Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Zivilrecht I, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken A.P. sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info.
Sachverhalt
Studentin S sucht eine neue Wohnung. Die Wohnung der Vermieterin V gefällt der S sehr, was sie ihr auch sagt. Nach kurzer Zeit meldet sich die V und berichtet S, dass sie ihr den Individualvertrag bereits von ihr unterschrieben per E-Mail zusendet, sofern S mit diesen einverstanden ist, solle sie der V Bescheid geben.
S freut sich über diesen Zuschlag und schreibt der V per WhatsApp: „Ich freue mich schon über die neue Wohnung“, sodann druckt S die E-Mail der V aus und legt sie ohne diese gelesen zu haben zur Seite.
S weiß, dass aufgrund des § 556d BGB die Monatsmiete nicht über 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dank ihrer Recherche erfährt S, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 500 Euro beträgt und beauftragt ihre Bank sodann mit der monatlichen Überweisung an V iHv 550 Euro.
Tatsächlich stand in den Vertragsbedingungen, dass die Vertragslaufzeit aufgrund der sich immer wieder ändernden Marktlage auf zwei Jahre begrenzt ist und die Monatsmiete 750 Euro beträgt.
Im Mai meldet sich V bei S und sagt, dass ihr Mietvertrag bald (Dezember 2017) endet. Außerdem sei ihr aufgefallen, dass S ihr 200 Euro monatlich zu wenig an Miete gezahlt hat und sie aufgrund der Brandflecke auf dem Parket einen Kostenvoranschlag holen werde.
Tatsächlich bedauert S, im Dezember mehrmals die Kerzen auf dem Parkettboden vergessen zu haben. Aber mit dem Ende der Vertragslaufzeit und der zu wenig gezahlten Miete sei sie nicht einverstanden. Zumal dies gar nicht gelten könnte, wenn S den Vertrag gar nicht unterzeichnet hat. S zieht nach Ende der Mietzeit nicht aus.
Im Februar meldet sich der Investor I, der das Haus in dem sich die Mietwohnung der S befindet gekauft hat bei S. Er steht bereits seit Januar 2018 im Grundbuch. Er verlangt von S den Mietrückstand für die zwei Jahre und die Handwerkerkosten (tatsächlich iHv 1000 Euro) für die Beseitigung der Parkettschäden außerdem auch die Räumung der Wohnung. S ist der Ansicht, dass er sich zumindest die an V gezahlten zwei Monatsmieten von Januar und Februar anrechnen lassen muss. Als die S sich weigert zu zahlen und auszuziehen, wird I wütend und kündigt der S fristlos aber hilfsweise auch ordnungsgemäß, aufgrund des Mietzahlungsverzugs.
Kann I von S Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen?
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Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken A.P. sehr herzlich für die Zusendung.
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Sachverhalt
A betritt kurz vor Ladenschluss den Kiosk des K. Während der Inhaber K die Kasse zählt, schleicht sich A von hinten an den K heran und hält ihm eine fünfzig Zentimeter lange und schwere Brechstange in den Rücken und schreit: „Nicht bewegen, sonst mache ich dich kalt!“. Wie von K erwartet, hält K die Brechstange für eine Waffe und erstarrt vor Angst. So kann K ungehindert die Geldscheine ergreifen und fliehen.
Aufgrund der Beschreibung des K wird A sodann von den Polizeibeamten aufgefunden und (ordnungsgemäß) in die Strafvollzugsanstalt gebracht. Dort trifft A auf den X, der A in seine Ausbruchspläne einweiht und diesen auffordert, seinen Plan mit ihm durchzuziehen und auszubrechen. Der Plan des X sieht es vor, den gehbehinderten Strafvollzugsbeamten B während der Essensausgabe mit abmontierten Stuhlbeinen niederzuschlagen. Dass B dabei tödlich verletzt werden könnte, nimmt X billigend in Kauf. A stimmt dem X bei dem Plan zu, will insgeheim jedoch gar nicht ausbrechen. Erst durch die Zustimmung des A fühlt sich X in seinem Tatentschluss endgültig bestärkt. A und X schrauben die Beine eines Stuhls ab und legen sie im Essensraum für den nächsten Tag bereit. A erzählt den Beamten jedoch von diesem Plan. So können sie rechtzeitig die Stuhlbeine beiseiteschaffen und verlegen X in einen anderen Bereich.
Nach der Freilassung des A wird er aufgrund seiner kriminellen Ader von seiner Freundin aus der Wohnung geworfen. Sodann ruft er die Wohnwagenvermietung an, um in einem Wohnwagen zu leben, bis er eine neue Wohnung findet. Er vereinbart mit dem Vermieter einen Termin. Um zu der Wohnwagenvermietung zu gelangen, benutzt er die Straßenbahn, ohne einen Fahrschein zu lösen. Die Aufschrift „Zutritt nur mit gültigem Fahrschein“ umgeht er bewusst, jedoch mit schlechtem Gewissen. Als der Kontrolleur M den A erreicht, zeigt A sein längst abgelaufenes Semesterticket, in der Hoffnung, dass der Kontrolleur aufgrund des Gedränges nicht so genau hinschaut und das Ticket für „echt“ hält. So geschieht es auch. A ist stolz, aufgrund des „taktischen Schachzuges“ sich das erhöhte Entgelt von 60 Euro gespart zu haben.
Nachdem A die Miete für den Mietwagen zahlt, nimmt er den Mietwagen mit. Da er allerdings in nächster Zeit keine neue Wohnung findet, beschließt er, über die Vertragslaufzeit hinaus, den Wohnwagen nicht zurückzugeben. Dies obwohl er ausdrücklich wegen lukrativen Vermietungsmöglichkeiten darauf hingewiesen wurde, dass die Vertragslaufzeit nicht verlängert werden kann. Um nicht aufzufallen fährt A nicht mehr mit dem Wohnwagen.
Da A denkt, dass er sich durch den Vertragsbruch strafbar gemacht hat, will er diese Straftat vertuschen, in dem er den Wohnwagen verbrennt. Er holt einen Benzinkanister und verteilt das Benzin im Wohnwagen und zündet diesen von außen an. In der Hoffnung, dass der Vermieter diesen gegen Diebstahl und sonstige Beeinträchtigungen des Mieters versichert hat, will er dem Vermieter keinen „Schaden“ zufügen. Dafür will er ihn am nächsten Tag, also noch vor Ende der Vertragslaufzeit, als gestohlen melden. Aufgrund des Feuers wird der Wohnwagen komplett zerstört. Außerdem kommt auch der wohnungslose O, der sich hinter dem Wohnwagen schlafen gelegt hat um ein Haar durch die herunterfallenden Teile mit seinem Leben davon. Von dem O wusste A nichts.
Noch bevor A den Wohnwagen als gestohlen melden kann, wird er festgenommen.
Strafbarkeit von A und X?
Bearbeitevermerk: Nicht zu prüfen sind §§ 303, 234, 239a StGB. Sämtliche Anträge sind noch nicht gestellt.
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In Zusammenarbeit mit ExamensHeld, dem kostenlosen Protokollservice für das erste und zweite Examen in all.en Bundesländern, veröffentlichen wir regelmäßig anonymisierte Protokolle von mündlichen Prüfungen.
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Die nachfolgende Prüfung im öffentlichen Recht aus dem 1. Examen hat Ende April 2017 in NRW stattgefunden:
- Zum Vorgespräch und zum Prüfer
Herr X ist Richter, was man ihm auch anmerkt. Er steht regelrecht auf aktuelle Fälle der Verwaltungsgerichte in Münster, weshalb es empfehlenswert ist, da mal auf aktuelle oder wichtige Fälle ein Auge zu werfen. Insgesamt war Herr X nicht der freundlichste unserer Prüfer, aber durchaus nett und höflich. Er übte keinen strengen Ton aus und war doch sehr bedacht, das beste aus uns rauszuholen. Wenn man mal etwas nicht wusste, dann bohrte er nicht ewig nach, sondern akzeptierte – zumindest bei schwierigen Fragen – auch ein „Das weiß ich leider nicht“ und fragte dann in die Runde. Herr X ist kein Glückgriff, aber sicher auch kein Grund, sich zu ärgern.
- Zur Prüfung
Herr. X begann direkt mit einem Fall, der sehr aktuell ist: Bei der in Köln wohnhaften S klingelt es um am 22.04.2017 um 7 Uhr morgens an der Tür und der Polizeibeamte B steht vor ihrer Tür, will Einlass. Er möchte das Wohnzimmer der B „beschlagnahmen“, um von dem dort gelegenen Fenster im 4. Stock die Demonstrationen auf dem Heumarkt zu filmen und zu beobachten, die aufgrund des in Köln stattfindenden AFD-Parteitags veranstaltet wurden. Die S könne ansonsten die Wohnung nach ihrem Belieben nutzen, lediglich der Flur würde eventuell mit Equipment für die Videoaufnahmen zugestellt.
Die S ist natürlich überhaupt nicht begeistert, es ist ihr freier Tag und sie wollte gerne „ausschlafen“. Diesen Unmut tut sie kund, woraufhin der Polizeibeamte ihr einen handschriftlichen Zettel in die Hand drückt, auf den er zuvor „Beschlagnahmeverfügung vom 22.04.2017“ geschrieben hat. Der PolBeamte beginnt direkt mit dem Aufstellen der Sachen und filmt die Demonstration. Um 15 Uhr verlässt er die Wohnung mitsamt Equipment ohne einen Schaden an der Wohnung oder den Sachen zu hinterlassen mit den Worten „War doch alles nicht so schlimm“.
Die S fragt ihren Rechtsbeistand direkt danach, was sie nun tun könne. Diese Frage gab er an uns weiter.
Eine Kandidatin kam dran und sagte, dass S nun vor die Verwaltungsgerichte ziehen könne. Sie schlug eine Anfechtungsklage vor, woraufhin Herr X aber darauf hinwies, dass die „Beschlagnahme“ ja erledigt sei. Schließlich einigten wir uns auf Fortsetzungsfeststellungsklage. Wir prüften die Zulässigkeit mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg und der Klagebefugnis (Möglichkeitstheorie will Herr X da hören). Im Rahmen einer abdrängenden Sonderzuweisung kam der Kandidat leider nicht auf den Unterschied zwischen repressivem und präventivem Polizeihandeln, worauf hin ich mit einem Blick Herrn X klarmachte, dass ich dazu gerne was sagen würde und er nahm mich dran. Also sprach ich etwas über den Unterschied. Herr X fragte, wie man denn herausfinden könne, ob Polizeihandeln repressiv oder präventiv sei, woraufhin ich auf die Akteneinsicht verwies. Herr X wollte einen Paragraphen hören, sodass ich – leicht verwirrt – im PolG blätterte, obwohl natürlich das VwVfG hier einschlägig ist. Ich bemerkte den Fehler und sagte, dass ich nun ins VwVfG gucke, aber nicht mehr genau wüsste, wo die Norm zu finden sei, was Herr X aber freundlich als „ist auch nicht so wichtig, die kann ich auch nennen“ abtat.
