Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.
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Sachverhalt
In der Z-Straße 32 befindet sich eine Kindertagesstätte. Vor dieser kam es in letzter Zeit vermehrt zu gefährlichen Verkehrssituationen durch Kinder, die die Straße querten und von herannahenden PKW wegen am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge nicht frühzeitig erkannt werden konnte. Aus diesem Grund entschied sich im Jahre 2006 die städtische Straßenverkehrsbehörde Düsseldorf dazu, im Bereich der Kindertagesstätte ein Verkehrsschild Zeichen 283, Anlage 1 zu § 41 StVO, aufzustellen.
Im Jahre 2011 hat der A an einem Sonntag vor, seinen Freund F zu besuchen. Dieser wohnt in der Z-Straße 34 in Düsseldorf. A besucht F seit zwei Jahren regelmäßig mit seinem PKW. Als er nach mehrmaligen Versuchen wieder keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug im Bereich des Haltverbots ab. Er legte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit folgendem Inhalt aus: „Bin bei Herrn F in der Z-Straße 34. Rufen Sie mich bitte ggfs. unter 0170/123456789 an. Komme dann sofort.“ Diesen Zettel versah A mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift. Nach mehreren Stunden wurde der Polizist P auf das Parkverhalten des A aufmerksam. Nachdem er 15 Minuten wartete, bestellte er beauftragte er ein Unternehmen, das Fahrzeug des A abschleppen zu lassen. Dieses traf nach weiteren 20 Minuten am Ort des Geschehens ein.
Nachdem A sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten vom Abschleppunternehmen herausbekommen hat, stellte ihm das Polizeipräsidium Düsseldorf am 06.10.2011 einen – der Höhe nach angemessenen – Kostenbescheid über 150 € zu.
Gegen diesen Bescheid legt A Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Dies tat er in Form eines sog. Computerfaxes. A sendete die Textdatei von seinem Notebook aus direkt an das Faxgerät des Gerichts. Die Textdatei wurde durch eine eingescannte Unterschrift abgeschlossen. Das Fax wurde am 07.11.2011 am Gerät des Verwaltungsgerichts Köln ausgedruckt. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich am 09.11.2011 für unzuständig und leitete die Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter. Diese ging dort am 10.11.2011 ein. In der Klage trägt A u.a. vor, dass er den Kostenbescheid nicht bezahlen wolle. Der Polizist P wendet ein, „einem Verkehrssünder müsse er nicht hinterher telefonieren“.
Frage: Wie wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Klage des A entscheiden?
Schlagwortarchiv für: NRW
Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.
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Teil 1:
In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Sprengstofffunden in Tonerbehältern, die auf Frachtzügen und LKW transportiert wurden. Kriminelle nutzten dabei die Möglichkeit, mit Sprengstoffen versetzte Bauteile den originalen Beizufügen. Diese konnten sodann jederzeit durch eine Fernzündung zur Detonation gebracht werden.
Um der Gefahr zu begegnen, entschied sich das Bundesinnenministerium unter dem 31.10.2010 eine – formell ordnungsgemäße und aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage – „Rechtsverordnung Fachkundenachweis Sprengstoff“ (RVOFnS) zu erlassen. Dies gibt den Inhabern von Frachtunternehmen auf, einen „Fachkundenachweis Sprengstoff“ (FnS) zu führen. Um den Nachweis erstmalig zu erlangen, müssen bestimmte Schulungen besucht werden. Ferner müssen immerwährend Fortbildungen besucht werden. Für Einzelunternehmer, die nicht über mehrere Firmensitze und über weniger als 50 Mitarbeiter verfügen ist es nicht vorgesehen, die Nachweispflicht vom Unternehmensinhaber auf einen Angestellten zu delegieren. Bei Kapital- oder Personengesellschaften ist dies hingegen möglich. Die Kurse haben das Ziel, Gefahren, die von in Fracht enthaltenen Sprengstoffen ausgehen, frühzeitig zu erkennen und etwaige Gegenmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, ist der Betrieb eines Frachtunternehmens nicht länger gestattet.
Der F betreibt ein Frachtunternehmen mit nur einem Standort und weniger als 50 Mitarbeiter. Er Legt gegen die RVOFnS Verfassungsbeschwerde ein. Er sendete daher eine E-Mail an das Bundesverfassungsgericht, die am 31.10.2011 zuging. In der E-Mail selbst ist der Text der Verfassungsbeschwerde enthalten. Außerdem befindet sich im Anhang der E-Mail eine Textdatei mit demselben Text und zudem einer vom F eingescannten Unterschrift.
