Zivilrecht Z II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der G möchte mit seinem Auto von Wiesbaden nach Kassel fahren. Dafür sucht er einen Mitfahrer. Er bekommt den L vermittelt. Am Anfang der Fahrt bittet G den L, ein vom G nur für diese Fahrt entworfenes Schriftstück zu unterzeichnen, das besagt, dass der G nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der L unterschreibt.
Auch der F ist mit einem Auto unterwegs. Dieses hat er vom H geliehen. Als der F auf die Autobahn auffahren möchte, übersieht er den G. Zum Unfall kommt es aber nicht. Der G allerdings muss wegen leicht fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung so stark bremsen, dass er die Kontrolle über sein Auto verliert und in der Leitplanke endet. Das Auto hat technischen Totalschaden, Restwert 500 €. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 2500 € + 475 € USt.
Das Verschulden am Unfall liegt zu 25 % bei G und zu 75 % bei F. Trotz intensiver Suche findet der G erst 20 Tage später einen Ersatz für 2500 € von privat. Den alten kann er zum Preis von 500 € an eine Werkstatt verkaufen.
Aufgabe 1: G fordert nun von F und/oder H 2975 € (Kaufpreis + USt) – 500 € (Restwert) = 2475 + 1000 € (Nutzungsentschädigung: 20 Tage zum angemessenen Preis für einen Mietwagen von 50/Tag). H macht geltend die Umsatzsteuer sei gar nicht angefallen und außerdem müsse das Verschulden berücksichtigt werden.
Aufgabe 2: L möchte von H Schmerzensgeld (500 €) + 400 € für eine kosmetische Operation, da er duch den Unfall eine Narbe im Gesicht davon getragen hat. Die Operation will er aber nicht antreten, da ihn die Narbe nicht stört.
H macht geltend, er habe schon die Arztkosten ersetzt und auch hier müsse das Mitverschulden des G berücksichtigt werden.
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