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Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henning für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1:
L hat die Kuh Berta,die er mästet um sie zu schlachten. Berta entkommt eines Tages durch ein Loch im Zaun. L nimmt sofort die Verfolgung auf, aber kann die Kuh nicht auffinden.
Nach 3 Wochen ohne Sucherfolg kommt die Tierschützerin T, die Berta vor der Schlachtung retten will, und bietet L 200€ für die Kuh. L, der froh ist damit „das Problem los zu sein“ willigt ein und die beiden einigen sich darüber, dass T Eigentümerin werden solle.
Nun macht sich T auf die Suche nach Berta aber findet diese ebenfalls nicht.
Der Nachbar des L, der N, findet die Kuh schließlich im Wald und nimmt diese mit auf seinen Hof. Er kennt die Kuh vom Hof des L und weiß ebenso, dass T nach ihr sucht. Er will die Kuh aber nicht herausgeben, schon gar nicht an T. Er stellt die schwarz-weiß Gefleckte Kuh zwischen seine Braun-weiß gefleckten.
L ist der Auffassung niemals Eigentum verloren zu haben, weder an T noch N.
Frage: Wer ist Eigentümer?
Teil 2:
C hat vor Jahren ein Schließfach bei der Bank S gemietet (Sachverhalt ausdrücklich von Miete gesprochen). In der Folgezeit wird C paranoid schizophren und bekommt nach § 1896 BGB einen Pfleger (X) zur Seite gestellt. C geht zur S und will den Inhalt „seines“ Schließfaches 341 haben. Gibt aber an, den Schlüssel verloren zu haben. S die üblicherweise keinen 3. Schlüssel hat, bricht das Schließfach 341 aus und händigt C den Inhalt (5000€) aus. S weiß nichts von C’s Erkrankung.
Nach 3 Monaten stellt sich heraus, dass das Schließfach nicht das des C war, sondern der Eheleute E. C hatte tatsächlich in einer anderen Filiale ein Schließfach angemietet. S ersetzt den Eheleuten E das Geld und wendet sich nun an C. S verlangt Schadensersatz, zudem habe C das Geld ohne Rechtsgrundlage erlangt und desweiteren habe S eine Schuld des C getilgt. C beruft sich auf seine Geisteskrankheit. Er hat die 5000€ für diverse Konsumgüter ausgegeben.
Frage: Hat die Bank den geltend gemachten Anspruch?

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28.07.2015/13 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Juli 2015, NRW, Zivilrecht, Zivilrecht ZII
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-28 11:00:082015-07-28 11:00:08Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW
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13 Kommentare
  1. Ampelmann
    Ampelmann sagte:
    28.07.2015 um 13:28

    Bleibt bei euch auch der L Eigentümer ?

    Antworten
    • Jeff
      Jeff sagte:
      28.07.2015 um 22:30

      Nein, m.M.n. Hat die T Eigentum erworben. Da in den Fällen, in denen dem Eigentümer nur ein Anspruch aus 985 Bgb zusteht,, dieser im Rahmen einer Übereignung n 929 s.1, 931 bgb ausnahmsweise abgetreten werden kann. Oder sehe ich das falsch?

      Antworten
      • Ampelmann
        Ampelmann sagte:
        28.07.2015 um 23:27

        Diesen Gedankengang habe ich abgelehnt, weil das Tier zu diesem Zeitpunkt bei keinem Dritten in Besitz war. Dem Sinn und Zweck nach hätte L wohl auch wissen müssen, ob es einen dritten Besitenden gibt.

        Antworten
        • Jeff
          Jeff sagte:
          31.07.2015 um 0:57

          Ich bin der Meinung dass selbst bei besitzlosen Sachen eine derartige Einigung im Rahmen des 931 ausreicht um Eigentum zu verschaffen.

          Antworten
          • Ampelmann
            Ampelmann sagte:
            31.07.2015 um 9:11

            Das ist ja eh ein Streit, der je nach Begründung schon korrekt gelöst worden werden kann. Ich hatte in etwa geschrieben, dass man zumindest wissen müsse, wo die Sache momentan ist, weil das Publizitätsprinzip sonst zu stark aufgeweicht wird.

          • Jeff
            Jeff sagte:
            31.07.2015 um 16:31

            Das stimmt. Letztlich kann man in beide Richtungen argumentieren, so dass es hier wohl kein „richtig“ oder“falsch“ gibt. Sofern man es in der Klausur sieht und anspricht, ist alles gut. 😉
            LG

      • krischoo
        krischoo sagte:
        05.08.2015 um 21:06

        der anspruch aus 985 ist unabtretbar. er entsteht für jede person die eigentümer ist neu.

        Antworten
  2. Mr. X
    Mr. X sagte:
    28.07.2015 um 15:41

    Jupp, T bleibt Eigentümer m.E.n. . §960 BGB ist wohl nicht auf Kühe anwendbar.

    Antworten
    • Mr.X
      Mr.X sagte:
      28.07.2015 um 16:06

      Meine K. Sorry für die Verwechslung.

      Antworten
  3. Luisa Schmidt-nonhoff
    Luisa Schmidt-nonhoff sagte:
    28.07.2015 um 16:25

    Die Bank hat doch keinen fremdgeschäftsführungswillen oder? Schließlich erfüllt sich ihre eigene vertragliche Schadensersatzpflicht..

    Antworten
  4. krischoo
    krischoo sagte:
    02.08.2015 um 18:52

    Teil I:
    http://blog.jur.io/2014/05/22/examensreport-zr-i-april-2014-in-hh/
    Teil II:
    https://openjur.de/u/665689.html

    Antworten
  5. IronGoethe
    IronGoethe sagte:
    09.08.2015 um 20:21

    Seit wann läuft im Juli in NRW das Examen? Normalerweise sind doch März und Juli Schreibfrei

    Antworten
    • Aliud
      Aliud sagte:
      10.08.2015 um 13:17

      Die Schwämme an Freischüsslern in den Vormonaten hat diesen Zusatztermin notwendig gemacht. Für diesen konnte man sich auch nicht direkt anmelden, sondern stand nur den „Geschobenen“ zu.

      Antworten

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