Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ab 01.01.2011 in Kraft – u.a. Abschaffung des Behördenprinzips
Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen
Am 08.02.2010 ist das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW S. 29) verkündet worden. Es tritt nach seinem Artikel 4 am 01.01.2011 in Kraft.
Für verwaltungsgerichtliche Klagen in NRW bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2011 das Justizgesetz NRW (JustG NRW) berücksichtigt werden muss. Das AG-VwGO NRW und andere Verfahrensvorschriften werden abgeschafft.
Relevante Neuerungen
§ 110 JustG NRW regelt weiterhin den Grundsatz des Wegfalls des Widerspruchverfahrens (momentan noch § 6 AGVwGO).
§ 112 JustG NRW regelt weiterhin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung (momentan noch § 8 AGVwGO).
Bedeutsam ist insbesondere, dass mit dem JustG NRW ein Wegfall des Behördenprinzips in NRW eingeleitet wird. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW wird aufgehoben, so dass Behörden nicht mehr abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klagegegner sein können. Auch die Beteiligtenfähigkeit von Behörden wurde abgeschafft (momentan noch § 5 Abs. 1 AGVwGO), so dass Behörden auch nicht mehr selbstständig als Kläger auftreten können. Es gilt ab dem 01.01.2011 also nur noch das Rechtsträgerprinzip, so dass der jeweilige, die Behörde tragende Rechtsträger zu verklagen ist.
Sollte eine Behörde ausnahmsweise nicht nur Träger von Wahrnehmungszuständigkeiten, sondern losgelöst von den Rechten der sie tragenden Körperschaft eigene Rechte haben, wird sie allerdings wohl trotzdem teilrechtsfähig sein und diese Rechte auch gerichtlich geltend machen können, ohne dass ausdrücklich eine Beteiligungsfähigkeit landesrechtlich geregelt sein muss.
Das JustG NRW ist – soweit ich sehe – noch nicht im Hippel-Rehborn abgedruckt. Die 110. Ergänzungslieferung ist erst für März 2011 geplant.
Das Staatsexamen im Januar, Februar, März 2011 wird also weiterhin mit dem am 1.1. außer Kraft getretenen AG-VwGO geschrieben werden müssen, da andere Gesetzesabdrucke (auch selbst erstellte Ausdrucke aus dem Online-Gesetzblatt!) im Examen nicht erlaubt sind. Damit gilt für diese Examensmonate die „Fiktion“ des Fortbestands des Behördenprinzips. Sehe ich das richtig?
Das JPA kann durchaus die neuen Normen als Ausdruck dem Sachverhalt beilegen.
Ansonsten wird der Bearbeitervermerk auf die Rechtslage vor dem 01.01.2011 hinweisen.
Fragen zum JustG NRW wurden übrigens bereits in einer mündlichen Examensprüfung in Köln Anfang Januar gestellt.