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Schlagwortarchiv für: Juli 2015

Redaktion

Klausurlösung – ZI – Juli 2015 – Schleswig Holstein

Lösungsskizzen, Schleswig-Holstein

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juli 2015 gelaufenen Z I Klausur in Schleswig-Holstein. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2.500 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15.000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60.000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45.000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
 
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
 
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschluss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
 
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburtstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
 
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht?
 
I. Entstehung des Vermieterpfandrechts, § 562 BGB
 

  1. Mietverhältnis

 
a) Ursprünglich: E – M
 
b) Übergang des Mietverhältnisses auf I, § 566 BGB
-> Veräußerung E an M, §§ 873, 925 BGB
 
aa) Einigung (Auflassung)
 
(1) Rücktritt von der Auflassung
(-); Arg.: Rücktritt vom dinglichen Vertrag mangels Gegenseitigkeit nicht möglich
 
(1) Anfechtung
 
(a) Durch Erklärung vom 15.02.2014
(-); Arg.: kein Zugang
 
(b) Durch Erklärung vom 15.03.2014
(-); Arg.: Anfechtung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, vgl. § 388 S. 2 BGB
 
(c) Durch Erklärung vom 15.04.2014
 
(aa) Anfechtungsgrund
Hier: Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall BGB betraf wohl auch das dingliche Rechtsgeschäft.
 
(bb) Anfechtungserklärung
-> Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)
Hier: Mehrere Monate seit Kenntniserlangung verstrichen. Verschulden des Rechtsanwalts muss sich I zurechnen lassen. § 121 I 2 BGB greift nicht, da das Schreiben vom 15.04.2014 auch nicht unverzüglich abgesendet worden ist. Rückgriff auf Schreiben vom 15.02.2014 nicht möglich.
 
bb) Eintragung (+)
 
cc) Einigsein (+)
 
dd) Berechtigung (+)
 

  1. Forderung aus dem Mietverhältnis (+)

 

  1. Eingebrachte Sache des Mieters

Hier: Klavier. Einbringung des Klaviers vor eigentlichem Beginn des Mietverhältnisses unerheblich.
 

  1. Kein Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO i.V.m. § 811 ZPO (+)

 
Erlöschen des Vermieterpfandrechts, § 562a StGB
 

  1. Durch Sicherungsübereignung des Klaviers an die H-AG

(-); Arg.: Bei der Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930 BGB erfolgt gerade keine Entfernung. Aus demselben Grund erwarb die H-AG auch nicht gutgläubig lastenfrei das Sicherungseigentum, vgl. § 936 I 3 BGB.
 

  1. Durch die Aktivitäten der Mitarbeiter der H-AG

(-); Arg.: dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass es zu einer Entfernung gekommen ist.
 
III. Einreden, § 562d BGB
(-); Arg.: keine Pfändungshandlung der H-AG gem. §§ 808 ff. ZPO, sondern schlichte tatsächliche Aktivitäten.
 
IV. Ergebnis.: (+)
 
Frage 2: Hat I ein Vermieterpfandrecht am Fernseher?
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage der Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO. In Betracht kommt § 811 I Nr. 1 ZPO. Der Fernseher ist dem E zu belassen; Arg.: Auslegung des § 811 I Nr. 1 ZPO im Lichte der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs. GG, und im Lichte der Menschenwürde, Art. 1 I GG.
 
 
Abwandlung: Vermieterpfandrecht des I an den gestohlenen Münzen?
 
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage, ob es sich bei den gestohlenen Münzen um „eingebrachte Sachen des Vermieters“ handelt. Der Eigentumserwerb scheitert an § 935 BGB, da es keinen Eigentumserwerb an abhanden gekommen Sachen geben kann. Die Ausnahmevorschrift des § 935 II BGB greift nicht für Sammlermünzen; Arg.: Sinn und Zweck (Sicherung der Umlauffähigkeit von Zahlungsmitteln).
 