Ich wies auf das Rechtsschutzbedürfnis hin, sagte leider aber „Allgemeines RSB“ dazu, woraufhin Herr X mich korrigierte und sagte, dass ja sogar mehr verlangt werden würde. Ich bemerkte meinen Fehler und nannte das „Qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis“. Ich sollte nennen, was dies ausmache. Ich nannte das Präjudiz-Interesse, das Rehabilitationsinteresse und die Wiederholungsgefahr. Leider fiel mir nicht mehr ein, dass auch jedweder Grundrechtseingriff noch in Frage kommt, sodass die Frage weitergegeben wurde. Der nächste sollte dann nennen, welches Grundrecht in Frage käme und verwies auf Art. 13 GG. Sodann kam ich auch wieder dran und sollte nun nennen, welches Qual. RSB hier in Frage käme. Ich sprach etwas über das Präjudiz-Interesse und erwähnte die „normalen“ Gerichte im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs, woraufhin Herr X mich fragte, ob das das richtige Wort sei. Ich korrigierte dann auf „ordentliche Gerichtsbarkeit“. Das PJI lehnte Herr X jedoch ab und fragte mich, warum das in diesem Fall nicht in Frage käme. Ich wusste keine Antwort, woraufhin jemand anderes für diese Frage drangenommen wurde. Weiter sollte ich dann das Rehabilitationsinteresse prüfen und die Wiederholungsgefahr. Ich entschied mich für die Wiederholungsgefahr, weil der Heumarkt als Stätte für Demonstrationen häufiger in Frage kommt und die S daher eventuell erneut ihre Wohnung zur Verfügung stellen müssen könnte. Daraufhin kam der nächste Kandidat dran und prüfte einen eventuellen Grundrechtseingriff (Artikel 13). Wir bejahten insgesamt das qual. RSB und der Kandidat prüfte noch den richtigen Klagegegner (Rechtsträgerprinzip, Land NRW – Polizei ist Landessache) und die Beteiligten- und Prozessfähigkeit.
Somit kamen wir zur Begründetheit der Klage. Eine Kandidatin wollte eine Sicherstellung aus dem PolG als EGL prüfen, was Herr X jedoch ablehnte, da es da um eine Gefahr ginge, die von einer Sache ausgeht. Mit einem direkten Blick an Herrn X machte ich deutlich, dass ich die richtige EGL nennen wolle, woraufhin er mich nach einigem Zögern der Kandidatin dran nahm und ich auf §8 PolG NRW hinwies, da hier keine der Standardmaßnahmen in Frage kommt. Ich nannte die Ermächtigungsgrundlage und wollte direkt den Tatbestand dieser prüfen, was Herrn X nicht zu gefallen schien, woraufhin ich unterbrach, um auf die formelle Rechtmäßigkeit zu kommen. Es ist also wichtig, hier wirklich direkt am Aufbauschema zu arbeiten, auch wenn Herr X ein Praktiker ist, ist ihm das sehr wichtig, zumal es hier ja auch Probleme mit der formellen Rechtmäßigkeit geben könnte, die ich in der Nervösität aber vergessen hatte. Das Problem ist nämlich der handschriftlich erteilte Zettel. Nachdem ich Verfahren, Form und Zuständigkeit genannt habe, kam ein anderer Kandidat dran und sollte etwas zur Problematik im Rahmen des Verfahrens und der Form nennen.
Ich muss zugeben, dass ich ab da etwas abgeschaltet habe, da Herr X mir deutlich machte, wohl nicht mehr dranzukommen, weil ich schon recht viel gesagt habe. Jedenfalls bejahten wir das richtige Verfahren und die richtige Form und prüften dann, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ODER Ordnung vorliegt (ganz wichtig, denn, dass die Kandidatin „und Ordnung“ sagte, gefiel Herrn X offensichtlich überhaupt nicht, er machte darüber sogar einen Scherz, indem er das UND betonte und danach mit den anderen Kollegen etwas spöttisch lachte, aber nicht abfällig, sondern eher die angespannte Situation etwas auflockernd). Die Kandidatin prüfte dann weiter die Gefahr, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert. Herr X wollte dann wissen, ob „hinreichend“ hier tatsächlich ausreicht im Rahmen einer Wohnungs“übernahme“ durch die Polizei. Der letzte Kandidat verwies dann auf Artikel 13 Abs. 7 GG, der von einer „gemeinen“ Gefahr ausgeht. Herr X fragte, was denn nun gelte, die hinreichende Gefahr aus §8 PolG oder die gemeine Gefahr aus Art. 13 Abs 7 GG. Der Kandidat, übrigens der beste unserer Gruppe, hielt dann einen „Kurzvortrag“ über des Gebot der verfassungskonformen Auslegung und da wir bereits über der Zeit waren, unterbrach Herr X irgendwann den wirklich sehr guten „Vortrag“ des Kandidaten mit den Worten, dass das Gespräch nun beendet sei.
Herr X ist von unseren Prüfern tatsächlich der strengere gewesen. Ich hatte im Vorfeld der Prüfung am meisten „Angst“ vor ihm, da die Protokolle eher auf einen sehr strengen Prüfer schließen ließen. Das kann ich ganz und gar nicht bestätigen, nett war er durchweg, und sein Fall sowie die Fragen dazu waren alle machbar. Eventuell lag es aber auch daran, dass wir eher eine schwächere Gruppe waren.
Ich wünsche euch jedenfalls viel Glück und Erfolg!
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2016 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A und F sind befreundet. Regelmäßig wird F von A zum Erwerb diverser Kunstwerke beauftragt. Eines Tages bitte A den F, für ihn ein Aquarell zu erwerben, wobei der Kaufpreis nicht über 4.600 Euro liegen darf. Kurz darauf geht F zu K und kauft bei diesem im Namen des A ein Aquarell, allerdings zu einem Kaufpreis von 6.400 Euro, da er sich während der Verhandlungen verspricht. K schickt daraufhin wie mit F vereinbart das Gemälde auf seine Kosten zu A. Die Transportkosten betragen 200 Euro. Dem F fällt sein Fehler erst später auf, als K von A Zahlung in Höhe von 6.400 Euro verlangt. A weigert sich, an K zu zahlen. K wiederum, der dem A das Gemälde tatsächlich auch für 4.600 Euro verkauft hätte, wegen der angebotenen 6.400 Euro durch F aber einen anderweitigen Interessen, der 7.500 Euro für das Aquarell gezahlt hätte, abgewiesen hat, verlangt nun von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz. A entgegnet, er fühle sich nicht an den Vertrag gebunden. Und auch F ist der Auffassung, er könne wegen eines kleinen Versprechers wohl ebenfalls nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein.
Aufgabe 1: Kann K von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 2
Erneut weist A den F an, für ihn tätig zu werden. Dieses Mal soll er eine seiner Skulpturen für ihn verkaufen. Wichtig ist dem A dabei, dass der Verkauf schnell abgewickelt wird. Der Kaufpreis ist dabei zweitrangig, soweit sich F an den von ihm (A) vorgegebenen Mindestverkaufspreis von 2.000 Euro hält. F entschließt sich, die Skulptur selbst zu einem Kaufpreis von 2.042 Euro zu kaufen. Als A kurz darauf davon erfährt, ist er alles andere als erfreut. An diese Möglichkeit hatte er nämlich gar nicht gedacht.
Aufgabe 2: Kann F von A Übergabe und Übereignung der Skulptur verlangen?
Teil 3
F wird nun in eigenem Namen tätig und stellt auf der Internetplattform „ebay“ eine Nachbildung der Collage „Heuschrecke“ zu einem Startpreis von 1 Euro ein. In der Beschreibung des Artikels gibt F an, die Collage selbst zuvor ersteigert zu haben. Dass es sich um eine Nachbildung handelt, gibt er hingegen nicht an, da er davon ausgeht, es sich dies bei einem derart niedrigen Startpreis von selbst verstehe, zumal das Original der Collage einen Wert von 10.000 Euro hätten, während sich der Wert der Nachbildung allein auf 700 Euro beläuft. Bieter Z ist bei Aktionsende Höchstbietender. Er „ersteigert“ die Collage für 782 Euro. Als er anschließend die Collage von F erhält, fällt ihm auf, dass es sich um eine Nachbildung handelt. Erbost wendet er sich an F und verlangt Lieferung des Originals. Dieser entgegnet, das Original stehe im Eigentum eines unbekannten, anonymen Kunstsammlers. Darauf verlangt Z Schadensersatz. Dies sieht F aber nicht ein und verweigert die Zahlung. Z wiederum verweist darauf, dass nach den AGB von „ebay“ – was zutrifft – der Verkauf von Plagiaten verboten ist.
Aufgabe 3: Kann Z von A Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 4
Der Eigentümer eines Gemäldes hat dieses an ein Museum verliehen. Dort wurde es von Museumsdirektor D unterschlagen, der es seitdem zuhause aufbewahrt. Davon erfährt die siebzehnjährige N, die genau dieses Bild schon immer haben wollte. Deshalb bittet sie ihre gutgläubige und an Kunst wenig interessierte Mutter M, das Gemälde für sie zu kaufen. So geschieht es. Anschließend gibt M der N das Gemälde, die darüber hocherfreut ist. Als E davon erfährt, verlangt er von N sofortige Herausgabe des Gemäldes.
Aufgabe 4: Kann E von N Herausgabe des Gemäldes verlangen?
Bearbeitervermerk: Ansprüche aus §§ 1007, 861 BGB sind nicht zu prüfen.
Nachfolgend erhaltet ihr nun ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2016 in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Ausgangsfall:
A arbeitet als Journalist im Bereich Landespolitik für einen Verlag. Er will sich einen Nebenverdienst erarbeiten und hochrangigen Politikern das Schreiben deren Biografie anbieten, um diese dann in einer Buchreihe zu veröffentlichen.
Nach den ersten Werbemaßnahmen, meldet sich der mittlerweile pensionierte und zuvor lange im Landtag Düsseldorf tätige Politiker P. P, der den A bereits kennt, ist sich jedoch noch nicht sicher, ob er diesen mit der kostenpflichtigen Ausarbeitung seiner Biografie beauftragen möchte. Deshalb vereinbaren A und P zunächst, dass A unentgeltlich ein Konzept für die Biografie erstellen soll. Dazu sollen mehrere Gespräche über das private und politische Leben des P geführt werden.
Im Gesprächstermin nimmt A mit Einverständnis des P das Interview mit seinem alten Tonbandgerät auf seinen eigenen Tonbändern auf. Hierbei werden die Magnetstreifen der Tonbänder physikalisch verändert. So bespielt A drei Tonbänder und nimmt diese anschließend wieder mit.
Kurze Zeit später verstirbt P bei einem Verkehrsunfall. Er hinterlässt seine Ehefrau F. Andere Verwandte hat er nicht.
A denkt daraufhin, die Tonbänder seien für ihn nicht mehr zu gebrauchen und veräußert diese an S einen Sammler für dessen private Sammlung für 250€. F befürchtet nun, dass sich auf den Bändern private Informationen über ihre Ehe mit P befinden und verlangt die Bänder von A heraus. Dieser fragt bei S nach einem Rückverkauf. S ist für 350€ dazu bereit. Das ist A zu teuer. Er meint, das sei für ihn unverhältnismäßig und verweigert die Herausgabe. F meint P sei sowieso Eigentümer der Bänder geworden und ohnehin müsste A die Bänder aufgrund des Vertrages herausgeben.
Kann F von S und/oder A Herausgabe der Tonbänder verlangen?
Fallfortsetzung:
A will die Biografien zu seinem Hauptgeschäft ausbauen und gründet dafür als Alleingesellschafter die Düsseldorf Biografien mbH (DB GmbH). In dem formgerechten Gesellschaftsvertrag wird A als Geschäftsführer ernannt. Kurz darauf wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen. A kauft Büroeinrichtung und stellt mehrere Mitarbeiter ein.
Für sein Geschäft benötigt er 10 Diktiergeräte.
In einem Schreiben wendet sich A an E, einen Kaufmann, der ein Geschäft für Elektronikartikel betreibt, und fragt, ob dieser ihm ein Angebot für 10 Diktiergeräte machen könne.
E ruft am nächsten Tag im Büro des A bei der DB GmbH an und macht ein Angebot für 10 Geräte für insgesamt 9500€. Allerdings nimmt nicht A, sondern dessen Vater V das Gespräch an. Dieser meldet sich jedoch lediglich mit seinem Nachnamen, sodass E davon ausgeht, er telefoniere mit A. V beantwortet die Frage des E, ob er das Angebot annehme mit „ja“. E meint daraufhin, er könne den genauen Liefertermin noch nicht sagen, aber würde das nachschauen und dann ein Fax mit der Bestätigung des Vertrags und dem Liefertermin schicken.
