Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der serbische Fuhrunternehmer S ist mit seinem LKW auf der Autobahn in der Nähe von Unna unterwegs. Bedingt durch eine kleine Unachtsamkeit gerät sein LKW von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Brückenpfeiler. Dieser ist daraufhin einsturzgefährdet und die Autobahn im Bereich Unna muss für Tage an diesem Teilstück gesperrt werden.
Frage 1: Nach welchem Sachrecht ist der Fall zu beurteilen. (Es wird auf die Rom II VO hingewiesen)
Raststättenbetreiber R dessen Raststätte zwar nicht im Bereich des gesperrten Autobahnabschnitts liegt erleidet in den Wochen der Reparatur des Brückenpfeilers erhebliche Einnahmeausfälle, da im Radio gewarnt wird den Abschnitt weiträumig zu umfahren.
Vor dem Unfall handelte es sich um eine florierende Raststätte.
Frage 2: Kann R von S Ersatz der Einnahmeausfälle bzw. Schadensersatz verlangen.
(Die Anwendung des deutschen Sachrechts wird unterstellt)
Antiquitätenhändler A erwirbt von V eine antike Kommode, die er zuvor in einer Kleinanzeige im Internet entdeckt hatte. A und V vereinbaren, dass A die Kommode bei V abholen soll.
Da A über kein geeignetes Fahrzeug verfügt, beauftragt er den Fuhrunternehmer W, dass antike Möbelstück bei V abzuholen. Obwohl beide wissen, dass es gegen geltendes Recht verstößt, vereinbaren A und W, dass der Transport „ohne Rechnung“ erfolgen soll und A den W später Bar bezahlen soll. W holt die Kommode bei V ab. Auf der Autobahn kommt es aufgrund einer Unachtsamkeit des W zu einem Unfall bei dem die Kommode zerstört wird.
Frage 3: Kann A von W Schadensersatz der Kommode verlangen.
(Auf das SchwarzArbG wird hingewiesen)
Also:
A. Erste Frage
Fraglich ist das anzuwende Recht. Könnte sich aus der ROM-II-VO ergeben.
I. Anwendbarkeit der ROM-II-VO
Unproblematisch nach Art. 1 I Rom-II-VO. Internationaler Sachverhalt („Ein Serbe in Deutschland“). Ausnahmen von Art. 1 II Rom-II-VO greifen evident nicht. Vorgehende Abkommen gemäß Art. 28f ROM-II-VO sind mir unbekannt.
Zeitliche Anwendung durch Art. 31 ROM-II-VO gegeben.
Ergebnis ROM-II-VO anwendbar.
II. Anzuwendes Recht
(1. Rechtswahl, Art. 14 ROM-II-VO)
Nicht zu erkennen.
(2. Besondere Kollionsnormen, Art. 5 bis 13 ROM-II-VO)
Greifen nicht. Fall ist Deliktisch.
3. Art. 4 ROM-II-VO
Absatz 1 stellt ab auf den Ort des Schadenseintrittes ab. Unproblematisch Unna, Deutschland. Absatz II und III greifen unproblematisch nicht.
III. Ergebnis
Deutsches Recht ist anwendbar. Im Ergebnis war die Prüfung recht simpel und mit dem lesen der Verordnung schnell zu lösen. Tiefergehende Kenntnisse werden wahrscheinlich ohnehin nicht erwartet.
B. Zweite Frage
Zu prüfen ist Schadensersatz gerichtet auf den entgagnenen Gewinn.
(I. Qausivertragliche Ansprüche und EBV sind nicht zu erkennen)
II. 823 I
1. Haftungsbegründender TB
a. Rechtsgutverletzung
Zentrales Problem der Prüfung.
aa. Eigentum und Besitz sind nicht verletzt. Eigentümer bzw. Besitzer kann die Raststätte weiter nutzen.
bb. In Betracht kommt die Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes.
aaa. Dies umfasst jede erlaubte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Die Raststätte ist unproblematisch darunter zu subsummieren.
bbb. Fraglich ist aber, ob eine Verletzung stattgefunden hat.
