Nachfolgend erhaltet ihr nun ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2016 in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Ausgangsfall:
A arbeitet als Journalist im Bereich Landespolitik für einen Verlag. Er will sich einen Nebenverdienst erarbeiten und hochrangigen Politikern das Schreiben deren Biografie anbieten, um diese dann in einer Buchreihe zu veröffentlichen.
Nach den ersten Werbemaßnahmen, meldet sich der mittlerweile pensionierte und zuvor lange im Landtag Düsseldorf tätige Politiker P. P, der den A bereits kennt, ist sich jedoch noch nicht sicher, ob er diesen mit der kostenpflichtigen Ausarbeitung seiner Biografie beauftragen möchte. Deshalb vereinbaren A und P zunächst, dass A unentgeltlich ein Konzept für die Biografie erstellen soll. Dazu sollen mehrere Gespräche über das private und politische Leben des P geführt werden.
Im Gesprächstermin nimmt A mit Einverständnis des P das Interview mit seinem alten Tonbandgerät auf seinen eigenen Tonbändern auf. Hierbei werden die Magnetstreifen der Tonbänder physikalisch verändert. So bespielt A drei Tonbänder und nimmt diese anschließend wieder mit.
Kurze Zeit später verstirbt P bei einem Verkehrsunfall. Er hinterlässt seine Ehefrau F. Andere Verwandte hat er nicht.
A denkt daraufhin, die Tonbänder seien für ihn nicht mehr zu gebrauchen und veräußert diese an S einen Sammler für dessen private Sammlung für 250€. F befürchtet nun, dass sich auf den Bändern private Informationen über ihre Ehe mit P befinden und verlangt die Bänder von A heraus. Dieser fragt bei S nach einem Rückverkauf. S ist für 350€ dazu bereit. Das ist A zu teuer. Er meint, das sei für ihn unverhältnismäßig und verweigert die Herausgabe. F meint P sei sowieso Eigentümer der Bänder geworden und ohnehin müsste A die Bänder aufgrund des Vertrages herausgeben.
Kann F von S und/oder A Herausgabe der Tonbänder verlangen?
Fallfortsetzung:
A will die Biografien zu seinem Hauptgeschäft ausbauen und gründet dafür als Alleingesellschafter die Düsseldorf Biografien mbH (DB GmbH). In dem formgerechten Gesellschaftsvertrag wird A als Geschäftsführer ernannt. Kurz darauf wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen. A kauft Büroeinrichtung und stellt mehrere Mitarbeiter ein.
Für sein Geschäft benötigt er 10 Diktiergeräte.
In einem Schreiben wendet sich A an E, einen Kaufmann, der ein Geschäft für Elektronikartikel betreibt, und fragt, ob dieser ihm ein Angebot für 10 Diktiergeräte machen könne.
E ruft am nächsten Tag im Büro des A bei der DB GmbH an und macht ein Angebot für 10 Geräte für insgesamt 9500€. Allerdings nimmt nicht A, sondern dessen Vater V das Gespräch an. Dieser meldet sich jedoch lediglich mit seinem Nachnamen, sodass E davon ausgeht, er telefoniere mit A. V beantwortet die Frage des E, ob er das Angebot annehme mit „ja“. E meint daraufhin, er könne den genauen Liefertermin noch nicht sagen, aber würde das nachschauen und dann ein Fax mit der Bestätigung des Vertrags und dem Liefertermin schicken.
Am nächsten Tag schickt E das Fax mit der Bestätigung und dem Liefertermin. A nimmt dieses auch zur Kenntnis, hält es aber für ein Versehen und geht nicht darauf ein.
Beim Aufräumen entdeckt A dann sein altes Tonbandgerät. Ihm fällt E wieder ein und schickt diesem eine E-Mail, in der er diesem das Gerät zum Verkauf anbietet. Die Preisbestimmung überlässt er E als Fachmann. E antwortet, dass A ihm das Gerät zur Ansicht zuschicken soll und er sich dann entscheide. So geschieht es. E ist begeistert und überweist sofort ohne Absprache 400€ auf das Gesellschaftskonto der DB GmbH. A sieht dies und geht davon aus, dass damit der Kaufvertrag abgewickelt ist.
Kurze Zeit später erfährt E von einem befreundeten Experten, dass das Gerät nur 300€ wert ist. Daraufhin erklärt E gegenüber A wahrheitswidrig, dass er sich bei der Überweisung vertippt habe und lediglich 300€ überweisen wollte. Widerwillig überweist A 100€ zurück.
Dann erfährt A, dass E seine Meinung über den Wert geändert hatte. Er ist empört.
Am 15.6.16 liefert E die Diktiergeräte und verlangt Zahlung von 9500€. A ist überrascht und meint es sei gar kein Vertrag zustande gekommen. Er wusste auch nichts von dem Telefonat. Außerdem rechnet er auf, da E an die 400€ für das Tonbandgerät gebunden sei.
Kann E von der DB GmbH Zahlung von 9500€ verlangen?
Schlagwortarchiv für: Zivilrecht ZII
Vielen Dank an Henning für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1:
L hat die Kuh Berta,die er mästet um sie zu schlachten. Berta entkommt eines Tages durch ein Loch im Zaun. L nimmt sofort die Verfolgung auf, aber kann die Kuh nicht auffinden.