Am nächsten Tag schickt E das Fax mit der Bestätigung und dem Liefertermin. A nimmt dieses auch zur Kenntnis, hält es aber für ein Versehen und geht nicht darauf ein.
Beim Aufräumen entdeckt A dann sein altes Tonbandgerät. Ihm fällt E wieder ein und schickt diesem eine E-Mail, in der er diesem das Gerät zum Verkauf anbietet. Die Preisbestimmung überlässt er E als Fachmann. E antwortet, dass A ihm das Gerät zur Ansicht zuschicken soll und er sich dann entscheide. So geschieht es. E ist begeistert und überweist sofort ohne Absprache 400€ auf das Gesellschaftskonto der DB GmbH. A sieht dies und geht davon aus, dass damit der Kaufvertrag abgewickelt ist.
Kurze Zeit später erfährt E von einem befreundeten Experten, dass das Gerät nur 300€ wert ist. Daraufhin erklärt E gegenüber A wahrheitswidrig, dass er sich bei der Überweisung vertippt habe und lediglich 300€ überweisen wollte. Widerwillig überweist A 100€ zurück.
Dann erfährt A, dass E seine Meinung über den Wert geändert hatte. Er ist empört.
Am 15.6.16 liefert E die Diktiergeräte und verlangt Zahlung von 9500€. A ist überrascht und meint es sei gar kein Vertrag zustande gekommen. Er wusste auch nichts von dem Telefonat. Außerdem rechnet er auf, da E an die 400€ für das Tonbandgerät gebunden sei.
Kann E von der DB GmbH Zahlung von 9500€ verlangen?
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Sachverhalt
A und F sind verheiratet und leben getrennt. Für den gemeinsamen Sohn S hat F das alleinige Sorgerecht.
A plant mit Einverständnis der F einen gemeinsamen Urlaub mit S für 2 Wochen in Südafrika.
A lässt sich im Reisebüro der V-GmbH beraten und entscheidet sich für das „Exklusiv-Reisepaket“ mit Hin- und Rückflug, Unterbringung und Vollverpflegung in einem 4-Sterne-Hotel sowie einer 4tägigen Safaritour mit Übernachtung in Mehrpersonenzelten aus dem Reisekatalog. Für A beträgt der Preis 3500€ und für S 2500€. B die Mitarbeiterin des Reisebüros weist A darauf hin, dass mit einem Vertragsschluss auch die „Allgemeinen Reisebedingungen“ (ARB) der V-GmbH gelten. Unter anderem Ziffer 10:
„Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit Ausnahme von vorsätzlichen Pflichtverletzungen und für Ansprüche auf Rückzahlung wegen Minderung beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr und beginnt mit dem Tag des vertraglich vereinbarten Endes der Reise.“
A hat eine Sehschwäche und seine Brille im Auto vergessen und kann deshalb das Kleingedruckte nicht lesen. Er bittet B unter Hinweis auf seine Sehschwäche ihm die wesentlichen Punkte vorzulesen. B liest das ihr als Wesentlich Erscheinende vor. Ziffer 10 liest sie unter anderem nicht vor. A ist einverstanden und unterschreibt daraufhin den Buchungsauftrag.
Wenige Tage später erhält er von der V-GmbH eine Buchungsbestätigung und weitere Reiseinformationen.
Er überweist den gesamten Betrag.
A und S treten die Reise an und müssen im Hotel angekommen feststellen, dass dieses nur 3 Sterne hat. A beschwert sich umgehend, woraufhin er an den örtlichen Vertreter der V-GmbH M verwiesen wird. Dieser sagt wahrheitsgemäß, dass es kein anderes 4-Sterne-Hotel in der Umgebung gibt. Daraufhin beziehen A und S ihr Hotelzimmer.
Auf der Safaritour (geleitet von M als erfahrenem und seit 10 Jahren stets pflichtbewusstem Reiseleiter) kann A nachts nicht schlafen. Zum einen stört ihn das laute Summen der Mücken außerhalb des Zelts. Zum anderen schnarcht sein Zeltmitbewohner T. Am nächsten Morgen beschwert sich A bei M. Dieser weist T ein Einzelzelt zu und sagt aber, dass das Summen der Mücken landes- und klimatypisch sei. A kann daraufhin auch die nächsten 3 Nächte nicht schlafen.
Zum Ende der Safaritour lässt M die Reiseteilnehmer in ein Großgehege mit ungefährlichen Meerkatzen. Diese sind so zahm und an Menschen gewöhnt, dass M keinerlei Verhaltensregeln für das Betreten des Geheges aufstellt. Während M die Tür aufhält und aufgrund einer Nachfrage einer älteren Teilnehmerin nach den Meerkatzen nicht aufpasst, gelangt ein gefährlicher Bärenpavian von M ungesehen in das Gehege. S streichelt den aus seiner Sicht zahmen Bärenpavian. Dieser beißt ihn in die linkte Hand, woraufhin S sich eine tiefe Fleischwunde zuzieht und sofort von M und A in ein Krankenhaus gebracht wird.
A und S landen wieder in Hamburg wie geplant am 14.3.15.
Am 1.4.15 macht A per E-Mail an die V-GmbH Ansprüche auf Reisepreisrückzahlung iHv 700€ geltend (350€ für Sterneklassifizierung und je 175€ für Safaritour Unannehmlichkeiten) sowie einen noch nicht bezifferten Schmerzensgeldanspruch für die Verletzung des S.
Daraufhin reger E-Mail-Verkehr zwischen A und J, dem Justiziar der V-GmbH. Die Verhandlungen scheitern jedoch am 12.5.15. J verweist dann A auf eine gerichtliche Geltendmachung.
In der Folgezeit hat A sehr viel zu tun und so keine Zeit sich über eine mögliche gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu informieren.
Ein Bekannter macht ihn jedoch dann darauf aufmerksam, dass er sich den Schmerzensgeldanspruch doch von S abtreten lassen solle und dann alsbald Klage erheben solle.
Daraufhin tritt F als Vetreterin für S dem A alle Ansprüche aufgrund des Pavianbisses ab.
Am 6.4.16 erhebt A vetreten durch einen RA Klage beim zuständigen AG auf Rückzahlung von 700€ und Zahlung von Schmerzensgeld iHv 1000€.
J erhebt die Einrede der Verjährung und meint außerdem die Abtretung sei unwirksam.
Ist die zulässige Klage begründet?
Bearbeitervermerk:
• Ggf. Hilfsgutachten
• Der Pavianbiss stellt keinen Reisemangel dar
• Anforderungen aus der BGB-InfoV wurden eingehalten
Im Vorliegenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im Mai 2016 in NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
T tritt in das Unternehmen seines Vaters ein und führt eine Apotheke weiter. Da T wegen seiner Spielsucht in Geldnöten ist, überlegt er sich ein raffiniertes System, um sein Einkommen hinreichend zu Ergänzen.
Das System funktioniert wie folgt:
Kassenpatienten, die bei T ein ärztlich verordnetes Medikament erwerben möchten, es aber nicht benötigen, erhalten von T eine Gutschrift für nicht verschreibungspflichtige Arzneien, die T teurer bei der Krankenkasse abrechnen kann als die verordneten Medikamente. Diese „Tauschkunden“ erhalten dann ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament, das T anstelle des eigentlich ärztlich verordneten in seiner späteren Abrechnung einträgt.
Die Abrechnungen schickt T an ein Abrechnungsunternehmen, die G – GmbH, wo der Mitarbeiter P diese Abrechnungen und Rezepte bündelt und dann in einen Computer eingibt. Eine Überprüfung der Rezepte oder Abrechnungen erfolgt bei diesem Prozess nicht. Dem T ist dieser Vorgang bekannt.
Weiter wird die fertige Datei an die Krankenkasse K übersendet, deren Mitarbeiter Mals gängiges Prozedere bei der K diese nur auf Anzahl und Preis hin überprüft. Hierbei werden keine Unregelmäßigkeiten seitens des M oder der K festgestellt. Daraufhin veranlasst M die Zahlung an T. In einem Monat macht T mit dieser Methode 300.000€ von denen 60.000€ Reingewinn für T sind.
T, der wie seine Kunden auch Patient bei Arzt A ist, lässt sich dort untersuchen. Als er auf dem Tisch ein Rezept für einen Kunden seiner Apotheke sieht, ergänzt er ein für den Kunden nicht erforderliches Medikament und legt das Rezept wieder auf den Tisch. Weiter entdeckt T als A kurz aus dem Zimmer geht einen Rezeptblock samt Praxisstempel in der unverschlossenen Schreibtischschublade und stecke beide in seine Jackentasche.
Zuhause angekommen, fertigt T mit dem Rezeptblock und dem Stempel ein weiteres Rezept an, das er mit der Unterschrift des A unterschreibt.
T möchte mit den beiden Rezepten zur Post, um es für seine Abrechnung geltend zu machen. Daraufhin fährt T durch eine unübersichtliche mit Bodenwellen übersäte Straße auf der ein Tempolimit von 50 km/h besteht. Da ihm der Radfahrer R vor ihm zu langsam ist, überholt er ihn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Er geht bei dem Überholvorgang davon aus, dass er, obwohl er dies nicht beabsichtigt, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidieren könnte. Als T ausschert verliert er die Kontrolle über den Wagen und gerät auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem C kollidiert. Der neue VW Touran des C hat einen Totalschaden. C selbst ist lebensgefährlich verletzt worden. Nach der Kollision ist T sofort weitergefahren. R, der das ganze beobachtet hat begibt sich zu dem eingeklemmten C und sagt ihm, er (R) würde sofort Hilfe holen. Dies tat er aber nicht. C verstarb noch am Unfallort. Hätten T oder R den Notarzt gerufen, wäre C mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden.
Wie haben sich T und R strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der dritten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Mai 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
Arzt Dr. A betreibt ein Kursanatorium in Bonn, in dem er nicht – medizinische Leistungen wie z.B. Qui Gong oder kosmetische Massagen sowie diverse Schönheitsprodukte anbietet. Er hat 30 Mitarbeiter und einen regelmäßigen Umsatz von 10 Millionen Euro im Jahr. Des Weiteren betreibt er einen Diplombetriebswirt zur Erstellung der Verträge und rechnet jedes Jahr mit mehr als 5000 Patienten. Außerdem betreibt Dr. A Werbung im online – und offline – Auftritt unter dem Namen „Kurhaus Dr. A“. A ist jedoch nicht im Handelsregister eingetragen.
Er schließt mit dem Arzt Dr. Z, der eine Privatpraxis in Köln betreibt, einen „Austauschvertrag“ bei dem A und Z vereinbaren, dass A seine Patienten auch zu Z schicken kann, um die versprochenen Leistungen zu verwirklichen. Zweck soll es sein, die teure Ausstattung für die Behandlungen nicht doppelt anschaffen zu müssen. Weiterhin vereinbaren A und Z, dass die Gerichtsbarkeit in Bonn für alle vertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig sein soll.
Im November 2015 geht Dr. Z ohne vorige Rücksprache mit dem Dr. A in die Betriebsferien. Zu allem Übel ist der November der Umsatzstärkste Monat im Jahr, sodass er einige Patienten, trotz ihrer Termine, nicht behandeln kann und Dr. Z auch nicht für diese Patienten da sein kann. Daraus ergibt sich, dass A seine Patienten nach hinten verschieben muss. Patient X sucht daraufhin einen anderen Dienstleister auf und hat dort Mehrkosten im Wert von 500 Euro.