Zentrale Abgrenzung ist hier die „Betriebsbezogenheit“. Die liegt immer dann vor, wenn nicht nur zufällig in die Organisation des Betriebes eingegriffen wird und dies über die bloße Störung hinausgeht und überdies keine vom Betrieb absonderbaren Rechte betroffen sind.
Hier wurde lediglich der Kundenzustrom reduziert. Der Betrieb selbst war arbeitsfähig und in der Organisation nicht beeinträchtigt, konnte sogar noch (wenige) Gäste bedienen. Dagegen könnte man allerhöchstens einwenden, dass es keinen Unterschied machen darf, ob nun der Zugang unmittelbar gestört wird oder faktisch durch ein bestimmtes Ereignis weniger Gäste kommen. Das steht im Widerspruch zum Anwendungsbereich von 823 I, der eben nur die Beinträchtigung absoluter Rechte schützt. Das hier bleibt aber entsprechend Vermögensschaden. Das ist auch im Ergebnis sinnvoll, weil wir sonst ein Lehrbuchbeispiel für einen ausufernden Schadensersatz haben. (Man Stelle sich vor, eine Einfahrt zu einem ganzen Stadtviertel mit Einkaufsmeile wird gesperrt…).
Im Ergebnis liegt also keine Verletzung vor.
2. Ergebnis
823 I greift nicht. Entscheidet man sich schwer vertretbar für den Rechtsguteingriff, wäre außerdem die Kausalität problematisch, aber vertretbar zu bejahen.
(II. 823 II – Keine Schutzgesetzverletzung ersichtlich.)
III. § 7 StVG
Schütz dem Wortlaut nach nur die „Beschädigung“ einer Sache. Analoge Anwendung auf Nutzungsstörung denkbar, die liegt hier aber wie oben knapp gezeigt nicht vor. Wir haben eben keine Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung. Daher im Ergebnis immer minus.
IV. Ergebnis
Keine Ansprüche R von S.
C. Dritte Frage
Anspruch auf Schadensersatz für die Kommode. (Spannende Konstellation übrigens und sicher von gehobenem Schwierigkeitsgrad).
I. Schadensersatz wg. vertraglicher Pflichtverletzung
Anspruchsgrundlage wäre bei mir jetzt §§ 425, 407 HGB.
1. Schuldverhältnis
a. Einigung
Liegt vor. Qualifizierung unter die Typen ist nicht ganz unrproblematisch: In Betracht kommen u.A. Frachtvertrag und Speditionsvertrag. Wahrscheinlich wohl ersteres. W schuldet den Transport, nicht allein dessen Organisation. Speziellere Kenntnisse werden wohl nicht erwartet.
b. Nichtigkeit wg. 134 I, 1 SchwarzArbG
Auszuführen ist hier einerseits der Charakter vom § 1 SchwarzArbG als Schutz- und Verbotssgesetz im Sinne von 134. Außerdem muss natürlich auch die „ohne-Rechnung-Abrede“ unter § 1 II SchwarzArbG subsummiert werden. Am Ende steht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
(Löst man hingegen über den Dienstvertrag wäre natürlich 280 die die richtige Anspruchsgrundlage. An der Nichtigkeit des Vertrages ändert sich aber nichts.)
2. Ergebnis
Vertraglicher Anspruch also immer minus.
II. 280 + GoA
1. Schuldverhältnis
Konkret vorliegen einer GoA.
a. Problematisch ist bereits, ob die GoA Anwendung beim nichtigen Rechtsgeschäft Anwendung finden darf. BGH wendet sie (m.E. zurecht) immer an, weil das Gesetz keine besonderen Anwendungsvorschriften zur GoA im Verhältnis zum Vertrag kennt.
Teile der Literatur sehen das kritisch und betrachten die GoA systematisch als eine Regelung eines Falls, wo gerade kein Vertrag geschlossen werden sollte.