Nach 3 Wochen ohne Sucherfolg kommt die Tierschützerin T, die Berta vor der Schlachtung retten will, und bietet L 200€ für die Kuh. L, der froh ist damit „das Problem los zu sein“ willigt ein und die beiden einigen sich darüber, dass T Eigentümerin werden solle.
Nun macht sich T auf die Suche nach Berta aber findet diese ebenfalls nicht.
Der Nachbar des L, der N, findet die Kuh schließlich im Wald und nimmt diese mit auf seinen Hof. Er kennt die Kuh vom Hof des L und weiß ebenso, dass T nach ihr sucht. Er will die Kuh aber nicht herausgeben, schon gar nicht an T. Er stellt die schwarz-weiß Gefleckte Kuh zwischen seine Braun-weiß gefleckten.
L ist der Auffassung niemals Eigentum verloren zu haben, weder an T noch N.
Frage: Wer ist Eigentümer?
Teil 2:
C hat vor Jahren ein Schließfach bei der Bank S gemietet (Sachverhalt ausdrücklich von Miete gesprochen). In der Folgezeit wird C paranoid schizophren und bekommt nach § 1896 BGB einen Pfleger (X) zur Seite gestellt. C geht zur S und will den Inhalt „seines“ Schließfaches 341 haben. Gibt aber an, den Schlüssel verloren zu haben. S die üblicherweise keinen 3. Schlüssel hat, bricht das Schließfach 341 aus und händigt C den Inhalt (5000€) aus. S weiß nichts von C’s Erkrankung.
Nach 3 Monaten stellt sich heraus, dass das Schließfach nicht das des C war, sondern der Eheleute E. C hatte tatsächlich in einer anderen Filiale ein Schließfach angemietet. S ersetzt den Eheleuten E das Geld und wendet sich nun an C. S verlangt Schadensersatz, zudem habe C das Geld ohne Rechtsgrundlage erlangt und desweiteren habe S eine Schuld des C getilgt. C beruft sich auf seine Geisteskrankheit. Er hat die 5000€ für diverse Konsumgüter ausgegeben.
Frage: Hat die Bank den geltend gemachten Anspruch?
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten geschriebenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
J und W wollen gemeinsam ins Metamphitamingeschäft einsteigen. Dabei wollen sie das Metamphitamin in einem mobilen Labor herstellen. Da passt es gut, dass die Ehefrau (E) des J Inhaberin eines Campingwagens ist. Dieser eignet sich hervorragend für das Vorhaben von J und W. J fragt deshalb seine Frau E, ob er sich den „Camper“ leihen könne. Diese meint sie brauche ihn ohnehin nicht und sagt dem J, er könne ihn ruhig nehmen.
Am Wochenende richten J und W den Camper mit von W besorgten Instrumenten zur Metamphitaminküche ein. Dabei verlegen sie gemeinsam eine Stromleitung falsch, wobei J die ihm übliche lasche Sorgfalt an den Tag legt aber im Gegensatz zu E, der als Hobbyelektriker billigend in Kauf nimmt, dass es durch die fehlerhaft verlegte Leitung zu einem Kurzschluss und Feuer kommen kann. So geschieht es dann auch, der Brand beschädigt eine Wand des Campers.
Zuhause angekommen, erklärt J der E – alleine unter Ehegatten – dass der Brand durch ein normales Kochen zustande gekommen sein. Wutentbrannt rennt die E raus und schreit W an, sie wolle von ihm den Brandschaden ersetzt bekommen.
W sagt ihr, er sei nicht bereit dazu ihr für den Schaden aufzukommen, bietet ihr aber ein Päckchen Metamphetamin als Schadenersatz an. Zunächst nimmt E das Päckchen an.
Wenig später überlegt sie es sich anders, da sie vor kurzem erst clean geworden ist und nicht erneut des Sucht verfallen will. Sie gibt W das Päckchen zurück. Sie erklärt ihm sie will Schadenersatz in Geld. Dazu erklärt sich W nicht bereit.
Darüber schwer verärgert geht E zurück zu ihrem Auto, tritt auf dem Weg aber den Briefkasten des W kaputt (Schaden 650 Euro) dabei sagt sie „das kannst du dann ja vom Schadenersatz abziehen!“. W will sich das so nicht gefallen lassen und tritt deshalb den Autospiegel der E kaputt.
E fährt wutentbrannt los. Dabei kommt es zu einem von ihr verschuldeten Unfall, bei dem der von W abgetretene Spiegel ebenfalls kaputt gegangen wäre.
In der Werkstatt sagt man der E, am Camper sei ein Sachschaden von 2200 Euro entstanden, der Schaden des Spiegels beliefe sich auf 350 Euro. Unabhängig vom Unfall der E, hätte diese den Wagen aufgrund der Reperatur des Spiegels zwei Tage lang nicht nutzen können.
E will von W den Schaden am Camper, sowie die Kosten der Reperatur für den Spiegel ersetzt. Sie will auch Nutzungsausfallschaden für den PKW. Da sie den Camper ohnehin nicht braucht, will sie für diesen keinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen.
