Am 15.1.15 wird es gestohlen, wie dies in dem verwaisten Gewerbegebiet öfter vorkommt.
K informiert V und verlangt den Kaufpreis zurück. V erwidert, sie müsse ihm erstmal das Auto ersetzen, er verrechne dies dann.
Frage 1: Hatte K am 1.12.14 einen Anspruch gegen V auf Reparatur und Abholung in Bochum?
Frage 2: Angenommen, V hätte das Auto in Bochum abholen müssen (und hat dies nicht getan): Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des KP?

05.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-05 15:00:192015-06-05 15:00:19Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Klausurlösung: ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen ZI Klausur in Berlin / Brandenburg und NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Onlineabschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zurzeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich. R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit. R hatte als ursprüngliche Überschrift “Bankier in Not” gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift “Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?” lautete. Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.
2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.
3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG geltend gemacht werden?
4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz. Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.
Abgedruckt:
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Forderungsberechtigung des I
(+); Arg.: § 80 I InsO
B. Ansprüche B gegen R
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
a) Eigentum
(-); Arg.: nicht betroffen
b) Vermögen
(-); Arg.: betroffen, aber nicht von § 823 I BGB geschützt
c) Sonstige Recht i.S.v. § 823 I BGB
-> Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wohl (+); Arg.: „Liquidität gefährdet“ mit Abbildung der Geschäftszentrale der B finaler und intensiver Eingriff.
2. Verletzungsverhalten des R
Hier: Verfassen des Ausgangstextes
3. Zurechnung
a) Kausalität (+)
b) Objektive Zurechnung
(-); Arg.: Eigenverantwortliches Dazwischentreten des C
4. Ergebnis: (-)
II. § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB bzw. § 187 StGB
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Bzgl. des von R selbst verfassten Textes (-)
b) Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung
(-); Arg.: zumindest keine Zurechnung des Verhaltens des C
III. § 824 BGB
1. Bzgl. des von R selbst verfassten Textes (-)
2. Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung (-); Arg.: zumindest keine Zurechnung des Verhaltens des C
IV. § 826 BGB (-), wie oben
Frage 2: I (für B) gegen C auf Schadensersatz
A. Forderungsberechtigung des I (+);
Arg.: § 80 InsO
B. Ansprüche gegen C
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
Hier: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s.o.)
2. Verletzungsverhalten
Hier: Einfügen der Überschrift und der Bebilderung
3. Zurechnung (+)
4. Rechtswidrigkeit
-> Interessenabwägung (vgl. auch § 193 StGB):
– Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, bzw. Eigentumsgarantie, Art. 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) auf Seiten der B
– Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG bzw. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG, auf Seiten des C.
Hier: „Liquidität gefährdet“ mit Bild der Geschäftszentrale der B weist keinen Bezug zum eigentlichen Inhalt des Artikels (private Liquiditätsprobleme des G) auf. Außerdem: Keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsprobleme der B, insbesondere kein Einschreiten der Bankenaufsicht.
