Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im April 2015 in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V aus Hamburg inseriert Mitte Oktober 2014 seinen alten Golf (Baujahr 2003) in der Zeitung. K aus Bochum meldet sich, macht Probefahrt, will kaufen. V hat gesagt, er habe nie Probleme mit dem Auto gehabt, er sehe daher keinen Anlass zu Zweifeln, ob der Wagen durch die nächste HU kommt. Er sei „technisch einwandfrei“.
K bezahlt 4000 €, der KV wird schriftlich geschlossen. Übergabe soll am 26.10.2014 bei K in Bochum sein. V wollte dort sowieso Freunde besuchen und lieferte bei Gelegenheit das Auto ab.
Am 1.12.2014 geht K zur HU bei D. D stellt fest, dass die HU nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da sich Löcher in der Auspuffanlage befinden. Dies sei allerdings auch bei 11 Jahre alten Autos nicht unbedingt zu erwarten. Die Reparatur würde 2.500 € kosten. Mangelbehaftet ist der Wagen bloß 2.500€ wert, ohne Mangel hingegen 5.000€.
K ruft bei V an und erklärt ihm die Situation. Sie fragt, ob er die Reparatur ausführen würde. V sagt zu, verlangt jedoch, dass K ihm dafür das Auto nach HH bringt. Schließlich habe er ihr das Auto damals extra nach Bochum gebracht. K lehnt dies ab. V sagt, dann habe sie halt Pech gehabt. K wird zornig und sagt, unter diesen Umständen wolle sie nichts mehr mit dem Auto zu tun haben und sich vom Vertrag lösen. V meint, auch dazu müsse K ihm das Auto bringen, sonst kriege sie den Kaufpreis nicht wieder. K setzt ihm eine Frist bis zum 15.12.14, um das Auto aus Bochum abzuholen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Solange bleibt das Auto bei D auf dem gesicherten Hof stehen. D hatte K gesagt, dass dies nicht allzu lange so bleiben könnte, da er den Platz brauche.
Die Frist läuft erfolglos ab. K und V kümmern sich nicht weiter um die Angelegenheit.
Am 8.1.15 stellt D das Auto an die Straße. Am 15.1.15 wird es gestohlen, wie dies in dem verwaisten Gewerbegebiet öfter vorkommt.
K informiert V und verlangt den Kaufpreis zurück. V erwidert, sie müsse ihm erstmal das Auto ersetzen, er verrechne dies dann.
Frage 1: Hatte K am 1.12.14 einen Anspruch gegen V auf Reparatur und Abholung in Bochum?
Frage 2: Angenommen, V hätte das Auto in Bochum abholen müssen (und hat dies nicht getan): Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des KP?
Lief so auch in MV im April
Gibt es iwo die Lösung?
So ähnlich auch in NRW (April 2015).
Jedoch hatten wir insgesamt 3 Fragen.
1. Steht der K gegen den V einen Nacherfüllungsanspruch zu (= Nachbesserung)
2. Unterstellen Sie, dass der K gegen V ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, muss der V das Auto in Bochum abholen?
3. Steht der K ein Zahlungsanspruch zu?
Einige wichtige Informationen zum SV:
Die Probefahrt wurde vereinbart und durchgeführt. Daraufhin sagte die K, dass sie das Auto kaufen wolle, aber nur, wenn der V das Auto nach Bochum bringe. V war damit einverstanden (da V ohnehin seine Freunde in Bochum besuchen wollte). Dies wurde vertraglich so auch schriftlich festgehalten.
Nachdem die K sich wegen des Nacherfüllungsanspruches bei V meldete, war dieser (= der V) grds. mit dem Begehren der K auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung einverstanden, aber nur unter der Prämisse, dass die K das Auto zurück nach Düsseldorf (in NRW lebte der Verkäufer in Düsseldorfer) bringt. V argumentierte zum einen damit, dass er das Fahrzeug „extra nur für die K“ nach Bochum gebracht Hat und zum anderen führt der V an, dass er in Düsseldorfer eine günstigere Werkstatt kenne.
gibt es iwo die Lösung?
Gibt es irgendwo die Lösung des Sachverhaltes?