X verklagt den A auf Zahlung dieser Mehrkosten, die nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bonn auch von A überwiesen werden.
A nimmt daraufhin den Z ebenfalls klageweise in Anspruch, um die 500 Euro von diesem Zurückzuerhalten. Dabei erhebt er die eine allen Formanforderungen entsprechende Klage bei dem Amtsgericht Bonn. Zur mündlichen Verhandlung am 2.12.15 erscheint der A nicht jedoch der Z, der auch sonst keine Klageerwiderung von sich gegeben hat, sodass der A beantragt, gegen Z ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Einen Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht in Köln stellt er trotz Hinweis gem. § 504 ZPO nicht.
Wie wird das Amtsgericht entscheiden?
Fall 2
Dr. A betraut Prokurist P im Jahre 2014 im Rahmen seiner Tätigkeit ausdrücklich mit einer Prokura. P bestellt darauf hin regelmäßig Waren. Wenige Tage nach Erteilung der Prokura weist A den P ausdrücklich darauf hin, dass alle Bestellungen über 2000 Euro nur in Rücksprache mit ihm zu treffen sind. Am 11.03.15 bestellt P erneut Waren im Namen des A, die dieser mal wieder nicht gebrauchen kann. Daraufhin widerruft er die Prokura ausdrücklich gegenüber P. P, davon unbehelligt, bestellt jedoch bei der V – GmbH, ordnungsgemäß vertreten durch ihren Geschäftsführer 1000 Packungen Heilschlamm zu einem Preis von 5500 Euro. Weder P noch A standen vorher jemals in Kontakt mit der V – GmbH. A, der mit fortgeschrittenem Alter, nicht immer an alles denkt, hat vergessen, den Widerruf der Prokura ins Handelsregister einzutragen. Ebenso hat er auch die Erteilung derer aus dem Jahre 2014 versäumt.
Als die Packungen am 28.03.2015 geliefert werden, lässt A diese ungeprüft ins Lager schaffen, da er mit seinen Gedanken bei dem Eintritt des E ist. Dieser ist ein junger aber sehr eifriger Mitarbeiter, soll in das Geschäft des A einsteigen. Daher vereinbaren sie mit Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2015, dass E „von nun an an allen Gewinnen und Verlusten teilhaben“ soll. Dabei ändert A auch den Namen seines Unternehmens in die A&E OHG.
Die V – GmbH wendet sich nun an E und möchte von ihm die Zahlung des Kaufpreises. E macht sich sofort auf den Weg ins Lager und entdeckt, dass statt der bestellten 1000 Packungen nur 500 Packungen geliefert wurden. Daraufhin wendet E ggü. der V – GmbH ein, dass er den Kaufpreis zurückbehalten werde. Nach interner Prüfung stellt die V – GmbH fest, dass es sich bei der fehlerhaften Lieferung um einen Fehler des sonst stets zuverlässigen Mitarbeiters M der V – GmbH handelt.
Hat die V – GmbH gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 5500 €?
Fall 3
Nach einem Sturm im Oktober 2015 ist das Dach der Einrichtung des A teilweise abgedeckt worden. A begutachtet den Schaden und möchte sich später daranmachen, einen Dachdecker zu bestellen. Zufällig fährt an seiner Praxis gerade der D mit seinem mit einigen Dachziegeln beladenen Leiterwagen vorbei, dessen Aufschrift „Dachdeckermeister D“ trägt.
D erkundigt sich bei dem A, ob D ihm die Ziegel austauschen soll. Bei den Dachziegeln handelte es sich jedoch – von außen nicht erkennbar – um Ziegel mit minderer Qualität. A nimmt das Angebot, in dem Glauben er schließe den Vertrag mit D, an. Später begleicht A die Rechnung in Höhe von 300 €. Auf dem Rechnungsbogen ist als Briefkopf jedoch die „D UG (beschränkte Haftung)“ vermerkt. A übersieht diesen Umstand und verabschiedet sich dankend von D.
Im Dezember 2015 herrschte Frost. Die Dachziegel hielten dem Temperaturschock nicht stand und zersplitterten. Noch am gleichen Tag zog ein Hagelsturm auf, der einen Teil der Einrichtung durch das erneut undichte Dach zerstörte. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 16.000 €. A verlangt von D persönlich den Ersatz dieser Kosten. D entgegnet, A habe den Vertrag nicht mit D persönlich, sondern mit der D UG geschlossen.
Jedoch ist die D UG seit Anfang des Jahres 2015 zahlungsunfähig geworden. Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Kann A von D persönlich Zahlung von 16000 Euro verlangen?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen ggf. Hilfsgutachterlich einzugehen. Die §§ 812 ff., 677 ff. 823 ff. sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die Klagen ordnungsgemäß zugestellt wurden und alle ggf. erforderlichen gerichtlichen Hinweispflichten erfüllt wurden.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Mai 2016 in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
A, der nicht viel Glück in seinem Berufsleben hat und deshalb einer unspektakulären Tätigkeit als Kostenfestsetzer bei der Behörde B in Düsseldorf nachgeht, sehnt sich zum Ausgleich nach dem Glück bei den Frauen. Daher trifft er sich regelmäßig mit der Prostituierten P die ihm viele schöne Stunden bereitet. Im Jahre 2014 teilt A der P mit, dass er, um ihre Beziehung aufrecht zu erhalten, seinen Dienstherrn angewiesen hat, ein Teil seines Arbeitsentgelts direkt an sie zu überweisen. In Wahrheit, nimmt A die Überweisungen an P jedoch selbst auf Kosten der Landeskasse vor. Dabei gibt er als Zahlungszweck stets „Gebühr“ an. Er stellt sich dabei so geschickt an, dass die Behörde dieses Vorgehen selbst mit regelmäßigen Kontrollen und stichprobenartigen Überprüfungen nicht aufdecken kann.
Später, im Jahre 2015 fliegt der Schwindel jedoch auf. A sitzt wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Die Behörde wendet sich nun an P die Zahlungen in Höhe von insgesamt 8000 € zurückzuzahlen.
P wendet ein, dass sie das ganze Geld bereits für die allgemeine Lebensunterhaltung ausgegeben habe. Ebenso habe sie 3000 Euro für Hotelzimmer und teure Getränke aufgewendet, um A schöne Stunden zu bereiten. Des Weiteren sagt sie, dass es – was zutrifft – nicht unüblich ist, dass ihre treuen Kunden, ihre Vorgesetzten anweisen, einen Teil ihres Arbeitsentgeltes direkt an sie zu zahlen. So habe sie sich auch nichts bei den Zahlungen für ihre Dienste bei A gedacht. Im Übrigen habe A die Zahlungen, was ebenfalls zutrifft, stets vorher bei der Behörde angekündigt.
Die Behörde wendet jedoch ein, dass es allgemein bekannt sei, dass Behörden niemals Zahlungen aufgrund Weisungen privater Personen vornehmen. Sondern ihre Zahlungen einzig und allein auf der Kostenfestsetzungsanordnung beruhen, um lediglich öffentlich – rechtliche Pflichten zu erfüllen.
Welche Ansprüche hat das Land gegen P?
Fall 2:
Für A läuft es immer schlechter. Als seine Hauptverhandlung für eine Pause unterbrochen wird, ergreift A die Möglichkeit und klettert durch das Fenster in der Toilette des ersten Stocks des Gerichtsgebäudes und springt vier Meter in die Tiefe. A ist geübter Sportler und verletzte sich dabei nicht. J, der Justizwachtmeister ist, rannte ihm sofort nach und sprang ebenfalls aus besagtem Fenster. Dabei verstauchte er sich den Knöchel schwer und erlitt eine Platzwunde. Angesichts der Wunde bekam J einen Schock und musste in medizinische Behandlung.
Im Folgenden wurde J erfolgreich behandelt muss jedoch für einen längeren Zeitraum Schmerztabletten im Wert von 80 € einnehmen. Seine Behandlungskosten werden von der Krankenkasse übernommen, nicht jedoch die Schmerztabletten. Ebenso wenig kommt sein Dienstherr für die Kosten auf. Des Weiteren kann J eine Woche lang nicht zur Arbeit erscheinen. Zu allem Übel hatte J in dieser Woche zwei Auftritte mit seiner Musikband, mit der er regelmäßig privat auf Veranstaltungen auftritt, sodass er auch auf eine Gage von insg. 350€ verzichten muss.
Welche materiell – rechtlichen Schäden kann J geltend machen?
Zusatzfrage:
J erhebt am 20.04.2016 Klage auf Zahlung des Schadensersatzes i.H.v. 430€. Die Klage des örtlich zuständigen Amtsgerichts wird A am 27.04.2016 zugestellt. Am 2.5.2016 zahlt A den entsprechenden Betrag auf dem Konto des J ein. J erklärt die Sache daraufhin für erledigt. A widerspricht der Erklärung des J.
Wie wird das Amtsgericht entscheiden?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. Auf das Prostitutionsgesetz (Schönfelder Ergänzungsband Nr. 29a) wird verwiesen. Im Übrigen ist unabhängig von Ihrem Ergebnis in Fall 2 bei der Zusatzfrage davon auszugehen, dass der Anspruch auf Zahlung von 430€ besteht.
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des Öffentlichen Rechts im 1. Staatsexamen in NRW im Mai 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A betreibt ein kleines Ladenlokal in der kreisfreien Stadt S. Dort befindet sich das Grundstück in einem Gebiet, dessen Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorsieht. In dem Gebiet befin-den sich vorwiegend Mehrfamilien – Wohnhäuser aber auch eine Gaststätte, ein Café und drei kleinere Hand-werksbetriebe, die über das gesamte Gebiet verteilt sind.
A erhielt für dieses Ladenlokal eine Baugenehmigung im Jahre 2008 auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
A betreibt entsprechend dem Nutzungszweck in der Baugenehmigung in seinem Laden eine Lotto – Annahme-stelle, in der er die Lottoscheine entgegennimmt und Gewinne auszahlt. Weiter nimmt er auch Totoscheine an und verkauft Zeitschriften sowie Tabakwaren. In seinem Geschäft steht ein Tisch zum Ausfüllen der Lotto – und Totoscheine, sowie die Ladentheke und diverse Regale für die Zeitschriften. Die Fläche des Ladeninnenraumes beträgt 60m². Die Ladenöffnungszeiten belaufen sich Werktags zwischen 7:00 und 18:30h sowie sonnabends von 7:00 – 12:30h. Die Kunden kommen fast ausschließlich aus den umliegenden Mehrfamilienhäusern.
Nachdem A sein Geschäft über die Jahre hinweg betreibt, muss er viele Verluste hinnehmen, sodass A sich im Jahr 2015 entschließt, sein Geschäft umzugestalten. A möchte zusätzlich für einen Wettanbieter dessen Sitz auf Malta liegt, Wetten auf diverse Sportereignisse verteilen und annehmen. Entsprechende Gewinne der wettenden Kunden zahlt er an diese bei erfolgreicher Wette aus.
Um seinen Plan zu verwirklichen, möchte A aber ganz sicher gehen. Er glaubt zwar, dass die 2008 erteilte Bau-genehmigung auch diese Nutzung gestattet. Er ruft aber zur Sicherheit bei der Bauaufsichtsbehörde an und fragt, ob auch dieses Angebot mit der Baugenehmigung von 2008 im Einklang steht. Daraufhin erhält er die Antwort, dass die Bauaufsichtsbehörde annimmt, dass dies nicht mehr im Einklang mit der Genehmigung steht und daher eher nicht umgesetzt werden sollte.