5. Verschulden des C (+)
6. Rechtsfolge: Schadensersatz
– Jeder kausal-adäquate Schaden
Hier: alle Schäden, die dadurch einstanden sind, dass die alarmierten Kunden ihr Geld abgehoben haben und die B in der Folge Insolvenz anmelden musste. Höhe nicht bekannt.
7. Kein Ausschluss (+)
8. Ergebnis: (+)
II. § 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Üble Nachrede, § 186 StGB
aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten
= Umstände, die dem Beweise zugänglich sind. Abgr.: Meinung = jedes Werturteil
Hier: „Liquidität gefährdet“ wohl Tatsachenbehauptung
bb) Behaupten oder Verbreiten (+)
cc) Vorsatz (+)
dd) Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Wahrheit Hier: Keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsgefährdung der B
ee) Ergebnis: (+)
b) Verleumdung, § 187 StGB
aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten (+)
bb) Behaupten oder Verbreiten (+)
cc) Vorsatz
dd) Wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit der Behauptung Hier: wohl kein sicheres Wissen bei C.
ee) Ergebnis: (-)
2. Rechtswidrigkeit
-> Interessenabwägung (s.o.)
3. Verschulden (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
III. Kreditgefährdung, § 824 BGB
1. Behauptung einer unwahren Tatsache
(+), s.o.
2. Eignung zur Kreditgefährdung (+)
3. Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis bzgl. Unwahrheit
Hier: zumindest fahrlässige Unkenntnis des C
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
IV. § 826 BGB
1. Schadenszufügung (+)
2. Sittenwidrigkeit
Hier: „Liquidität gefährdet“ wohl Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
3. Schädigungsvorsatz
Hier: Schädigung der B wohl zumindest billigend in Kauf genommen (abweichende Subsumtion vertretbar).
4. Ergebnis: (+) V. Konkurrenzen
Zwischen den §§ 823 I, II, 824, 826 BGB besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können also neben einander geltend gemacht werden.
Frage 3: I (für B) gegen V-AG auf Schadensersatz
A. §§ 823 I, II, 824, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog
I. Anwendbarkeit (Analogievoraussetzungen)
(+); Arg.: eingetragener Verein und Aktiengesellschaften sind jeweils Körperschaften und daher vergleichbar.
II. Voraussetzungen des § 31 BGB
1. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Organs Hier: §§ 823 I, II, 824, 826 BGB durch Chefredakteur C (s.o.). 2. In Ausführung (+)
III. Ergebnis: (+)
B. § 831 BGB bzgl. C
I. Verrichtungsgehilfe
Hier: C wohl weisungsgebunden
II. Unerlaubte Handlung des C
(+), s.o.
III. In Ausführung
IV. Verschulden der V-AG bzgl. Auswahl und Überwachung des C (+); Arg.: Vermutet, keine Exkulpation
V. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
VI. Kein Ausschluss (+)
VII. Ergebnis: (+)
C. § 831 BGB bzgl. R
(-); Arg.: Keine unerlaubte Handlung des R.
Frage 4: G gegen C auf Schadensersatz
A. § 823 I BGB
I. Rechtsgutsverletzung
– Eigentum (-); Arg.: nicht betroffen
– Vermögen (-); Arg.: nicht geschützt
– Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-); Arg.: Verlag
nicht Gewerbebetrieb des G
– Sonstige absolute Rechtsgüter (-); Arg.: nicht ersichtlich
II. Ergebnis: (-)
B. § 823 II BGB; § 186 StGB
I. § 186 BGB bzgl. G selbst (-)
II. § 186 BGB bzgl. C
(+), aber: „Schutzzweck der Norm“ – geschützt werden soll nur der unmittelbar Betroffene, und nicht etwa G.
III. Ergebnis: (-)
C. § 824 BGB
(-); Arg.: Schutzzweck der Norm – geschützt werden soll nur derjenige, über
den kreditgefährdende Behauptungen aufgestellt werden, und nicht etwa G.
D. Ergebnis: (-)
Vertiefende Exkurse:
§ 823 I BGB

