Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank auch an Thorsten und Jasmin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im August 2015 gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Polizist P wurde zum Hauptkommissar befördert. In Anbetracht dessen feiert er, mit einigen Kollegen und seinem Vorgesetzten V, nachts in dessen Dienststelle eine kleine Feier. V hat zu diesem Anlass mehrere Kisten Bier zur Verfügung gestellt. Nach einiger Zeit möchte P nach Hause fahren. P hält es hierbei für möglich, dass er nicht mehr sicher fahren könne, da er aber schnell nach Hause möchte ist ihm das egal. V sieht wie P zu seinem Autoschlüssel greift und hält es für möglich, dass P zum Führen von einem Fahrzeug nicht mehr tauglich ist, dies verdrängt er jedoch. P greift sich seinen Schlüssel und läuft zur Tür hinaus. V hindert den P nicht am Gehen.
P fährt auf einer Landstraße mit 100 km/h. Ein Pärchen läuft am rechten Straßenrand, als plötzlich der junge Mann J, um einer Pfütze auszuweichen, auf die Straße springt. P kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen und überfährt den J. J hat schwere Verletzungen.
Es ist nicht auszuschließen, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall hätte vermeiden können; es ist aber davon auszugehen, dass wenn es zu einer dem alkoholisierten Zustand angepassten Geschwindigkeitsreduktion um 20 km/h gekommen wäre, der Unfall hätte vermieden werden können.
P kümmert sich um J, während F den Notarzt und die Polizei ruft. Kurze Zeit später erscheint Kollege K, der nicht an der Party teilgenommen hat. Nachdem der Sachverhalt aufgenommen wurde nimmt der K den P, ohne, dass dieses der V weiß, mit zu sich in seine Privatwohnung und versorgt den P dort mit Kaffee und Kopfschmerztabletten, um den P vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Darum hatte ihn die M (Mutter des P) bei einem Telefonat noch am Unfallort unter Hinweis auf den alkoholisierten Zustand des P gebeten. Nach 2 Stunden bringt K den P jedoch auf Anweisung der Dienstleitung zur Dienststelle. Bei einer BAK Kontrolle kommt raus, dass P eine BAK-Wert von 1,63 zur Tatzeit hatte.
Wie ist die Strafbarkeit von P, V, K, M zu beurteilen.
Bearbeitervermerk: Der 30. Abschnitt ist nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass weder der Kaffee, noch die Kopfschmerztabletten zu einer Verringerung des BAK-Wertes geführt haben.
Mich interessiert insbesondere die strafbarkeit des vorgesetzten..
Unterlassen? -> aber eigenhändige Delikte
Beihilfe ?Körperverletzung?