• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Hessen3 > Zivilrecht ZI – September 2014 – 1. Staatsexamen Hessen, N...
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2014 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im September 2014 in Hessen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Teil

A will vom Pferdezüchter P einen fünf Jahre alten Wallach kaufen.
Er will das Pferd ausdrücklich als Reitpferd kaufen. P hat keine anderen ähnlichen Pferde.
Nachdem A das Pferd einige Male Probegeritten hat, will er es kaufen. A und P vereinbaren eine Tierärztliche Untersuchung, da A auf jeden Fall ein gesundes Reitpferd erwerben möchte. P Lässt die Untersuchung von Dr. T vornehmen, der auch als Sachverständiger arbeitet und als sehr gut auf seinem Gebiet gilt. Dr. T übersieht dabei jedoch, dass das Pferd an einer unheilbaren Arthrose leidet.
Dr. T bescheinigt, das der Wallach gesund ist. Dem Vertrag zwischen P und Dr. T legt der Dr. T wie üblich seinen „Kaufuntersuchungsvertrag“ zu Grunde, in dessen Ziffer 11 es heißt, dass der Tierarzt nur gegenüber dem Vertragspartner und gesondert aufgeführten Personen hafte. A ist nicht im Vertrag erwähnt.
Sieben Monate später lahmt das Pferd und A bringt es zu einem anderen Tierarzt, der die Arthrose feststellt. A verlangt von P und Dr. T den Kaufpreis iHv 6000 € und weitere 500 € für Futter und Unterbringung des Pferdes. Das Pferd will er zurückgeben. P wendet ein, er habe auf das Gutachten des T vertraut (was wahr ist) und verweigert deswegen die Bezahlung. Dr. T verweist auf den Haftungsausschluss.

1. Frage: Ansprüche des A gegen P ?
2. Frage: Ansprüche des A gegen Dr. T?
Vermerk: Drittschadensliquidation ist nicht zu prüfen.
 
2. Teil
P betreibt ebenfalls eine Pferdepension. Q will für 3 Monate ins Ausland und will daher entgeltlich ihre Stute Siggi bei P unterstellen. Siggi ist grundsätzlich ein ruhiges Tier und ist noch nie auffällig geworden.
Als Q im Ausland ist und P Siggi pflegt, schlägt irgendwo auf dem Hof ein Tor zu, Siggi tritt vor Schreck aus und trifft den P am Schienbein.
Das Bein des P bricht. P verlangt dafür Schmerzensgeld iHv 1000€ (was angemessen ist).
Q wendet ein, dass der P sich freiwillig auf die Pflege eingelassen haben. Des Weiteren sei sie im Ausland gewesen und hätte keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt.
Das Berufsrisiko müsste sich P schon selbst zurechnen.

3. Frage: Kann P von Q Schmerzensgeld iHv 1000? verlangen?
Vermerk: P trifft kein Mitverschulden.

Print Friendly, PDF & Email
03.10.2014/6 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Hessen September 2014, Zivilrecht Hessen, Zivilrecht ZI
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-03 21:27:372014-10-03 21:27:37Zivilrecht ZI – September 2014 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
Das könnte Dich auch interessieren
Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
ÖffRecht Ö II – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Mündliche Prüfung: Tornado-Kampfjet über Demonstrantenlager
ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
ÖffRecht ÖII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
6 Kommentare
  1. Eva
    Eva sagte:
    04.10.2014 um 10:43

    Vorschlag für die Frage 2, Teil 1:Ansprüche gegen Dr. T:
    §§ 634 Nr. 4, 633, 631, 280 I (-) kein Werkvertrag A – Dr.T
    §§ 280 I, 241 II, 311 III, (-) kein eigenes wirt. Interesse des Dr. T (andere Ansicht vertretbar)
    §§ 643 Nr. 4, 633, 631, 280 I ivm. VSD (-) Einbeziehungsinteresse problematisch, Schützbedürftigkeit fehlt da A Ansprüche gegen P hat (Gewährleistungsansprüche-).

    Antworten
    • Peso
      Peso sagte:
      12.11.2014 um 12:30

      Ich hätte dagegen die Schutzbedürftigkeit des A trotz eigener Ansprüche gegen P bejaht, weil die Letztverantwortlichkeit nicht bereits im Außenverhältnis, sondern erst im Innenverhältnis der Anspruchsverpflichteten Dr.T und P nach 421, 426 relevant wird. Daher würde ich hier in diesem Fall nicht so streng sein.

      Antworten
  2. Judex
    Judex sagte:
    04.10.2014 um 12:52

    2. Teil würde mich interessieren. Beim Schuldverhältnis würde ich zwischen Verwahrung, Miete, Dienst abgrenzen und letztlich einen typengemischen Vertrag annehmen, also suis generis Schuldverhältnis.
    Aber Pflichtverletzung (-)
    § 823 würde ich bei Kausalität aussteigen. Eventuell spielt auch Übernahmeverschulden eine Rolle.
    Aber letztlich § 823 (-)
    § 833 (+)
    Was meint ihr?

    Antworten
    • Eva
      Eva sagte:
      04.10.2014 um 13:07

      zweiter Teil – BGH 25.03.2014

      Antworten
  3. Gast
    Gast sagte:
    08.10.2014 um 13:47

    Bei Teil 1 dürfte es sich um eine Abwandlung folgender Urteile handeln: OLG Hamm NJW-RR 2014, 29 und
    OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1522.

    Antworten
  4. sabi
    sabi sagte:
    11.10.2014 um 14:29

    https://red.ab7.dev/olg-hamm-haftungsbeschrankung-im-vertrag-mit-schutzwirkung-zugunsten-dritter/

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen