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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Ein großes Dankeschön auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A wohnt mit seiner Ehefrau E in einem den beiden gehörenden zweistöckigen Einfamilienhaus in einem Wohngebiet in Dortmund. Da A in Geldnöten steckt, schlägt er seiner Frau vor das Haus zu verkaufen und in das Ferienhaus auf Amrum umzuziehen.
E die sehr an dem Haus hängt sieht das überhaupt nicht ein und verweigert sich dem Auszug.
A beauftragt seinen Kumpel C, den er für Dumm genug hält keine weiteren Fragen zu stellen, ihm ein paar Kanister Benzin zu besorgen, was C dann auch macht (ohne Kenntnis der Pläne des E).
Als E an einem Wochenende zur Kur wegfährt, begießt A die Fußböden auf beiden Etagen mit dem Benzin. Er hat vor das Haus in Brand zu setzen, um von der Versicherung die Versicherungssumme aus der Feuerversicherung zu erhalten. In der Nacht von Freitag auf Samstag zündet A dann das Benzin an und verlässt das Haus in Richtung Kneipe.
Als das Haus bereits heftig brennt, kommt der entfernte Nachbar W, von Beruf Feuerwehrmann, an dem Haus vorbei. Aus Sorge es könnten noch Menschen im Haus sein und im Schlaf vom Feuer nichts mitbekommen haben, begibt er sich ins Haus nachdem er bei der Feuerwehr angerufen hat. Er wird durch einen herabfallenden Dachbalken erfasst und kommt in den Flammen des Hauses zu Tode. Seine Kollegen können W nur noch tot aus dem Haus bergen.
Als A mitbekommt, dass W in den Flammen zu Tode gekommen ist, ist er zunächst schockiert, denkt sich dann jedoch „Das ist eben das Risiko, dass ein Feuerwehrmann bereit ist zu tragen“.
C wurde inzwischen von der Polizei befragt, warum er so viel Benzin gekauft habe. Er erzählt A, dass er für ihn nicht den Kopf hinhalten würde, wenn die Polizei weitere Fragen stellen würde. A befürchtet, dass der einfältige C von sich aus schwach werden würde, sobald die Polizei sich nur noch einmal bei diesem meldet.
Wenige Tage später treffen sich A und C mit dem B im Haus des B zum Playstation spielen. Als es schon spät ist, sagt A er werde bald nach Hause gehen, B bietet dem C an, er könne auf seiner Couch übernachten, da er (B) auch bald ins Bett gehen möchte. Davon schwer enttäuscht reißt C den B der gerade aufstehen wollte um A zu versabschieden mit einem kräftigen Ruck herunter und sagt „hinsetzen!“. Bevor B erneut versucht aufzustehen, schlägt C dem B mehrfach kräftig gegen den Kopf. Auf die Aufforderung des B an C damit aufzuhören reagiert C nicht. Auch ein Versuch des B sich den Schlägen durch ein Ausweichen zu entziehen schlägt fehl. Dann gelingt es B, der mehrere Selbstverteidigungskurse besucht hatte, einen Schlag des C abzufangen, diesem den Arm hinter den Rücken zu drehen und den C in den Schwitzkasten zu nehmen.
Nach 20 Sekunden im Schwitzkasten des B hört C schließlich auf den B zu schlagen. B ist zunächst der Auffassung C würde nur zum Schein aufgeben, da er das Gesicht des C aus seiner Position nicht sehen kann. A hingegen, der die ganze Szene beobachtet hat, sieht dass C sein Bewusstsein verloren hat und ruft dem B zu „der simuliert nur, dass er aufgibt, wenn du ihn loslässt schlägt er gleich wieder richtig zu“. A hofft, den ihm unliebigen C so loswerden zu können. B schenkt dem A glauben, dass C sich nur deshalb nicht rührt, um ihn zu täüschen, weshalb er C weitere 40 Sekunden im Schwitzkasten hält.
Als B den C schließlich loslässt ist er sichtlich schockiert von dessen Ohnmacht und ruft sofort den Notarzt. C war jedoch bereits, bedingt durch die durch den Schwitzkasten abgedrückte Hauptschlagader, durch einen Sauerstoffmangel des Gehirns gestorben.
Vor Gericht müssen sich A und B verantworten. Der Sachverständige sagt aus, es lässt sich nicht feststellen, ob C bereits vor, oder erst nach dem Zuruf des A verstorben war.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Nicht zu prüfen sind die §§ 265, 221 und 305 StGB.

