Strafrecht – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Gegen A wird wegen des Verdachts auf einen Banküberfall ein in jeder Hinsicht wirksamer Durchsuchungsbefehl bzgl. des von A betriebenen Vereinslokals der „Heaven’s Angels“ erlassen. Hiervon weiß die Justizangestellte J, deren Ehemann der tatsächliche Bankräuber ist. Um den Verdacht von ihrem Mann abzulenken, erzählt J der G, welche mit dem A liiert ist, dass ein Überfall der mit den „Heaven’s Angels“ verfeindeten „Bengalos“ auf das Vereinslokal des A unmittelbar bevorstehe. Die G solle doch bitte den A warnen. Dabei weiß die J, dass A ein Jagdgewehr besitzt, und dass die Durchsuchung von vermummten und als solche nicht zu erkennenden Polizeibeamten durchgeführt werden wird. Sie hofft dabei, dass A sein Gewehr einsetzt und es zum Tod oder jedenfalls zu Verletzungen der durchsuchenden Beamten kommt.
Die besorgte G warnt umgehend den A. Auch G weiß, dass A ein Jagdgewehr besitzt. Sie rechnet auch damit, dass A dieses zum Zwecke einer rechtmäßigen Verteidigung einsetzt und es deshalb zu evtl. tödlichen Verletzung der Angreifer kommen kann.
Nach dem Anruf eilt A mit seinem Jagdgewehr bewaffnet aus seiner Wohnung in das im selben Haus befindliche Vereinslokal. Tatsächlich sind die vermummten und als solche nicht erkennbaren Polizisten P1 und P2 gerade im Begriff die Türe aufzubrechen. Deshalb will A zunächst in seine Wohnung flüchten, um die Polizei zu rufen. Als A gerade auf der Treppe ist, gelangen P1 und P2 jedoch durch die Türe. Dabei hält P2 eine entsicherte Pistole im Anschlag. A denkt, er hätte zwei „Bengalos“ vor sich. Deshalb gibt er einen gezielten Schuss auf den Arm des P2 ab, um diesen zu entwaffnen. A ist sich durchaus bewusst, dass auch ein gezielter Schuss aus kurzer Distanz auf den Arm die Gefahr eines tödlichen Treffers birgt. Allerdings vertraut A darauf, dass es zu einem solchen nicht kommen wird. Das Gewehr des A ist jedoch leicht verzogen, was A nicht weiß, weshalb A das Gewehr tatsächlich nicht auf den Arm sondern auf das Herz des P2 richtet. Wegen eines Zufalls bewegt sich P2 jedoch im Moment des Schusses so zur Seite, dass er nur am Arm getroffen wird. Als Folge entgleitet P2 seine Pistole. P1 und P2 ergeben sich daraufhin. Obwohl beide beteuern, Polizisten zu sein, fesselt sie der A und ruft die Polizei. Der nach 25 Minuten eintreffende Polizist P3 kann A davon überzeugen, dass es sich bei P1 und P2 tatsächlich um Polizisten handelt. Daraufhin lässt A beide frei und übergibt ihnen seine Waffe.
Aufgaben
Prüfen sie die Strafbarkeit von A, G, J?
Bearbeitervermerk
Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 113, 239a f., 257 StGB sowie Vorschriften des WaffG sind nicht zu prüfen.
Da freut man sich anfangs darüber, den Hells Angels Fall zu entdecken, um nach der Lektüre genau das einsehen zu müssen, wovon die Profs immer warnen: Klassiker werden völlig umgestaltet.
Lösungsvorschläge??
Lief auch so in Rheinland-Pfalz, aber die Strafbarkeit von P1 und P2 war auch zu prüfen. Es war aber Nötigung und Sachbeschädigung u.a. nicht zu prüfen.
A: versuchter Totschlag (-); gefährliche Körperverletzung (-) wegen putativnotwehr, erlaubnistatbestandsirrtum, 16 analog; fahrlässige gefährliche körperverletzung(-), freiheitsberaubung gerechtfertigt durch jedermann- festnahmerecht aus StPO; insgesamt straffrei
J: gefährliche Körperverletzung in mittelb. Täterschaft (+); versuchter Mord in mittelb. Täterschaft(+)
J: Teilnahme wegen 16 analog bei A nicht möglich; straffrei
Was habt ihr so gemacht?
Freiheitsberaubung vollendet oder nur versucht wegen ganz kurzer Dauer? Es drängt sich irgendwo ein Rücktritt auf bei der Freiheitsberaubung. Aber wenn man eine längere Dauer fordert, dann hatte A dazu ja noch nicht einmal Tatentschluss, weshalb ein Rücktritt nur in ein Hilfsgutachten könnte?!
Strafvereitelung im Amt kommt noch in Betracht für J denke ich. Insbesondere wegen § 258a III.
