Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die Stadt Kiel hat ein neues Hallenbad eröffnet. Gemäß § 1 der Hallenbad-Satzung (die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde) ist das Bad als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Das Hallenbad soll der Erholung und dem körperlichen Wohlbefinden dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist die Nutzung des Hallenbades nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Hygiene im Hallenbad sowie die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Wasserreinhaltung zu gewährleisten seien.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt innerhalb der Frauenschwimmzeiten auch der „Burkini“ als übliche Badebekleidung. Der „Burkini“ ist eine Art Badeanzug, der mit langen Armen und Beinen, einem Kopftuch sowie einer Tunika den gesamten Körper bedeckt. Dies ist in der Satzung so vorgesehen, weil so die Toleranz gegenüber Andersgläubigen zum Ausdruck gebracht werden soll. Das Hallenbad verstehe sich als multikulturelles Wesen und möchte den Andersgläubigen ebenso eine Teilhabe am Badesport und Badespaß ermöglichen. Dass der „Burkini“ den funktionsspezifischen Anforderungen entsprechen müsse, verstehe sich von selbst. Daher ist es üblich, dass stichprobenartige Kontrollen der „Burkinis“ von den Bademeisterinnen durchgeführt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die Kleidung in Bezug auf das Material und die Verarbeitung funktionsadäquat ist und die Frau darunter keine Unterwäsche mehr trägt.
Im März 2011 besucht die muslimische 20-jährige Fatma M. (M) das Hallenbad. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle soll ihr „Burkini“ von der Bademeisterin (B) überprüft werden. Diese möchte bei M diese Kontrolle durchführen. M verweigert die Kontrolle mit der Begründung – und das zu recht –, dass ihr aufgrund ihres Glaubens nicht erlaubt sei, vor anderen als zur Familie gehörigen Personen ihren Körper zu zeigen, unabhängig vom Geschlecht der anderen Person und vom Zweck. Auch nach mehrmaligem Auffordern durch B und der Ankündigung, dass B sie anderenfalls unter Hinweis auf die Satzung und dem ihr zustehenden Hausrecht des Hallenbades verweisen müsste, lässt sich M nicht umstimmen. Daher wird M nach einiger Zeit des Hallenbades verwiesen.
Im Juni 2011 klagt sie nach anwaltlicher Beratung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie meint, der Verweis der B sei rechtswidrig. Der Anwalt der M verweist darauf, dass – was zutrifft – eine ausdrückliche Ermächtigung für Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in der Satzung nicht ausgesprochen wurde. Die M meint, ihr stehe ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Ausübung ihrer Religion und eine dementsprechende Nutzung des Hallenbades zu. Sie möchte nicht auf die Nutzung des Hallenbades in Zukunft verzichten müssen.
Frage: Hat die Klage der M Erfolg?
Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises auf die zugrundeliegenden Urteile der im Juli 2012 im Saarland gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Im Saarland waren die folgenden Urteile Inhalt der Ö II Klausur:
BVerfG, Beschluss vom 4.5.2010 – 2 BvR 5/07: Bundeswehreinsatz im Inneren
BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04: Versammlungsfreiheit
Gerade zum zweiten Urteil siehe unsere ausführliche Darstellung hier.
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Sachverhalt
A befindet sich in finanziellen Nöten. Um seine langen Fahrten zu seiner Freundin E zu finanzieren, beschließt er eine EC-Karte herzustellen.
Vielen Dank an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
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Sachverhalt
Diese Aufgabe wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz gestellt. Wir berichteten hier bereits darüber!
B verkauft in der Kieler Fußgängerzone, auf einer kleinen Decke, Figuren und Schmuck aus Silberdraht. Kurz bevor sie Feierabend macht, kommt ihre Schwester S vorbei. B bittet die S, doch bitte kurz für sie weiter zu verkaufen, während sie kurz weg muss. Während dieser Zeit kommt die Passantin P vorbei und ist an einer Kette der B interessiert. Sie fragt die S, wie viel die Kette denn koste. S ist kurz verunsichert und schaut auf das Preisschild neben der Kette, auf dem ein Betrag von 5€ ausgewiesen ist. Auf die Nachfrage der P, ob dieser Preis denn so richtig sei, erkennt S die schnörkelige Schrift der B auf dem Schild und bestätigt, dass dies so seine Richtigkeit habe.
P bezahlt bar, S packt die Kette in eine kleine Tüte und übergibt sie der P. P freut sich, so ein günstiges Geschäft gemacht zu haben.
Als P sich schon vom Stand entfernt hat, kommt die B zurück und ist erschrocken als S ihr erzählt, zu welchen Konditionen sie der P die Kette verkauft hat. Die Kette sollte eigentlich 35€ kosten, B hatte sich allerdings auf dem Schild verschrieben.
B eilt der P hinterher und bittet sie zurück zum Stand zu kommen, weil es ein Problem mit der Kette gebe. Daraufhin eröffnet sie ihr, dass die Kette eigentlich 35€ kosten soll, sie sich verschrieben hat und die S auch niemals hätte verkaufen lassen, wenn sie gewusst hätte, dass sie die Kette zu diesem Preis verkaufen würde.
B verlangt nun von der P die restlichen 30€. P weigert sich und ist der Meinung, sie habe die Kette nuneinmal gekauft und sie gehöre jetzt ihr. In dem darauf entfachten Wortgefecht zwischen B und P, packt S schonmal die Sachen der B zusammen um diese in ihr Auto zu bringen. Als sie das erledigt hat, wird es B zuviel. Sie reißt der P die Tüte mit der Kette aus der Hand und rennt mit S zum Auto und fährt davon.
Die P lässt sich aber nicht so leicht abschütteln, springt auf ihr Motorrad und nimmt die Verfolgung auf, stürzt jedoch schon in der ersten Kurve unverschuldet und bricht sich dabei die Hand. Ihr Motorrad erleidet einen Schaden von 500€. P ist Physiotherapeutin, kann wegen der Verletzung für 3 Monate nicht arbeiten. Ihr Nettoverdienst beträgt durchschnittlich im Monat 2.000€. Einen Monat nach dem Unfall wird ihre Praxis jedoch durch einen Brand schwer beschädigt, die Renovierungsarbeiten dauern genau 2 Monate. P kann durch ihre Verletzung auch für 3 Monate nicht Motorrad fahren, hat jedoch einen PKW zur Verfügung, mit dem sie problemlos fahren könnte. Für sie ist Motorradfahren aber ein wichtiges Hobby. Sie fährt es eigentlich fast jeden Tag und nur sehr selten mit dem PKW. Den Nutzungsausfallschaden beziffert sie mit 2.000€ (Die Schadenspositionen sind in dieser Höhe auch nicht zu beanstanden). Des Weiteren verlangt sie die Herausgabe der Kette.
B verlangt die restlichen 30€ für die Kette und verweigert jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, Arbeitsausfall oder Nutzungsersatz. Sie könne schließlich nichts dafür, wenn P nicht Motorrad fahren könne.
Welche Ansprüche haben B und P?
Vielen Dank nochmals an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
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Sachverhalt
E und G hatten jeweils mit ihren eigenen Fahrzeugen einen Verkehrsunfall an dem G alleine schuld war. Der Schaden am Auto des E betrug 10.000 €. E gab dieses daraufhin zur Reparatur an den Werkstattinhaber W. Nach der Reparatur konnte E die 10.000 nicht aus eigenen Mitteln bezahlen und vereinbarte mit W eine Stundung des Zahlungsanspruchs des W, indem er seine Vollkaskoversicherung F und die Haftpflichtversicherung des G, die H, anwies, an den W zu zahlen. Beide Versicherungen schickten dem W, auf Anweisung des E hin, eine „Reperaturkosten-Übernahme-Bestätigung“ und zahlten beide 10.000€ an W.
Aufgabe 1: F fragt nun, wie sie sich denn wieder „schadlos“ halten könne. Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die F vor der H an W gezahlt hat oder nicht, möchte sie ein Gutachten über beide Eventualitäten.