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25.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Juni 2015, NRW, Strafrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-25 12:00:312015-06-25 12:00:31Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
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5 Kommentare
  1. Ein Gast
    Ein Gast sagte:
    25.06.2015 um 13:40

    Ein sehr fairer Fall für Strafrechtsverhältnisse.

    Antworten
  2. Neiendknekknekknek
    Neiendknekknekknek sagte:
    23.07.2015 um 18:02

    Hat jemand Muße, eine kurze Lösungsskizze zu fertigen?

    Antworten
  3. Gast
    Gast sagte:
    10.08.2015 um 12:22

    Gehe ich recht der Annahme, dass im letzten Teil ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt?

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      02.09.2015 um 12:14

      *push*

      Antworten
  4. Ein anderer Gast
    Ein anderer Gast sagte:
    12.05.2016 um 11:02

    Zu Übungszwecken für unsere Nachfolger formuliere ich mal eine Lösung.
    Die folgende Lösung wurde im Staatsexamen sowohl im Erst- als auch im Zweitvotum einstimmig mit der Note „gut“ bewertet.
    Tatkomplex 1 (Brand)
    A. A kann sich gem. § 306 I 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB einer Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er in beiden Etagen des Einfamilienhauses Benzin verteilte und dieses anzündete.
    I. Tatbesandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
    a) Gebäude
    Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das fest mit dem Erdboden verbunden ist.
    Das zweigeschossige Einfamilienhaus ist unproblematisch als Gebäude einzuordnen.
    b) In Brand setzen/Brandlegung
    Die Tathandlung ist das in Brand setzen bzw. die Brandlegung. Hierfür muss es ausreichend sein, dass der Täter, wie hier der A mit einem brennbaren Stoff wie Benzin und des Entfachens des Feuers den Brand bewirkt.
    c) Ganz oder teilweise zerstört
    Das Haus ist jedenfalls einsturzgefährdet und teilweise auseinandergebrochen. Es kann daher von einem Totalschaden und somit von der Zerstörung ausgegangen werden.
    d) Fremdheit des Gebäudes
    Das Gebäude müsste fremd gewesen sein. § 306 StGB stellt eine Qualifikation zur Sachbeschädigung dar, daher ist auch hier eine fremde Sache bzw. ein fremdes Gebäude nötig. Wann eine Sache fremd ist, richtet sich anch der dinglichen Rechtslage. Das Gebäude ist fremd, wenn A nicht Alleineigentümer ist. Das Haus gehörte A und F gemeisnchaftlich, so dass es für A i.S.d. § 206 StGB fremd ist.
    e) Die Handlung des A ist kausal für die Zerstörung des Hauses (conditio sine qua non).
    f) A hat ein unerlaubtes Risiko gesetzt, die tat ist objektiv zurechenbar.
    2. Subjektiver Tatbestand
    A müsste vorsätzlich im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
    A wusste um die Fremdheit des Gebäudes. Er wollte es gerade niederbrennen um die Versicherungssumme zu kassieren. A handelte mithin absichtlich (dolus directus ersten Grades).
    II. Rechtswidrigkeit
    In Ermangelung von Rechtfertigugnsgründen ist die Tat rechtswidrig begangen.
    III. Schuld
    In Ermangelung von Entschuldigungs-/Schuldausschließungsgründen ist die Tat schuldhaft begangen.
    IV. Ergebnis
    A hat sich gem. § 306 I 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.
    V. Anmerkung zu den Konkurrenzen
    Eine etwaige verwirklichte Sachbeschädigung gem. § 303 StGB tritt im Wege der Konsumtion (in Tateinheit) zurück.
    Anmerkung: im folgenden wird die Prüfung verkürzt, da die originale Lösung über 30 Seiten fasst.
    B. § 306a I 1 Nr. 1 StGB
    I. TBM
    1. OTB
    a) Gebäude (+) s.o.
    b) Der Wohnung von Menschen dienend [Hier war ein erster kleiner Schwerpunkt mit der teleologischen Reduktion anzusprechen]