Der F trägt vor, dass er in seinem Unternehmen über einen Mitarbeiter verfügt, der den FnS bereits freiwillig vor einigen Jahren erworben hat. Dieser führt sogar Schulungen auf diesem Gebiet für andere Mitarbeiter durch. Das Bundesministerium trägt in seiner Begründung zur RVOFnS vor, dass in Einzelunternehmen von der Erforderlichkeit das FnS in der Person des Inhabers nicht abgesehen werden kann. Nur so sei gewährleistet, dass in Gefahrensituationen die übrigen Mitarbeiter den Anweisungen Folge leisten. Außerdem darf durch etwaige Mitarbeiterfluktuationen nicht der Fall eintreten, dass im Unternehmen kein FnS-Träger vorhanden ist. F hingegen wendet ein, dass die Erlangung eines FnS ihn in sowohl zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht stark belasten würde. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung läge aber nicht vor. Außerdem sei in seinem Unternehmen durch besagten Angestellten gewährleistet, dass die Ziele der RVOFns erfüllt werden. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, 12, 2, 3 GG.
Frage 1: Ist die Verfassungsbeschwerde des F zulässig?
Frage2: Sofern sie zulässig ist, ist sie auch begründet?
Teil 2:
Aufbauend auf dem vorstehenden Sachverhalt verbietet nunmehr die Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung (RVORefill) in Gänze die Einfuhr solcher Tonerkartuschen, die im Ausland wiederbefüllt wurden. Sie führt an, dass in der Regel die mit Sprengstoff besetzten Kartuschen aus dem Ausland stammten. Der Belgier B, der im Ausland solche Kartuschen herstellt und diese mitunter auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben will, hat Zweifel an der Europarechtskonformität. Er trägt vor, dass der Herstellungsprozess der Kartuschen strengen Qualitätsmaßstäben genügt und ständig von seinen Mitarbeiten überwacht wird. Das Einschmuggeln von Sprengstoffen ist daher unmöglich. Die RVORefill ist zunächst auf 6 Monate befristet. Sie kann aber ohne weiteres auch verlängert werden.
Frage: Prüfen Sie die RVORefill auf ihre Europarechtskonformität. Gehen Sie dabei aus, dass es keine speziellen sekundärrechtlichen Regelungen gibt.
Wir danken Katharina für die Zusendung eines Protokolls der heute in NRW im Strafrecht gelaufenen Klausur.
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A findet im Stadtpark einen Gepäckschein, den C zuvor verloren hatte und nimmt diesen an sich und sucht den Gepäckschalter des V auf, um den Schein einzulösen. Der Schein ist feucht und schmutzig, weshalb V zunächst nachfragt, ob dieser denn wirklich noch „gültig“ sei. A vergewissert dies und fordert „sein Gepäckstück“ heraus. Daraufhin händigt V den Koffer des C an A aus. In dem Koffer befinden sich neben wertlosen Gegenständen 2 sehr wertvolle, hochwertige Anzüge. Da kommt A die Idee für einen großen Coup.
Gemeinsam mit seinem eingeweihten Freund F mietet er sich einen Sportwagen und fährt damit bei dem Juweliergeschäft des J vor. A und F tragen die teuren Anzüge aus dem Koffer des C, A hat sich zudem den rechten Arm eingipsen lassen, um vorzugeben dieser sei gebrochen. A gibt sich als „Justus Prinz von und zu“ aus und F als seinen britischen Privatsekretär, der leider kein Wort Deutsch sprechen könne. J ist von der Aufmachung beeindruckt und nimmt A und F deren Maskerade ab. A gibt nun vor ein besonders wertvolles Schmuckstück für seine Frau erwerben zu wollen und lässt sich ein teures Armband im Wert von 75.000 Euro von J zeigen. A gibt vor dies kaufen zu wollen und zu diesem Zweck von F das nötige Geld aus seinem Tresor holen zu lassen. Dazu will er eine Anweisung an seine Frau schreiben. Da sein rechter Arm jedoch eingegipst ist und sein „Privatsekretär“ kein Deutsch spricht, bittet er J für ihn das Schreiben anzufertigen. So diktiert er dem J : „Mein liebevolles Raubkätzchen, sei doch so gut und hole aus dem Tresor 75.000 von meinem Geld, ich benötige dies für eine liebevolle Überraschung. Dein Justus“
A schickt F mit diesem Schreiben sofort los, angeblich zu seiner Frau. In Wirklichkeit soll F damit zu der Ehefrau des Juwelier J, der E fahren. A hatte zuvor erfahren, dass J, der mit Vornamen Justus hieß, seine Ehefrau immer Kätzchen zu nennen pflegte. F überreicht E, wie von Anfang an geplant, das Schreiben. Diese erkennt die Handschrift ihres Mannes und holt sofort 75.000 aus dem Tresor, in Vorfreude auf das Geschenk. Dieses Geld bringt F sodann zu A, welcher damit das Armband bezahlt und dieses von J ausgehändigt bekommt.