W meint, er habe den Schaden am Camper nicht alleine verursacht. Dass E das Meth nicht haben wollte, sei ihr Problem. Jedenfalls müsse E den Schaden für den Briefkasten abrechnen, der Spiegel wäre bei dem Unfall ebenfalls kaputt gegangen und Nutzungsausfallschaden würde er nicht zahlen, da die E den Wagen wegen des Unfalls ohnehin nicht hätte nutzen können.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im April 2015 in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V aus Hamburg inseriert Mitte Oktober 2014 seinen alten Golf (Baujahr 2003) in der Zeitung. K aus Bochum meldet sich, macht Probefahrt, will kaufen. V hat gesagt, er habe nie Probleme mit dem Auto gehabt, er sehe daher keinen Anlass zu Zweifeln, ob der Wagen durch die nächste HU kommt. Er sei „technisch einwandfrei“.
K bezahlt 4000 €, der KV wird schriftlich geschlossen. Übergabe soll am 26.10.2014 bei K in Bochum sein. V wollte dort sowieso Freunde besuchen und lieferte bei Gelegenheit das Auto ab.
Am 1.12.2014 geht K zur HU bei D. D stellt fest, dass die HU nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da sich Löcher in der Auspuffanlage befinden. Dies sei allerdings auch bei 11 Jahre alten Autos nicht unbedingt zu erwarten. Die Reparatur würde 2.500 € kosten. Mangelbehaftet ist der Wagen bloß 2.500€ wert, ohne Mangel hingegen 5.000€.
K ruft bei V an und erklärt ihm die Situation. Sie fragt, ob er die Reparatur ausführen würde. V sagt zu, verlangt jedoch, dass K ihm dafür das Auto nach HH bringt. Schließlich habe er ihr das Auto damals extra nach Bochum gebracht. K lehnt dies ab. V sagt, dann habe sie halt Pech gehabt. K wird zornig und sagt, unter diesen Umständen wolle sie nichts mehr mit dem Auto zu tun haben und sich vom Vertrag lösen. V meint, auch dazu müsse K ihm das Auto bringen, sonst kriege sie den Kaufpreis nicht wieder. K setzt ihm eine Frist bis zum 15.12.14, um das Auto aus Bochum abzuholen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Solange bleibt das Auto bei D auf dem gesicherten Hof stehen. D hatte K gesagt, dass dies nicht allzu lange so bleiben könnte, da er den Platz brauche.
Die Frist läuft erfolglos ab. K und V kümmern sich nicht weiter um die Angelegenheit.
Am 8.1.15 stellt D das Auto an die Straße. Am 15.1.15 wird es gestohlen, wie dies in dem verwaisten Gewerbegebiet öfter vorkommt.
K informiert V und verlangt den Kaufpreis zurück. V erwidert, sie müsse ihm erstmal das Auto ersetzen, er verrechne dies dann.
Frage 1: Hatte K am 1.12.14 einen Anspruch gegen V auf Reparatur und Abholung in Bochum?
Frage 2: Angenommen, V hätte das Auto in Bochum abholen müssen (und hat dies nicht getan): Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des KP?
Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2015 in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist Unternehmer und möchte vom Bauunternehmer U unter anderem den Einbau einer Glaswand in seine neue Sporthalle. Die Glaswand soll dabei so beschaffen sein, dass sie kräftigen Ballwürfen stand hält. U baut darauf hin eine solche Glaswand bei A ein. Kurze Zeit später zerreißt jedoch die Glaswand, als nur ein leichter Ball gegen sie geworfen wird. Die Glaselemente der Wand waren durch Sulfideinschlüsse sehr zerbrechlich, welche beim Pressen der Glaselemente regelmäßig entstehen. Diese Einschlüsse waren für U nicht erkennbar, aber er hätte das Glas daraufhin untersuchen können und auch müssen.
Frage 1: Kann A von U den Austausch der Glaswand verlangen?
Frage 2: Beim Zerbersten der Wand wurde die Weihnachtsdekoration von A beschädigt, hierfür möchte er von U Schadensersatz.
A benötigt auch noch Fenster für seine neue Sporthalle. Dieser bestellt er beim Bauunternehmer F. F hat die Fensterrahmen jedoch nicht lackiert gelagert und beauftragt seinerseits den Lackierer G, die Fenster für ihn zu lackieren. Nach der Lackierung liefert er sie dem A. A baut die Fenster fachgerecht in seine Turnhalle ein. Kurz darauf splittert der gesamte Lack von den Fenstern ab, was an einer unsachgemäßen Arbeit des G liegt. A möchte nun, dass F die Fenster ausbaut und neue Fenster liefert und einbaut.
Frage 3: Welche Ansprüche hat A gegen F?
M hat einen kleinen Getränkeladen und bestellt bei N Getränke. M hat den H eingestellt, welcher mit der kompletten Buchhaltung beauftragt ist. Auch N hat einen Buchhalter, den E. M hat bei N Getränke im Wert von 1000€ bestellt. H begleicht daraufhin diese Rechnung. Er möchte jedoch sein Gehalt aufbessern und überweißt den Rechnungsbetrag erneut und möchte den Betrag bei E abgreifen, welcher in den Plan des H eingeweiht ist. Zu einem Abgreifen des Betrages des H bei E kommt es jedoch nicht.
Frage 4: Kann M von N die 1000€ herausverlangen?
Hinweis: Es sind nur bereicherungsrechtliche Anspürche zu prüfen.
Anhang : Artikel 1-3 der europäischen Verbraucherrichtlinie.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen. In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft. Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen
ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handelt. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne. Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig
trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es. Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst. Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.