    Das Abstrakte Gefährdungsdelikt erfodert eine Gefährlichkeit des Tuns. Diese liegt nur vor, sofern das Gebäude der Wohnung bzw als Aufenthaltsort für Menschen dient.
    Fraglich ist, ob dies hier der Fall ist. Zwar diente das Haus dem A und der F als Wohnung, jedoch könnte diese Zweckbestimmung aufgegeben worden sein. Dies könnte konkludent durch Inbrandsetzen des A erfolgt sein. in diesem Fall könnte eine Entwidmung vorliegen. Es dürfte jedoch erforderlich sein, dass jeder der Hausbewohner eine Entwidmung vornimmt. F hingegen hat dem niederbrennen nicht zugestimmt. F wollte nicht einmal ausziehen. Eine Entwidmung liegt nicht vor, so dass das Haus nach wie vor als Wohnung von Menschen diente.
    c) In Brand setzen (+)
    d) zerstört (+)
    e) Kausalität/Obj. Zurechnung (+)
    2. STB
    a) Vorsatz für objektive TBM (+)
    b) Gefährdungsvorsatz
    Fraglich ist, ob ein GV wegen Handelns zur Nachtzeit zu verneinen ist. Das kann in Anbetracht der hiesigen Umstände jedoch nicht angenommen werden, das Haus stand in einem Wohngebiet. Es besteht die dauerhafte Gefahr, dass Nachbarn zu Hilfe eilen und das Feuer auf andere Häuser überspringt. A handelte demgegenüber mit Gleichgültigkeit und suchte eine Kneipe auf. GV (+)
    II. RW (+)
    III. S (+)
    IV. A hat sich gem. § 306a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
    C. § 306a II (+) eine Gesundheitsschädigung ist sogar eignetreten, die Frage nach eienr konkreten Gefahr erübrigt sich hier. Gefährdungsvorsatz lag vor.
    D. § 306b I StGB (+) schwere Gesundheitsschädigung lag vor. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen auch vor.
    E. § 306b II 1 Nr. 1 (+) Gefahr des Todes lag vor, Argumentation wie oben. Die Gefahr realisierte sich sogar.
    F. § 306b II 1 Nr. 2 StGB [Hier lag ein zweiter kleiner Schwerpunkt in dem die Frage zu vertiefen war, ob eine andere Straftat, der Versicherungsbetrug, ermöglicht werden sollte. Dazu sollte die Frage diskutiert werden, ob der später geplante Versicherungsbetrug eine andere Straftat darstellte i.S.d. Nr. 2; Rechtsprechung wohl (+), Argument: Wortlaut des Tatbestands der auch in anderen bzw. sonstigen Gesetzesmaterialien seinen Niederschlag fand § 211 II, § 315 III Nr. 1b; Dagegen bzw. A.A.: restriktive Auslegung wegen des hohen Strafrahmens. naher räumlicher/zeitlicher Zusammenhang zur Brandstiftung ist nötig. Hier (-)]
    G. § 306c StGB [Hier lag der Hauptschwerpunkt des erste TK]
    I. TBM
    1. OTB
    Problematisch war die objektive Zurechenbarkeit.
    Die Tat ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich relevantes Risiko („unerlaubtes Risiko“) geschaffen hat und für dieses zuständig ist.
    Der Erfolg muss sich in dem vom Täter gesetzten Risiko realisiert haben. Ein unerlaubtes Risiko ist dann gegeben, wenn es nicht allgemein als erlaubt anzusehen ist. Ein solches unerlaubtes Risiko liegt in der Brandstiftung des A.
    Fraglich ist jedoch, ob dem A der Todeserfolg des W zurechenbar ist. Grundsätzlich haftet der Täter für alle Folgerisiken und Schädendie sich weiterhin durch das vom Täter gesetzte Erstrisiko realisieren.
    Möglicherweise ist das aber nicht der Fall, wenn W eigenverantwortlich handelte und A infolge dessen nicht zuständig war.
    Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip stellt eine Ausnahme für die Zuständigkeit dar, der Täter greift dann nicht in derselben Form unerlaubt in eine fremde Rechtssphäre ein.
    Erforderlich ist, dass der W die volle Tragweite des Risikoes erkannt hat und sich diesbezüglich in keinem Irrtum befand. W als Feuerwehrmann kannte die Risiken bestens. Ein Ausschluss wäre daher denkbar, aber unbillig. Der W wollte aufgrund seiner Vorstellung in dem haus seien noch Menschen hineingehen und helfen.
    Fraglich ist, ob in diesen sogenannten „Retterfällen“ für die Folgen dennoch seitens des A gehaftet wird (d.h. ein Ausschluss wegen eigenverantwortlichen Handelns ausscheidet). Dies ist umstritten.