A bleibt von dieser Information aber unbehelligt und gestaltet sein Ladenlokal entsprechend um. Dazu baut er 4 Tische mit je 6 Sitzplätzen auf und installiert sieben Monitore. Auf fünf dieser Monitore lässt er aufzeichnungen oder Live – Übertragungen der jeweiligen Sportereignisse laufen. Auf den anderen beiden werden die Quoten für das jeweilige Ereignis präsentiert. Er ändert außerdem die Öffnungszeiten des Lokals, sodass der Zugang von nun an Von Montag bis Sonnabend zwischen 11:00 und 23:00h möglich ist. A führt sein Geschäft mit die-sem Modell weiter.
Als bei einer rechtmäßigen Kontrolluntersuchung seines Ladenlokals durch die Baubehörde am 27.04.2015 auffällt, dass A seinen Laden umgestaltet hat, erhält er daraufhin einen schriftlichen Bescheid vom gleichen Tag, der ihm am 06.05.15 zugestellt wird. Dort heißt es, dass A keine Erlaubnis habe, das Gebäude in dieser Weise zu nutzen. Dies decke sich nicht mehr mit der Baugenehmigung von 2008, da es sich bei einem Wettbü-ro um eine Vergnügungsstätte handele und die Gefahr des dauerhaften Verweilens in seinem Lokal bestehe. Im Übrigen ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an. Die sofortige Vollziehung begründet die Behörde da-mit, dass diese im öffentlichen Interesse liege und A sich trotz der Information der Behörde auf dieses Angebot unzulässig erweitert habe. Schließlich liegt dem Bescheid auch eine schriftliche Vollstreckungsanordnung bei, in der es heißt, dass A drei Tage Zeit habe, die Monitore zu entfernen und die entsprechenden Änderungen zu erfüllen. Anderenfalls drohe die Versiegelung seines Ladenlokals.
Die Behörde begründet diese Vollzugsanordnung damit, dass die bloße Androhung eines Zwangsgeldes nicht mehr ausreiche, da sich Wetten derart stark finanziell rentieren, dass die Kosten für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk weitaus eher zu verkraften seien, als die Einstellung des Betriebes. Im Übrigen kam bei anderen Fäl-len ebenfalls zur Versiegelung, sodass diese auch hier erforderlich sei.
A erhebt am 06.05.15 Klage beim zuständigen Gericht. Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid sowie die Vollstreckungsanordnung.
Zur Begründung führt er dabei aus, dass sich sein jetziger Betrieb von dem vorigen kaum unterscheide und damit weiterhin sein Wettangebot immer noch von der Baugenehmigung aus dem Jahre 2008 umfasst sei. Au-ßerdem verweilen die Kunden nicht, entgegen der Annahme der Behörde dauerhaft in seinen Räumlichkeiten. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Genehmigung diesen Betrieb nicht mehr umfasste, so sei sein Angebot aber genehmigungsfähig.
Des Weiteren führt er aus, dass wenn auch eine Genehmigungsfähigkeit abgelehnt würde, der Bescheid sowie die Anordnung mithin unverhältnismäßig seien. Die drei Tages Frist sei viel zu kurz bemessen. Im Übrigen müsste die Behörde dann auch gegen die anderen baurechtswidrigen Vorkommnisse vorgehen, was A wie folgt zutreffend darlegt:
Facharzt F betreibe eine Praxis, diese seine Patienten aus allen Teilen der Stadt besuchen. Im Übrigen ist auch der Betreiber des Cafés dazu übergegangen, Spielautomaten und Fernseher aufzustellen. Nach Bescheid ge-gen ihn von der Behörde hat er sich zwar geäußert, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu wollen, bis heute habe sich aber noch nichts getan.
Des Weiteren habe A, was zutrifft, bereits am 2.5.15 die Tische und Sitzplätze durch Stehtische ersetzt, sowie die Monitore nicht mehr auf die Live – Übertragung programmiert, sondern nur noch auf die Anzeige der Spiel-stände und der dazugehörigen Wettquoten.
Schließlich sei die Vollstreckungsanordnung auch unverhältnismäßig. A hätte sich, was zutrifft, auch bei der Androhung eines Zwangsgeldes um die sofortige Änderung in das alte System bemüht. Es könne nicht sein, dass man von anderen Wettanbietern auch sofort auf ihn schließen dürfe.
Haben die Anträge des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie auf alle Fragen nötigenfalls hilfsgutachterlich ein. Es ist davon auszugehen, dass A alle gewerberechtlichen Anforderungen erfüllt, sowie die §§ 3 – 59a BauO NRW eingehalten wurden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Wettangebot, so wie A es anbietet legal ist.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Mai 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
Der verwitwete Wilhelm Winter (W) hat folgendes Testament geschrieben und unterschrieben:
28.09.2015
Mein letzter Wille:
Ich Tod -> alles -> Paul und Sven
Wilhelm Winter
Bei dem P handelt es sich um einen Kollegen des W; der S ist der Sohn des P. Aus einer kurzen Affäre stammt die einzig noch lebende Verwandte des W, seine Tochter T. Als sie nach dem Tod des W von dem Testament erfährt, ist sie der Ansicht, dass dieses nicht wirksam sei. So könne man ein Testament nicht verfassen.
Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden?
Abwandlung:
W hat kein Testament verfasst. Seine Tochter T hat keinen Kontakt zu ihm. Sie erfährt von der Erbschaft folgendermaßen:
Der beruflich als Erbensucher tätige E erfährt aus der Zeitung von dem Tod des W und stellt Nachforschungen an. Er wird tatsächlich fündig und ermittelt die T als Erbin. Als Honorar setzt er 10 Stunden à 150,00 € die Stunde, also 1.500,00 € an. Dies entspricht dem üblichen Stundenlohn eines Erbensuchers. Am 01.04.2016 schickt er der T folgendes Schreiben:
„(…) konnte ich Sie als Erbin eines beträchtlichen Vermögens ermitteln! Das Nachlassgericht sucht bereits nach Ihnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen die vollständigen Informationen erst aushändigen kann, wenn Sie die anliegende Honorarvereinbarung unterschrieben an mich zurückschicken. (…)“
Die T antwortet darauf mit Schreiben vom 04.04.2016:
„(…) Mit dem Tod anderer Menschen verdient man kein Geld! Ich lehne Ihr Angebot ab! (…)“
Anschließend gelingt es der T, den Erblasser W zu ermitteln und tritt ihr Erbe an. E meint, die T könne nicht einerseits die Zahlung verweigern, andererseits aber die Rechercheergebnisse für sich nutzen.
Frage 2: Kann E von T Zahlung von 1.500,00 € verlangen?
Fall 2:
Der Briefmarkensammler M verstirbt. Zunächst wird ein Testament vom [Ende 1999] gefunden, in dem er seine Tochter H als Alleinerbin einsetzt. Diese lässt sich daraufhin vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen, der sie als Alleinerbin ausweist. Sodann geht sie zum Antiquitätenhändler A und tauscht dort eine wertvolle Briefmarke aus dem Erbe gegen eine seltene Lederhandtasche ein. Dem A sagt sie, sie hätte die Briefmarke geerbt. Den Erbschein hat die schusselige H zu Hause vergessen, was sie dem A verschweigt. Später taucht ein Testament vom [Januar 2015] auf, in dem seine andere Tochter G als Alleinerbin bestimmt ist. G, die selber leidenschaftliche Briefmarkensammlerin ist, möchte die Briefmarke von A zurück. Aber auch die Lederhandtasche reizt sie.
Frage 3: Kann G von A Herausgabe der Briefmarke verlangen?
Frage 4: Kann G von H Herausgabe der Lederhandtasche verlangen?
Ansprüche aus §§ 1007, 861 und 812 BGB sind nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk:
Von der Testierfähigkeit von W und M ist auszugehen. Auf §§ 2018, 2019, 2365, 2366 BGB wird hingewiesen. Die aufgeworfenen Fragen sind unter allen rechtlichen Gesichtspunkten – notfalls hilfsgutachterlich – zu prüfen.
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im April 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1
A betreibt eine Gaststätte weit abgelegen auf einem Wanderweg. Gegen 15 Uhr packt A so langsam alles zusammen, weil er glaubt, dass an dem verregneten Tag keine Gäste mehr kommen. Der Regen führte dazu, dass die Wege schlammig sind und die Gäste üblicherweise fernbleiben.
Zu seinem Verwundern stellt er um 15:15 Uhr fest, dass sich ein Jeep nähert. Aus diesem steigen X, Y und Z äußerlich auffällig muskulös – aus und begeben sich in die Gaststätte von A. Dort bestellen sie ein drei Gänge Menü. Um die Suppe für den ersten Gang aufzusetzen geht A in die Küche. Als er dann nochmals nach vorne in den Gästebereich kommt, hört er unbemerkt von X, Y und Z mit, wie diese ihren Plan nochmals durchgehen. Diese wollen nachdem sie das drei Gänge Menü verzehrt haben und evtl noch einen Kaffee getrunken haben, den A fesseln, anschließend das Geld entwenden und davon ziehen. Dass A dies mithörte, haben X, Y und Z nicht mitbekommen.
Daraufhin läuft A in die Küche und versucht mit dem Telefon polizeiliche Hilfe zu rufen. Allerdings hat die Telefongesellschaft ihm das Telefon abgeschaltet. Auch mit dem Handy hat er keinen Empfang, weil die Gaststätte sich weit entlegen befindet. Ein Weglaufen hält A für nicht Zielbringend, weil X, Y und Z sein Fehlbleiben sicherlich schnell bemerken würden.
Deswegen beschloss A einen Aperitif anzubieten. Diesen versetzt er mit einem starken Schlafmittel, wodurch X, Y und Z in einen tiefen Schlaf verfallen sollen, sodass A sich ungehindert entfernen kann. Sonst hat das Schlafmittel keine gefährliche Wirkung.
A bietet den drei Männern die Getränke an, welche natürlich aufs Haus gehen.
Nachdem sie von dem Getränk ausreichend zu sich nahmen, fielen sie in einen tiefen Schlaf. A nimmt das Geld und verschwindet. Nach einer Stunde, wie von A gewollt, wachen X, Y und Z und verlassen die Gaststätte.
Strafbarkeit von A.
Fall 2
Am nächsten Tag parkt A mit einem Auto, das auf seinen Freund H zugelassen ist, aus einer Parkbucht aus. Beim Rückwärtsfahren beschädigt er das Fahrzeug der D. Bei der gesamten Aktion stand D hinter ihrem Fahrzeug und konnte das Geschehen beobachten.
A steigt aus dem Fahrzeug aus und begutachtet den Schaden. Hierbei kommt er mit D ins Gespräch. Nachdem D ihn aufforderte den Fahrzeugschein zu zeigen, um die Daten aufzunehmen, gibt A den Fahrzeugschein heraus. Dieser zeichnet H als Eigentümer des Fahrzeuges aus. D, die ihre Brille nicht dabei hat, bittet den A doch den Namen auf einen Zettel zu notieren. Dieser notiert den Namen des H auf den Zettel und fügt noch eine seiner Visitenkarten bei. A ist Musiker. Auf der Visitenkarte war sein Künstlername und seine Telefonnummer zu erkennen. Ebenso war auf der Karte gut erkennbar A mit einer Gitarre in der Hand abgelichtet. Dass A nicht der Halter des Fahrzeuges ist, gibt er der D nicht bekannt. Anschließend fährt A zu sich nach Hause.
Kurze Zeit später fällt der D auf, dass A evtl nicht der Halter des Fahrzeuges sein könnte und ruft zur genauen Nachfrage die auf der Visitenkarte notierte Nummer an. A erklärt anschließend, dass er nicht der Halter des Fahrzeuges ist, sondern sein Freund H.
Strafbarkeit von A
Fall 3
A befindet sich in Geldnot. Deswegen vereinbart er mit seinem Freund B, dass sie nachts in das Haus seiner nunmehr Exfrau einbrechen wollen und dort ihren Schmuck mitnehmen wollen. In der Nacht schlagen A und B die Terrassentür ein und gehen in das Haus der F, die – wie A weiß- sich nicht im Haus befindet, weil sie an diesem Abend eine Oper besucht. B verlässt direkt nach dem Betreten das Haus, weil er vorne nachschauen wollte, ob jemand das Einschlagen der Terrassentür gehört hat.