K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.
Hat die zulässige Klage der K Erfolg?
Abwandlung:
Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen
1. Teil: Ansprüche K gegen V
A. Schadensersatz, § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
a) Einigung
aa) Zwischen K und V direkt (-)
bb) Stellvertretung durch S, §§ 164 ff. BGB
(1) Eigene Willenserklärung des S (+)
(2) Im fremden Namen
Hier: Ausdrücklich
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(a) Vertretungsmacht
Hier: Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)
(b) Im Rahmen
Hier: Einschränkungen, insbesondere durch V, nicht ersichtlich.
(4) Kein Ausschluss der Vertretungsmacht
Hier: Keine Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken oder sich aufdrängenden Missbrauch.
cc) Ergebnis: (+)
b) Wirksamkeit (+)
2. Mangel
Hier: § 434 I 1 BGB
3. Maßgeblicher Zeitpunkt: Bei Übergabe (+)
a) Schuldverhältnis
Hier: Kaufvertrag (s.o.)
b) Pflichtverletzung
aa) Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht (+)
bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Problem: „Unverzüglich“ ausreichend?
– aA: (-); Arg.: zu unbestimmt
– hM: (+); Arg.: Wortlaut, Sinn und Zweck
Beachte: Eine eventuell zu kurz bemessene Frist setzt dennoch eine angemessene Frist in Gang
Hier: 2 Wochen zwischen Aufforderung und Selbstvornahme – angemessen
c) Vertretenmüssen, § 276 BGB
(+); Arg.: S = Erfüllungsgehilfe des V, § 278 BGB
d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
aa) Schaden
Hier: 7000 Euro Minderwert oder 7000 Euro Operationskosten (unterstellt, dass die Operation erfolgreich war).
bb) Statt der Leistung
(+); Arg.: Operationskosten sind Teil des Äquivalenzinteresses
5. Kein Ausschluss der Gewährleistung
a) Vertraglich
aa) Einigung
(+); Arg.: „Gewährleistungsausschluss“ vereinbart.
bb) Wirksamkeit
(-); Arg.: § 475 BGB
Hier: Keine Anhaltspunkte
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
-> Verjährung, §§ 194 ff. BGB
1. Verjährungsfrist
Hier: 2 Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB
2. Fristbeginn: Ablieferung, § 438 II BGB
Hier: 12.07.2012 (im mitgeteilten Sachverhalt steht zwar 12.07.2014 – dabei dürfte es sich angesichts der Verjährungseinrede um einen Sachverhaltsfehler handeln).
IV. Ergebnis: (-)
B. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich
(„Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten.
C. Rückerstattung des minderungsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 346 BGB
(-); Arg.: Einrede der Unwirksamkeit, da Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt, § 218 BGB
D. Rückerstattung des unmöglichkeitsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 326 V, 346 BGB
(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich („Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten, vgl. § 323 VI BGB.
E. Rückerstattung aufgrund ersparter Aufwendungen, §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB (analog)
(-); Arg.: nicht anwendbar, da Gewährleistungsrecht lex specialis
F. Schadensersatz, § 823 I BGB
(-); Arg.: Vermögen kein geschütztes Rechtsgut
G. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 263 StGB
H. Schadensersatz, § 831 BGB
(-); Arg.: S nicht Verrichtungsgehilfe des V, da nicht weisungsgebunden.
2. Teil: Ansprüche K gegen S
A. CIC, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB
(+); Arg.: S hat als Dritter besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen („Tierarzt“), § 313 III BGB
2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB
Hier: Verschweigen der Anomalie an der Wirbelsäule des Pferdes
3. Vertretenmüssen, § 276 BGB (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz
-> Käufer ist so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht passiert.
Hier: K hätte den für sie nachteiligen Kaufvertrag nicht geschlossen und wäre außerdem nicht in die Situation gekommen, 7.000 Euro für die Mangelbeseitigung aufzuwenden („herausgeforderte Aufwendungen“).
5. Kein Ausschluss
a) Verletzung des Schadensminderungobliegenheit, § 254 II BGB
(-); Arg.: Es war prinzipiell das gute Recht der K, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (s.o.).
b) Vertraglich (-)
6. Ergebnis: (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
(+); Arg.: Verjährungfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen.
I. Anspruch entstanden
1. Verstoß gegen Schutzgesetz
Hier: § 263 StGB; Drittbereicherungsabsicht.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Verschulden (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch dursetzbar
(+); Arg.: Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen. Kein Wertungswiderspruch im Vergleich zu V, der kein deliktisches Verhalten an den Tag gelegt hat.
IV. Ergebnis: (+)
Abwandlung
Ein Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO würde die Säumnis des S vorausaussetzen. Hier ist weder der S noch sein Rechtsanwalt (vgl. § 78 ZPO) vor dem Landgericht erschienen. Möglicherweise wird der S aber als von V vertreten angesehen. Dann müssten V und S allerdings notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Andernfalls handelt es sich um einen Fall der einfachen Streitgenossenschaft. Hier: Wohl nur einfache Streitgenossenschaft; Arg.: unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Haftung.
Vielen Dank an Carolin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Oktober 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen und vertreibt Zeitungen.
