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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hamburg3 > Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW...
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Katharina und Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute in NRW gelaufenen, ersten Klausur im Zivilrecht. Wie immer sind Ergänzungen und Anmerkungen höchst willkommen.
Sachverhalt
Künstler K will sich eines seiner Ölgemälde (Wert 2000,-) entledigen und möchte, dass es vom Sperrmüll abgeholt und zerstört wird. Ihm ist dabei besonders wichtig, dass das Gemälde wirklich zerstört und nicht von irgendeinem Passanten mitgenommen wird. Am Vorabend der Abholung stellt er das Gemälde in seine Garageneinfahrt zur Abholung bereit.
Kunstliebhaber L sieht das Gemälde und erkennt zutreffend, dass K das Gemälde abgeholt und zerstört wissen will. Trotzdem nimmt er es an sich, um es seiner Freundin S zum Geburtstag eine Woche später zu schenken. Er hatte ohnehin vor ihr ein Geschenk im Wert von 2000,- zu kaufen (Gem. d. Protokoll aus HH: L hätte der S niemals so ein teures Geschenk gemacht.).
Er schenkt ihr das Gemälde, wobei S davon ausgeht, L habe es teuer erstanden. Nach einem heftigen Streit zerstört S aus Wut das Bild mittels eines Papierschredders.
In der Nacht noch vor der Abholung hatte es sich K jedoch noch einmal anders überlegt und wollte das Gemälde doch wieder in sein Atelier aufnehmen, musste am nächsten Morgen aber leider feststellen, dass es bereits durch einen Dritten – nicht durch den Sperrmüll – mitgenommen worden war. Später erfährt er von dem Verbleib des Bildes.
Er fragt seinen Anwalt ob/welche Rechte er gegen L und/oder S hat.
Bearbeitervermerk: Das Gutachten des Anwalts ist zu erstellen. Dabei ist auf alle Rechtsfragen einzugehen.

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15.12.2011/18 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Dezember, Examensreport 2011, NRW, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-12-15 16:03:272011-12-15 16:03:27Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW, Hamburg
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18 Kommentare
  1. Katharina
    Katharina sagte:
    15.12.2011 um 16:07

    Basiert übrigens auf Urteil von LG Ravensburg, wo ein Künstler selbstgemalte Bilde auf den Sperrmüll stellte
    NJW 1987, 3142
    Laut LG keine Dereliktion § 959

    Antworten
  2. Nicolas Hohn-Hein
    Nicolas Hohn-Hein sagte:
    15.12.2011 um 16:27

    Super, danke für den Hinweis auf das Urteil!

    Antworten
  3. Chinapfanne
    Chinapfanne sagte:
    15.12.2011 um 16:31

    Was war das denn bitte?
    Von wegen Weihnachtsgeschenke und so! Der Klausursteller war bestimmt der Grinch!
    Keine Ahnung was ich da fabriziert habe! War ein gewurschtel im Sachenrecht!
    Auf Dereliktion kam ich gar nicht! Wusste auch nicht wie ich das da rein packen sollte!
    Bitte morgen was anständiges!

    Antworten
  4. Frischling
    Frischling sagte:
    15.12.2011 um 17:03

    Ich habe geprüft –
    Ansprüche gegen L:
    – 989, 990 +
    – 992, 823 I +
    – 823 II i.V.m 858, 242 StGB +
    – 812 I 1, 2. Fall +
    – 816 I 1 -, weil ersparte Aufwendungen kein „etwas“ sind und keine Genehmigung
    Ansprüche gegen S:
    – 989, 990 – wegen Gutgläubigkeit
    – 812 I 1, 1. Fall – wegen Rechtsgrund Schenkung
    – 812 I 1, 2. Fall – wegen Subsidiarität
    – 816 I 2 – wegen Entreicherung
    Ich habe mich mit dem schädigenden Ereignis ziemlich schwergetan. Bei L habe ich das in dem Besitzentzug gesehen, bei S nachher in der endgültigen Zerstörung. Ansonsten allerdings ein fairer Sachverhalt.

    Antworten
  5. Chris
    Chris sagte:
    15.12.2011 um 17:13

    habe das soweit größtenteils wie Frischling
    Anspruch K gg L § 816 I 1 habe ich daran scheitern lassen, dass die Verfügung ggü K jedenfalls nicht wirksam war
    K gg S habe ich noch (statt § 812) den Anspruch aus § 822 der aber bei mir auch an der Entreicherung scheitert

    Antworten
  6. Shlomo
    Shlomo sagte:
    15.12.2011 um 17:38

    Wie siehts denn aus mit der Sperrwirkung vom EBV?
    Konnte man vertreten, dass §812 ff. gesperrt sind und EBV insoweit spezialregelungen trifft?