Später teilen A und F, wie geplant den Erlös aus dem Weiterverkauf des Armbandes untereinander auf. Den teuren Anzug darf F behalten. Diesen verkauft er später gewinnbringend weiter.
Wie haben sich A und F nach dem StGB strafbar gemacht?
Wir danken Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur.
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Fall 1:
A hat die R in ihrer Arztpraxis seit mehreren Jahren als Reinigungskraft angestellt. Ihr monatlicher Bruttolohn beträgt 400 Euro.
An einem Sonntag besucht die R eine Freundin die im gleichen Haus wohnt, in dem sich auch die Praxis befindet.
Im Treppenhaus hört sie den Alarm des MRT aus der Praxis. Sie begibt sich, mithilfe des ihr überlassenen Praxisschlüssels in die Praxis um den Alarm abzuschalten.
Das fest in der Wand verankerte Alarmsystem besteht aus fünf Knöpfen, die jeweils in englischer Sprache beschriftet sind. Vier davon sind blau. Der fünfte Knopf ist rot und durch eine Plexiglasscheibe die zunächst hochgeschoben werden muss besonders gesichert. Die Beschriftungen auf den blauen Knöpfen lauteten: „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“
und die auf dem roten „magnet stop“
R – insoweit ungeschult -, drückt in der Absicht den Alarm auszuschalten, wahllos den roten Knopf. Dabei löst sie ein sog. MRT Quench aus, bei dem das zur Kühlung dienende Helium komplett herausströmt und das elektromagnetische Feld infolgedessen zerstört wird. Die Kosten der Reparatur betragen 36.000 Euro.
A ist der Ansicht, dass R für den kompletten Schaden aufkommen müsse. Sie habe an ihrem arbeitsfreien Tag nichts in der Praxis zu suchen und sei außerdem nicht zum Drücken irgendwelcher Knöpfe befugt. Dies sei auch keine unbillige Härte, da die R eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
R dagegen meint, bei ihrem niedrigen Lohn könne es doch nicht sein, dass sie für den gesamten Schaden aufkommen müsse.
Sie habe sich auch außerhalb ihrer Arbeitszeit verpflichtet gefühlt den Alarm abzuschalten. Weiterhin sei es nur ein Versehen gewesen, dass sie den falschen Knopf gedrückt habe, denn sie habe schon einmal – was zutrifft – den Alarm des Gerätes erfolgreich abgeschaltet.
Frage: Kann A von R Schadensersatz verlangen. Wenn ja in welcher Höhe?
Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, nötigenfalls im Hilfsgutachten, einzugehen.
Fall 2:
Der ledige und für ein Kind unterhaltspflichtige E ist seit 2005 bei der T- GmbH (T) angestellt. Sein brutto Arbeitslohn beträgt 5.000 Euro monatlich.
Wegen einiger Unzulänglichkeiten kündigt T dem E. Daraufhin erhebt E Kündigungsschutzklage und obsiegt. T geht in Berufung. Die gem. § 11 Abs.4 ArbGG entsprechenden Anwälte sind ebenfalls zugegen.
Hier schließen T und E einen Vergleich wonach das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Kündigungstermin als beendet gelten soll und E eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro erhält.
Nachdem sich T und E aber über das Zustandekommen der Abfindungshöhe streiten ficht E den Vergleich „unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten“ an.
