Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten geschriebenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
J und W wollen gemeinsam ins Metamphitamingeschäft einsteigen. Dabei wollen sie das Metamphitamin in einem mobilen Labor herstellen. Da passt es gut, dass die Ehefrau (E) des J Inhaberin eines Campingwagens ist. Dieser eignet sich hervorragend für das Vorhaben von J und W. J fragt deshalb seine Frau E, ob er sich den „Camper“ leihen könne. Diese meint sie brauche ihn ohnehin nicht und sagt dem J, er könne ihn ruhig nehmen.
Am Wochenende richten J und W den Camper mit von W besorgten Instrumenten zur Metamphitaminküche ein. Dabei verlegen sie gemeinsam eine Stromleitung falsch, wobei J die ihm übliche lasche Sorgfalt an den Tag legt aber im Gegensatz zu E, der als Hobbyelektriker billigend in Kauf nimmt, dass es durch die fehlerhaft verlegte Leitung zu einem Kurzschluss und Feuer kommen kann. So geschieht es dann auch, der Brand beschädigt eine Wand des Campers.
Zuhause angekommen, erklärt J der E – alleine unter Ehegatten – dass der Brand durch ein normales Kochen zustande gekommen sein. Wutentbrannt rennt die E raus und schreit W an, sie wolle von ihm den Brandschaden ersetzt bekommen.
W sagt ihr, er sei nicht bereit dazu ihr für den Schaden aufzukommen, bietet ihr aber ein Päckchen Metamphetamin als Schadenersatz an. Zunächst nimmt E das Päckchen an.
Wenig später überlegt sie es sich anders, da sie vor kurzem erst clean geworden ist und nicht erneut des Sucht verfallen will. Sie gibt W das Päckchen zurück. Sie erklärt ihm sie will Schadenersatz in Geld. Dazu erklärt sich W nicht bereit.
Darüber schwer verärgert geht E zurück zu ihrem Auto, tritt auf dem Weg aber den Briefkasten des W kaputt (Schaden 650 Euro) dabei sagt sie „das kannst du dann ja vom Schadenersatz abziehen!“. W will sich das so nicht gefallen lassen und tritt deshalb den Autospiegel der E kaputt.
E fährt wutentbrannt los. Dabei kommt es zu einem von ihr verschuldeten Unfall, bei dem der von W abgetretene Spiegel ebenfalls kaputt gegangen wäre.
In der Werkstatt sagt man der E, am Camper sei ein Sachschaden von 2200 Euro entstanden, der Schaden des Spiegels beliefe sich auf 350 Euro. Unabhängig vom Unfall der E, hätte diese den Wagen aufgrund der Reperatur des Spiegels zwei Tage lang nicht nutzen können.
E will von W den Schaden am Camper, sowie die Kosten der Reperatur für den Spiegel ersetzt. Sie will auch Nutzungsausfallschaden für den PKW. Da sie den Camper ohnehin nicht braucht, will sie für diesen keinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen.
W meint, er habe den Schaden am Camper nicht alleine verursacht. Dass E das Meth nicht haben wollte, sei ihr Problem. Jedenfalls müsse E den Schaden für den Briefkasten abrechnen, der Spiegel wäre bei dem Unfall ebenfalls kaputt gegangen und Nutzungsausfallschaden würde er nicht zahlen, da die E den Wagen wegen des Unfalls ohnehin nicht hätte nutzen können.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
Methamphetamin 😉
Die lief außerdem auch in Hamburg.
Breaking bad lässt grüßen 😉
War eine Hausarbeit in Bochum
Könntest du mir die Lösungsskizze zukommen lassen bzw. mir Sagen, welcher Prof die wann gestellt hat?
Vorschlag für Lösungsskizze:
A. Schadensersatz wegen der Beschädigung des „Campers“
I. Vertragliche Ansprüche
– Leihvertrag, § 598 BGB?
– jedenfalls keine Vertragsverhandlungen zwischen W und E;
– Vertragsschluss vermittelt über J?
(-), denn J gibt nicht an, den „Camper“ mit W gemeinsam zu nutzen
=> (-)
II. Quasi-vertragliche Ansprüche
– c.i.c.?
keine Vertragsverhandlungen zwischen W und E
III. Dingliche Ansprüche
– §§ 989, 990 I
Anspruch entstanden
1. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
a) E = Eigentümerin (+)
b) W = Besitzer?
W und J konnten auf den Camper einwirken, ihn insbesondere als „Drogenküche“ einrichten (zB Stromleitungen verlegen) und übten daher die tatsächliche Sachherrschaft gemeinschaftlich aus, sodass Mitbesitz im Sinne von § 866 vorliegt. (aA, nach der nur dem J Besitz zukommt, dem W hingegen kein Besitz, wohl vertretbar)
c) W ohne Recht zum Besitz?
aa) Eigenes Besizrecht der E gegenüber (-)
bb) Abgeleitetes Besitzrecht?
Zwischen J und E könnte ein Besitzmittlungsverhältnis iSv § 868 bestehen.
Dies setzt zunächst ein Schuldverhältnis voraus, das hier zwischen J und E bestehen könnte.
(P) Leihvertrag, Gefälligkeitsvertrag oder Gefälligkeit
Zweifelhaft ist, ob die Beteiligten mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben.
Zur Abgrenzung:
Der Wert der Sache spricht eher für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens (a.A. vertrebar).