http://jura-online.de/learn/rechtsgutsverletzung-823-i-bgb/145/excursus
§ 823 II BGB
http://jura-online.de/learn/823-ii-bgb/141/excursus
Üble Nachrede
http://jura-online.de/learn/ueble-nachrede-186-stgb/762/excursus
Verleumdung
http://jura-online.de/learn/verleumdung-187-stgb/763/excursus
05.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-05 10:58:202015-06-05 10:58:20Klausurlösung: ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im April 2015 in Berlin, Brandenburg und NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zur Zeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich.
R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit.
R hatte als ursprüngliche Überschrift „Bankier in Not“ gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift „Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?“ lautete.
Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B Insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.
2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.
3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG?
4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz.
Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.
Abgedruckt:
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

29.04.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-29 13:30:472015-04-29 13:30:47Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW und Rheinland-Pfalz

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Marco für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2015 gelaufenen Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen in NRW und Rheinland-Pfalz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Nach langjähriger Haft ist der A wieder auf freiem Fuß und möchte seine kriminelle Karriere sogleich fortsetzen. Von einem Bekannten, einem Angestellten des Juweliers J erfährt er, dass J vor einigen Jahren in nicht unerheblichem Umfang Steuern hinterzogen hat. Das möchte sich der A zu Nutze machen. Von einer öffentlichen Telefonzelle aus ruft er den J an und erklärt ihm, er werde ihn wegen Steuerhinterziehung anzeigen, wenn J nicht 20.000 € in einem vorher präparierten Versteck im Stadtpark deponiere.
J, der schon geahnt hatte, dass seine Angestellten mit Dritten darüber sprechen würden, hatte kurz zuvor eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet und weigert sich, der Forderung des A nachzukommen. A ist völlig überrascht. Da er aber nicht bereit ist, so schnell aufzugeben, sagt er dem J, sein Leben sei nichts mehr Wert, wenn sich die 20.000 € nicht nach 3 Tagen im Versteck im Stadtpark befänden. J, der den A nicht ernst nimmt legt daraufhin auf.
A, der nach 3 Tagen das Versteck im Stadtpark kontrolliert findet dort kein Geld vor und stellt fest, dass er gescheitert ist. Um dem J den Ernst seiner Lage vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, seine Meinung zu ändern, plant der A das Auto des J, dass dieser in der Regel auf einer großen Freifläche vor seinem Haus abstellt in die Luft zu sprengen.
Zu diesem Zweck, wendet er sich an den B, den er noch aus früheren Zeiten kennt und bittet ihn, den Wagen des J zu sprengen. Er bietet ihm hierfür 2.000 € an, hat aber von Anfang an nicht vor, dem B das Geld tatsächlich zu zahlen.
Der B ist hiermit einverstanden. Seit der Haft des A ist der B jedoch dem X, einem führenden Kopf im örtlichen kriminellen Milieu und einem Rivalen des A schon länger verbunden. In Wahrheit hatte der B nie vor, das von A Geschilderte auszuführen, verlangte von A jedoch eine Anzahlung von 1.000 €. Missmutig gibt der A dem B die 1.000, die wenig mehr sind, als er zur Verfügung hat. Einige Tage später belauscht der A zufällig ein Gespräch in einer Bar, wobei er herausfindet, dass der B ihn hinters Licht geführt hat.
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B nach dem StGB. Es ist davon auszugehen, dass die von A anvisierte Tat eine solche nach § 308 I StGB ist. Die §§ 126, 138, 303, 306 – 306f, 310 und 315b sind nicht zu prüfen.
Fortsetzungsfall
Um sich in der kriminellen Szene wieder Respekt zu verschaffen, beschließt A den B zu töten. Dafür holt er sein Gewehr aus dem Schrank und legt sich hinter einigen Büschen vor dem Haus des B auf die Lauer. Als der B des Weges kommt, legt er auf ihn an und drückt den Abzug bis zum Druckpunkt durch. Doch als er nur noch den Schuss auszulösen braucht, besinnt er sich eines Besseren.
Um sicherzustellen, dass auch alle mitbekommen, dass er den B getötet hat, will er ihn auf andere Weise erledigen.
Nachdem der A sein Gewehr weggebracht hat, begibt er sich zu dem C, den er noch von Früher kennt. Ihn bittet der A um einen Sprengsatz, um das Auto des B damit zu präparieren. Er sagt dem C der Sprengsatz müsse so stark sein, dass das Auto beim Umdrehen des Zündschlüssels zerstört und der B getötet wird.
Der C, der aber auch dem X verbunden ist, erklärt dem A, er werde den Auftrag – als Freund und ohne Bezahlung – ausführen. Allerdings hat auch der B nicht vor, dem Ansinnen des A wirklich nachzukommen. Deshalb stellt er einen Sprengsatz her, der beim Zünden des Wagens lediglich einen lauten Knall und bunten Rauch verursacht und sonst ungefährlich ist. Er versieht das Paket mit dem so präparierten Satz mit einer kleinen Markierung, um ihn nicht mit den anderen, echten Sprengsätzen zu verwechseln. Aufgrund einer Unachtsamkeit übergibt er dem A jedoch einen echten Sprengsatz.
Dieser befestigt, das Paket in der Nacht am Wagen des B, der vor dessen Mietshaus abgestellt ist und von dem er erwartet, dass der B – wie jeden Morgen – damit zur Arbeit fährt. In Wirklichkeit ist der B aber auf einer einwöchigen Urlaubsreise. Seinen Wagen hat er seinem Nachbarn N geliehen. Als der N in den Wagen steigt und die Zündung betätigt explodiert der Sprengsatz. Bei der Explosion fliegen unzählige Glas- und Metallsplitter umher. Der N stirbt.
Wie haben sich A und C nach dem StGB strafbar gemacht? Die §§ 123, 138, 303, 306 – 306f, 308, 310, 315b, 258 sind nicht zu prüfen. Auch nicht iVm mit den § 26 und 27.

