Öffentliches Recht Ö I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I:
Vorliegend geht es um einen Apotheker (A), der nach § 11 Nr.1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Zwangsmitglied in einer Apothekerkammer ist. Diese ist nach § 12 HeilBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind innerhalb dieser Kammer Organe vorgesehen, darunter u.a. die Kammerversammlung (§ 10 HeilBerG). Die Mitglieder dieser Kammer werden gem. § 11 I HeilBerG in „unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ und zwar für eine Wahlperiode von insgesamt fünf Jahren.
Zu den Mitgliedern der Kammerversammlung gehört auch A. Dieser wurde aufgrund eines Listenvorschlages, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in die Kammerversammlung gewählt (siehe § 11 II HeilBerG). Zudem wurde A durch den Vorschlag seiner Fraktion in einen der festgelegten Ausschüsse gewählt (vgl. § 22 I, II HeilBerG).
Nunmehr äußert sich der A in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien zu berufspolitischen Themen der Kammer, was allerdings den berufspolitischen Ansichten aller in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen entscheidend widerstrebt. Zwar verhält sich die Fraktion des A gegenüber dessen Äußerungen untätig, da diese „die Sache aussitzen will“, doch beraten die übrigen Fraktionen, wie diese gegen A vorgehen können. Dabei verfügen die übrigen Fraktionen in der Kammerversammlung über eine deutliche Mehrheit von 90 v.H.
Frage 1: Wäre es rechtlich möglich A aus der Kammerversammlung auszuschließen?
Frage 2: Inwiefern ist es möglich A auch aus dem Ausschuss auszuschließen?
Frage 3: Wie könnte die Kammerversammlung vorgehen, um – im Hinblick auf das Verhalten des A und seiner Fraktion – eine Resolution bzw. einen Beschluss zu fassen, der die berufspolitischen Ziele der Kammerversammlung wiedergibt und dabei ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzt?
Teil II:
Gegenüber A ergeht ein Beschluss der Kammerversammlung, mit dem dieser aus der Kammerversammlung ausgeschlossen werden soll. Der Beschluss wird dem A zugestellt, wobei der Ausschluss des A aus der Kammerversammlung erst mit der Zustellung des Schreibens erfolgt.
Zusatzfrage: Mit welchen gerichtlichen Mitteln kann der A gegen den Ausschluss aus der Kammerversammlung vorgehen?
Ohauerha.
Autsch! Viel Arbeit für 5 Stunden…
Was wurde denn so angeprüft? 😉
Eine Frage an den Protokollanten: Was wurde mit der Klausur ausgeteilt -oder wurde überhaupt etwas mit ausgeteilt? Z.B. Gesetze etc.
Nur um einen realistischen Überblick gewinnen zu können. Scheint nämlich eine sehr schwere Examensklausur zu sein.
Es wurd lediglich darauf hingewiesen, dass das HeilBerG im Landesgesetz zu finden ist. Im Bearbeiterhinweis wurde darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass das Satzungsrecht der Kammer nicht die in Frage 1 und 2 genannten Fälle umfasst.
Ergänzung zu Frage 3: Es war nicht nur gefragt, ob eine Resolution möglich wäre, die ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzen würde, sondern es wurde auch gefragt, ob eine Resolution, die das zögerhafte Verhalten (also die „Aussetz“-Taktik) der Fraktion des A verurteilen würde, möglich wäre.
völlig unmenschlich diese klausur!
Zunächst einmal möchte ich mich für den Hinweis zur Ergänzung bedanken, wobei ich dachte, dass ich dies in Frage 3 auch so formuliert hätte.
Zu den Hinweisen in der Klausur: Es wurden lediglich die hier genannten Paragraphen genannt, soweit ich mich noch recht erinnere.
