Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
in hamburg der erste teil identisch, lediglich frage: wer ist eigentümer der trompete? und: kann D von M 135 € verlangen? in hamburg erfolgte ein zweiter teil mit aufgabenstellung aus dem erbrecht hinsichtlich eines testaments und widerruf durch ein späteres testament.
Fall war auch in meck pomm. fallfrage 1 war allerdings „wer ist eigentuemer?“ fallfrage2 war „kann D von B die 135euro verlangen?“ fallfrage 3 war „In welcher hoehe kann B von M Zahlung verlangen“
….Achso und keine Fallabwandlung…
Im Saarland lief die Klausur wie in Meck-Pomm. nur war Fallfrage 3: Kann B von M Zahlung der 135 € verlangen?
In Berlin lief auch eine ähnliche Variante:
Frage 1 und 2 wie in McPom
Frage 3: Kann B von M Zahlung von 135 Euro herausverlangen?
Im Anschluss noch zwei zivilprozessuale Frage.
Lustigerweise findet man sowohl SV
http://www.uni-leipzig.de/~bras/10s/src/ubr/Fall-01-SV.pdf
als auch Lösung http://www.iss.uni-leipzig.de/~bras/10s/src/ubr/Fall-01-LS.ppt
Sachverhalt einer Anfängerübung? Also entweder war er für die zu schwer oder ein nettes Geschenk eines Klausurerstellers.
Der Sachverhalt lief ebenso in Berlin.
Frage 1 allerdings: Wer ist Eigentümer der Trompete?
Frage 2: D hat kein Interesse mehr an der Trompete und möchte seine 135 Euro von B zurück. Hat er einen Anspruch?
Frage 3: Kann B von M 135 Euro verlangen?
OMG – also 1:1 einen SV einer Anfängerübung zu stellen ist schon bitter für das JPA… Gehen denen die Fälle aus 😉
Kann vielleicht jemand mal kurz ne Lösungsskizze für den ersten Teil vorschlagen?Wär toll.
Lg Ina
@Ina Schnee
Wie schon zuvor einer schrieb: Die Lösung ist im Internet.
http://www.iss.uni-leipzig.de/~bras/10s/src/ubr/Fall-01-LS.ppt
Trotz Anfängerübungsklausur sind doch einige Probleme drin.
Kann hier jemand sagen, ob bei Frage 2 (zu Fall 1) der Vertrag zwischen M und A rechtlich nachteilig ist, obwohl der B aus seinen eigenen Mitteln den Kaufpreis sofort begleicht?
Der rechtliche Nachteil wäre ja eigentlich, dass für M durch den KV eine Kaufpreiszahlungspflicht ensteht. Durch die sofortige Zahlung des B besteht diese nicht (mehr). Da die Zahlung auch nicht mit Ms Geld sondern aus Mitteln des B bestritten wurde, verliert M auch kein Eigentum.
Kann man also sagen, dass der KV zwischen M und A mangels rechtlichen Nachteils wirksam ist?
Frage 2 wird in der hier verlinkten Lösungsskizze leider nicht behandelt.
Sie haben auch den Bild Beitrag von vorletztem Monat gelesen, richtig?
Hallo, leider ist der Link zu dem Fall nicht mehr aktuell. Ob mir jemand die Lösund schicken mag? Wäre super lieb!