11.03.2015/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-11 10:00:502015-03-11 10:00:50Strafrecht SI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW und Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Nochmals vielen Dank an Lukas. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
E vermietet sein Hausgrundstück für monatlich 1000 € ab 1.1.2012 an M. Als M Ende des Jahres in finanzielle Schwierigkeiten gerät, entschließt er sich, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Das Hausgrundstück vermietet er ab dem 1.1.2013 an U für 1200 €, um weitere Kosten zu sparen. Gegenüber U geriert er sich als Eigentümer. Die Miete an E zahlt er weiter vereinbarungsgemäß.
Zufällig erfährt E am 1.1.2014 von der Untervermietung. Mit Schreiben, dass M am 3.1.2014 zugeht, fordert er diesen auf die Untervermietung bis spätestens 31.1.2014 zu beenden. M erklärt daraufhin, dass er hierzu nicht bereit sei. Dies sei sein letztes Wort. Mit Schreiben, das M am 31.1.2014 zugeht, kündigt E das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.
M, der die Kündigung des E für wirksam hält, fordert deshalb U dazu auf, das Grundstück zu räumen, wobei er ihm unter Vorlage eines Grundbuchauszugs die wahre Sachlage schildert. U verweigert die Räumung und zahlt die Miete von 1200 € weiterhin an M. M stellt hingegen die Zahlungen an E ein.
Frage 1:
Kann E von M Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?
Frage 2:
Hat E über die jeweils gezahlten 1000 € Ansprüche gegen M für die Zeit bis zum 31.1.2014?
Frage 3:
Kann er für die Zeit nach dem 31.1.2014 1500€ mindestens aber 1200 bzw. 1000 € verlangen?
Frage 4:
Kann E von U Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?
Frage 5:
Kann E von U für die Zeit bis zum 31.1.2014 noch weitere Zahlungsansprüche geltend machen?
Frage 6:
Hat E gegen U für die Zeit nach dem 31.1.2014 weitere Ansprüche?

06.01.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-06 10:00:472015-01-06 10:00:47Zivilrecht ZIII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2014. Vielen Dank hierfür an Lisa. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat.
Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden.
Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff.
Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X-GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.
Prüfen Sie die formell rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.
Original Urteil hierzu: BVerwG 6 C 1.12

08.12.2014/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-08 16:00:222014-12-08 16:00:22Öffentliches Recht – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ZIII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

K ist 17 Jahre alt und hat einen Führerschein der Klasse A1, um Mofas bis 125 cm3 zu fahren. Sein schon volljähriger Freund V hat ein solches Motorrad.

