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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Strafrecht – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
In dem hier zu bearbeitenden Fall ging es um einen türkisch-stämmige Frau (A), die mit einem aus der Türkei stammenden Mann (F), entgegen eigener Wünsche und aufgrund des von ihrer Familie ausgeübten Drucks, vermählt wird. In der Folgezeit kommt es zwischen dem Ehepaar zu durchaus heftigen Konflikten, die hauptsächlich in den divergierenden, kulturellen Ansichten begründet liegen – A widersetzt sich den von F vorgeschriebenen Lebenswandel. Bestürzt ob dieses Verhaltens seiner Ehefrau, sieht sich F in seiner Ehre als Familienoberhaupt gekränkt.
Zunächst begibt es sich allerdings, dass F die zufällig entdeckte EC-Karte der A aus einer Schublade entwendet. Ausgestattet mit dieser EC-Karte sowie mit der ihm bekannten PIN-Nummer hebt F an einem Geldautomat 500 € von A’s Konto ab, legt die EC-Karte im Anschluss hieran aber in die Schublade zurück.
Unabhängig von diesem Ereignis verschlechtert sich das Verhältnis zwischen F und A derart, dass A den Entschluss fasst, sich von F zu trennen und eine Scheidung zu erwirken. Trotz der andauernden und bedrängenden Versuche des F, die A noch einmal umzustimmen, beharrt diese auf ihrer Entscheidung. Von diesem Verhalten nun vollends gekränkt beschließt F die A zu töten, da er der Meinung ist, A hätte ihr Lebensrecht nunmehr endgültig verwirkt. Unter einem Vorwand (Übergabe von Unterlagen) verabredet er sich hierzu mit A an einem öffentlichen Platz. Der Treffpunkt wurde von A bewusst ausgewählt, da sie mittlerweile mit tätlichen Übergriffen des F rechnet. Zudem wird das Treffen aus einiger Entfernung von ihrer Freundin (E) beobachtet. Zur Beschwichtigung der A zeigt dieser ihr sogar seine Jackentaschen, um ihr die Angst vor einem Angriff zu nehmen und ihr die mitgebrachten Unterlagen zu zeigen. Nachdem die Übergabe der Unterlagen vollzogen ist und es zu einer letzten Umarmung der Beiden kommt, sticht F auf A mit einem Fleischermesser ein, glaubt jedoch, durch den Stich in den Oberkörper keine lebensbedrohliche Verletzung verursacht zu haben. Obwohl er bereits zu einem weiteren Stich anzusetzen gedenkt, lässt F hiervon schließlich ab, da er sich durch die dazwischentretende E gestört fühlt und aus Angst vor einem Herbeirufen der Polizei lieber das Weite sucht. In der Tat stellt sich im Krankenhaus heraus, dass der Stich des F von einem Rippenbogen abgeleitet wurde und das Herz der A verfehlte, sodass sie nicht lebensbedrohlich verletzt wurde.
Strafbarkeit des F?

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24.06.2012/6 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, Juni 2012, NRW, S, Strafrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-06-24 14:07:542012-06-24 14:07:54Strafrecht – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW
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6 Kommentare
  1. Marcel
    Marcel sagte:
    24.06.2012 um 14:19

    Also die hätte ich gern in meinem Examensdurchgang gehabt 😉

    Antworten
  2. StEx12
    StEx12 sagte:
    27.06.2012 um 12:22

    das ist doch nen Witz oder? 

    Antworten
  3. Tomas
    Tomas sagte:
    27.06.2012 um 19:58

    Könnte vll jemand, der die mitgeschrieben hat, eine kurze Auflistung seiner Prüfung nennen? Kann mir auch irgendwie nicht vorstellen, dass das alles war, was im Gedächtnisprotokoll steht.

    Antworten
  4. Guest
    Guest sagte:
    14.07.2012 um 17:24

    Nun, in der Zeit vor dem Treffen, sagt F der A noch, dass er sie umbringen werde, falls sie nicht von der Scheidung absehen würde. Wovon sie sich allerdings nicht umstimmen lässt.
    Ansonsten…wars das wirklich.
    MfG

    Antworten
  5. Lukasdresler
    Lukasdresler sagte:
    30.07.2012 um 12:46

    Ihr habt noch vergessen, dass der F nach der Aufgabe der weiteren Tatausübung zur E geht und ihr mit dem Tode droht, falls sie sich an die Polizei wenden sollte, diese aber trotzdem mit der Polizei spricht…

    Antworten
  6. Schlitzohr
    Schlitzohr sagte:
    28.08.2012 um 8:57

    eine faire Klausur

    Antworten

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