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Dr. Matthias Denzer

Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick – Zivilrecht (Juli – September 2018)

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Mit Beginn des neuen Semesters wird es auch wieder Zeit für unseren Rechtsprechungsüberblick. Zu Beginn eines jeden Quartals bieten wir euch einen kurzen Überblick über ausgewählte, examensrelevante Entscheidungen der jeweils letzten drei Monate.
Die folgenden Entscheidungen bieten sich aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung oder ihrer Konstellation juristisches „Basiswissen“ abzuprüfen, als Fragestellung sowohl in einer Examensklausur, als auch in der „Großen Übung“ an. Auch – und insbesondere – in der mündlichen Prüfung ist ein umfassender Überblick über die aktuelle Rechtsprechung unerlässlich. Es ist daher nur zu raten, sich mit den folgenden Entscheidungen – zumindest in ihren Grundzügen – auseinandergesetzt zu haben:
BGH, Urteil v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17
Verbindung einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung
Die fristlose Kündigung eins Wohnraummietverhältnisses kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Dabei lässt eine Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (sog. Schonfristzahlung) eine wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB mit Zugang der Kündigungserklärung herbeigeführte sofortige Beendigung des Mitverhältnisses nachträglich rückwirkend entfallen. Das Mietverhältnis wird damit fortgesetzt. Dazu führte das Gericht aus:

Der Gesetzgeber habe gewährleisten wollen, „dass die wirksam ausgeübte fristlose Kündigung unter den dort genannten Voraussetzungen trotz ihrer Gestaltungswirkung rückwirkend als unwirksam gelte und der Mietvertrag fortgesetzt werde. In einer solchen Situation komme eine gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Geltung. Denn ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspreche, erkläre diese nicht nur für den Fall einer bereits bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen Unwirksamkeit der vorrangig erfolgten fristlosen Kündigung. Vielmehr bringe er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstandes wie einer unverzüglichen Aufrechnung durch den Mieter (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB), einer sog. Schonfristzahlung oder einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) nachträglich unwirksam werde.“

BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17
„Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist. (Leitsatz)“
Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil v. 28.09.1984 – V ZR 43/83, WM 1984, 1539). Ein Grundstückskaufvertrag unterliegt grundsätzlich dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen des beurkundeten Kaufvertrags. Nach der Auflassung ist dies jedoch anders:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Grundstückskaufverträge nach der Auflassung formlos abgeändert werden, weil die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung mit der Auflassung erfüllt ist und deshalb nicht mehr besteht. Von der Formfreiheit ausgenommen ist die Begründung neuer selbständiger Erwerbspflichten.“  (Nachweise in Zitat ausgelassen)  

BGH, Beschluss v. 04.09.2018 – VIII ZB 70/17
Zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis

„Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein – ihr zuzurechnendes – Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden – für sich genommen unzureichenden – Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.“ (Nachweise in Zitat ausgelassen)

 BGH, Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17
Widerrufsrecht bei Werkverträgen
Zum Sachverhalt: Der Kläger schloss in seinem Wohnhaus mit dem Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Senkrechtlifts zum Preis von ca. 40.000 €. Der Lift ist eine individuelle Maßanfertigung; die einzelnen Teile des Lifts sind an die jeweilige Einbausituation angepasst. Der Kläger zahlt ca. 12.000 € auf den Kaufpreis an. Kurze Zeit später widerruft er den Kaufvertrag.
Dabei stellten sich zwei maßgebliche Fragen, die der BGH wie folgt beantwortet:
Ausschluss des Widerrufsrechts? – Verhältnis von § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu § 357 BGB:

„Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. […] Diese Regelung findet keine Anwendung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist.
Dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.“
Damit folgte der BGH dem Berufungsgericht, welches zuvor feststellte: „Auf Dienstleistungen im Sinne der VRRL – worunter etwa auch ein Werkvertrag nach deutschem Recht fällt – ist § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht anwendbar. Hat der Vertrag eine Dienstleistung zum Gegenstand, besteht auch keine Notwendigkeit das Widerrufsrecht auszuschließen, um den Unternehmer vor Nachteilen zu schützen, die sich daraus ergeben können, dass er vor dem Widerruf mit der Vertragsausführung begonnen hat. Dies schon deshalb, weil die Widerrufsfrist bei einem Vertrag über eine Werk- oder Dienstleistung anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht erst mit Lieferung der Ware beginnt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern – unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – bereits mit Vertragsschluss. Der Unternehmer kann also regelmäßig das Ende der Widerrufsfrist abwarten, bevor er mit der Vertragsausführung beginnt. Es besteht folglich kein Grund, eine analoge Anwendung des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auf Werkverträge in Erwägung zu ziehen. Daneben ist der Unternehmer durch den Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB geschützt.“ (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.09.2018 – 6 U 76/16, juris, Nachweise in Zitat ausgelassen)

Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB (Verbraucherbauverträge; § 650i BGB):

„Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass […] der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes.“

BGH, Urteil v. 24.08.2018 – III ZR 192/17
Tickets zum Selberausdrucken – Eventim – „print@home“-Servicegebühr ist unzulässig
Die von Eventim verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung: „Premiumversand 29,90 EUR inkl. Bearbeitungsgebühr“ und „ticketdirect – das Ticket zum Selbst-Ausdrucken Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“ sind mit der grundsätzlichen Regelung von der abgewichen wird nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 BGB), benachteiligen den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Optionen Premiumversand und ticketdirekt seien nicht als Entgeltvereinbarungen für die geschuldete Hauptleistung zu qualifizieren, sondern vielmehr als kontrollfähige Preisnebenabreden zur Erfüllung der kaufvertraglichen Hauptpflicht. Sie seien jedoch mit der Regelung in § 448 Abs. 1 BGB nicht vereinbar:

„Nach § 448 Abs. 1 BGB hat der Kunde nur die Kosten der Versendung der gekauften Eintrittskarte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu tragen. Versendungskosten im Sinne dieser Norm sind in erster Linie die unmittelbar transportbedingten Sachaufwendungen für Porto, Verpackung und gegebenenfalls Versicherung des Kaufgegenstandes. Dagegen gewährt die Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, den Kaufgegenstand transportgerecht zu verpacken und zum Versand aufzugeben. Setzt der Verkäufer hierfür Personal und Maschinen ein, gilt nichts anderes. Denn (anteilige) Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können, sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann.“ (Nachweise in Zitat ausgelassen)

Es sei auch nicht erkennbar, welche Aufwendungen von der Servicegebühr von 2,50 € abgedeckt würde, da insoweit weder Porto- noch Verpackungskosten entstünden.
Auch der für den Premiumversand verlangte Betrag für 29,90 € übersteige den Preis für Porto und Verpackungskosten nicht nur unerheblich, selbst dann, wenn es sich um einen Eilbrief bzw. eine versicherte Sendung handelte, sodass die „Betragshöhe […] damit ganz überwiegend von der ausdrücklich inkludierten ‚Bearbeitungsgebühr‘ bestimmt“ werde. Das BAG sieht darin „jedenfalls angesichts der beträchtlichen Höhe der ‚Bearbeitungsgebühr‘ eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.“
BGH, Urteil v. 22.08.2018 – VIII ZR 99/17
Wohnraummiete – Instandhaltungspflicht des Vermieters

Leitsatz: „Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.“

BGH, Urteil v . 22.8.2018 – VIII ZR 277/16

Leitsatz: „Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen“

Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302).
BGH, Urteil v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18
Abgrenzung Kauf- und Werkvertrag – Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche
Der BGH entschied, dass es für die rechtliche Einordnung darauf ankommt, auf welchem Element bei gebotener Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege:

„Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.“

BGH, Urteil v. 12.07.2018 – III ZR 183/17,
Anspruch des Erben auf Zugang zu Benutzerkonto bei Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks

Leitsatz: „Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.“

Siehe hierzu bereits die ausführliche Urteilsbesprechung von Sebastian Rombey.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.07.2018 – 12 U 87/17
Zur Frage: Wann ist ein Pferd ein „gebrauchte Sache“ im Sinne der §§ 474 Abs. 2 S. 2, 476 Abs. 2 BGB

Leitsatz: „Bei einem zum Zeitpunkt der Versteigerung zweieinhalb Jahre alten Hengst handelt es sich um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Absatz 2 S. 2 BGB.“

Siehe hierzu bereits die ausführliche Urteilsbesprechung von Yannik Beden, M.A.