A geht nunmehr ins Schlafzimmer und nimmt aus der (nicht verschlossenen) Nachttischschublade den Schmuck der F heraus und reicht es durch das Fenster dem B, der draußen davor wartet. B steckt den Schmuck in seine Innentasche seines Mantels. Anschließend geht A zum Wandtresor und stellt dabei Fest, dass er das Brecheisen zum Öffnen des Tresors vergessen hat. Deswegen ruft er seinen Freund C an und bittet ihn schnellstmöglich ein Brecheisen vorbeizubringen. A erklärt dem C am Telefon, dass er das Eisen dafür benötige, weil er das Garagentor der F öffnen müsse. Keine fünf Minuten später ist C vor Ort und stellt nunmehr fest, dass das Brecheisen nicht für das Garagentor verwendet werden soll. C sagt, dass er mit der Sache nicht am Hut haben möchte, lässt aber das Brecheisen da und fährt mit seinem Fahrrad davon.
Als A gerade das Brecheisen am Wandtresor anbringen wollte, hört B wie sich ein Nachbar nähert, der das Einschlagen der Fensterscheibe gehört hat. B ruft: Da kommt einer! Hau ab! Daraufhin lässt A das Brecheisen liegen und verschwindet mit B.
Strafbarkeit von A, B und C
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Sachverhalt
Fall 1:
Das Land NRW möchte das Staatshaftungsrecht für Landesbeamte ändern. Daraufhin ergeht in einem ordnungsgemäßen Verfahren im Landtag das „Gesetz zur Neuregelung des Staatshaftungsrechts für Beamte“. Inhalt ist, dass Beamte bis zu einer Haftungssumme von 500 € im Außenverhältnis eigenständig haften und erst danach die Haftung des Staates eintritt.
Ziel ist, dass die Beamten angehalten werden, sorgfältiger zu arbeiten und zum anderen den Haushalt zu entlasten.
Es regt sich innerhalb des Landtages Widerstand gegen das Gesetz. Der Abgeordnete M hat verfassungsrechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes und ist der Meinung, dass den Bund die entsprechende Kompetenz treffen würde. Außerdem könne es in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten aus Art. 33 V GG nicht sein, dass der Beamte nun ebenso wie ein normaler Arbeitnehmer hafte. Schließlich würden die Beamten zukünftig weniger Entscheidungsfreudig agieren. Auch sei das Gesetz nicht verhältnismäßig und sozial ungerecht.
Frage: Ist das Gesetz formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar?
2. Fall:
A ist Lehrerin in Münster und verbeamtet. Sie soll am Freitag Nachmittag mit ihrer Klasse zu einer Klassenfahrt ins Sauerland fahren. Da sie selbst noch in Münster unterrichten muss, fährt ihr Kollege mit der Klasse vor und sie folgt am späten Nachmittag im Wagen ihres Ehemannes E. Auf dem Weg ins Sauerland dreht A verkehrsbedingt auf einer Straße. Dabei hat sie aus Unachtsamkeit den U übersehen, der auf der anderen Seite mit seinem Wagen entgegen kommt. Es kommt zum Unfall, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 3.000 € entsteht.
U verlangt vom Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz. Hat er einen solchen Anspruch?
Bearbeiterhinweis: Es wird auf §§ 1, 9 V StVO hingewiesen. Zudem ist das Gesetz aus Fall 1 außer Acht zu lassen.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und Berlin im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die X-GmbH betreibt eine Messe- und Veranstaltungshalle (im Folgenden: Halle) in Dortmund. Auf über 5000 qm finden darin Konzerte und Messen statt. Eigentümer der Halle ist die Stadt Dortmund, die mit der X-GmbH einen wirksamen, nicht einseitig kündbaren Pacht- und Betreibervertrag geschlossen hat. Danach ist die X-GmbH zur eigenverantwortlichen Nutzung der Halle berechtigt.
Seit mehreren Monaten kommen Hunderttausende von Flüchtlingen in Deutschland an und werden nach einem rechtmäßigen Verfahren auf die Bundesländer verteilt, welche die Flüchtlinge wiederum – nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel – den Gemeinden des Landes zuweisen. So kommen mittlerweile täglich auch etwa 100 Flüchtlinge in Dortmund an. Insgesamt wurden in den vergangenen Monaten schon 10.000 Flüchtlinge in Dortmund aufgenommen, wobei diese Zahl angesichts der anhaltenden Flüchtlingsströme weiter steigt. Die Flüchtlinge werden in den ersten Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und sind verpflichtet, dort zu wohnen. Da die in Dortmund vorhandenen Erstaufnahmeeinrichtungen restlos überfüllt sind, wurden mehrere Notaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. So wurden bereits die Hälfte aller leer stehenden Verwaltungsgebäude sowie die Hälfte aller Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umfunktioniert.
Auf der Suche nach weiteren potenziellen Notaufnahmeeinrichtungen stößt die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund auf die Halle und bittet die X-GmbH, diese freiwillig zur Nutzung als Notaufnahmeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Dies weist die X-GmbH jedoch entschieden zurück: Sie sei – was zutrifft – bis zum Ende des Jahres 2016 restlos ausgebucht. Hierzu habe sie Verträge mit den verschiedenen Veranstaltern von Konzerten und Messen geschlossen. Diese können sie nun nicht mehr brechen, ohne sich ihren Vertragspartnern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.
Mit Bescheid vom 05.04.2016 beschlagnahmt der Oberbürgermeister von Dortmund die Halle. Die X-GmbH wird in der Verfügung verpflichtet, die Halle kurzfristig und unbefristet der Behörde zum 10.04.2016 zur Verfügung zu stelle und den Behördenmitarbeitern ungehinderten Zugang zur Halle zu gewähren. Zur Begründung weist die Behörde – insgesamt zutreffend – auf die folgenden tatsächlichen Umstände hin: Es herrsche eine aktuelle Notlage bei der Unterbringung. Neu hinzuströmenden Flüchtlingen, zu denen auch Familien mit Kindern, Kranke und Schwangere zählten, drohten Obdachlosigkeit und damit Kälte und Krankheit, wenn nicht möglichst schnell neue Notaufnahmeeinrichtungen hergerichtet würden. Mit einem spürbaren Rückgang der Flüchtlingszahlen sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Zwar stünden genügend weitere Verwaltungsgebäude leer. Die Hale, welche die X-GmbH betreibe, sei angesichts ihrer Ausstattung und Größe jedoch für die Unterbringung besonders geeignet, da dort an einer Stelle 1.000 Flüchtlinge gesammelt untergebracht werden könnten. Dies erleichtere die Verwaltung. Außerdem seien bereits Sanitäranlagen vorhanden, sodass nur einige wenige zusätzliche Toiletten- und Duschcontainer aufgebaut werden müssten. Dies sei kostengünstiger als die Nutzung leer stehender Verwaltungsgebäude, welche zunächst umfangreich umgerüstet werden müssten und einen zusätzlichen Aufbau zahlreicher Container erforderten. Ein solcher Aufbau sei zwar zu realisieren, aber mit höheren Kosten verbunden als die Herrichtung der Halle und widerspreche deshalb den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.
Im Übrigen ist die Hörde der Ansicht, die Nutzung weiterer Turnhallen komme nicht in Betracht, da die Verantwortung des Staates für die Daseinsfürsorge und den Schulbetrieb eine weitere Umnutzung verböten. Der Sportunterricht aller Schulen, der Vereinssport und der Hochschulsport seien bereits in erheblichen Maße beeinträchtigt und könnten bei einer weiteren Umnutzung von Turnhallen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Erfordernisse der Daseinsfürsorge und die Verantwortlichkeit des Staates für das Schulwesen verböten deshalb weitere Eingriffe in die Turnhalleninfrastruktur. Provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer und beheizbare Zeltunterkünfte seien derzeit – was zutrifft – europaweit ausverkauft und kurzfristig nicht zu beschaffen.
Gleichzeitig ordnet der Oberbürgermeister die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wird auf die Notlage bei der Unterbringung von Flüchtlingen verwiesen; insbesondere sei die sofortige Vollziehung geboten, um zu vermeiden, dass Flüchtlinge obdachlos würden und dadurch die Gefahr gesundheitlicher Schäden bestünde.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der X-GmbH ist empört über die Verfügung. Daher legt er noch am selben Tag im Namen der X-GmbH, an dem er den Bescheid erhalten hat, Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein. Gleichzeitig beantragt er vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die X-GmbH die Halle am 10.04.2016 zur Verfügung stellen muss.
Zur Begründung führt er aus, es bestehe schon gar keine Rechtsgrundlage für diesen Bescheid. Während andere Bundesländer spezielle Gesetze zur Beschlagnahme von Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen hätten, gebe es ein solches Gesetz in NRW – insoweit zutreffend – gerade nicht. Ferner habe die Stadt Dortmund bisher nur die Hälfte der leerstehenden Verwaltungsgebäude und Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umgewandelt. Hier bestehe noch weiteres Potenzial. Es könne doch nicht sein, dass Privaten die Nutzung ihrer Räumlichkeiten bereits untersagt werde, bevor alle stadteigenen Räumlichkeiten ausgelastet seien. Dass provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer oder beheizbare Zeltunterkünfte derzeit nicht zur Verfügung stünden, könne der X-GmbH nicht angelastet werden.
Frage 1: Hat der Antrag der X-GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk zu Frage 1: Gehen Sie in einem umfassenden Gutachten auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtfragen – ggfs. hilfsgutachterlich – ein. Asyl- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die X-GmbH erhält den obigen Bescheid vom 05.04. 2016 zur Beschlagnahme der Halle. Unterstellen Sie, dass die Beschlagnahme dem Bescheid entsprechend erfolgt und in der Halle vom 10.04.2016 bis zum 31.07.2016 insgesamt 1000 Flüchtlinge untergebracht werden. Die X-GmbH erleidet für diesen Zeitraum wegen nicht erzielter Mieteinnahmen Gewinnausfälle in Höhe von 1 Mio Euro. Dies hält sich im Rahmen dessen, was sie in einem solchen Zeitraum üblicherweise an Gewinn macht. Außerdem sieht sie sich berechtigten Schadensersatzforderungen in Höhe von weiteren 1 Mio Euro ausgesetzt, weil sie die abgeschlossenen Verträge nicht erfüllen kann. Auf diesen finanziellen Einbußen möchte die X-GmbH nicht sitzen bleiben.
Frage 2: Hat die X-GmbH – nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes NRW- einen Anspruch gegen die Stadt Dortmund auf Ersatz dieser finanziellen Einbußen?
Bearbeitervermerk zur Frage 2: Unterstellen Sie, dass der Bescheid vom 05.04.2016 materiell rechtswidrig ist und die X-GmbH alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einschließlich Eilrechtsschutzes rechtzeitig eingelegt hat.
Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1:
A ist alleiniger Komplementär der V-KG mit Sitz in Bonn. Die V-KG ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH, die Elektroersatzteile verkauft. Die X-GmbH besitzt als wesentliche Vermögenswerte ein Grundstück in Düsseldorf mit einem für den Betrieb nötigen Geschäftsgebäude und einer Lagerhalle.
Am 30. Januar 2014 veräußert und überträgt die V-KG alle Geschäftsanteile an der X-GmbH an K zu einem Preis von 500.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. K entrichtet den Kaufpreis noch am selben Tag. Ebenfalls am 30. Januar übergibt A dem K die Schlüssel für die Gebäude auf dem Grundstück der X-GmbH.
Im Oktober 2015 stellt sich heraus, dass das Dach der Lagerhalle bei deren Errichtung im Jahre 2009 unter Missachtung aller branchenüblichen Standards grob unsachgemäß installiert wurde.
Da keine akute Einsturzgefahr besteht, lässt K das Dach der Lagerhalle nicht sofort reparieren. Er setzt der V-KG jedoch eine vierwöchige Frist zur Behebung der Probleme. Die V-KG ist hierzu nicht bereit. A räumt zwar ein, dass mit der Veräußerung der Anteile auch die wesentlichen Gebäude verkauft wurden. Jedoch könne sich K jetzt nicht wegen jeder Kleinigkeit, die ihm missfällt, an A wenden. Wenn das so wäre, würde doch niemand solche Verträge schließen. Außerdem sagt A, dass die Probleme mit dem Dach der Halle weder von ihm noch von den Mitarbeitern der V-KG erkannt werden konnten.
Als nach Ablauf der Frist immer noch nichts geschehen ist, lässt K das Dach selber reparieren. Die Reparatur dauert 3 Wochen und kostet ihn 80.000€.
K lässt durch seinen Anwalt Klage gegen A erheben. Die Klage wird am 30. Januar 2016 bei Gericht eingereicht und geht dem A am 3. Februar 2016 zu. Der Anwalt des K hatte K geraten nur A zu verklagen, da bei der V-KG ohnehin nicht viel zu holen sei.
K verlangt von A Erstattung der Kosten. A ist hierzu nicht bereit. Er sagt, die Klage sei ohnehin zu spät eingereicht worden und außerdem hätte sich die Klage nicht nur gegen ihn wenden dürfen. K hält das für quatsch. Außerdem müsse § 129 I HGB einschränkend ausgelegt werden.
A erklärt weiter, dass die V-KG (was stimmt) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000€ gegen K habe, weil dieser aus Wut auf dem Gelände der V-KG in Bonn randaliert und vorsätzlich Schäden verursacht hätte. Es müsse abgewartet werden, ob die V-KG diesen Anspruch geltend mache und für den Fall, dass wider jeglicher Vermutung etwas an K gezahlt werden müsse, gegen diese Forderung aufrechne. Diese Einrede stünde dem A dann zumindest zu. Das ergebe sich schon aus § 129 III HGB.
Frage: Ist die zulässige Klage des K gegen A begründet?
Fall 2:
E ist Eigentümer eines Grundstückes.
Im April 2015 verkauft er dieses Grundstück für 200.000€ an B. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. Ebenso wird im notariellen Kaufvertrag die Auflassung erklärt. B bezahlt sofort den Kaufpreis und wird in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Im Oktober 2015 verkauft B das Grundstück an C zu einem Preis von 250.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet und die Auflassung erklärt. Ebenso wird dem C eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. C entrichtet den Kaufpreis.
Im Dezember 2015 wendet sich der Anwalt des E an C und verlangt Rückübertragung des Grundstückes auf E. Es stellt sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests und weiterer Dokumente heraus, dass E seit Jahren unerkannt geisteskrank ist und keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
C ist hierzu nicht bereit und er will immer noch Eigentümer des Grundstücles werden. Er beantragt im Januar 2016 die Eintragung ins Grundbuch. C wird im Februar 2016 ins Grundbuch eingetragen.
Frage: Kann E (vertreten durch seinen Betreuer) von C Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen? Auf § 1902 BGB wird hingewiesen.
Bearbeitervermerk: Nehmen Sie zu allen in den Sachverhalten aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich Stellung.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Februar 2016 in NRW. Dieser Sachverhalt lief ebenfalls in Hessen und in Rheinland-Pfalz im Februar 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Student E erbt 10.000€ und möchte sich einen lang ersehnten Wunsch erfüllen. Er kauft sich im Februar 2014 ein neues Bergamont Mountainbike zum Preis von 4.999€. Von dem Rest des Geldes kauft er ein gebrauchtes PKW, das auf ihn zugelassen wird. Im Januar 2015 stiehlt Dieb D dem E das wenig genutzte Rad aus seiner Garage.
Professorin B hat an der Uni einen wissenschaftlichen Mitarbeiter A, der ihr als sehr zuverlässig bekannt ist. Sie äußert im März 2015, dass sie ein Fahrrad gebrauchen könne. A sagt, er könne mit seinem Expertenwissen sicher ein gutes gebrauchtes Rad für B finden. B ist einverstanden und bittet A, ihr ein Fahrrad auszusuchen, zu kaufen und zu übergeben. Das Rad dürfe aber nicht teurer als 500€ sein.
A geht Ende März auf einen Flohmarkt und trifft dort auf D, der ihm das gestohlene Rad für 500€ anbietet. A, der um den Wert eines Bergamont Mountainbikes weiß, denkt er könne einen guten Deal für die B machen. Als A merkt, dass D auf Nachfragen nach der Herkunft des Fahrrades ausweichend antwortet, stellt er im Hinblick auf seine Preisobergrenze von 500€ keine weiteren Fragen mehr und kauft das Fahrrad von D im Namen der B.
Kurz nach Empfang des Rades lässt B eine Inspektion durchführen. Dabei wird festgestellt, dass sich aufgrund des langen Stillstandes Rost an den Bremsen abgesetzt hat, der das Fahrrad verkehrsuntauglich macht. Die Erneuerung der Bremsen würde in der Höhe richtig bemessene 180€ kosten. Daraufhin lässt B die Bremsen reparieren und lässt zusätzlich ein mit dem Rahmen verankertes (verschraubt, aber nicht fest verschweißtes) Fahrradschloss anbringen.
Kurz darauf unternimmt B einen Ausflug mit dem Mountainbike. Bei einem riskanten Manöver über unebenem Waldboden stürzt B mit dem Rad. Sie selber verletzt sich nicht, jedoch erleidet das Rad einen Schaden an der Fahrradgabel, dessen Behebung richtigerweise 700€ kosten würde. B unternimmt jedoch erst einmal nichts und lässt den Schaden nicht reparieren.
Später fährt B über eine grüne Fahrradampel. Der am Steuer seines Autos sitzende und träumende E will an der Kreuzung nach rechts abbiegen, übersieht die B und fährt sie an. Dabei stürzt die B. Das Fahrrad erleidet keine weiteren Schäden. Allerdings zieht sich B eine Kopfverletzung zu, deren Untersuchung und Behandlung 600€ kosten.
Obwohl die Verletzung bei Tragen eines Helmes hätte geringer ausfallen können, trug B beim Fahrradunfall keinen Fahrradhelm.
E erkennt nach dem Unfall sofort das auf der Straße liegende Fahrrad als das seinige. Er fordert sogleich, dass B ihm dies zurückgibt. B verlangt von E erst Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 500€, Erstattung der für die Bremsen getätigten Aufwendungen i.H.v. 180€ und zusätzlich 150€ für das Schloss. Außerdem fordert sie Ersatz der 600€ Behandlungskosten und ein (in der Höhe angemessenes) Schmerzensgeld in Höhe von 300€. E ist hierzu nicht bereit. Außerdem erklärt er, B solle ihm die 700€ für den Schaden an der Fahrradgabel ersetzen. Außerdem solle B doch einfach das Schloss vom Fahrrad (was möglich ist) abmachen und behalten.
Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch gegen B bezüglich des Mountainbikes? Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch etwaige Ansprüche der B gegen den E ein.
Frage 2: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen B bezüglich der Beschädigung der Fahrradgabel?
Frage 3: Hat B gegen E einen Schadensersatzanspruch wegen des Autounfalls?
Bearbeitervermerk: Prüfen sie sämtliche im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gutachten, ggf hilfsgutachterlich. Es soll davon ausgegangen werden, dass keinerlei Ansprüche auf den Versicherungsträger der B übergegangen sind. Ansprüche aus § 823 II sind nicht zu prüfen
Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW und Hessen und Hamburg. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der Kunst e.V. (im folgenden: V) ist ein Verein mit dem Zweck der Förderung der Kunst. A und B sind laut Satzung einzelvertretungsbefugte Vorstände des V. Ihre Stellung als Vorstand sowie ihre Vertretungsbefugnisse sind im Vereinsregister eingetragen.
A veranstaltet ohne Absprache ab Februar 2015 eine Ausstellung. Diese Ausstellung führt zu Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins. Im Folgenden wird A bei einer rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wirksam als Vorstand abberufen. Als neues Vorstandsmitglied wird C gewählt. C nimmt die Wahl an. Änderungen im Vereinsregister werden nicht vorgenommen.
Im Frühjahr 2015 stellt der Maler M eines seiner Gemälde dem Verein für die Ausstellung zur Verfügung. Es wird vereinbart, dass V das Gemälde auch veräußern und Eigentum übertragen dürfe.
Im Juni ruft M bei B an und erklärt diesem gegenüber, dass das Gemälde nun nicht mehr veräußert werden dürfe und das Gemälde sofort – auch wenn die Ausstellung noch nicht vorbei sei – an M zurückgelangen sollte. B sagt M dies zu, vergisst aber diese Information innerhalb des Vereins weiterzuleiten.
Im August 2015 besucht Kunstsammler K die Ausstellung in den Räumen des V. Er trifft auf den ihm schon seit langem bekannten A, von dem er weiß, dass A immer sehr um den Verein bemüht ist. K weiß nichts von der Abberufung des A als Vorstand. K findet gefallen an dem Gemälde des M und möchte es für seine Sammlung erwerben. Er äußert gegenüber A, er wolle das Gemälde für 5.000€ (was dem Wert des Bildes entspricht) erwerben. A, der denkt dem M einen Gefallen zu tun, ist einverstanden und verkauft das Gemälde „im Namen des V“. Es wird vereinbart, dass K das Gemälde zu Ende der Ausstellung (31. Oktober 2015) abholen soll und den Kaufpreis auch dann bei Abholung bezahlen soll. Bis dahin wird vereinbart, dass das Gemälde leihweise für die Ausstellung bei V verbleibt. In der folgenden Zeit erwirbt K einen extra für das Bild angepassten Bilderrahmen für 500€.
Anfang Oktober lässt C beim Umhängen der Bilder das Gemälde des M leicht fahrlässig fallen. Die Leinwand wird erheblich beschädigt. Die Restaurierungskosten würden sich richtigerweise auf 2.000€ belaufen.
Als M Anfang Dezember von den Vorkommnissen erfährt, erklärt er, dass er dem V eine Frist zur Restaurierung und Rückgabe des Bildes bis zum 16. Januar 2016 setze. Außerdem sagt er, er könne den K schon seit jeher nicht ausstehen. Der K dürfe das Bild auf keinen Fall bekommen.
In der Folgezeit kommt es weder zu einer Restaurierung des Bildes und Übergabe an M, noch zur Übergabe an K.
1. Frage: Welche Ansprücke hat K gegen V?
2. Frage: Welche Ansprüche hat M gegen V?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie (ggf. hilfsgutachterlich) auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen in einem Gutachten ein
Teil 2 (wohl nur in Hamburg):
In der Folgezeit kommt es zur juristischen Auseinandersetzung zwischen V und M. Vor dem Landgericht wird ein Vergleich geschlossen, wonach das Bild bei V verbleibt und M Schadensersatz i.H.v. 3.000 ¤ an M leistet. V hat sich dabei eine Widerrufsfrist bis zum 15.02.2016 einräumen lassen, damit die Mitglieder über den Vergleich abstimmen können. Als am 15.02.2016 noch immer keine Entscheidung getroffen ist, wendet sich Rechtsanwalt R, der V vor dem landgericht vertritt, an seinen Kollegen S, dem Anwalt des M, mit der Bitte, die Frist um eine Woche zu verlängern. S ist jedoch im Urlaub und nicht zu erreichen. Deswegen wendet sich R an M. M ist milde gestimmt und stimmt der Fristverlängerung um eine Woche zu. Ein entsprechendes unterschriebnes Schreiben faxt er R sofort zu, der es an das LG weiterleitet. Am 22.02.2015 stimmen die Mitglieder des V gegen den Vergleich. Am selben Tag erklärt R dem LG den Widerruf des Vergleichs.