E trägt hierzu vor, der Kammervorsitzende K hätte sich während des Prozesses nicht zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereiterklärt. Vielmehr habe er zu E gesagt: „Passen Sie auf was Sie sagen. Das wird sonst alles gegen Sie verwendet.“
Zu der Forderung des E eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zugesprochen zu bekommen, sagte der K: „Glücklich sind die, die bis zuletzt hoffen“ und weiter: „Wenn Sie sich nicht auf den Vergleich einlassen bekommen Sie höchstens 20.000 Euro. Ihre Chance den Prozess zu gewinnen beläuft sich auf höchstens 20%. Seien sie doch vernünftig. In ihrer familiären Situation ist ihr Verhalten höchst unverantwortlich.“ Nachdem E weiterhin nicht auf das Vergleichsangebot eingehen will sagt der K zu ihm: „ Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen. Wenn Sie nicht einwilligen, müssen wir Sie eben zu einem Vergleich prügeln.“ E habe daher den Eindruck gehabt eine objektive und unparteiische Lösung des Rechtsstreits wäre nicht möglich und sich deshalb dem K gebeugt.
Frage: Ist der Vergleich zwischen E und T vor dem LAG wirksam geschlossen? Es ist zu unterstellen dass die Ausführungen des E der Wahrheit entsprechen.
Auf §§ 64 Abs. 7, 57 II ArbGG wird hingewiesen.
Anmerkung (Danke an Katharina):
1. Fall exakt der MRT-Fall: RÜ 5/2011 S. 289 BAG Urt. v. 28.10.2010: Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei grober Fahrlässigkeit
Zweiter Fall betraf Anfechtung eines Prozessvergleichs. Drohung durch Richter. Basiert Eins zu Eins auf BAG Urt. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08
Vielen Dank an Katharina und Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute in NRW gelaufenen, ersten Klausur im Zivilrecht. Wie immer sind Ergänzungen und Anmerkungen höchst willkommen.
Sachverhalt
Künstler K will sich eines seiner Ölgemälde (Wert 2000,-) entledigen und möchte, dass es vom Sperrmüll abgeholt und zerstört wird. Ihm ist dabei besonders wichtig, dass das Gemälde wirklich zerstört und nicht von irgendeinem Passanten mitgenommen wird. Am Vorabend der Abholung stellt er das Gemälde in seine Garageneinfahrt zur Abholung bereit.
Kunstliebhaber L sieht das Gemälde und erkennt zutreffend, dass K das Gemälde abgeholt und zerstört wissen will. Trotzdem nimmt er es an sich, um es seiner Freundin S zum Geburtstag eine Woche später zu schenken. Er hatte ohnehin vor ihr ein Geschenk im Wert von 2000,- zu kaufen (Gem. d. Protokoll aus HH: L hätte der S niemals so ein teures Geschenk gemacht.).
Er schenkt ihr das Gemälde, wobei S davon ausgeht, L habe es teuer erstanden. Nach einem heftigen Streit zerstört S aus Wut das Bild mittels eines Papierschredders.
In der Nacht noch vor der Abholung hatte es sich K jedoch noch einmal anders überlegt und wollte das Gemälde doch wieder in sein Atelier aufnehmen, musste am nächsten Morgen aber leider feststellen, dass es bereits durch einen Dritten – nicht durch den Sperrmüll – mitgenommen worden war. Später erfährt er von dem Verbleib des Bildes.
Er fragt seinen Anwalt ob/welche Rechte er gegen L und/oder S hat.
Bearbeitervermerk: Das Gutachten des Anwalts ist zu erstellen. Dabei ist auf alle Rechtsfragen einzugehen.
Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2011 in NRW gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
-A,B,C sind Gesellschafter einer GbR, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert
-sie interessieren sich für ein Grundstück des P
-A führt die Verhandlungen mit P. P will jedoch 500 000 Euro für das Grundstück, A möchte höchstens 200 000 Euro bezahlen. Somit erklärt P die Verhandlungen für gescheitert. Das will A nicht geltend machen und sagt ihm, dass er P seine Freunde aus dem Fitnessstudio vorbei schicken würde, sollte er sich dagegen entscheiden
-P entscheidet sich also nun doch aus Angst für den Verkauf und trifft sich mit A,B,C zur Auflassung vor dem Notar. B und C wissen nichts von As Drohung. Sie werden gemäß § 47 GBO ins Grundbuch eingetragen
– A und B zerstreiten sich mit C und mit deren Zustimmung verkauft C seinen Gesellschaftsanteil an D. Einen Monat später vertragen sie sich wieder und C möchte wieder zurück in die Gesellschaft, D möchte jedoch nicht verkaufen. C stellt fest, dass er ja immer noch als Gesellschafter im Grundbuch steht und meint zu A und B, somit könne man ja einfach so weiter machen wie bisher.