Aufgabe 2: Wie verhält es sich, wenn E seinen Anspruch aus Vollkaskoversicherung gegen F an den W abgetreten hätte und dies der F auch angezeigt hätte?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung erlischt, sobald die Haftpflichtversicherung des G an W gezahlt hat. Auf die §§ 86 und 115 VVG wird hingewiesen. Weitere Vorschriften des VVG sind außer Acht zu lassen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
In dem hier zu bearbeitenden Fall ging es um einen türkisch-stämmige Frau (A), die mit einem aus der Türkei stammenden Mann (F), entgegen eigener Wünsche und aufgrund des von ihrer Familie ausgeübten Drucks, vermählt wird. In der Folgezeit kommt es zwischen dem Ehepaar zu durchaus heftigen Konflikten, die hauptsächlich in den divergierenden, kulturellen Ansichten begründet liegen – A widersetzt sich den von F vorgeschriebenen Lebenswandel. Bestürzt ob dieses Verhaltens seiner Ehefrau, sieht sich F in seiner Ehre als Familienoberhaupt gekränkt.
Zunächst begibt es sich allerdings, dass F die zufällig entdeckte EC-Karte der A aus einer Schublade entwendet. Ausgestattet mit dieser EC-Karte sowie mit der ihm bekannten PIN-Nummer hebt F an einem Geldautomat 500 € von A’s Konto ab, legt die EC-Karte im Anschluss hieran aber in die Schublade zurück.
Unabhängig von diesem Ereignis verschlechtert sich das Verhältnis zwischen F und A derart, dass A den Entschluss fasst, sich von F zu trennen und eine Scheidung zu erwirken. Trotz der andauernden und bedrängenden Versuche des F, die A noch einmal umzustimmen, beharrt diese auf ihrer Entscheidung. Von diesem Verhalten nun vollends gekränkt beschließt F die A zu töten, da er der Meinung ist, A hätte ihr Lebensrecht nunmehr endgültig verwirkt. Unter einem Vorwand (Übergabe von Unterlagen) verabredet er sich hierzu mit A an einem öffentlichen Platz. Der Treffpunkt wurde von A bewusst ausgewählt, da sie mittlerweile mit tätlichen Übergriffen des F rechnet. Zudem wird das Treffen aus einiger Entfernung von ihrer Freundin (E) beobachtet. Zur Beschwichtigung der A zeigt dieser ihr sogar seine Jackentaschen, um ihr die Angst vor einem Angriff zu nehmen und ihr die mitgebrachten Unterlagen zu zeigen. Nachdem die Übergabe der Unterlagen vollzogen ist und es zu einer letzten Umarmung der Beiden kommt, sticht F auf A mit einem Fleischermesser ein, glaubt jedoch, durch den Stich in den Oberkörper keine lebensbedrohliche Verletzung verursacht zu haben. Obwohl er bereits zu einem weiteren Stich anzusetzen gedenkt, lässt F hiervon schließlich ab, da er sich durch die dazwischentretende E gestört fühlt und aus Angst vor einem Herbeirufen der Polizei lieber das Weite sucht. In der Tat stellt sich im Krankenhaus heraus, dass der Stich des F von einem Rippenbogen abgeleitet wurde und das Herz der A verfehlte, sodass sie nicht lebensbedrohlich verletzt wurde.
Strafbarkeit des F?