Problem: Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrecht (hier: Vermieterpfandrecht)
– aA: (+); Arg.: §§ 1257, 1207 BGB
– hM: (-); Arg.: Wortlaut des § 1257 BGB („entstandenes“, nicht: zur Entstehung zu bringendes); Umkehrschluss aus § 366 III HGB

18.01.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-01-18 14:00:472016-01-18 14:00:47Klausurlösung – ZI – Juli 2015 – Schleswig Holstein
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2500,00 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschlss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?

16.12.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-16 16:00:222015-12-16 16:00:22Zivilrecht ZI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Juli 2015 gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1:
A wird bereits seit geraumer Zeit von seinem Kommilitonen K „geärgert“. Hinter dessen Rücken redet K unverhältnismäßig schlecht über den A. Irgendwann reicht es dem A. Als er eines Abends den K erblickt, geht er auf ihn zu, um ihn zu verprügeln. Dieser durchschaut die Situation jedoch. Er hat allerdings – da er dem A körperlich deutlich unterlegen ist – nur zwei Möglichkeiten, um den unmittelbar bevorstehenden Angriff endgültig abzuwehren: Er könnte weglaufen. Immerhin ist er viel schneller als der A. Er entscheidet sich jedoch für die Alternative und setzt sein Pfefferspray ein, dass er stets in seiner Jackentasche mit sich führt. Dadurch wird der Angriff noch vor dem ersten Schlag abgewendet. A leidet drei Stunden lang unter erheblichem Augenbrennen.
Doch er gibt nicht auf. Er gibt seinem Freund F den Tipp, dass der K eine wertvolle Uhrensammlung besitze. Er solle sich noch am selben Abend unter einem Vorwand Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen und ihn umgehend festhalten und ein in einer Flüssigkeit getränktes Tuch ins Gesicht drücken. Der K werde dadurch in Ohnmacht fallen, sodass F in Ruhe die Uhrensammlung aus der Schreibtischschublade nehmen könne. F ist begeistert und verspricht dem A überdies 20 % des Erlöses für den Verkauf der Uhrensammlung. Was F jedoch nicht weiß: K besitzt gar keine Uhrensammlung und auch sonst nichts, von dem der K glaubt, F würde es mitnehmen. A möchte vielmehr, dass K stirbt. Das Tuch ist mit einer tödlich wirkenden Flüssigkeit getränkt. F bricht auf, um nach dem Abendessen, etwa zwei Stunden später, die Tat auszuführen. Kurze Zeit später gibt er seinen Tatplan jedoch vollständig und endgültig auf.
Stattdessen sieht er ein Haus, in dem er es sich zum Abendessen gemütlich machen will. Mit einer Gehwegplatte schlägt er die Scheibe der Terrassentür ein und öffnet diese. Als er durch das Haus schlendert, nimmt er einen beißenden Brandgeruch aus dem Keller wahr. Mit einem herumstehenden Feuerlöscher löscht er das Feuer fachgerecht. Dabei wird jedoch ein Luxusteppich irreversibel verschmutzt. Wenn F nicht eingeschritten wäre, wäre das Haus vollständig abgebrannt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten A, K und F nach dem StGB. §§ 123, 211 StGB sind nicht zu prüfen. Evtl. erforderliche Strafanträge sind wirksam gestellt.
Teil 2: strafprozessuale Zusatzfrage
F wird vom Amtsgericht Osnabrück – Strafrichter – wegen seines Verhaltens verurteilt. Mit seinem Verteidiger V bespricht er, sich telefonisch zu melden, sollte er ein Rechtsmittel einlegen wollen. Nach drei Tagen ruft er in der Kanzlei des V an, erreicht allerdings nur die P, die ihm sagt, sie halte als Praktikantin die Telefonwache, da alle anderen Kollegen sich in einer Besprechung befinden. Sie könne jedoch etwas ausrichten oder der F könne in 30 Minuten noch einmal anrufen. F, der noch am selben Tag in den Urlaub will und daher keine Lust hat nochmals anzurufen, sagt ihr, der V möge für ihn Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen. P vergisst sich eine Notiz zu machen und V über den Wunsch des F zu unterrichten. Als F zwei Wochen später aus dem Urlaub zurückkehrt, ist noch kein Rechtsmittel eingelegt worden?
Kann F noch ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen?