-E hat Interesse an dem Grundstück und tritt mit A,B, C in Verhandlungen und kauft das Grundstück für 600 000 Euro. Er weiß nicht, dass C gar kein Gesellschafter mehr ist. Sie lassen das Grundstück auf und lassen eine Vormerkung für E eintragen
-P hat Mut gefasst und beschließt, dass er das Geschäft nicht mehr gelten lassen will. Dies erklärt er ggü A,B,C und D, von dessen Gesellschafterstellung er zufällig erfuhr. Ferner ließ er einen Widerspruch im Grundbuch eintragen .
-Nun wird E in das Grundbuch eingetragen.
-Ein Gläubiger des E erwirkt einen vollstreckbaren Titel gegen E und vollstreckt in das Grundstück. Noch vor der Zwangsversteigerung schreitet P ein und erhebt Klage, denn er behauptet, dass das Grundstück noch sein Eigentum sei
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Zusatzfrage:
Angenommen P hat nicht die Anfechtung erklärt, kann D, der sich übergangen fühlt, das Grundstück von E herausverlangen? A und B wollen das Geschäft auf jeden Fall gelten lassen.
Herausgabeanspruch der GbR gegen E?
Wir bedanken uns bei Christopher für die Zusendung eines stichwortartigen Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
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Sachverhalt:
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Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
Wir bedanken uns bei Jennifer und anderen Lesern für die Zusendung eines gekürzten Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Falls jemand diese Klausur auch in einem anderen Bundesland geschrieben hat, so wären wir zur besseren Einordnung sehr dankber, wenn ihr uns das mitteilen würdet. Ebenso sind auch Korrekturanmerkungen immer willkommen.
Update 07.12.2011: Dieses Protokoll wurde nochmal verfeinert. Wie immer geht der Dank raus an unsere fleißigen Leser! Weiter so!
Sachverhalt
– A erhält von seinem Chef, dem Versicherungsunternehmer V, eine Tankkarte, welche diesem wiederum durch die Tankstelle Marke T ausgestellt wurde. Die Tankkarte ist nur bei der Marke T gültig
– Er (A) kann dienstlich unter Vorlage der Tankkarte bei T tanken, erhält hierfür eine Quittung und die T bucht dann – wie vereinbart – am Ende des Monats die Tankkosten bei V vom Konto bei der X-Bank ab. Die Quittung soll A an V weiterleiten. (Anm. Hamburg: Die Tankkosten werden unmittelbar nach dem Tankvorgang von der Bank abgebucht)
– A möchte B eine Gefälligkeit erweisen und betankt dessen Auto (für 90,00 €, 60l Super)
– Er erhält hierfür eine Quittung über 90 €, die er seinem nichtsahnenden Arbeitgeber V gibt und von diesem als dienstliche Ausgabe verbucht wird
– Von B erhält er für diese Gefälligkeit vereinbarungsgemäß 45,00 €
– S erfährt von diesem Nebengeschäft des A und geht davon aus, dass A durch diese häufigen Einnahmen über ein beträchtliches Vermögen verfügt
– S weiß, dass A keine größeren Geldmengen bei sich zu Hause aufbewahrt, sondern sein Bargeld immer auf sein Konto einzahlt
– Er überredet seine Freundin F, mit ihm bei A in die Wohnung zu gehen und diesen notfalls mit Gewalt zu der Herausgabe der Bankkarte nebst PIN zu bewegen. Er plant eine größere Menge Geld abzuheben. F sollte davon nicht abbekommen.
– S und F verabreden sich unter einem Vorwand mit A, der die beiden zu sich in die Wohnung einlädt
– F und S fahren zu der Wohung des A mit einem Motorroller ( F fährt), S hatte sich zuvor mit ein paar Bieren in Stimmung gebracht
– Dort nimmt sich S ein Messer, legt die rechte Hand des A auf den Tisch und setzt das Messer so an, als würde er ihm die Finger abschneiden, wenn er nicht sofort die PIN herausgibt. F greift dabei dem so in Schach gehaltenen A in die Hostentasche und nimmt die Bankkarte aus der Geldbörse
– Aus Angst nennt A die richtige PIN, die F notiert
– S und F fesseln den A an einen Heizkörper. F soll vor Ort bleiben und S fährt mit dem Roller (obwohl er sich „etwas benebelt“ fühlt )zur Bank, dort hebt er 1.000 € ab, steckt sie in seine Geldbörse und fährt zurück
– Als er zurück kam, warfen sie – wie geplant- dem A die Schlüssel für die Handschellen und die Bankkarte vor die Füße
– Anschließend fahren sie mit dem Roller nach Hause (F fährt).