Wichtig war es von daher, zunächst das den meisten unbekannte Gesetz durchzuarbeiten und Vorschriften zu finden, die einem in irgend einer Weise weiterhelfen könnten. Insofern musste man versuchen, mit dem Gesetz zu arbeiten und möglichst viel „rauszuholen“. Für meine Begriffe gibt das HeilBerG aber nicht viel her, sodass man sich auf allgemeine Grundsätze beschränken und diese sinnvoll ausführen müsste, z.B. das Recht auf freies Mandat, abgeleitet aus § 11 I HeilBerG i.V.m. Art. 20 I;II und 38 I GG.
Zusammenfassend kann zu dieser Klausur jedenfalls festgehalten werden, dass die hier zu behandelnden Probleme vgl. mit denen sind, wie diese auch in einem Gemeinderat im Bereich des Kommunalrechtes vorkommen könnten. So wäre z.B. bei Frage 4 eine Innenrechtsstreitigkeit anzunehmen gewesen, wie dies auch bei einem Kommunalverfassungsstreit der Fall ist.
Warum denn bei Frage 4 ein Innenrechtsstreit? Hinsichtlich des Ausschlusses aus der Versammlung (=Sitzverlust) ist doch evident eine Außenwirkung gegeben!?
Schon hart die Klausur, insb. Frage 1 war irgendwie abwegig…wie sollte auch die Versammlungsmehrheit einem Mandatsträger den Sitz wegen dessen anderer Auffassungen entziehen…
A ist Teil der Kammerversammlung und wird aus eben dieser ausgeschlossen. Inwiefern soll da „evident“ eine Außenwirkung gegeben sein?
Eine Innenrechtsstreitigkeit ist gerade dann gegeben, wenn vorliegend nur organschaftliche Rechte betroffen sind, welche also nur innerhalb der Organe bestehen. Maßnahmen, die nur solche Rechte betreffen, können niemals eine Außenwirkung haben, da sie nicht „auf Außenwirkung gerichtet“ sind. Im Fall ging es um das Recht des A auf freies Mandat, sodass nur diese organschaftliche Rechtsstellung betroffen ist, nicht mehr aber auch nicht weniger. Eine persönliche Rechtsstellung des A ist nicht betroffen, die in der Lage gewesen wäre, eine Außenwirkung herzustellen.
Hm, § 14 HeilBerG scheint den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung abschließend zu regeln. Solange die Äußerungen von A nicht die Grenzen von § 14 I b überschreiten, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, kann A auch nicht ausgeschlossen werden.
Ich halte A ./. Kammer auch für einen Binnenrechtsstreit entsprechend Kommunalverfassungsstreit, denn die Streitigkeit ist Kammer- und, weil diese öff.-rechtlich, damit verwaltungsintern. Es geht ja nicht um den Ausschluß von A aus der Apothekerkammer, sondern nur aus der Kammerversammlung.
Es geht aber nicht um die Ausübung der organschaftlichen Rechte/Statusrechte, sondern den Bestand des Mandats als solchen, daher m.E. kein Innenrecht. Man würde ja auch nicht der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Außenwirkung absprechen, weil „nur“ der Beamtenstatus betroffen ist.
Zudem wäre dann der Hinweis auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung entweder eine Falle (i.d.R. unwahrscheinlich) oder unnütz gewesen, da bei der Feststellungsklage ohnehin keine Frist besteht.
grad mal kurz recherchiert, scheint zumindest auf ebene des btages (art. 41 gg) umstritten zu sein, ob Außenwirkung vorliegt…
Im Falle eines Beamten mag es zutreffen, da diesem auch Statusrechte zukommen (siehe Art. 33 GG). Von daher ist doch hier zu fragen, welcher Status betroffen ist. Meiner Meinung nach hat ein solcher Mandatsträger, der nur eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, keine solchen Statusrechte. Außenwirkung liegt lediglich dann vor, wenn die Rechte des kommunalen Mandatsträgers betroffen sind, die über den Bereich seiner organschaftlichen Rechte hinausgehen. Der Sitz in dieser Kammerversammlung ist aber eben ein solches Recht, dass sich nur aus der organschaftlichen Stellung heraus ergibt, die durch eine Wahl begründet wurde.
Demgegenüber stellt die Wahl keinen VA dar, während es sich bei der Ernennungsurkunde zur Begründung des Beamtenverhältnisses eben um einen solchen VA handelt.