    a) Denkbar wäre es, den Täter immer haften zu lassen. Der Täter hat die Handlung des jeweiligen Retters letztlich zu verantworten. Der Retter nimmt die Interessen des Täters wahr.
    Dagegen spricht, dass der Täter dann für jedes noch so entfernt liegende Handeln einzustehen hätte. Es droht eine Ausuferung der Haftung. Der Täter sollte daher nicht in jeder Situation haften müssen. Nach dieser Ansicht müsste A haften, sie ist aber abzulehnen.
    b) Denkbar wäre es auch, den Täter niemals haften zu lassen. Das entspricht dem Cahrakter des eigenverantwortlichen Handelns des Retters. Das würde aber in der RPaxis zu einer ungerechten Lösung führen. Der Täter würde letztendlich zu stark begünstigt werden. Nach dieser Ansicht müsste A ebenfalls haften, sie ist aber auch abzulehnen.
    c) Eine vermittelnde Ansicht könnte die Lösung darstellen. Danach wäre es möglich, den Täter nur für solche Handlungen des Retters haften zu lassen, welche sich als eine vernünftige Selsbtgefährdung des Retters darstellen. W ging davon aus, in dem Haus seien noch schlafende Personen. Die Rettung von leben anderer Personen kann nur aus vernünftige Selsbtgefährdung ausgelegt werden. Die Auffassung stellt die sachgerechteste Lösung des Problems dar. Sie trägt dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip Rechnung aber schließt seine Wertung bei vernünftigen Selbstgefährdungen aus, die letztlich auch dem Täter zugutekommen bzw. in seine Risikosphäre fallen. Dieser Auffassung ist zu folgen.
    Die Tat ist objektiv zurechenbar.
    2. Leichtfertigkeit (Definition, Subsumtion) (+) weil er gleichgültig in eine Kneipe ging ohne das Geschehen zu überwachen.
    Ergebnis: § 306c (+)
    Anmerkung zu den Konkurrenzen und den Nebendelikten des ersten TK.
    Alle Brandstiftungsdelikte treten hinter § 306c StGB zurück. Sie stehen in Tateinheit. Ein etwaiger Betrug bzw. Betrugsversuch liegt vor und dürfte wegen der zeitlichen Zäsur in Tatmehrheit stehen. Eine Tat nach §§ 211, 212 scheidet evident mangels Vorsatzes aus. Eine Tat gem. § 222 StGB liegt vor, tritt jedoch im Wege der Konsumtion hinter § 306c StGB der in Tateinheit verwirklicht wurde zurück.
    Tatkomplex 2
    Strafbarkeit des B
    A. § 212 StGB, indem er C in den Schwitzkasten nahm und dieser starb.
    I. TBM
    1. OTB (+)
    2. STB
    Die Handlung des B müsste von Tötungsvorsatz getrieben gewesen sein. B hatte nicht die Absicht den C zu töten. Fraglich ist, ob aus der Gefährlichkeit des Tuns ein Rückschluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz möglich ist. Grundsätzlich ist ein solcher Rückschluss möglich, nach der Hemmschwellentheorie ist dies aber ausnahmsweise nicht möglich. Für einen Töätungsvorsatz muss der Täter eine besonders hohe Hemmschwelle übertreten, der reine Schluss von gefährlichem Tun auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist daher nicht einfach möglich. Vorliegend scheidet ein Tötugnsvorsatz aus
    § 212 (-)
    B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB
    I. TBM
    1. OTB
    a) Grundtatbestand (+)
    b) Qualifikation § 224 I Nr. 2 (-) weil Körperteile keine Werkzeuge sind
    c) Qualifikation Nr. 5 (+) sogar konkrete Lebensgefahr durch Würgen, sodass der Streit irrelevant ist.
    2. STB (+) B kannte die Umstände die zur Lebensgefahr führten.
    II. RW
    Die Tat könnte gerechtfertigt sein. Es könnte ein Fall der Notwehr, bzw. der Erlaubnisnorm des § 32 StGB vorliegen.
    1. Notwehrlage
    a) Angriff (+) Def., Subsumtion
    b) Gegenwärtig (+) Def., Subsumtion
    c) Rechtwidrig (+) Def., Subsumtion
    d) Notwehrfähiges Rechtsgut (+), Körper und Gesundheit
    2. Notwehrhandlung = erforderliche und gebotene Verteidigung
    a) erforderlich (+) Def., Subsumtion
    b) geboten (+) Def., Subsumtion
    3. Subjektiver Rechtfertigugnstatbestand (+) weil Verteidigungswille vorlag.