Er erwirbt Zeitungen von der X-AG, die er für 2 € erwirbt. Diese veräußert er an Zeitungsunternehmen für 5 € unter Eigentumsvorbehalt. Werden diese nicht verkauft, bekommt der A sie unentgeltlich wieder.
A darf die zurück bekommenen Zeitungen nicht weiter veräußern, sollte er dies dennoch tun, hat er mit der X-AG eine Vertragsstrafe von 5 € pro Zeitung vereinbart.
M, der im Laden von A als Vertriebsleiter angestellt ist, ist für den Verkauf von Zeitungen zuständig. Für die zurück bekommenen Zeitungen hat er jedoch ein Verbot zur Veräußerung von A ausgesprochen bekommen.
M veräußert die Zeitungen dennoch an die B-GmbH und verlangt für jede Zeitung von der B-GmbH die von Geschäftsführer G vertreten wird, 1 €, welcher auf das Konto von A überwiesen werden soll und 0,50 € auf das Privatkonto des M.
Der G ist zwar skeptisch, aber geht das Geschäft mit M ein.
A erfährt von den Geschäften und will Herausgabe von 1000 Zeitungen, die sich noch im Lager der B-GmbH befinden.
Hat A gegen die B-GmbH einen Herausgabeanspruch?
134 BGB und 823 II ivm Schutzgesetz sind von der Prüfung ausgenommen
Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank dafür nochmals an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Vielen Dank nochmals an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
D hat eine kleine Baufirma mit 8 Mitarbeitern ohne Betriebsrat.
A und B sind seit 2 Jahren bei D angestellt.
D weiß, dass A und B die Sicherheitsvorschriften nicht so genau nehmen.
Da er A und B aber immer beaufsichtigen lässt ist bisher noch nie etwas
passiert,
Aber im Sommer ist viel los und alle Männer werden gebraucht. Deswegen
schickt D ausnahmsweise A und B alleine auf eine Baustelle.
Dort sollen A und B ein Dach abdecken. Betriebliche Übung diesbezüglich
ist es, dass A 5 Dachziegel abdeckt, diese dem B gibt. B geht damit über
das Gerüst an die Dachkante und wirft die Ziegel in den Container. Nach
einer Weile hat B aber keinen Bock mehr und schlägt dem A vor, die
Ziegel zu werfen. A soll sie zu B werfen und der wirft sie dann in den
Container. A findet die Idee gut. Beide wissen, dass durch diese
Arbeitsweise die Gefahr für Personen- und Sachschäden stark ansteigt,
aber beide gehen davon aus, dass schon nichts passieren werde.
Anfangs geht es auch gut. Aber dann wirft A einen Ziegel dem B an die
Schulter. B’s Jacke zerreißt (50 €), danach segelt der Ziegel in hohem
Bogen vor das Haus und durchschlägt die dort gelagerten Fenster, die in
das Haus eingebaut werden sollten (500 €). Der zufällig vorbeilaufende X
wird von einem umherfliegenden Glassplitter in die Hand getroffen. Diese
hatte er gerade noch rechtzeitig hochgerissen, sonst hätte ihn der
Splitter im Auge getroffen. Die Verletzung der Hand ist nicht schlimm,
aber da X mit seiner Krankenversicherung eine
Selbstbeteiligungsvereinbarung geschlossen hat muss er 70 € der Kosten
für die Medikamente, die er infolge des Unfalls nehmen muss, selbst
tragen.
Frage 1: X fragt, von wem er Schadenersatz verlangen kann.
Frage 2: D fragt, ob er von A Ersatz für das kaputte Fenster verlangen
kann.
Frage 3: B fragt, ob er von A und / oder D Ersatz für die kauptte Jacke
verlangen kann.
Abwandlung
Im Anschluss an das Ereignis kündigt D dem A und B
fristlos. In dem unterzeichneten Schreiben begründet er das mit dem
„teuren Unsinn“ von A und B. Das Schreiben geht A und B 4 Tage nach dem
Ereignis auf der Baustelle zu.
A und B sind empört und empfinden die fristlose Kündigung als zu hart.
Es sei ja ein einmaliger Fehltritt gewesen und schon deshalb
unverhältnismäßig. Daher reichen sie eine Feststellungsklage ein, um
feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.
Frage: Ist die zulässige Klage von A und B begründet?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW im Mai 2014. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der Großhändler V verkaufte dem K, der ein Spielwarengeschäft betreibt 2 Sandbaukästen (Bausätze) für 100 € das Stück (massiv Eiche). Die Sandbaukästen waren im Laden des V deutlich lesbar mit massiv Eiche ausgezeichnet. Der Kaufvertrag kam schriftlich zustande und diesem wurden gesondert lange AGB des V beigefügt. Außerdem vereinbarten V und K, dass der K diese erst später bezahlen muss.
Kurz darauf liefert V dem K zwei Sandbaukasten.
Nun will K bei V noch 2 Rutschen im Wert von 2000 € erwerben (Stück 1000 €). K möchte auch dieses Mal erst später bezahlen. V verlangt deshalb eine Sicherheit i.H.v. 2000 €. K überredet seinen Freund B, der sich selbstschuldnerisch verbürgt. Der Bürgschaftsvertrag ist formwirksam zustande gekommen.