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Mai 2012 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in NRW. Für evtl. Abweichungen in den Sachverhalten der einzelnen Bundesländern schaut einfach in die Kommentarbereiche der jeweiligen Gedächtnisprotokolle.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
ZI
– Kunstwerk von Kippenberger wird von Putzfrau „weggeputzt“ (ging durch die Medien, Stichwort „Fettecke“, wir berichteten ausführlich, siehe auch hier)
– Kündigung wegen Zerstörung des Kunswerks, Verdacht einer Straftat als Kündigungsgrund
– Feststellungsklage der Nichtigkeit der Kündigung
– gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Rahmen des Vergleichs, Rücktritt vom Vergleich durch den Arbeitnehmer
– Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Vergleichs
ZII
– Kaufrecht, Dienstvertrag, IPR
– (Unverschuldeter) Untergang der Kaufware während des Annahmeverzugs des Gläubigers
– Ersatz von Hotelkosten bei fehlerhafter Resevierung und nicht erfolgter Verköstigung durch Restaurant: Schadensersatz und Anfechtung
– Einführung einer „Untersuchungspflicht“ hinsichtlich der Ware mittels AGB im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, AGB-Prüfung und Auslegung
ZIII
– Kaufrecht: Mangelhafter Neu-Pkw, fehlgeschlagene Nacherfüllung, Rücktritt, erheblicher Mangel, Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung
– Miet- und Pachtrecht: Minderung des Pachtzins bei einer Gaststätte wegen Einführung eines Nichtraucherschutzgesetzes, das zu Umsatzeinbußen führt (Rauchverbot als Mangel an der Mietsache – wir berichteten)
– Schadensersatzansprüche eines Dritten, der dem Pächter Gegenstände leihweise zur Verfügung stellt, welche sodann durch ein Feuer zerstört werden
– Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und DeliktR waren nicht zu prüfen
S
– Versicherungsbetrug
– Brandstiftungsdelikte
– Täterschaft und Teilnahme, Irrtümer
– Tod eines Menschen durch Schaffung einer Gefahrenlage, Realisierung des spezifischen Risikos, Zurechenbarkeit
ÖI
– Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer (Apotheker-Kammer); HeilBerG
– Ausschluss eines Mitglieds aus der Kammerversammlung und aus einem Ausschuss
– Rechtsmittel gegen einen Ausschluss aus der Kammerversammlung
– Innenrechtsstreitigkeit und Außenwirkung
ÖII
– BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet, wir berichteten.
– Arzttermin eines schwerkriminellen JVA-Häftlings unter Aufsicht von unvermummten und in Zivil gekleideten SEK-Beamten; Fotografierverbot und Pressefreiheit
– Unterlassungsverfügung; Drohung mit Beschlagnahme der Fotoapparate
– § 1 LPresseG NRW; Grundrechte
– Klage einer GmbH vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Rechtsmittel gegen die Maßnahme
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt der hier dargestellten Examensklausur ist im Wesentlichen der Entscheidung des BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 29.03.2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In der Sache geht es um die Vorführung eines in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf einsitzenden Sicherheitschef (S) der Mafia, welcher unter urologischen Problemen leidet und darum – zwecks medizinischer Untersuchung – zu einem Arzt verbracht wird. Da sich die JVA jedoch nicht in die Lage versetzt fühlt, die notwendige Vorführung des S mit eigenen Kräften durchzuführen, insbes. aufgrund der Gewaltbereitschaft des S, wird diese von Beamten des SEK vorgenommen. Dabei gehen die Beamten, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen, unvermummt und in ziviler Kleidung vor. Außerdem setzen sie zivile Dienstfahrzeuge ein.
Das Geschehen der Vorführung des S wird allerdings von zwei Journalisten beobachtet, die sogleich hinzutreten und sich nach den Ereignissen erkundigen. Vom zuständigen Einsatzleiter erhalten sie eine entsprechende Auskunft, werden aber im Übrigen auf die Pressemitteilungen der Pressestelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf verwiesen. Dennoch beginnen die Journalisten damit, fotografische Aufzeichnungen der Ereignisse anzufertigen, wobei insofern auch die Beamten des SEK sowie deren eingesetzten Fahrzeuge abgelichtet werden. Dieses Verhalten bleibt vom zuständigen Einsatzleiter jedoch nicht unbemerkt, der daraufhin das Unterlassen der fotografischen Aufzeichnungen verlangt. Schließlich droht er den Journalisten auch die Beschlagnahme der Fotoapparate sowie des Filmmaterials an.
Obwohl die beiden Journalisten der Anweisung des Einsatzleiters folgen, möchte die Zeitung (Z-GmbH) der beiden angestellten Journalisten nunmehr die Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung sowie der Androhung der Beschlagnahme festgestellt wissen. Insbes. sieht sich die Zeitung in ihrem Recht aus § 1 LPresseG NRW verletzt. Hierzu erhebt die Z-GmbH eine formgerechte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Frage: Hat die Klage der Z-GmbH Aussicht auf Erfolg?
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Sachverhalt
Teil I:
Vorliegend geht es um einen Apotheker (A), der nach § 11 Nr.1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Zwangsmitglied in einer Apothekerkammer ist. Diese ist nach § 12 HeilBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind innerhalb dieser Kammer Organe vorgesehen, darunter u.a. die Kammerversammlung (§ 10 HeilBerG). Die Mitglieder dieser Kammer werden gem. § 11 I HeilBerG in „unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ und zwar für eine Wahlperiode von insgesamt fünf Jahren.