    Antworten
  7. Maise
    Maise sagte:
    15.12.2011 um 17:46

    Schließe mich Vorposter an mit folgender Modifikation: Sperrwirkung des EBV bei S, dafür aber 988 Nutzungsersatz für Mietkosten eines vergleichbaren Bildes. Bei Ansprüchen gegen L i.E. genauso, sofern man Sperrwirkung realtiv sieht. Geltendmachung des Anspruchs von 816 I ist die konkludente Genehmigung der Übereignug im Rahmen der Schenkung – sofern man als Anwalt seinem Mandanten dazu rät. Erlangt durch die Verfügung ist dann die Befreiung vom Schenkungsvertrag – objektiver Wert 2000 Euro.

    Antworten
  8. Sarah
    Sarah sagte:
    15.12.2011 um 18:39

    Wenn die §§ 989 ff gegeben sind, also EBV +, sind dann §§823 ff und §§ 812 ff (außer § 816) nicht gesperrt? Ich weiß es gibt Ausnahmen, aber hier?

    Antworten
  9. Shlomo
    Shlomo sagte:
    15.12.2011 um 18:59

    Was ist denn mit der Sperrwirkung? Konnte man die Anwendung von 812ff nicht vielleicht sogar ganz verneinen? :S

    Antworten
  10. X
    X sagte:
    15.12.2011 um 19:16

    Aber geht ein anspruch aus 812 I 1, 1. gegen s denn überhaupt? Es gilt doch die relativität der leistungsbeziehung und k hat das bild doch nicht der s geschenkt.

    Antworten
  11. Antisperrwirung
    Antisperrwirung sagte:
    15.12.2011 um 19:34

    Naja, zumindest § 816 ist doch neben EBV anwendbar, da §§987ff nur bzg SE, Nutzungen und Verwendung abschließend sind.
    Wobei ich § 816 nur bei L geprüft habe, S hat doch gar nicht verfügt (@ Frischling), bei S konnte man allenfalls an § 822 denken, doch war L ja gerade nicht entreichert, weshalb Aushilfshaftung nach § 822 auch nicht greift?! Noch andere Lösungsvorschläge?

    Antworten
  12. Frischling
    Frischling sagte:
    15.12.2011 um 19:41

    Die Sperrwirkung habe ich abgelehnt, weil die Kondiktionsansprüche auf Wertersatz angelegt sind und 993 I a.E. ja nur Ansprüche auf Nutzungs- und SE sperrt.
    @Antisperrwirkung: Bei S habe ich 816 I 2 geprüft, weil sie durch die Verfügung des L unentgeltlich etwas erlangt hat. § 822 wäre m.E. nur anwendbar, wenn S das Bild unentgeltlich weitergegeben hätte (jedenfalls nach meinem Verständnis von 816 I 2 zu 822)

    Antworten
  13. Konsti
    Konsti sagte:
    15.12.2011 um 19:49

    Hi,
    hat jemand in irgendeiner Weise Ansprüche aus GoA geprüft?

    Antworten
  14. Frischling
    Frischling sagte:
    15.12.2011 um 20:09

    Bei L habe ich sie ganz weggelassen und bei S habe ich GoA erwähnt aber in einem Satz wegen 687 I verneint.

    Antworten
  15. kaha
    kaha sagte:
    15.12.2011 um 20:36

    Ich habe für L angemaßte Eigengeschäftsführung geprüft, da die Verfügung über eine Sache dem Rechtskreis des Eigentümers, also immer noch K angehört und für L somit ein fremdes Geschäft war.
    Er hat ferner erkannt, dass K das Gemälde zerstören lassen wollte, also sein Eigentum noch nicht gänzlich aufgegeben hatte, war sich also seiner Nichtberechtigung bewusst.
    damit SE oder Herausgabe des Erlangten.
    Erlangt hat L aber nichts, da unentgeltlich
    Noch andere Vorschläge?

    Antworten
  16. redrum
    redrum sagte:
    16.12.2011 um 1:03

    wie kann das sein? ZR 1 Dezember, NRW und Hamburg und hier
    https://red.ab7.dev/sachverhalt-der-1-zivilrechts-klausur-dezember-2011-1-staatsexamen-hamburg/
    sind zwei verschiedene Sachverhalte, da ist wohl eine die ZR2 Klausur oder?

    Antworten
  17. Nicolas Hohn-Hein
    Nicolas Hohn-Hein sagte:
    16.12.2011 um 10:16

    In Hamburg wird zusätzlich zu Anfang eine Klausur im Handels- und Gesellschaftsrecht geschrieben, wenn ich das richtig sehe. War ein Fehler in der Überschrift, wurde bei dem anderen Protokoll korrigiert. Danke aber für den Hinweis.
    Z II sollte bald noch reinkommen. 🙂

    Antworten
  18. Columbo
    Columbo sagte:
    22.12.2011 um 13:17

    Ich hätte an § 988 BGB gedacht, gegebenenfalls analog ?!

    Antworten

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