    C. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 indem er C nicht mehr aus dem Schwitzkasten ließ [Hier lag der nächste Fallschwerpunkt, sauber zu trennen war der Zeitpunkt indem eine Notwehrlage noch gegeben war und der Zeitpunkt – nun – wo diese nicht mehr vorliegt, sondern ein ETBI vorlag. Auf den ETBI war ausführlich einzugehen.]
    I. TBM (+) s.o.
    II. RW
    1. § 32 Notwehr (-) weil nun eine Notwehrlage in Ermangelung der Gegenwärtigkeit fehlte.
    2. § 34 (-), i.d.R. ungeeignet für körperliche EIngriffe, aber gar nicht geeignet für Tötungen weil eind eutliches Überwiegen des Rechtsgut nötig ist
    3. § 32 StGB analog (-), das schneidige Notwehrrecht ist nicht analogiefähig.
    4. Subjektiver Rechtfertigungstatbestand
    B ging davon aus der C täusche eine Ohnmacht nur vor. Dieser Irrtum wurde verstärkt durch den Zuruf des A „Pass auf, der simuliert nur!“. Der C hat zuvor seine massive Angriffslust mehrfach unter Beweis gestellt, so dass B im Simulationsfall mit erneuten Angriffen rechnen musste. Ein Angriff wäre unter diesen Umständen noch als fortdauernd anzusehen gewesen. B stellte sichd aher eine Lage/Situation vor, die wenn sie vorgelegen hätte, ihn rechtfertigen würde.
    B befindet sich somit in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Fraglich ist, wie diese Situation rechtlich zu behandeln ist. Der ETBI ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und muss den §§ 16, 17 StGB folglich zugeorndet werden. Streitig ist, wie dies erfolgen soll.
    a) Nach der Vorsatztheorie wird § 16 StGB direkt angewendet und der Tatvorsatz entfällt. Diese Ansicht ist jedoch veraltet. Dem Täter fehlt hier infolge der irrig vorgestellten Situation das Unrechtsbewusstsein. Seit der Regelung des § 17 StGB ist jedoch klar, dass eine Bestrafung einer Vorsatztat auch bei aktuellen Unrechtsbewusstsein möglich ist. Das Unrechtsbewusstsein ist vielmehr ein eigenständiges Merkmal der Schuld und berührt den Tatbetsandvorsatz nicht. Diese Ansicht ist abzulehnen.
    b) Schuldtheorien
    Nach den Schuldtheorien ist das Urnechtsbewusstsein ein eigenständiges Merkmal der Schuld. Es werden verschiedene Ansätze bzw. Theorien vertreten.
    aa) Strenge Schuldtheorie
    Die strenge Schuldtheorie ordnet den ETBI dem § 17 StGB direkt zu. Zu beurteilen wäre der ETBI demnach als Verbotsirrtum. Hiergegen spricht, dass Verbotsirrtümer sich primär auf Rechtsirrtümer beziehen. Beim ETBI hingegen liegt ein Irrtum über die Rechtfertigungssituation vor. Dieser Irrtum steht § 16 StGB (Irrtum über tatsächliche Umstände) wesentlich näher als § 17. Durch § 16 zeigt der Gesetzgeber, dass der Täter in solchen Situationen eher mit Vorsatzausschluss privilegiert werden soll. Die strenge Schuldtheorie ist daher abzulehnen.
    bb) Eingeschränkte Schuldtheorie
    Die eingeschränkte Schuldtheorie lässt den Vorsatz analog § 16 StGB entfallen, fraglich ist nur wie:
    (1) Theorie vom Ausschluss des Vorsatzunrechts
    Vertreter dieser Theorie wenden § 16 analog an (planwidrige RL und vergleichbare IL s.o.) um das Vorsatzunrecht entfallen zu lassen. Tatbestandsmäßigkeit/Rechtswidrigkeit und Schuld sind drei unterschiedliche Verbrechensstufen. Irrtümer auf Ebene der RW berühren den Tatbestandsvorsatz nicht. Wegen der aber vergleichbaren Situation zu § 16 soll das Vorsatzunrecht analog § 16 entfallen. Dies wäre hier der Fall, so dass das Vorsatzunrecht entfällt.
    (2) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
    Auch die Vertreter der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten ST weden § 16 analog an. Zwar hat B hier vorsätzlich gehandelt, aber er glaubte an seine tatsächliche Rechtfertigung und lehnt sich damit nicht gegen die Rechtsordnung auf. Auch nach dieser Ansicht wird § 16 anlog angewendet, so dass ein Streitentscheid unter den letzten beiden Ansichten nicht erforderlich ist.