Zu den Mitgliedern der Kammerversammlung gehört auch A. Dieser wurde aufgrund eines Listenvorschlages, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in die Kammerversammlung gewählt (siehe § 11 II HeilBerG). Zudem wurde A durch den Vorschlag seiner Fraktion in einen der festgelegten Ausschüsse gewählt (vgl. § 22 I, II HeilBerG).
Nunmehr äußert sich der A in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien zu berufspolitischen Themen der Kammer, was allerdings den berufspolitischen Ansichten aller in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen entscheidend widerstrebt. Zwar verhält sich die Fraktion des A gegenüber dessen Äußerungen untätig, da diese „die Sache aussitzen will“, doch beraten die übrigen Fraktionen, wie diese gegen A vorgehen können. Dabei verfügen die übrigen Fraktionen in der Kammerversammlung über eine deutliche Mehrheit von 90 v.H.
Frage 1: Wäre es rechtlich möglich A aus der Kammerversammlung auszuschließen?
Frage 2: Inwiefern ist es möglich A auch aus dem Ausschuss auszuschließen?
Frage 3: Wie könnte die Kammerversammlung vorgehen, um – im Hinblick auf das Verhalten des A und seiner Fraktion – eine Resolution bzw. einen Beschluss zu fassen, der die berufspolitischen Ziele der Kammerversammlung wiedergibt und dabei ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzt?
Teil II:
Gegenüber A ergeht ein Beschluss der Kammerversammlung, mit dem dieser aus der Kammerversammlung ausgeschlossen werden soll. Der Beschluss wird dem A zugestellt, wobei der Ausschluss des A aus der Kammerversammlung erst mit der Zustellung des Schreibens erfolgt.
Zusatzfrage: Mit welchen gerichtlichen Mitteln kann der A gegen den Ausschluss aus der Kammerversammlung vorgehen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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G ist mit E verheiratet. E ist Eigentümerin eines Mietshauses, das sie gerne renovieren möchte. Sie kündigt hierzu allen Mieter, das Haus steht leer. G möchte lieber den Abriss und infolgedessen an die Versicherungssumme gelangen. E will er in Unkenntnis über die vorsätzliche Zerstörung des Hauses belassen, sie soll den Schaden ihrer Versicherung melden. Er beauftragt seinen Freund T mit dem Abbrennen.
T geht. Nachbar N kommt vorbei und will den Brand löschen. Das gelingt ihm auch, bevor das Feuer auf die Fensterrahmen übergreifen kann. Bei den Arbeiten stürzt er aber infolge von Unachtsamkeit und bricht sich das Genick.Wenig später kommt G vorbei und entzündet das Benzin, das Haus brennt gänzlich ab. Den toten H hat G nicht bemerkt, wohl aber mittlerweile die Besetzung durch H und B.Der Vorfall wird aufgedeckt, zu einer Auszahlung des Betrags seitens der Versicherung kommt es nicht.Strafbarkeit von T und G?
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der beliebten Stadt A des Bundeslandes B. Die
Räumlichkeiten des Gebäudes vermietet V. Unter den Räumlichkeiten befindet sich auch eine
Gaststätte, die V an P verpachtet. Die Geschäfte der Gaststätte laufen gut. Um größere Mengen von
Waren zur Gaststätte zu transportieren, kauft P Mitte Dezember 2009 beim Händler Z einen neuen
PKW-Kombi zum Preis von 22.000 Euro.
Bereits Ende Dezember 2009 treten gehäuft Probleme mit Instabilität und Lenkung auf. Bei
mehreren, unabhängig voneinander durchgeführten und sich über sechs Wochen hinziehenden
Reparaturversuchen in der Werkstatt des Z konnte der Fehler nicht gefunden werden. Ende 2011 wird
sodann auch noch im Bundesland B ein wirksames Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet, dass P
empfindliche Umsatzeinbußen einbringt.