Frage 1 scheint mir am schwersten zu sein. Bei Frage drei kann man Rechte Mitglied und Funktionsfähigkeit Kammervertretung abwägen, bei Frage 3 sich an dem Urteil des OVG Lüneburg orientieren, und bei Teil II sich fragen, ob hier mittlerweile schon über einen Organstreit hinaus ein Eingriff in personengebundene Rechte vorliegt.
Frage 1 vielleicht in etwa so?
1. Ermächtigungsgrundlage einen Ausschluss der Mitgliedschaft erforderlich? Wohl ja, da unabhängig von Frage, ob hier bereits personengebundene Rechte tangiert werden, Mitgliedschaftsrechte nach §§ 11 ff. HeilBerG NRW betroffen sind, so dass das allgemeine Findungsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelgenheiten (vgl. § 27 HeilBerG NRW) wohl nicht mehr ausreicht.
2. Verlust der Mitgliedschaft nach §§ 13, 14 HeilBerG NRW (-), da der vorliegende Fall hier nicht geregelt wird.
3. Verlust der Mitgliedschaft durch Beschluss der Kammerversammlung nach § 20 HeilBerG NRW ohne entsprechende Beschlussermächtigung in der Satzung (-), da kein tauglicher Beschlussgegenstand nach § 23 HeilBerG NRW.
4. Schaffung eines entsprechenden Ausschlusstatbestands samt Zuständigkeit, Verfahren, Form durch Satzungsänderung gemäß §§ 20, 23 HeilBerG NRW, und danach Vollzug am Exempel des A? Problem: §§ 13, 14 HeilBerG NRW abschließend? Dagegen spricht allgemeines Findungsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. § 27 HeilBerG NRW). Problem: Abwägung Rechte Mitglied und Funktionsfähigkeit Kammervertretung. Ist eine Regelung über einen Ausschluss überhaupt möglich? In Extremfällen wohl ja, wenn die Funktionsfähigkeit der Kammervertretung ohne Rückgriff auf verhältnismäßigere Mittel nicht erreicht werden kann. Wenn ja, reicht hierfür bereits aus, dass das Mitglied außerhalb der Kammerversammlungssitzungen andere Meinungen vertritt, als die dortige Mehrheit? Wohl nicht, jedenfalls nicht, wenn nicht wiederholt unf ohne Einsichtsfähigkeit d´bewusst der Eindruck erweckt werden soll, er spreche für die Kammer.
Aber das ist alles so mal eben ausgedacht….
Nur, dass wohl die wenigsten das Urteil des OVG Lüneburg gekannt haben werden, ein Orientieren ist das etwas schwierig.
In Frage 3 ging es m.E. weniger um die Abwägung, sondern vielmehr darum, ob ein entsprechender Beschluss überhaupt Rechte des A verletzt und wenn ja, ob er auch ohne ausdrückliche EGL erlassen werden kann, etwa unter Berufung auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments o.Ä. (hat mich die „parlamentarischen Willensäußerungen“, die der Bundestag von Zeit zu Zeit erlässt, erinnert).
Ich hab ehrlich gesagt den ganz großen Schwerpunkt bei Frage 2 gelegt. Bei Frage 1 habe ich noch kurz überlegt, ob man wirklich so weit gehen sollte, einen hypothetischen Satzungsbeschluss zu prüfen auf dessen Grundlage dann u.U. ein Ausschluss möglich wäre, habe mich aber dann davon distanziert, weil (1) die Frage auch von Ergebnis her evident verneint werden MUSSTE und mir (2) das Formulieren einer hypothetischen Satzung und dann deren Prüfung an höherrangigem Recht etc. etwas sehr konstruiert vorkam. Hätte auch den zeitlichen Rahmen gesprengt, denke ich.
Hoffe mal, dass mir das nicht auf die Füße fällt 😀
mfg
@Klaus: Gute Anmerkung… Hoffentlich wird fair (und milde) korrigiert! Bis dann.