Zivilrecht ZI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Erneut vielen Dank an Tobias für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen im November 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der A ist mit der B verheiratet. Die beiden sind wohlhabend. B tritt regelmäßig mit ihrem Gesangspartner S auf verschiedenen Konzerten auf. Damit B sich von der Arbeit erholen kann bucht A – wie er es schon öfter tat – für 300 € bei R, der in Düsseldorf ansässig ist, ein Appartement für 1 bis 2 Personen auf einer Ferienanlage im bayerischen Wald inklusive Zugreise für ein Wochenende. Den Preis von 300 € überweist A dem R.
In dem Bestätigungsschreiben ist vermerkt, dass eine Anreise bis 18 Uhr erfolgen muss, da die Rezeption nur bis zu diesem Zeitpunkt besetzt ist. A ruft daraufhin bei dem Komplementär X der K-KG, die die Ferienanlage betreibt an und fragt nach, ob auch eine Anreise nach 23 Uhr möglich ist, da seine Frau an jenem Abend noch einen Auftritt.hat. X erwidert, dies sei „kein Problem“, er lege einen Schlüssel an unter den Blumenkübel an der Tür.
Als die Eheleute abends anreisen und A den Schlüssel unter dem Blumenkübel sucht kommt Nachtwächter N mit seinem Hund Hasso vorbei. X weiß, dass N manchmal überreagiert und N aufgrund mehrerer Einbrüche vor kurzer Zeit sehr misstrauisch ist, hatte aber vergessen, ihm mitzuteilen, dass A und B anreisen.
N sieht A und B und hält diese irrig für Einbrecher. Daraufhin lässt er seinen Hund mit den Worten „Hasso, fass!“ auf B los. Erst als A eingreift lässt Hasso von B ab. N erkennt sodann seinen Irrtum, als er die Koffer von A und B entdeckt, nimmt seinen Hund an die Leine und ruft den Krankenwagen. S erleidet eine tiefe Fleischwunde, die genäht werden muss, und muss mehrere Tage ihr Bein hochhalten. Ihre Versicherung deckt keine Schäden für Hundebisse ab. Aufgrunddessen kann sie einen Auftritt mit ihrem Gesangspartner S nicht wahrnehmen. Beiden entgehen Einnahmen von jeweils 5.000 €.
Frage 1
a) Kann B von R Schadensersatz für die Behandlungskosten, ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld, für die vertane Urlaubszeit und die Einnahmen des Konzerts verlangen?
b) Hat B Ansprüche gegen N?
c) Kann A (auch im Namen der B) Rückzahlung der 300 € verlangen?
d) Kann S von R Ersatz der entgangenen 5.000€ verlangen?
Frage 2
R hat B die entstandenen Schäden iHv 10.000 € ersetzen müssen. Kann er diese von der K-KG ersetzt verlangen? Zudem verlangt er 50 € entgangenen Gewinn. Zu recht?
Frage 3)
Nehmen Sie an, die Ferienanlage befindet sich in den Niederlanden. Welches Sachrecht findet Anwendung? Auf die Rom-I Verordnung wird hingewiesen
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