Nach 2 Wochen reklamiert der Kunde E des K, dass er nicht einen Sandbaukasten „massiv Eiche“ erhalten habe, sondern einen aus Spanbauplatten. K zeigt diesen Mangel sofort telefonisch bei V an und verlangt von diesem die Nachlieferung eines Sandbaukastens „massiv Eiche“. Die Sandbaukästen können nicht ausgepackt werden, da sie sonst unverkäuflich werden .
Der V verweigert ausdrücklich die Nachlieferung, woraufhin der K den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der V weist auf seine AGB Nr. 5 Ziff. 9 hin. Darin heißt es, dass der V für Gewährleistungen außer bei einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden des V nicht aufkomme. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.
Der V erklärt weiter, dass er die Sandbaukästen nicht kontrollieren kann, da diese ja wie K wisse sonst unverkäuflich werden. Deswegen könne V seine Auslieferungen nicht immer korrekt ausführen und müsse auf dem Gewährleistungsausschluss bestehen.
Mittlerweile werden die Kaufpreisforderungen des V gegen den K fällig. Als der V den B in Anspruch nehmen will, da der K nicht leisten kann, verweigert dieser die Zahlung und sagt, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden fühle. Der K hätte diesen wahrheitswidrig über seine Finanzen Auskunft erteilt. Hätte er gewusst, dass K kein Geld hat, hätte er sich nie verbürgt.
Frage 1: Kann V von K die Bezahlung des Spanbauplatten-Sandkastens verlangen?
Frage 2: Kann V von B die Zahlung der 2000 € verlangen?
Abwandlung 1
K verkaufte dem X einen Sandbaukasten. Als X diesen aufbauen will, bemerkt er, dass die Aufbauanleitung auf Japanisch ist. Darüber verärgert baut er den Sandkasten mit Gewalt auf, sodass an einer Seite ein Holzsplitter von einem 1 cm entsteht. X geht davon aus, dass sein 5-jähriger Sohn S beim Spielen schon aufpassen würde. Als S sich in den Sandkasten setzt, zerreißt seine Hose, die einen Wert von 90 € hat.
X verlangt von K die Bezahlung der Hose. Dieser verweigert dies, da der X selbst schuld sei und S auch beim Hinsetzen hätte aufpassen können.
Frage: Kann X von K Ersatz für die Hose verlangen?
Abwandlung 2
Der S zieht sich beim Spielen durch den Splitter eine Fleischwunde zu, die aber wieder verheilt. Mittlerweile wurde festgestellt, dass die Farbe des Sandbaukasten schädliche Stoffe enthält, die Krebs hervorrufen können.
Der Hersteller H lässt deshalb ein externes Gutachten erstellen, indem es heißt, dass die Erkrankungsgefahr von sehr geringer Wahrscheinlichkeit ist.
Der X möchte sicherstellen, dass für den Fall der Erkrankung dem S immaterielle und materielle künftige Ansprüche gegen den H zustehen.
Frage: Ist die Klage des S beim örtlich und sachlich zuständigem Landgericht zulässig?
Bearbeitungsvermerk: X ist alleine sorgeberechtigt sowie für S vertretungsbefugt. Die Hose des S steht im Eigentum des X. Es ist ferner davon auszugehen, dass beim Eintritt einer Krebserkrankung der S Schadensersatzansprüche gegen H hätte
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im Februar 2014 in NRW. Vielen Dank hierfür an Mauritz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
A ist Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebs mit 300 Mitarbeitern.
Am 13.11.2012 schließt er mit dem bulgarischen Staatsangehörigen B einen Arbeitsvertrag über eine Stelle als Hilfsarbeiter ab.
Der Arbeitsvertrag beginnt am Samstag, den 01.12.2012.
Im Mai 2013 entschließt A sich, den Vertrag mit B zu kündigen. Am 31.05. verfasst er die Kündigung innerhalb der Probzeit zum 15.06.2013, hilfsweise zum 30.06.2013
A wirft das Kündigungsschreiben noch am 31.05 um 15.45 Uhr in den Briefkasten des B.
B leert am Samstag, den 01.06 den Briefkasten und findet den Brief des A.
B erkennt den A als Absender. Da er aber nur kyrillische Buchstaben lesen kann, zerreißt er den Brief und wirft ihn weg.
B erhebt nun fristgerecht Kündigungsschutzklage und macht geltend, dass er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe. Ihm müsse zumindest ein längerer Zeitraum zur Kenntnisnahme zugestanden werden. Eine Probzeit sei im Übrigen vertraglich nicht vereinbart gewesen
A erwidert, dass der Arbeitsvertrag und alle Arbeitsanweisungen auf deutsch erfolgt seien.
Außerdem habe B in einem Personalgespräch die Mitteilung erhalten, binnen Wochenfrist gekündigt zu werden.
Frage: Ist die ordentliche Kündigung wirksam? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Fall 2a:
A beschäftigt auch den Außendienstmitarbeiter C.
Mit diesem schloss er 2009 einen Vertrag mit u.a. den folgenden Regelungen:
§ 5
(1) Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung.
(2) Privatfahrten mit diesem PKW sind erlaubt.
(3) Der Arbeitnehmer kann das Zur-Verfügung-Stellen des PKW jederzeit widerrufen
C nutzt den PKW auch privat. Außerdem bewertet das Finanzamt zutreffend die Ersparnisse durch die Nutzung des Firmenwagens als Einkommen in Höhe von 250 € zuzüglich zum Bruttoeinkommen von 2500 Euro.