    Nach der Theorie des Ausschlusses des VOrsatzunrechts entfällt i.R.d. subjektiven Rechtfertigungstatbestandes das Vorsatzunrecht analog § 16 StGB. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
    B hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
    D. B kann sich gem. § 222 StGB einer farhlässigen Tötung strafbar gemacht haben, indem er C erdrosselte.
    I. TBM
    1. Erfolg: C ist tot.
    2. Handlung: B hat C erwürgt.
    3. Kausalität: durch das Würgen starb C.
    4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    Der B müsste die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt haben. B bemerkte das Erschlaffen des C. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Anhängers seines Verkehrskreises (in Kampfkünsten bewandert) hätte B die Erfolgsrelevanz seines Verhaltens erkennen können.
    5. Objektive Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufes
    Der Eintritt des Todes liegt bei längerem Strangulieren nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.
    6. Die Tat war im Übrigen objektiv vermeidbar und zurechenbar.
    II. RW (+)
    III. S
    1. Individuelle Vorhersehbarkeit (+), B erkannte die Ohnmacht des C, auch wenn er diese für gespielt hielt, hätte er kontrollieren müssen, ob dies wirklich der Fall war. B war hierzu imstande.
    2. Individuelle Fähigkeit zur Vermeidung des Erfolges (+)
    3. Sonstige Schuldmerkmale (+)
    IV. § 222 (+)
    V. Der etwaig verwirklichte § 229 tritt zurück.
    Strafbarkeit des A
    A. §§ 212 I, 211 I, II, 25 I Alt. 1 , 22f StGB indem er B zurief „Pass auf, der simuliert nur!“.
    I. Vorprüfung
    1. Tat unvollendet
    Es konnte nicht geklärt werden, ob zu dem Zeitpunkt in dem der A dem B zurief, dass C nur simuliere, C bereits tot war. Aufklärungsdefizite dürfen sich niemals zu Lasten des Angeklagten auswirken. In diesem Fall ist der in dubio pro reo Grundsatz anzuwenden. Vorliegend äußert sich dies in einer Versuchsprüfung, denn wenn C bereits tot war, konnte der Erfolg nicht mehr herbeigeführt werden. Es käme zum Versuch. In dubio pro reo ist also die Tat als unvollendet anzusehen.
    2. Strafbarkeit nach §§ 23 I, 12 I StGB (+) für § 212 oder § 211
    II. Unbedingter Tatentschluss = Vorsatz für alle TBM als auch die besonderen Merkmale.
    1. Vorsatz für Tötung des C hatte A (zumindest eventualis, welcher ausreicht).
    2. Niedrige Beweggründe sind nicht ersichtlich.
    3. Verdeckungsabsicht = wenn Täter seine eigene/eine fremde Bestrafung verhindern will. Absicht erfordert auch hier dolus directus ersten Grades. Diese Anforderung erfüllt A aber nicht. A war es nur recht, dass C stirbt, das erfüllt aber nur dei Anforderungen an einen eventualis Vorsatz.
    4. Vorsatz für mittelbare Täterschaft § 25 I Alt. 1 StGB
    A rief in B den Irrtum hervor, der C simuliere nur bzw. verstärkte den Irrtum des B, dass der C nicht ohnmächtig sei. B handelte damit irrtumsbedingt nicht volldeliktisch. Das Ausnutzung für seine Zwecke eines nicht volldeliktisch handelnden Vordermanns ist daher für A gegeben.
    Ein unbedingter Tatentschluss für § 212 StGB liegt vor.
    III. Unmittelbares Ansetzen nach Regeln des Ansetzen für Versuch im Rahmen eienr mittelbaren Täterschaft unstreitig (+)
    IV. RW (+)
    V. S (+)
    VI. §§ 212 I, 25 I Alt. 1, 22f StGB (+)
    VII. Die Tat steht in Tatmehrheit bzw. Realkonkurrenz zu denen des ersten TK.
    Ende der Bearbeitung
    Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

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Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

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Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

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06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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