Anfang Januar 2011 fürchtet sich P deshalb um seine Existenz und er wendet sich an Z, demgegenüber
er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. In einem Sachverständigengutachten stellt sich sodann
heraus, dass der Mangel auf eine falsche Achseinstellung zurückzuführen ist, die bereits von Anfang
an vorlag. Sie könnte mit geringem Aufwand (1000 Euro) behoben werden. Darum wendet Z ein, dass
ein Rücktritt bei einem solch geringen Fehler doch nicht möglich sein könne und außerdem reichlich
spät komme.
Aufgabe 1: Kann P von Z den Kaufpreis herausverlangen?
Aufgabe 2: Kann P dem V einen verminderten Pachtzins entrichten?
V hat in einem Zimmer neben der Gaststätte eine Heimwerkstatt eingerichtet, in der eines Tages einen
alten Fernseher repariert. Später fängt dieser infolge eines fahrlässigen Montagefehlers des V Feuer
und das sich ausbreitende Feuer vernichtet in der Gaststätte nicht nur die Gegenstände des P, sondern
auch die seines Freundes F, die sich P bei F – was zum Zeitpunkt des Vertragsschluss für V bekannt –
leihweise für seine Kneipe besorgt hatte.
Aufgabe 3: Kann P von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Aufgabe 4: Kann F von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Vermerk: Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und Delikt sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Feburuar 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen.
Aufgabe 3: Wegen der Eurokrise droht die Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach § 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Diesmal benötigen wir eure Hilfe ganz konkret: Hier konnte uns Frage 1 leider nur unvollständig mitgeteilt werden. Wer sich daran erinnert, einfach die Frage als Kommentar posten!
Sachverhalt
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Wir danken „StEx“ für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2.ÖffRecht Examensklausur im Mai 2011 in NRW.
Aufgabe 1
Nach der Bundestagswahlt handeln die X-Partei und die Y-Partei den „Koalitionsvertrag: Mut, Stabilität, Zuversicht“ aus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie bestimmen in der Vereinbarung unter anderem, dass das Verteidigungsressort auf Vorschlag der kleineren Y-Partei besetzt wird. Die Y-Partei benennt daraufhin einen neuen Abgeordneten ihrer Partei, den A, der am Tag nach der erfolgreichen Wahl des B zum Bkanzler zusammen mit den übrigen Ministern durch den BPräs W ernannt werden soll. Beim abendlichen Empfang nach der Kanzlerwahl trägt der Inspekteur des Heeres dem B zu, dass die „Truppe“ den A als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren werde. Da B Unruhe in der Bundeswehr vermeiden will und ihm kurzfristig kein geeigneter Kandidat für das Amt des Verteidigungsministers einfällt, erwägt er, entweder für einen Überzeugungszeitraum die Funktionen des Verteidfigungsministeriums in das Bundeskanzleramt zu integrieren mit der Folge, dass das Amt des Verteidigungsministers nicht besetzt wird, oder sich selbst neben dem Amt als Bundeskanzler als Verteidigungsminister ernennen zu lassen, jeweils bis sich eine tragfähige personelle Alternative für das Amt des Verteidigungsministers.
Fragen zu 1
Beurteilen Sie ungeachtet der Festlegung in der Koalitionsvereinbarung die Verfassungsmäßigkeit der Pläne des Bundeskanzlers,
a) das Verteidigungsministerium in das BKamt zu integrieren.
b) das Amt des Verteidigungsministers in Personalunion zu übernehmen.
Aufgabe 2
Nach einer schlaflosen Nacht rückt B von seinem am Tag zuvor gefassten Entschluss wieder ab und schlägt dem W den V, einen Reserveoffizier, der zwar nicht im Bundestag sitzt, aber ausgewiesener Verteidigungsexperte ist, zur Ernennung als Verteidigungsminister vor. V gehört allerdings der X-Partei an.
Daraufhin verweigert W (BPräs) die Ernennung des V. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht an der Einsetzung einer Regierung beteiligt sein wolle, deren Besetzung auf einem „offenbaren Rechtsbruch durch Verletzung des Koalitionsvertrages“ beruhe. Auch betrachtet er die Regierung durch das Verhalten des B von Beginn an als instabil, zumal – was zutrifft – diese im BTag nur über eine knappe Mehrheit verfügt.