Der V will sich ein Auto kaufen und braucht sein Motorrad daher nicht mehr. K bietet dem V an, das Motorrad für 1000€ zu kaufen, da es noch gut in Schuss ist. V sagt zu. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung (10 Raten à 100€) und zudem, dass dem V das Motorrad bis zur vollständigen Zahlung noch gehören solle. Anschließend wird das Moped übergeben.

Der allein sorgeberechtigten Mutter M sagt K nichts vom Kauf, da er glaubt, sie sei nicht einverstanden.

V kauft sich das neue Auto und will es aufrüsten. Er möchte dafür ein Autoradio haben. Er weiß, dass der K auf diesem Gebiet Experte ist und wendet sich an diesen. Allerdings ist er abgelenkt und verspricht sich, sodass er K bittet ein Radio für 200 € statt der gewollten 100€ zu kaufen.

K sagt zu, über den Preis wird aber nicht mehr gesprochen. Wenig später sieht er eine Anzeige des F in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung. Er bietet ein Radio für 230€. Er meldet sich bei F und sagt er wolle für V das Radio kaufen. Allerdings wolle der nur 180€ ausgeben. Der F sagt daraufhin, dass er das Radio nicht unter 200€ verkaufen könne, der K nimmt dieses Angebot an. Sie kommen überein, dass der F das Radio dem V ausliefert.

Als der F das Radio übergeben will, klärt sich die Sache und V sagt, er habe sich versprochen, er weigert sich, das Radio anzunehmen.

F ist darüber empört. Er will von V die 200€ Kaufpreis haben. Hilfsweise möchte er Schadensersatz von V. Er wendet (zutreffend) ein, er hätte das Radio anderweitig für 230€ an einen Interessenten veräußern können. Allerdings war zwischenzeitlich eine neue Messe zu Ende gegangen, sodass es mittlerweile neue Produkte gibt, und er jetzt nur noch 180€ für das Radio verlangen könnte, was ebenfalls zutrifft. Am gleichen Tag wurde K volljährig. V erklärt auch ihm, dass er sich versprochen hat.

Wenige Tage später kommt K, stolz über seine Volljährigkeit, bei V mit dem Moped vorbei und zahlt weitere 100€ von seinem Taschengeld. Er hat somit schon 900€ an Raten gezahlt.

Einige Tage später wird das sorgfältig abgeschlossene Moped von einem unbekannten Dieb gestohlen. V verlangt die fällige Rate von K. K will nun nicht mehr an dem Kauf festhalten und verweigert die Zahlung. Er erzählt seiner Mutter M von der Geschichte. Diese ruft bei V an und sagt, der K sei schon nicht an den Kauf gebunden, da er bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei.

A. Welche Ansprüche hat F gegen V und/oder K?

B. Kann V von K Zahlung der letzten Rate i.H.v. 100€ verlangen?

Hinweis: F hatte keine weiteren Aufwendungen.

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Das Autoradio

I. Ansprüche F gegen V

1. § 433 II BGB

a) Anspruch entstanden

aa) Einigung

– Fraglich ist allein die Stellvertretung des V durch K, §§ 164 ff. BGB

(1) Eigene Willenserklärung des K (+);

Arg.: Minderjährigkeit des K unbeachtlich, § 165 BGB

(2) Im fremden Namen (+)

(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht

Hier: Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) i.H.v. 200 Euro.

(a) Wirksamwerden

(+); Arg.: Vollmacht lediglich rechtlich vorteilhaft, § 131 II 2 BGB.

(b) Wirksamkeit

In Betracht kommt eine Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB.

(aa) Zulässigkeit der Anfechtung

Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

– aA: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (= Kaufvertrag); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 I BGB

– hM: Anfechtung der Vollmachtserteilung selbst; Arg.: Wortlaut des § 143 III 1 BGB; Schutz des Vertreters auch anders zu erzielen

(bb) Anfechtungsgrund

Hier: Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB

(cc) Anfechtungserklärung

(aaa) Anfechtungsgegner

Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

– aA: Vertreter; Arg.: § 143 III 1 BGB

– hM: Vertragspartner (= V); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 BGB (da § 122 BGB gegen den Vertretenen gegenüber § 179 BGB vorrangig)

Hier: Erklärung gegenüber beiden

(bbb) Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)

Hier: Keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.

(dd) Rechtsfolge: Erlöschen der Vollmacht ex tunc, § 142 I BGB

bb) Ergebnis: (-)

b) Ergebnis: (-)

2. § 122 BGB

a) Irrtumsanfechtung (+)

b) Schaden

aa) Negatives Interesse

Der F muss so gestellt werden, als habe er von dem Geschäft nie gehört.

Hier: F hätte das Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 230 Euro verkaufen können = 50 Euro Schaden.

bb) Begrenzung auf das positive Interesse

Positives Interesse: Der F muss so gestellt werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden.

Hier: F hätte ein Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 200 Euro an V verkauft = 20 Euro Schaden

c) Ergebnis: (+), i.H.v. 20 Euro

3. Sonstige Ansprüche: (-)

II. Ansprüche F gegen K

1. § 179 I BGB

a) Vertreter ohne Vertretungsmacht

(+); Arg.: Vollmacht des K durch Anfechtung ex tunc erloschen (s.o.)

b) Keine Genehmigung des V (+)

c) Rechtsfolge: Schadensersatz

Hier: 20 Euro gem. § 179 II BGB (negatives Interesse begrenzt auf das positive Interesse)

d) Kein Ausschluss

Hier: § 179 III 2 BGB wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Stellvertretung.

e) Ergebnis: (-)

(Anmerkung: Vertretbar wäre auch § 179 BGB insgesamt für unanwendbar zu halten, wenn § 122 BGB gegen den Vertretenen greift – s.o.)

2. Sonstige Ansprüche: (+)

B. Das Mofa

I. § 433 II BGB

1. Anspruch entstanden

a) Einigung (+)

b) Wirksamkeit

Hier: K beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB

aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (-);

Arg.: K durch Kaufvertrag persönlich verpflichtet

bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 183, 1626, 1629 BGB (-)

cc) Genehmigung, §§ 108, 184 BGB

(1) Durch die Eltern des K (-)

(2) Durch K selbst, § 108 III BGB

Hier: Konkludent durch Zahlung der 100 Euro nach Eintritt der Volljährigkeit

c) Ergebnis: (+)

2. Anspruch nicht erloschen

– § 326 I 1 BGB wegen des Diebstahls an dem Mofa (-); Arg.: Übergang der Preisgefahr gem. § 446 BGB durch vorgezogene Übergabe im Rahmen der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB.

– Wertungsmäßige Korrektur, z.B. wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Übergabe: (-); Arg.: Sinn und Zweck des Eigentumsvorbehalt und des § 446 BGB; K zum Zeitpunkt des Diebstahls volljährig.

3. Anspruch durchsetzbar (+)

4. Ergebnis: (+)

II. Sonstige Anspruchsgrundlagen: (-)

 
 

08.12.2014/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-08 10:00:562014-12-08 10:00:56Klausurlösung: ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ÖII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt

Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.

  • 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
  • 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
  • 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.

Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
 
Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Hier: OBG, VwVG NRW

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (+)

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+)

II. Statthafte Klageart

– FFK, § 113 I 4 VwGO (direkt)

1. VA, § 35 S. 1 VwVfG

Hier: Untersagungsverfügung und Androhung des Zwangsgeldes

2. Erledigung

Hier: Zeitablauf (Hochzeit hat am 08.08.2014 ohne „Kong-Ming-Laternen“ stattgefunden)

3. Zeitpunkt der Erledigung

Hier: Nach Erhebung der (Anfechtungs-)Klage

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO

Hier: Wiederholungsgefahr und Präjudizinteresse

2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)

Hier: Art. 2 I GG

3. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (analog) (-), aber entbehrlich nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW

4. Klagefrist, § 74 I 2 VwGO (analog) – Ein Monat ab Bekanntgabe- Bekanntgabe: 20.03. – Klageerhebung: 22.04.

Aber: Fristende fällt auf Sonntag und endet daher mit Ablauf des nächsten Werktages, hier Dienstag, d. 22.04., nach Ostermontag, § 57 VwGO i.V.m. § 222 II ZPO.