Aufgabe 3: Muss V an M 3.000 ¤ aus dem Vergleich zahlen?
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Februar 2016. Vielen Dank dafür an Ann-Kathrin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
In ähnlicher Form ist der Sachverhalt auch in Hamburg im Februar 2016 gelaufen.
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Sachverhalt
Die Blockupy Bewegung in Düsseldorf will vom 16.-23. Mai 2015 eine Versammlung in Düsseldorf abhalten, um gegen die Finanzpolitik zu demonstrieren und finanzpolitische Themen (nicht näher bekannt) aufmerksam zu machen. Am 21. Mai 2015 wird die Versammlung wegen gewaltsamen Verlaufes rechtmäßig verboten/aufgelöst.
Nachdem sich in mehreren sozialen Netzwerken polizeibekannte und gewaltbereite Leute dazu bekannt haben mit Baseballschlägern und Pyrotechnik in Düsseldorf gewaltsam Widerstand leisten zu wollen, führt die Polizei ab dem 21. Mai 2015 vermehrt Kontrollen durch.
X aus Frankfurt möchte an der Versammlung in Düsseldorf teilnehmen und macht sich mit einem Rucksack voller Reiseproviant auf den Weg. Er fährt am 21. Mai mit einem von 2 Bussen von Frankfurt nach Düsseldorf. In Neuss (NRW) werden die beiden Busse um 14:00 Uhr von der zuständigen Kreispolizei in ein Gewerbegebiet von Neuss umgeleitet. Dort werden – rechtmäßigerweise – alle einer Identitätsfeststellung und einer stichprobenartigen Gepäckdurchsuchung unterzogen. Gewaltbereite Personen können nicht ausgemacht werden. Anschließend wird allen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot für die Innenstadt von Düsseldorf erteilt.
Da die Busfahrer mittlerweile ihre Fahrzeit überschritten haben und nicht mehr weiterfahren dürfen, entscheiden sich die Insassen zu Fuß nach Neuss zu laufen und auf dem Rathausplatz spontan eine friedliche Kundgebung unter dem Motto ‚Für die Versammlungsfreiheit – Gegen polizeiliche Willkür’ abzuhalten. Nach 30-minütigem Fußweg in losen Gruppen kommen alle um 16:00 Uhr am Hauptbahnhof in Neuss an. Auf dem Hauptbahnhofvorplatz werden sie unter den Blicken der Passanten von den ihnen bereits bekannten Polizisten angehalten. Sie teilen der Polizei mit nunmehr eine friedliche Kundgebung gegen 17.00 Uhr auf dem Neusser Rathausplatz abhalten zu wollen. Nach Anhörung werden die Identitäten aller festgestellt, alle Mitglieder der Gruppe werden durchsucht, und das Gepäck – darunter der Rucksack des X – wird nach Waffen und weiteren gefährlichen Gegenständen durchsucht. Jegliches Argumentieren und Diskutieren nützt nichts.
Nach kurzer Zeit verkündet die Polizei über Lautsprecher, dass die geplante Demonstration in Neuss verboten werde. Daraufhin protestieren und diskutieren alle. Kurze Zeit später nimmt die Polizei alle fest.
Im Polizeibericht heißt es, die Maßnahmen seien nötig gewesen, um zu verhindern, dass die Demonstranten doch noch nach Düsseldorf fahren. Die Festnahmen seien insbesondere nötig gewesen um drohende anstehende Ordnungswidrigkeiten gem. § 29 VersG (Sartorius Nr. 435) zu verhindert.
X erhebt Anfang Juli 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen das Land NRW. Da er auch künftig an Veranstaltungen wie dieser teilnehmen möchte, möchte er festgestellt wissen, dass die Identitätsfeststellung nebst Anhalten, die Durchsuchungen, das Verbot der Kundgabe in Neuss sowie die Festnahme mit Recht und Gesetz nicht vereinbar waren. Er denkt die Maßnahmen verletzen ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit.
Aufgabe: Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Klage des X Aussicht auf Erfolg hat.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Auf § 14, 15 VersG wird hingewiesen. Gehen Sie davon aus, dass eine richterliche Entscheidung bzgl. der Festnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A, P und M haben ein seltsames Hobby, sie interessieren sich für Giftschlangen. P und M (ein Paar) halten ein paar Schlangen in einem Gartenhäuschen. Es sind alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und im Medizinschrank/Badezimmerschrank steht immer ein Gegengift.
A will zu Geld kommen. Er hat vor ein paar Wochen ein Foto von P mit dem bekannten Betrüger W gemacht. A und P sind nämlich gemeinsam in eine Kneipe gegangen und haben dort aus Platzmangel mit W an einem Tisch gesessen und sind mit ihm über belanglose Themen ins Gespräch gekommen. A hat von P und W heimlich Fotos mit seinem Handy gemacht. Zu der Zeit wusste noch keiner, dass W ein Straftäter ist. Er wurde wenig später wegen mehrfachen Betruges verurteilt.
A, der weiß, dass der P immer um seinen guten Ruf bemüht ist, will sich bereichern. Er geht zu P und sagt ihm, er würde die Fotos veröffentlichen, wenn P ihm nicht 8.000€ gebe. P, der Wissenschaftler ist, befürchtet schlimmste Einbußen seines guten Rufes und erhebliche berufliche Nachteile. Er veröffentlicht nämlich regelmäßig Artikel in Fachzeitschriften und fürchtet, dass ihm dies erschwert wird, sollten die Bilder ans Licht kommen. Um finanzielle Interessen geht es ihm nicht, lediglich um seinen Ruf.
P denkt sich, A könne die Bilder rasend schnell veröffentlichen und verbreiten. Er entschließt sich, den A aus dem Weg zu räumen. Daher bittet er M, für die kommende Woche deren Freunde, darunter auch A und J (ein Ex-Freund von der M) zu einer „Party für Schlangenfreunde“ einzuladen. Obwohl M den J nicht mag, lädt sie trotzdem alle zur Party ein.
P hat folgenden Plan (von dem M nichts weiß): Er möchte eine spezielle Giftschlange heimlich aus ihrem Terrarium befreien. Die Schlange soll unbemerkt aus dem Terrarium direkt zu A, der immer auf demselben Stuhl neben dem Terrarium sitzt, kriechen und diesen beißen. Das Gegengift will P vorher im Abfluss herunterspülen. So geschieht es auch. P befreit die Schlange, sie beißt A. Das Gegengift hat P vor der Party den Abfluss heruntergespült. P fängt die Schlange mit einem Spezialgerät wieder ein und verfrachtet sie zurück ins Terrarium.
Kurz nach dem Biss rennt M ins Bad und will das Gegengift holen. Sie muss mit Entsetzen feststellen, dass sie das Gegengift nicht finden kann und teilt dies den anderen mit. A stirbt. Wäre A das Gegengift verabreicht worden, wäre er sicher gerettet worden.
Frage 1: Strafbarkeit des P?
Fallabwandlung:
P will den A immer noch aus dem Weg räumen. Der Plan ist gleich geblieben. Allerdings vergisst er, das Gegengift vor der Party im Abfluss herunter zu spülen. P denkt aber, er habe alles wie geplant erledigt. Als er die Schlange bei der Party befreit, kriecht diese zu P’s Überraschung an A vorbei direkt zu J. P sieht dies, warnt J jedoch nicht, obwohl dieser sich durch einen Sprung auf den Stuhl hätte in Sicherheit bringen können. J wird gebissen. P fängt die Schlange wieder mit dem Spezialgerät ein. M rennt ins Bad und findet dort das Gegengift. Dieses lässt sie jedoch in ihrem Kleid verschwinden. Der J hat der M nämlich mal vor Jahren das Herz gebrochen und M möchte die Gelegenheit nutzen. Sie rennt zurück zu den anderen und teilt diesen mit, dass sie das Gegengift nicht finden könne. Das wundert P nicht. J stirbt. J hätte noch gerettet werden können, wenn er das Gegengift verabreicht gekriegt hätte.
Frage 2: Strafbarkeit des P und der M?
Bearbeitungshinweis für alle Fragen: Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich, ein. Gehen Sie weiter davon aus, dass P und M alle Genehmigungen für das Halten von Schlangen haben. Körperverletzungsdelikte (§§ 223-229), § 221, § 240, und § 303 sind nicht zu prüfen.
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen ÖR II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Erstellung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen mit Spezialisierung auf Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt sind. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt.
Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen.
Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des Abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolitischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf.
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
Frage 1:
Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
Frage 2:
Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern?
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten des Organstreitverfahrens
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
-> Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG
-> Organe oder Organteile mit eigenen Rechten
– Antragsteller: „B“ wohl Abgeordneter (Gedächtnisprotokoll insoweit nicht eindeutig); Arg.: Art. 38 I 2 GG
– Antragsgegner: Bundespräsident (+); Arg. 54 ff. GG
III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
-> Rechtserhebliches Verhalten des Antragsgegners
Hier: Unterlassen der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
-> Mögliche Verletzung von verfassungsrechtlichen Rechten des Antragstellers Hier: Mögliche Verletzung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 ff. GG (sofern davon ausgegangen wird, dass „B“ Abgeordneter ist).
V. Form, Frist, §§ 64 II, III BVerfGG (+)
B. Begründetheit
Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn das Verhalten des Antragstellers verfassungswidrig ist (und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist). Hier hat der Bundespräsident die Ausfertigung des Mauteinführungsgesetzes (MEG) aus Gründen der formellen Verfassungswidrigkeit verweigert. Ein vollumfängliches formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist insoweit nicht umstritten (anders das materielle Prüfungsrecht – siehe Abwandlung). Fraglich ist also, ob das MEG formell verfassungswidrig ist. Sollte das MEG formell verfassungsgemäß sein, dann hätte der Bundespräsident die Ausfertigung zu Unrecht verweigert.
I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Hier: Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 74 I Nr. 22, 74 II GG.
II. Gesetzgebungsverfahren
- Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
-> „Bundesregierung“
– Problem: Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch Großkanzlei A und Einbringung mit Briefkopf der Großkanzlei A. Aber: Vorgaben durch die Bundesregierung („Positionspapier“ mit Eckpunkten) und Zueigenmachen der Bundesregierung; Einbindung externen Sachverstandes sinnvoll.
– Problem: Einbringung des Gesetzesentwurfs durch Ministerium ohne Rückspräche mit Bundesregierung. Dafür: Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG; Dagegen: Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG. Beachte: GO BReg nicht beachtlich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit; Arg.: GO BReg nur autonome Satzung.
- Hauptverfahren
a) Beschluss des BTages
– Problem: Beschlussfähigkeit des BTages
(+); Arg.: Art. 42 II GG; § 45 GO BT als autonome Satzung unbeachtlich bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
– Problem: Zurückweisung des Änderungsantrages der „Gruppe“ durch den Bundestagspräsidenten in 3. Lesung
(+); Arg.: Verstoß gegen Abgeordnetenrechte, Art. 38 ff. BB und gegen Demokratieprinzip
b) Mitwirkung des Bundesrates
III. Ergebnis: (+)
Frage 2: Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten/Europarecht
– aA: (+); Arg.: Wortlaut des Art. 82 I 1 GG; Art. 56 GG; Art. 4 UAbs. 3 EUV
– aA: (-); Arg.: Systematik; Sinn und Zweck; Entstehungsgeschichte
– hM: Evidenztheorie; Arg.: Systematik; Art. 1 III, 20 III GG, Art. 4 UAbs. 3 EUV Fraglich demnach, ob evidenter Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV. Hier: wo