– Dort kommen Sie jedoch nicht an, da A sich befreit und die Polizei gerufen hat
– S und F werden sodann von der Polizei auf dem Heimweg aufgegriffen. S erscheint den Beamten alkoholisiert, einen freiwiligen Alkoholtest lehnt S aber ab
– Der zuständige Beamte P ordnet in seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Entnahme einer Blutprobe an.Von dem Versuch, den richterlichen Eildienst, der zu diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen wäre, einzuschalten, sah P in Hinblick darauf ab, dass wegen des laufenden Alkoholabbaus keine Verzögerung eintreten dürfe, um zutreffende Werte zu ermitteln. Die Blutprobe wurde eine Stunde nach ihrer Anordnung auf der Revierwache durch einen herbeigerufenen Arzt entnommen. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille für die gesamte Tatzeit festgestellt. In der späteren Hauptverhandlung gegen S widersprach dessen Verteidiger der Verwertung des Blutalkoholbefundes.
Aufgaben:
1. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit von A, S und F!
Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 239a, 239b, 303a StGB sind nicht zu prüfen. (Anm. In anderen Bundesländern war teilweise auch § 274 StGB nicht zu prüfen)
2. Erörtern Sie, ob das Blutprobeergebenis einem Beweisbewertungsverbot unterliegt!
3. Erwägen Sie, ob der Gesetzgeber den Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben abschaffen sollte!
Anmerkung für die Bearbeitung: Laut der AGB der Bank des A muss dieser bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € nicht haften.
Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.
Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.
1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?
2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung verlangen?
Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll der Strafrecht Examensklausur im Juni 2011 in NRW und Hamburg.
Sachverhalt
A ist als Putzfrau im Juweliergeschäft des J angestellt und wohnt mit B und C in einer Wohngemeinschaft. Da sie einen kostspieligen Lebensstil führen und ständig in Geldnot sind, beschließen sie durch wiederholte Überfälle auf Geschäfte und Banken ihre Einkommenslage nachhaltig zu verbessern.
Mit dem Geschäft des J wollen sie beginnen. A schlägt folgenden Plan vor: B und C sollen gemeinsam Abends im Juweliergeschäft des J auftauchen und warten, bis Verkäufer V wie gewöhnlich gegen 19 Uhr alleine im Laden ist. Sodann soll der C den V mit einem Holzstück, das er in der Jackentasche wie eine Pistole hält und die Jacke von innen ausbeult, in Schach halten und den Tresorschlüssel – von dem A weiß, dass dieser sich in einer Schublade unter der Kasse befindet – holen, um Wertsachen aus dem Tresor zu entnehmen. In der Zwischenzeit soll C das in einer Nebenstraße abgestellte Fahrzeug holen und auf B warten, damit sie gemeinsam flüchten können. Die Beute wollen sich A, B und C teilen.
Einer Stunde vor dem Termin des geplanten Überfalls telefoniert C mit B und berichtet ihm – wahrheitsgemäß – dass er sich beim Fußball eine schwere Verletzung am Knöchel zugezogen habe und deswegen nicht dabei sein könne. B beschließt, die Sache selbst durchzuziehen. Er trifft gegen 19 Uhr im Jueweliergeschäft des J ein. Nachdem er sich versichert hat, dass V alleine im Laden ist, nimmt er das Holzstück in der Tasche in die Hand und richtet es auf V. Gleichzeitig fordert B den V auf, sich auf den Boden zu legen und „keinen Mucks von sich zu geben, sonst knallt’s!“. V ist in Todesangst und befolgt die Anweisung. Währenddessen geht B zur Kasse, öffnet die Schublade, nimmt den Schlüssel heraus und öffnet den Tresor. Die Beute steckt er in eine zu diesem Zweck mitgeführten Tasche. Daraufhin flieht er, indem er sich ein Taxi bestellt.
Später am Abend sitzen A, B und C in ihrer gemeinsamen Wohnung und feiern den Coup bei Zigarren und Wodka. C ist schon leicht angetrunken und verlangt von B seinen Teil der Beute. A und B verweigern dies, weil C „gekniffen“ habe. C wird wütend und schreit zu B „Wenn ich meinen Anteil nicht bekomme, bring ich dich um!“. A kann den C noch gerade so beruhigen. Gleichwohl trinkt C, der weiß, dass er unter Alkohol zu Gewalttätigkei neigt, weiter Alkohol bis er – was ihm bewusst ist – schwer betrunken ist.