5. Klagegegner

Hier: Stadt S, § 78 I Nr. 1 VwGO

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzung (+)

B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO (+)

C. Begründetheit

I. Untersagungsverfügung

1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage

aa) FluglatV

(-); Arg.: enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Einzelfall, sondern nur Verbot

bb) Ordnungsbehördliche Generalklausel, § 14 OBG

b) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit (+) bb)

Verfahren

– Anhörung, § 28 I VwVfG (+)

cc) Form – Schriftform, § 20 OBG (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 14 OBG)

(1) Schutzgut

– Öffentliche Sicherheit; Fallgruppe: Geschriebenes Recht (FluglatV)

– Voraussetzung: Wirksamkeit der Verordnung (a) Ermächtigungsgesetz

Hier: § 26 OBG

(b) Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

– Insbesondere Zuständigkeit des Innenministers, § 26 II OBG; Arg.: einheitliche Regelung für das ganze Land wegen Verbreitung der „Kong-Ming- Laternen“ geboten.

(c) Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(aa) Voraussetzungen des Ermächtigungsgesetzes (§ 26 OBG)

(aaa) Schutzgut

– Öffentliche Sicherheit

Hier: Individualgüter Leib, Leben, Eigentum bzw. Kollektivgüter bei eventuellem Waldbrand betroffen

(bbb) Abstrakte Gefahr

(+); Arg.: Entstehung von Waldbränden bei typisierter Betrachtung nach den Feststellung des Gutachters hinreichend wahrscheinlich.

(bb) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (+)

(d) Ergebnis: FluglatV wirksam

(2) Konkrete Gefahr

(+); Arg.: Verstoß gegen FluglatV hinreichend wahrscheinlich; tatsächlich eingetretene Regenperiode nicht maßgeblich.

(3) Ordnungspflichtigkeit

Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG, und Zustandsstörer, § 18 OBG

bb) Rechtsfolge: Ermessen

Hier: Ermessensfehler nicht ersichtlich, insbesondere Untersagung auch verhältnismäßig.

2. Ergebnis: Klage bzgl. Untersagung unbegründet.

II. Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 Euro

1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage: §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) GrundVA („HDU-Verfügung“)

Hier: Untersagung des Einsatzes der „Kong-Ming-Laternen“

(2) Wirksamkeit (+)

(3) Vollstreckbarkeit, § 55 I VwVG NRW

Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

(4) Rechtmäßigkeit des GrundVA

– Umstritten, ob Rechtmäßigkeit des GrundVA Vollstreckungsvoraussetzung

Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass Streit dahinstehen kann.

bb) Vollstreckungspflichtigkeit

(+); Arg.: M und F Adressat des GrundVA

cc) Ordnungsgemäße Durchführung

(1) Androhung eines zulässigen Zwangsmittels

Hier: Zwangsgeld, §§ 57 I Nr. 2, 60 VwVG NRW

(2) Anforderungen des § 63 VwVG NRW (+)

(3) Verhältnismäßigkeit

– Begrenzung auf 1.000 Euro wegen § 2 FluglatV (-); Arg.: Höhe des Bußgeldes (Strafe) und Höhe des Zwangsgeldes (Effektivität des Zwangsgeldes) haben nichts mit einander zu tun.

2. Ergebnis: Klage bzgl. Androhung des Zwangsgeldes unbegründet.

D. Gesamtergebnis: (-)

  

04.12.2014/17 Kommentare/von Redaktion
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