Ich entscheide mich hier mal für die BGH-Lösung.
b. Das Geschäft ist objektiv wenigstens auch fremd.
c. Fremdgeschäftsführungswille wird laut BGH auch beim auch-fremden Geschäft wiederlegbar vermutet. Wiederlegung hier nicht ersichtlich.
Die h.L. lehnt diese Konstruktion ab und zwar mit Blick auf die Annahme, das jemand grundsätzlich zunächst sein eigenes Geschäft führt.
Ich folge hier mal dem BGH um zum nächsten Problem noch durchzustoßen. Lösung die h.L. in diesem Fall sehr viel überzeugender.
d. Die GoA liegt entsprechend bei mir vor.
2. Pflichtverletzung
Könnte in einem Ausführungsverschulden liegen. Problem wäre aber wieder § 1 SchwarzArbG. Gibt es hier überhaupt die Pflicht zum ordnungsgemäßen Ausführen der Geschäftsführung?
Wäre dieser an dieser Stelle wohl abzulehnen. Derjenige, der weiß, dass seine Tat illegal ist, den kann auch keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausführung treffen. Eine andere Lösung würde auch im Widerspruch zur anerkannten BGH-Lösung beim Aufwendungsersatz führen. Im Ergebnis liegt daher m.E. kein Ausführungsverschulden vor, schon weil es die Pflicht hier nicht gab.
3. Ergebnis
Ansprüche aus GoA bzw. 280 (-)
III. EBV
a. Fraglich ist zunächst, ob A bereits Eigentümer geworden ist. Konkludente WE des V unproblematisch. WE des S oder des W als Vertreter des A je nach konkreter Sachverhaltsanalyse ebenfalls denkbar. Außerdem haben wir vollständigen Besitzverlust bei V.
Außerdem müsste W den Besitz für S mitteln. Jedenfalls der nichtige Vertrag kann kein Mittlungsverhältnis darstellen. Ein anderes sehe ich ebenfalls nicht. Daher Eigentümerstellung des A minus.
b. In jedem Fall würde W den Besitz mit Willen des A ausüben. Das EBV scheitert also.
IV. 823 I
Ist abhängig von der Frage zu beantworten, ob A bereits Eigentümer geworden ist. M.E. nicht.
V. Ergebnis
Keine Ansprüche A gegen W.
Zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:
Auch wenn es sich nur um eine Argumentationsfrage handelt, hätte ich persönlich den Fall anders gelöst:
Es handelt sich schließlich um eine Autobahnraststätte deren immanentes Merkmal nunmal ist, sich an einer befahrbaren Autobahn zu befinden. Die Zufahrt zum Geschäft ist nicht nur mittelbar sondern umittelbar derart mit dem Wesen der Raststätte verbunden, dass es sich hierbei um einen betriebsbezogenen Eingriff handelt.
Danke für den Kommentar 🙂
Kann man sicher so sehen, aber die Rechtsprechung hat eben als Abgenzungskriterium, dass ein Betrieb nicht zur zufällig in seinem Ablauf gestört sein muss. Der klassische Fall ist ja auch der Leitungsbruch der ein paar Straßen weiter die Maschinen ausfallen lässt.
Im konkreten Fall hat der BGH es verneint, wobei im BGH-Fall der Betrieb gar nicht mehr zu erreichen war. Die Instanzgericht hatten das im wesentlichen auch schon so vorbereitet. Das man das auch anders sehen kann, zeigt der Vortrag des Prozessbevöllmächtigten der Raststätte, der hat nämlich genau wie du argumentiert und vorgetragen, dass die Zufahrtsbeschränkung bereits unmittelbare Auswirkungen hat und das geringere Gästeaufkommen bereits die tatsächlichen Abläufe im Betrieb verändert.
Sicher auch um ausufernde Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sieht die Rechtsprechung das aber, wie ich finde zu Recht, anders.
Zum Urteil: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.12.2014&Aktenzeichen=VI%20ZR%20155/14
Also in Hessen war es ein deutscher Unternehmer und kein serbischer. Bei uns wollte der Raststättenpächter nur den Ausfall ersetzt haben und eben Schadensersatz bekommen.