Am 30.09.2013 kündigt A dem C verhaltensbedingt zum 31.12.2013. Er stellt C mit dessen Einverständnis mit sofortiger Wirkung unter Lohnfortzahlung frei. Außerdem fordert A von C am 01.10.2013 den PKW zurück?
Ist das Herausgabeverlangen berechtigt?
Fall 2b:
Derselbe Sachverhalt wie in Aufgabe 2a. Allerdings lautet §5 (3)
Sobald der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt wird, ist der PKW zurückzugeben.
C gibt A den PKW am 01.10.2013 zurück. Im Januar 2014 fordert C von A Nutzungsersatz für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013.
Zurecht?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Ausgangsfall
Die K leidet seit Jahren unter starker Migräne, die schuldmedizinisch bislang nicht geheilt werden konnte. Durch Zufall stößt sie im Internet auf den Blog der D, die ebenfalls unter Migräne leidet. Sie berichtet in dem Blog, wie der Schamane S ihre Migräne lindern konnte. Das Interesse der K ist geweckt und sie nimmt persönlichen Kontakt zu D auf, die ihr ausführlicher von der Behandlung berichtet. Über die Daten des S, die D in ihren Blog eingestellt hat, ist es K möglich, telefonischen Kontakt zu S herzustellen.
Dieser ist überrascht, dass es über ihn einen Blog im Internet gibt. Gleichwohl treffen S und K sich in der Praxis des S in Münster, um sich über die Behandlung zu unterhalten. Sie erarbeiten einen individuellen, auf K ausgerichteten Behandlungsplan. Dieser sieht Handauflegen und Beten durch S vor, wodurch er die Naturkräfte beschwören will, die die K stärken sollen, um so ihre Migräne zu lindern. Die Behandlung durch S soll mehrmals täglich erfolgen und sich insgesamt über zwei Wochen erstrecken. Dies erfordert auch, dass die K in den Räumlichkeiten des S übernachtet. Die Behandlungskosten betragen insgesamt 5000€, wovon 1000€ auf die Übernachtungen entfallen. Im Vergleich zu anderen Schamanen ist dieser Preis des S günstig.
Zur Finanzierung der Behandlungskosten nimmt K bei der B-Bank ein verzinsliches Darlehen iHv 5000€ auf. Der S hatte in seiner Praxis in Münster mehrere Darlehensformulare der B ausliegen und eines davon der K mitgegeben. Die K sucht die Bank auf und unterzeichnet den Darlehensvertrag. Bei der Unterzeichnung ist der Angestellte A der B so in seine eigenen Erzählungen von der Heilung durch S vertieft, dass er vergisst, die mündlich vereinbarte Vertragslaufzeit in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
Aufgrund der finanziellen Situation der K will die B allerdings eine Sicherheit. Der Ehemann E der K erklärt sich daher bereit, „für die Schuld der K geradestehen“ zu wollen. In dem schriftlichen Vertrag wird festgehalten, dass die B den E sofort zur Zahlung auffordern kann, wenn K ihre Schuld nicht begleicht. Die K muss vorher nicht in Anspruch genommen werden.
Im Folgenden ist K über ihre Schmerzlinderung durch S so erfreut, dass sie für mehrere Monate vergisst, die Darlehensraten zu zahlen, so dass ein Gesamtbetrag von 2000€ aussteht. Die B setzt der K eine zweiwöchige Frist, in der sie den Betrag zahlen soll- anderenfalls drohe die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta. Nach zwei Wochen kündigt B der K und wendet sich an E, der die Schuld der K begleichen soll.
E verweigert dies aber, weil er die Bürgschaft sowieso nur übernommen habe, um seiner Frau zu helfen. Auch sei die Schmerzlinderung bei K nicht auf die Behandlung durch S und seine „Wunderkräfte“ zurückzuführen und vermutlich nicht von langer Dauer.
Frage: Kann B von E Zahlung iHv 5000€ verlangen? Auf Art. 247 EGBGB wird hingewiesen. B hat gegenüber K und E im Übrigen allen Informationspflichten genügt. Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, notfalls hilfsgutachterlich, Stellung.
Abwandlung
S hat seine Praxis in Peru, wo er sich auch schwerpunktmäßig aufhält. Der Vertrag mit K über die Behandlung kommt indes in Münster zustande, als S dort zufällig zu Besuch ist. Die Behandlung erfolgt anschließend in Peru, wohin die K für zwei Wochen reist.
Frage: Welches Recht ist anwendbar? Auf die Anwendbarkeit der Rom – I VO wird hingewiesen.
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Sachverhalt
Fall 1:
E ist Eigentümer eines Grundstücks in Köln, das mit einem leer stehenden Wohnhaus bebaut ist. Er möchte die Immobilie verkaufen. Nach längeren Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten K einigt man sich auf den Kaufpreis und über alle weiteren Modalitäten. Am 31.01.2012 schließen E und K einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde ist die Auflassungserklärung enthalten. Vor dem Notar bewilligt E dem K auch eine Auflassungsvormerkung, die am 15.02.2012 ins Grundbuch eingetragen wird. Da der in finanziellen Nöten befindliche E noch wirtschaftlichen Nutzen aus der Immobilie ziehen möchte, vermietet er das Haus mit Vertrag vom 01.03.2012 an den Mieter M. M zieht sogleich in das Haus ein und entrichtet an E die vereinbarten Monatsmieten. Die Eigentumsumschreibung auf K erfolgt am 10.05.2012. Als K im Juni 2012, entsprechend der Vereinbarung zwischen ihm und E, das Haus beziehen will, findet er zu seiner Überraschung den M vor. K ist der Meinung, er habe mit dem Mietvertrag zwischen E und M nichts zu tun, da er ihn nicht abgeschlossen habe und bei Abschluss des Mietvertrages zu seinen Gunsten bereits die Vormerkung bestanden habe.