27.08.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-27 10:00:032015-08-27 10:00:03Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Juli veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15
Die – ggf. mit Gewalt (§ 249 StGB) – erfolgte Wegnahme von in drei Tüten verpacktem Marihuana, nachdem dem Täter dieses kurz zuvor von dem jetzigen Oper selbst gewaltsam abgenommen wurden, ist nicht nach den Vorschriften über die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum, wenn der konkrete Besitz als solcher bei Strafe verboten ist und eine im Anschluss an eine Besitzentziehung geübte Besitzkehr deshalb erneut zu einer strafrechtswidrigen Besitzlage führen würde. Aus dem gleichen Grund kann für den Verlust des Besitzes von Betäubungsmitteln auch kein Schadensersatz durch Wiedereinräumung des Besitzes im Wege einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
II. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – 5 StR 80/15
Werden dem Opfer nach Verbringen in ein entlegenes Waldstück, was ursprünglich nur dessen „Bestrafung“ dienen sollte, aufgrund eines plötzlichen Einfalls der Täter Wertgegenstände abgenommen und dieses dazu gezwungen seine Eltern zu beleidigen, kann hierin sowohl ein erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) als auch – im Hinblick auf die erzwungene Beleidigung – eine Geiselnahme (§ 239b StGB) liegen. Die für beide Tatbestände erforderliche „Bemächtigungslage“ liegt dabei bereits aufgrund des über einen erheblichen Zeitraum andauernden Geschehens und die fehlende Fluchtmöglichkeit des Tatopfers, welches sich mehreren Tätern gegenübersieht, vor.
III. BGH Urteil vom 3. Juni 2015 – 2 StR 473/14
Das Notwehrrecht nach § 32 StGB ist im Fall eines eskalierenden Nachbarstreits, bei dem der Angeklagte seinen Kontrahenten mit Beleidigungen und Aufforderung dazu veranlasst, ihn mit einem Axtstiel anzugreifen, um ihn sodann mit einem Spaten auf den Kopf zu schlagen, aufgrund der vorangegangenen Tatprovokation eingeschränkt, sodass die Ausübung aggressiver Trutzwehr unzulässig ist. Diese rechtliche Einschränkung führt allerdings nicht dazu, dass sich der Angeklagte bei Vorliegen asthenischer Affekte nicht auf den Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses berufen kann (§ 33 StGB).
IV. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 193/15
Dem Bestehen einer Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB steht es nicht entgegen, dass sich die potentiellen Mitglieder zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung darauf beschränken wollen Diebstahlstaten für einen überschaubaren Zeitraum zu begehen, solange keine Beschränkung auf wenige, individuell bereits bestimmbare Taten besteht. Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart gegen den selben Gewahrsamsinhaber oder auf nach Zeit, Ort und zu erbeutende Gegenstände schließt eine bandenmäßige Begehung demgegenüber nicht aus.
V. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 113/15
Die Subsidiaritätsklausel des Unterschlagungstatbestandes gemäß § 246 Abs. 1 StGB bezieht sich auf alle mit einer Unterschlagung tateinheitlich begangenen Delikte. Daher kann die gleichzeitige Entwendung von Zigaretten und Wechselgeld aus einer Tankstelle, wobei einer der Mittäter als Angestellter der Tankstelle an letzterem bereits zuvor Alleingewahrsam hatte, nicht zu einer Verurteilung wegen der tateinheitlichen Verwirklichung von Diebstahl (an den Zigaretten) und Unterschlagung (im Hinblick auf das Wechselgeld) führen.
VI. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 5 StR 71/15
Zum Begriff der „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB (Störung der Totenruhe) gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile. Daher unterfällt auch die Entnahme von Zahngold aus den Ascheresten eines Verstorbenen, um dieses gewinnbringend weiterzuveräußern, der Tatbestandsalternative der „Wegnahme“ des vorgenannten Tatbestandes (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
– – –
Zum Schluss noch drei prozessuale Entscheidung, wobei sich die erste zum Schutzzweck des § 257c Abs. 5 StPO (Belehrungspflicht über Voraussetzung und Folgen des Entfallens der gerichtlichen Bindung an eine Verständigungsvereinbarung) äußert, die zweite die Verwertbarkeit einer nach § 81g StPO fehlerhaft erhobenen Speichelprobe betrifft und die dritte sich mit dem Recht des Angeklagten auf das „letzte Wort“ (§ 258 Abs. 2 StPO) befasst:
VII. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 4 StR 40/15
Auf der Verletzung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO kann ein Urteil nicht beruhen, wenn der Angeklagte kein Geständnis abgegeben hat. Denn der Zweck des § 257c Abs. 5 StPO ist es, den Angeklagte vor Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil ein Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung zu informieren. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit die Aussage zu verweigern (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt. Wird von dem Angeklagten jedoch kein Geständnis abgegeben, wird der vorgenannte Schutzzweck auch nicht berührt.
VIII. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14
Die verfahrensfehlerhafte Verwendung einer vom Angeklagten abgegebenen Speichelprobe zur Ermittlung seines DNA-Identifizierungsmusters gemäß § 81g StPO führt nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit des in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten Identifizierungsmusters. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (sog. Abwägungslehre). Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (im vorliegenden Fall hat der BGH die Verwertbarkeit bejaht).
IX. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15
Es stellt keinen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort nach § 258 Abs. 2 StPO dar, wenn das Gericht danach noch eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO über das Fehlen von Verständigungsgesprächen abgibt. Denn dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht demgegenüber keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO.

