Zivilrecht Z II – Juli 2012- 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland
Vielen Dank nochmals an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E und G hatten jeweils mit ihren eigenen Fahrzeugen einen Verkehrsunfall an dem G alleine schuld war. Der Schaden am Auto des E betrug 10.000 €. E gab dieses daraufhin zur Reparatur an den Werkstattinhaber W. Nach der Reparatur konnte E die 10.000 nicht aus eigenen Mitteln bezahlen und vereinbarte mit W eine Stundung des Zahlungsanspruchs des W, indem er seine Vollkaskoversicherung F und die Haftpflichtversicherung des G, die H, anwies, an den W zu zahlen. Beide Versicherungen schickten dem W, auf Anweisung des E hin, eine „Reperaturkosten-Übernahme-Bestätigung“ und zahlten beide 10.000€ an W.
Aufgabe 1: F fragt nun, wie sie sich denn wieder „schadlos“ halten könne. Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die F vor der H an W gezahlt hat oder nicht, möchte sie ein Gutachten über beide Eventualitäten.
Aufgabe 2: Wie verhält es sich, wenn E seinen Anspruch aus Vollkaskoversicherung gegen F an den W abgetreten hätte und dies der F auch angezeigt hätte?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung erlischt, sobald die Haftpflichtversicherung des G an W gezahlt hat. Auf die §§ 86 und 115 VVG wird hingewiesen. Weitere Vorschriften des VVG sind außer Acht zu lassen.
der gleiche sv lief auch in hessen in zr2
Lief auch so im Saarland – aber ohne den Vermerk mit Hinweis auf die Normen.
Kann mal jemand was zu Lösung sagen?
BGH NJW 1991, 919 = JA 1992, 119.