Frage 1: Kann K von M Herausgabe des Hauses verlangen?
Fall 2:
Der nicht im Vereinsregister eingetragene Freizeitverein V mit Sitz in Düsseldorf, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes in Köln, das er seit dem 01.09.2012 vermietet hat. Der Mietvertrag wurde von dem Vorstand des V und dem Einzelkaufmann B aus Aachen, der Inhaber eines großen Sanitärfachhandels mit dem Namen „Sanitär B“ ist, verhandelt und unterzeichnet. Als Mieter wurde bei den Vertragsverhandlungen und im Mietvertrag „Sanitär B“ angegeben. Das Mietobjekt soll nach dem Vertrag als Geschäftsraum für den Verkauf von Sanitärbedarf genutzt werden. Es ist die Zahlung einer monatlichen Miete von 3.000 Euro vereinbart. B hat die Miete für September 2012 gezahlt, seither hat V, obwohl er mehrere Mahnungen an B ausgesprochen hat, keine weiteren Mietzahlungen erhalten. Auf die Mahnungen hat B vielmehr so reagiert, dass er dem Vorstand des V schriftlich mitteilte, er halte den Vertrag für unwirksam.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass V als nicht eingetragener Verein gar keine Verträge schließen kann.
V, ordnungsgemäß vertreten, erhebt daraufhin Mitte Dezember 2012 Klage gegen die Firma „Sanitär B“ vor dem Landgericht Köln auf Zahlung von drei Monatsmieten für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Außerdem verlangt er mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag bestehe. Beide Parteien sind in dem Prozess anwaltlich vertreten. In der Klageerwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung trägt der Rechtsanwalt für „Sanitär B“ vor, die Klage des V sei unzulässig und unbegründet. Das Landgericht Köln sei u.a. nicht zuständig. Der Verein V könne auch gar nicht klagen. Der Rechtsanwalt erklärt für „Sanitär B“ in der mündlichen Verhandlung außerdem „hilfsweise“ die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einer bestimmten Forderung von „Sanitär B“ gegen V in Höhe von 9.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag zwischen „Sanitär B“ und V über Bodenfliesen, die „Sanitär B“ vereinbarungsgemäß im September 2012 an V geliefert hatte. Der Rechtsanwalt des V entgegnet daraufhin, dass die nunmehr von „Sanitär B“ geltend gemachte Gegenforderung aus dem Kaufvertrag zwar tatsächlich bestehe, das wolle man gar nicht bestreiten. Er wendet aber – zutreffend – ein, dass „Sanitär B“ genau diese Forderung bereits vor Wochen vor dem dafür zuständigen Landgericht Düsseldorf eingeklagt habe. Der Rechtsanwalt des V führt weiter aus, die Klageschrift von „Sanitär B“ die – was zutrifft – allen Anforderungen des § 253 ZPO entspreche, sei dem V auch bereits von dem Landgericht Düsseldorf zugestellt worden. Daher könne „Sanitär B“ mit dieser Forderung jetzt nicht mehr aufrechnen.
Vielen Dank an Thomas für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A,B und C sind Gesellschafter der L-GbR, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwalten mehrerer Grundstücke im Hamburger Umland ist. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter ermächtigt die GbR allein zu vertreten. Zu den Grundstücken gehört auch eines in Norderstedt, bei dem die L-GbR als Eigentümer und A,B und C als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind. Als C aus der Gesellschaft ausscheidet, vergessen A und B dies im Grundbuch eintragen zu lassen.
Da C starke Geldprobleme hat entschließt er sich das Grundstück in Norderstedt an D zu verkaufen. Dazu schließt C im Namen der L-GbR einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und erklärt formgerecht die Auflassung. Dabei legt er eine Kopie des ursprünglich zwischen A,B und C geschlossenen Gesellschaftsvertrags vor. Kurze Zeit später wird D als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Als A und B dies bemerken wenden sie sich sofort an D und verlangen die Rückgängigmachung der Eintragung. C sei nicht mehr Gesellschafter gewesen und hätte die L-GbR nicht wirksam vertreten können, weshalb D nie Eigentümer geworden sei. Jedenfalls sei er zur „Rückgabe des Grundstücks“ verpflichtet.
Frage 1: Welche Ansprüche hat die L-GbR gegen D?
C hat immernoch Geldsorgen und ist daher bei seinem Onkel O eingezogen, dessen Alleinerbe er ist. Eines Tages kommt K zu Besuch und bietet dem O an ein in dessen Eigentum stehendes Grundstück mit Elbblick zu einem attraktiven Preis abzukaufen. C hält das für ein verlockendes Angebot, O lehnt jedoch ab, da sich das Grundstück seit Generationen im Familienbesitz befindet.
Kurz