Bei 25 min Freiheitsberaubung tatbestandlich ganz unproblematisch (+). Rechtswidrigkeit mE (+), da iRd 127 StPO weder Fluchtgefahr noch Identitätsfeststellung im SV erwähnt sind, es fehlt wohl auch eine „Tat“ iSd 127 StPO. Im Ergebnis aber 239 f. (-), da auch insoweit der ETBI iVm 32 greift. Strafvereitelung evident (-), da dazu jdnf. eine Verzögerung der Strafverfolgung für einige Dauer (ca. 14 Tage) erf. ist und der SV dazu schweigt.
strafbarkeit der G?
G bleibt straflos. Anstiftung zur im Versuchsstadium steckengebliebenen Tötung scheidet mangels vorsätzlicher Haupttat des A aus. Für einen Versuch der Anstiftung fehlt es der G am Tatentschluss bzgl. der Rechtswidrigkeit der Haupttat. Deshalb muss auch eine Anstiftung/Beihilfe zur KV wegen Fehlen des doppelten Gehilfenvorsatzes ausscheiden.
A: Straflos wie gesagt, 223, 224 wg. ETBI bzgl. 32; 239 wg ETBI bzgl 127
G: Straflos aber wenn der rechtsfolgenverweisender Schuldtheorie gefolgt wird nicht mangels teilnahmefähiger Haupttat sondern mangels Vorsatzes bzgl der RWK
J: Anstiftung zum Versuchten Mord/ Totschlag in mittelbarer Täterschaft sowie Anstiftung zur gef. KV in mittelbarer Täterschaft
Ohne Tötungsvorsatz fehlt eine teilnahmefähige Haupttat des A, was den Totschlagsversuch betrifft. Die Konstellation der Anstiftung in mittelbarer Täterschaft liegt nicht vor, da J durch G nicht anstiftet, sondern Tatherrschaft in Form von Irrtumsherrschaft direkt über A erlangt.
Muss mich auch korrigieren, meinte bei G (und J) auch nicht (vollendete)
Anstiftung zum Versuchten Mord sondern versuchte Anstiftung zum Mord
(also 30 I)
Bzgl. der Tatherrschaft sehe ich das anders. Mangels
Einwirken von J direkt auf A ist diese nicht gegeben. Tatherrschaft hat J
nur über G, somit typische mittelbare Anstiftung.
Eine „typische mittelbare Anstiftung“ (auch „Kettenanstiftung“) liegt doch gerade nicht vor.
Kettenanstiftung = Anstiftung zur Anstiftung = Anstiftung zur Haupttat
Die dogmatische Konstruktion dieses Ergebnisses erfolgt hierbei über eine zweifache Anwendung („Verkettung“) des § 26 I StGB (einmal beim ersten Anstifter und einmal beim zweiten Anstifter), d.h. es muss letztendlich auch eine Anstiftung des zweiten Anstifters vorliegen (= ununterbrochene Kette).
Dies ist nicht der Fall, denn die G handelte unvorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der von A vorsätzlich begangenen Tat, war mithin also auch selbst keine Anstifterin.
Dies war der J im Übrigen auch bewusst, m.a.W. stellte sich die J nicht vor, dass die G den A anstiften würde.
Die zu lösende Fallkonstruktion entspricht vielmehr, wie einige hier schon zutreffend geschrieben haben, der einer mittelbaren Täterschaft aufgrund überlegenen Wissens.
Insofern lässt sich wertungsmäßig vielleicht eine Parallele zum Zivilrecht ziehen: Die G war lediglich Botin der J, sodass sich die J die Erklärung auch zuzurechnen lassen hat; sie ist deshalb so zu behandeln, als hätte sie die Erklärung dem A gegenüber selbst abgegeben.
Und dass die J, hätte sie die „Warnung“ dem A selbst gegeben, mittelbare Täterin wäre, dürfte offensichtlich sein.
Eine Kettenanstiftung liegt natürlich nicht vor, sondern eine (vers.) Anstiftung in mittelbarer Täterschaft (die genau wie die „Kettenanstiftung“ ne mittelbare Anstiftung ist).
G würde, wenn sie ihren Vorsatzdefekt bzgl der rwk der HT nicht hätte, den A zur Tat anstiften.
Diesen Defekt hat die J nicht, somit ruft sie durch G den Irrtum in A hervor… mithin ist sie mittelbare Anstifterin. Das beispiel entspricht übrigens dem im BeckOK, einfach mal nachlesen oder BGHSt 8, 137…
Sorry mal vorab! Ich bin kein Jurist! Aber wie sieht es bei der J aus mit der Verletzung des Dienstgeheimnis bzw Abgrenzung zum Arbeitsrecht (Vertraulichkeit) bzw die Abgrenzung bzw Verneinung der Strafvereitlung aus?
Wird wohl nicht einschlägig sein; allerdings sind weder Amtsdelikte noch die Strafvereitelung in NRW Examensstoff. Deswegen wird sich darüber wohl kaum einer Gedanken gemacht haben.
Ahhh das erklärt einiges.
Allerdings ist § 258a, Strafvereitelung im Amt, Prüfungsstoff in allen Bundesländern. Zumindest nach Joecks.
Stravvereitelung wäre in einem Satz abzuhandeln, ist schließlich die Ehefrazu und hat somit das Angehörigenprivileg; und „im Amt“ war die Tat wohl nicht