C, der aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille absolut schuldunfähig ist, gerät erneut in Wut und holt aus der Küche ein langes Küchenmesser. Um den B für dessen „Sturheit“ zu bestrafen, rammt C ihm die Klinge mehrmals heftig in den Bauch. C nimmt dabei den Tod des B billigend in Kauf. Der schwer verletzte B liegt daraufhin blutend auf dem Boden. A und C erkennen, dass C sterben wird, wenn nicht alsbald Hilfe kommt. Auf Drängen der A ruft C schließlich den Notarzt, der B ins nächste Krankenhaus bringt, wo er knapp gerettet wird. Er trägt keine bleibenden Schäden davon.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Bearbeiterhinweis
Die §§ 123, 223, 239, 240, 241, 257 – 262 StGB sind nicht zu prüfen.
Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll zur ersten ÖffRecht-Klausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und Hamburg. Aufgrund des Umfangs des Sachverhalts sind Ergänzungen gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Stadt Köln ordnet am 10.01.2010 für die E-Straße an, dass Radfahrer sich in Zukunft den Gehweg mit Fußgängern teilen müssen (Zeichen 240). Die E-Straße liegt zwischen der M- Straße und der D-Straße. Eine Verkehrszählung am 1.08.2010 hat ergeben, dass Radfahrer überwiegend trotzdem auf der Straße anstatt auf dem Radweg fahren. Die E-Straße ist kurvenarm und Nachts durch Straßenlaternen ausreichend beleuchtet. Die Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt 60km/h (Zeichen 274). Auf der Strecke verkehren die Omnibuslinien 2 und 4 im 20-Minuten-Takt. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.xx m, der Gehweg ist 2.55m breit. Hinter der M-Straße Richtung D-Straße gibt es eine Fahrbahnverengung, sodass dort die Straße nur noch 5m, der Radweg nur noch 2m breit sind.
J ist begeisterter Fahrradfahrer und benutzte die E-Straße ab Juli 2010, um mit dem Rad zu seiner Arbeitsstelle zu kommen. J ist mit der Anordnung nicht einverstanden, da er wegen der deutlich langsameren, anderen Radfahrer nicht schnell genug fahren kann. Deswegen erhebt er am 1.2.2011 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und verlangt die Beseitigung des Verkehrszeichens. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs.1, Abs.9 S.2 StVO iVm. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es schon an der Erforderlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit. Im Jahr 2010 hätte es an der betreffenden Stelle so gut wie gar keine Unfälle mit Radfahrern gegeben. Übertretungen hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit begründen auch keine besondere Gefahrenlage, da jeder Verkehrsteilnehmer auf langsamere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse. Die Anordnung belaste die Radfahrer unzulässig und verstoße gegen den restriktiv anzuwendenen § 45 Abs.9 S.2 StVO.
Die zuständige Behörde hält die Klage für verfristet. Überdies fehle es auch an einer Klagebefugnis, da Popularklagen gerade ausgeschlossen werden müssten. J habe seit Februar 2011 keinen Wohnsitz mehr in Köln und benutzte die Straße nur noch gelegentlich um Freunde zu besuchen. Für eine Klagebefugnis müsse aber sein persönlicher Lebensbereich mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigt sein. Außerdem könne nicht einfach jeder Bürger wegen jedes in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Verkehrszeichens einfach so klagen.
Die Behörde sieht daneben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 I StVO als erfüllt an. Die Anordnung sei rechtmäßig und diene der Entmischung und Entflechtung der Verkehrssituation nach § 45 I StVO zum Schutze der Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer. Die Beachtung von Verwaltungsvorschriften könne J mangels Außenwirkung nicht verlangen. Die Maßnahme sei nicht an § 45 Abs.9 S.2 StVO zu messen, da hiernach nur Beschränkungen oder Verbote im Sinne von Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO erfasst seien. Ein Radweg unterfalle dem aber nicht, sondern sei ein Sonderweg. Sollte § 45 Abs.9 S.2 StVO anwendbar sein, so habe jedenfalls eine besondere Gefährdungslage vorgelegen. Die Erfahrung habe – was zutrifft – gezeigt, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten werde. Durch auf der Straße fahrende Radfahrer werde auf Höhe der Engstelle zudem das Überholen unmöglich gemacht, da sonst kein Platz mehr für den Gegenverkehr gegeben sei.
Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage des J entscheiden?
Bearbeitervermerk
1. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung formell rechtmäßig ist.
2. Die im nachfolgenden nicht abgedruckten Verwaltungsvorschriften sind für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht von Belang
3. Es ist davon auszugehen, dass der Radweg gemäß § 2 Abs.4 StVO iVm Ziff II 2 a) VwV-StVO benutzbar ist
4. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der VwV-StVO der gängigen Verwaltungspraxis entspricht
Das war abgedruckt:
Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO
Zu Absatz 4 Satz 2
…
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
…
II. Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
…
bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
Wir danken „StEx“ für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2.ÖffRecht Examensklausur im Mai 2011 in NRW.
Aufgabe 1
Nach der Bundestagswahlt handeln die X-Partei und die Y-Partei den „Koalitionsvertrag: Mut, Stabilität, Zuversicht“ aus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie bestimmen in der Vereinbarung unter anderem, dass das Verteidigungsressort auf Vorschlag der kleineren Y-Partei besetzt wird. Die Y-Partei benennt daraufhin einen neuen Abgeordneten ihrer Partei, den A, der am Tag nach der erfolgreichen Wahl des B zum Bkanzler zusammen mit den übrigen Ministern durch den BPräs W ernannt werden soll. Beim abendlichen Empfang nach der Kanzlerwahl trägt der Inspekteur des Heeres dem B zu, dass die „Truppe“ den A als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren werde. Da B Unruhe in der Bundeswehr vermeiden will und ihm kurzfristig kein geeigneter Kandidat für das Amt des Verteidigungsministers einfällt, erwägt er, entweder für einen Überzeugungszeitraum die Funktionen des Verteidfigungsministeriums in das Bundeskanzleramt zu integrieren mit der Folge, dass das Amt des Verteidigungsministers nicht besetzt wird, oder sich selbst neben dem Amt als Bundeskanzler als Verteidigungsminister ernennen zu lassen, jeweils bis sich eine tragfähige personelle Alternative für das Amt des Verteidigungsministers.
Fragen zu 1
Beurteilen Sie ungeachtet der Festlegung in der Koalitionsvereinbarung die Verfassungsmäßigkeit der Pläne des Bundeskanzlers,
a) das Verteidigungsministerium in das BKamt zu integrieren.
b) das Amt des Verteidigungsministers in Personalunion zu übernehmen.
Aufgabe 2
Nach einer schlaflosen Nacht rückt B von seinem am Tag zuvor gefassten Entschluss wieder ab und schlägt dem W den V, einen Reserveoffizier, der zwar nicht im Bundestag sitzt, aber ausgewiesener Verteidigungsexperte ist, zur Ernennung als Verteidigungsminister vor. V gehört allerdings der X-Partei an.
Daraufhin verweigert W (BPräs) die Ernennung des V. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht an der Einsetzung einer Regierung beteiligt sein wolle, deren Besetzung auf einem „offenbaren Rechtsbruch durch Verletzung des Koalitionsvertrages“ beruhe. Auch betrachtet er die Regierung durch das Verhalten des B von Beginn an als instabil, zumal – was zutrifft – diese im BTag nur über eine knappe Mehrheit verfügt.
Fragen zu 2:
a) Verweigert W die Ernennung des V zu Recht?
b) Mit welcher Verfahrensart könnte der B die evtl. Verfassungswidrigkeit der Weigerung des W, den V zum Verteidigungsminister zu ernennen, in zulässiger Weise geltend machen?
Bearbeitervermerk:
1) § 32 BVerfGG bleibt außer Betracht.
2) Gehen Sie davon aus, dass A und V die Voraussetzungen der Art. 66 GG und das Bundesministergesetz (Sa 45) für die Ernennung zum Bundesminister erfüllen.
Für die Studenten in NRW gilt es nun seit Beginn diesen Jahres sich an neue „Hausnummern“ im Verwaltungsrecht zu gewöhnen. Das JustizG NRW ist in Kraft getreten und ersetzt u.a. das AGVwGO NRW.
Eine wichtige Neuerung ist die Abschaffung des Behördenprinzips. Zu ausführlicheren Informationen verweisen wir auf unseren älteren Artikel zum JustizG NRW.