Fragen zu 2:
a) Verweigert W die Ernennung des V zu Recht?
b) Mit welcher Verfahrensart könnte der B die evtl. Verfassungswidrigkeit der Weigerung des W, den V zum Verteidigungsminister zu ernennen, in zulässiger Weise geltend machen?
Bearbeitervermerk:
1) § 32 BVerfGG bleibt außer Betracht.
2) Gehen Sie davon aus, dass A und V die Voraussetzungen der Art. 66 GG und das Bundesministergesetz (Sa 45) für die Ernennung zum Bundesminister erfüllen.
Im WM Monat ein Termin, in dem die Kenntnis von aktuellen Entscheidungen eher weniger belohnt wurde. Nur die BGH Entscheidung aus dem letzten Jahr zur Rückabwicklung des sittenwidrigen Vertrages eines über Fernabsatzvertrag ersteigerten Radarwarngeräts wurde abgeprüft. Die Sachverhalte für die Zivilrecht Examensklausuren findet Ihr hier. Im Folgenden ein kurzer Überblick, was in den Klausuren in etwa dran kam:
Zivilrecht Klausur I:
– Sachenrecht
– Ansprüche aus §§ 1004, 906, BImSchG!
– der Klausur zugrunde liegendes Urteil u.a.: BGH Urteil aus dem Jahr 1994
Zivilrecht Klausur II:
– Schuldrecht BT: Reiserecht!
– Mängelgewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche
– Vereinbarung im Reisevertrag „direkte Strandlage“: Ist ein 1 km weit entfernter Strand ein Reisemangel?
– Unfall des Sohnes im Schwimmbad während des Urlaubs als Reisemangel
– u.a. ein Urteil aus dem Jahr 2009 vom OLG Köln
Zivilrecht Klausur III:
– Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei ebay erworbenes mangelhaftes Radarwarngerät
– Verbraucherschützender Widerruf trotz Sittenwidrigkeit möglich?
– Anprüfen von Mängelgewährleistungsrechte, die aber wegen der Sittenwidrigkeit nicht durchgingen
– Übernahme des noch nicht vollständig abbezahlten BMWs beim Kauf eines neuen Mercedes durch den Händler
– u.a. BGH Urteile vom 25.11.2009 und aus dem Jahr 2005
– ZPO Zusatzfrage: Widerklage
Strafrecht:
– Vermögensdelikte, insbesondere Raub und seine Qualifikationen, im Versuchsaufbau
– Schusswaffenproblematik beim versuchten schweren Raub (ungeladene Pistole, Schreckschusspistole)
– Verkehrsdelikte, Sachbeschädigungsdelikte
– Anstiftung zur Qualifikation (Aufstiftung)
Öffentliches Recht I:
– Verfassungsrecht
– Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl. Lauschangriff
– Verfassungsmäßigkeit des §100c StPO
– Akustische Überwachungsmaßnahmen in Kneipe und Büroräumen einer Rockerbande
– Art. 13 GG
– Problematik von Büro- und Geschäftsräumen i.R.d. Art 13 GG
Öffentliches Recht II:
– Wieder einmal Baurecht
– Gemeinde klagt gegen untere Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber Bürger
– Verpflichtungsklage
– § 61 BauO NRW, 14 OBG NRW: Problematik, ob § 61 BauO NRW eine drittschützende Norm ist (Schutznormtheorie)
– Beiladung gem. § 65 VwGO
– Saubere Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungspflichtigkeit
– Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei einem 9,00 Meter hohen Regal, das im Garten errichtet wird, im Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 18 BauO NRW
Alexa aus Bonn schrieb mir per email:
Für NRW kann man auf https://al-online.de sowohl die Klausuren für’s 1. als auch für’s 2.StEx runterladen – ab 2006 (2.StEx nur 2008)!
Nicht immer sind alle Klausuren dabei und manchmal auch verkürzt. Denn es sind die Kursteilnehmer, die Herrn Langels zusammenfassen, was lief.
(Das Repetitorium selbst kann ich nicht empfehlen, aber der Klausurenservice ist gut!)
Der Service von AL-Online ist fürwahr nicht schlecht. Da zudem im Rahmen der mündlichen Prüfung häufig Originalsachverhalte aus Examensklausuren abgeprüft werden, lohnt es sich auch deshalb, sich die Sachverhalte ab und an anzuschauen.