01.08.2015/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-08-01 11:00:342015-08-01 11:00:34Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür an Daniel. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Frage:
M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
2. Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.

28.07.2015/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-28 16:00:452015-07-28 16:00:45Zivilrecht ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henning für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1:
L hat die Kuh Berta,die er mästet um sie zu schlachten. Berta entkommt eines Tages durch ein Loch im Zaun. L nimmt sofort die Verfolgung auf, aber kann die Kuh nicht auffinden.
Nach 3 Wochen ohne Sucherfolg kommt die Tierschützerin T, die Berta vor der Schlachtung retten will, und bietet L 200€ für die Kuh. L, der froh ist damit „das Problem los zu sein“ willigt ein und die beiden einigen sich darüber, dass T Eigentümerin werden solle.
Nun macht sich T auf die Suche nach Berta aber findet diese ebenfalls nicht.
Der Nachbar des L, der N, findet die Kuh schließlich im Wald und nimmt diese mit auf seinen Hof. Er kennt die Kuh vom Hof des L und weiß ebenso, dass T nach ihr sucht. Er will die Kuh aber nicht herausgeben, schon gar nicht an T. Er stellt die schwarz-weiß Gefleckte Kuh zwischen seine Braun-weiß gefleckten.
L ist der Auffassung niemals Eigentum verloren zu haben, weder an T noch N.
Frage: Wer ist Eigentümer?
Teil 2:
C hat vor Jahren ein Schließfach bei der Bank S gemietet (Sachverhalt ausdrücklich von Miete gesprochen). In der Folgezeit wird C paranoid schizophren und bekommt nach § 1896 BGB einen Pfleger (X) zur Seite gestellt. C geht zur S und will den Inhalt „seines“ Schließfaches 341 haben. Gibt aber an, den Schlüssel verloren zu haben. S die üblicherweise keinen 3. Schlüssel hat, bricht das Schließfach 341 aus und händigt C den Inhalt (5000€) aus. S weiß nichts von C’s Erkrankung.
Nach 3 Monaten stellt sich heraus, dass das Schließfach nicht das des C war, sondern der Eheleute E. C hatte tatsächlich in einer anderen Filiale ein Schließfach angemietet. S ersetzt den Eheleuten E das Geld und wendet sich nun an C. S verlangt Schadensersatz, zudem habe C das Geld ohne Rechtsgrundlage erlangt und desweiteren habe S eine Schuld des C getilgt. C beruft sich auf seine Geisteskrankheit. Er hat die 5000€ für diverse Konsumgüter ausgegeben.
Frage: Hat die Bank den geltend gemachten Anspruch?

28.07.2015/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-28 11:00:082015-07-28 11:00:08Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW

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