Nicht notwendigerweise fälliger Herausgabeanspruch (§ 604 BGB)
Fremdbesitzerwille (vgl. § 872 BGB)
=> Zwischenergebnis: Besitzmittlungsverhältnis iSv § 868 zwischen E und J => Ist W dem J gegenüber zum Besitz berechtigt?
Nein, vgl. § 986 I 2, denn J kann W kein Besitzrecht verschaffen
=> Recht zum Besitz (-)
=> Vindikationslage (+)
– Bösgläubigkeit bzgl. fehlenden Besitzrechts?
positive Kenntnis von fehlendem eigenen Besitzrecht (+)
positive Kenntnis von fehlendem abgeleitetem Besitzrecht (wohl +)
=> Bösgläubigkeit (+)
– Verschlechterung (+), denn Wand ist verbrannt
– Verschulden
Eventualvorsatz, denn W hat Brandschaden billigend in Kauf genommen
=> (+)
– Schaden, §§ 249 ff.
2.200 €, voll ersatzfähig
=> (+)
Anspruch erloschen
– durch Annahme an Erfüllungs statt, § 364 I?
(P) Übereignung von Methamphetamin; Eigentumsfähigkeit (-) wg § 134 BGB iVm §§ 3, 29 BtMG; Fehleridentität
=> (-)
– durch Aufrechnung, § 388
Erklärung, § 388
Aufrechnungslage
Gegenseitigkeit der Forderungen (+)
Gleichartigkeit der Forderungen (+)
Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+)
Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung (+)
Kein Ausschluss
Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB: Gegenforderung aus § 823 I BGB
=> (-)
=> (-)
– anteilig nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld
Gesamtschuld iSv § 421
– Haftet auch J auf dasselbe Leistungsinteresse (=Schaden aufgrund zerstörter Wand)?
§§ 598, 280 I, 241 II
Schuldverhältnis (s.o.)
Pflichtverletzung (+), denn Beschädigung des „Campers“ stellt Verletzung des Integritätsinteresses der E dar
Vertretenmüssen
grds § 276 I, Vorsatz und Fahrlässigkeit
hier aber: modifizierter Haftungsmaßstab nach § 1359?
Es ist fraglich, ob sich Leihe als eine aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtung darstellt?
Zusammenhang mit Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft?
wohl eher (-) (a.A. vertretbar; wenn man Privilegierung annähme, dann keine Anwendung der Regeln über die gestörte Gesamtschuld wegen Vorrangs des häuslichen Friedens)
=> J und W sind Gesamtschuldner (sofern man Gefälligkeit zwischen J und E annimmt, Gesamtschuldner nach § 840 I)
=> keine gestörte Gesamtschuld => kein anteiliges Erlöschen nach den Grundsätzen über gestörte Gesamtschuld
Anspruch durchsetzbar (+)
=> Anspruch der E gegen W aus §§ 989, 990 I auf SE iHv 2.200 €
IV. Weitere Schadensersatzansprüche scheiden aufgrund von § 993 I aE aus.
B. Reparaturkosten für den beschädigten Spiegel sowie Nutzungsausfallschaden während Reparatur
§ 823 I
I. Rechtsgutverletzung
Eigentum?
Substanzverletzung am Spiegel => (+)
II. durch kausales, rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten (+)
III. Schaden?
a) Substanzverletzung des Spiegels
Differenzhypothese:
Wie wäre die Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis?
Spiegel wäre ebenso in Substanz beeinträchtigt wg. Unfall;
ABER: Unfall = unbeachtliche Reserveursache, denn hypothetischer Anspruchsgegner wg Unfallschaden müsste Schaden wegen zerstörtem Spiegel nicht ersetzen, da zu Unfallzeitpunkt bereits Beschädigung eingetreten
=> (+)
b) Nutzungsausfall
Differenzhypothese:
Wagen wäre auch ohne Tritt gegen den Spiegel in der Werkstatt, denn Unfall maßgebliche Ursache; Unfall= unbeachtliche Reserveursache? (-), denn hypothetischer Anspruchsgegner wg Unfallschäden müsste denjenigen Nutzungsaufallschaden tragen, der auf den Unfallschäden kausal beruht
=> (-)
II. §§ 823 II iVm § 303 I StGB (+)
Hoffen wir, dass Du Recht hast. Ich habe exakt genau so =)
Die Ehe ist ein Besitzmittlungsverhältnis. Auch wenn der Camper E gehört hat, war J die ganze Zeit über Fremdbesitzer.
Ändert aber nichts daran, dass W kein Besitzrecht hat und somit EBV +.
Ob J Fremdbesitzer war oder nicht, ist doch völlig Jacke wie Hose. Wichtig war, ob W ein (abgeleitetes) Besitzrecht hat.
Hat irgendjemand bei beiden Teilen der Klausur als Schwerpunkt 823 und 823 II geprüft??? Ich habe alle von Vertraglich bis EBV aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt und habe den 823 super ausführlich gemacht. Stehe ich in der Abteilung alleine? 😉
Delikt war jedenfalls einer der Punkte, wo man wohl länger diskutieren sollte. Also wird das schon in Ordnung sein 😉 Allerdings wüsste ich nicht, wie man ein EBV verneinen könnte, aber mit vertretbarer Begründung wird auch das sicherlich gehen 😉