11.10.2018/1 Kommentar/von Dr. Matthias Denzer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Matthias Denzer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Matthias Denzer2018-10-11 10:00:442018-10-11 10:00:44Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick – Zivilrecht (Juli – September 2018)
Dr. Maximilian Schmidt

Rechtsprechungsüberblick des BGH in Zivilsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Im Folgenden eine Übersicht von im letzten halben Jahr veröffentlichten, interessanten und examensrelevanten Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (größtenteils den Urteilen entnommene Leitsätze mit Hervorhebungen und Erläuterungen d. Verf.)
I. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14
Der BGH klärt hier Grund und Grenzen der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch eine Wortberichterstattung im Internet.

  • Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
  • Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.
  • Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

II. BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 – VIII ZR 14/15

Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen. Bei gewerblich oder geschäftlich genutzten Räumen hängt die Befugnis des Vermieters zur ordentlichen Kündigung gerade nicht vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ab, so dass die besonderen Wertungen der Wohnraummiete nicht übertragbar sind.
III. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Sinn und Zweck des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. besteht darin, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen. Einen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.
IV. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 (s. hierzu unseren Beitrag)
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu.
V. BGH, Urteil vom 02. Juni 2015 – VI ZR 387/14
Zwar gilt grundsätzlich, dass in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangt werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Allerdings ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur  mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
VI. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – VII ZR 190/14
Bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Um diesen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen.
VII. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – XII ZR 65/14
Verhindert der Mieter – etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht – unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.
VIII. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 197/14
Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

08.09.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-09-08 09:00:032015-09-08 09:00:03Rechtsprechungsüberblick des BGH in Zivilsachen
Dr. Maximilian Schmidt

Aktueller Rechtsprechungsüberblick „eBay“ – Neuestes und Allerneuestes

AGB-Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite

Die Internetplattform eBay ist wohl eines der beliebtesten Examensthemen im Kaufrecht – u.a. Problemen des Vertragsschlusses, der Mängelgewähr oder des Schadensersatzes lassen sich unterbringen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die jüngsten Entscheidungen geben, welche teilweise auch schon hier besprochen wurden. Gerade für Prüflinge, die in der zweiten Jahreshälfte Examen schreiben oder mündliche Prüfung haben, könnten überblickartige Kenntnisse über neue Entwicklungen hilfreich sein. Insoweit soll dieser Beitrag zur weiteren Beschäftigung mit der Thematik anregen. Die wichtigsten Passagen der Urteile sind jeweils hervorgehoben.
I. Rechtsfolgen eines vorzeitigen Abbruches einer Auktion
Heftig umstritten sind die Rechtsfolgen eines vorzeitigen Abbruchs einer Auktion bei eBay. Teilweise wird ein Vertragsschluss nur abgelehnt, soweit ein rechtfertigender (gesetzlicher) Grund zum Abbruch vorliegt. Andere nehmen eine freie Rücknehmbarkeit an, soweit eine gewisse Restlaufzeit (12h) der Auktion besteht. Das LG Aurich nimmt gar eine Unwirksamkeit der eBay-AGB „Auktionsabbruch“ an. 
1. AG Dieburg, Urteil vom 15. April 2015 – 20 C 945/14:

Sobald bei einer ebay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

Wichtig: AGB von eBay sind über § 157 als Verkehrssitte in Auslegung einzubeziehen; soweit keine gesetzliche Berechtigung besteht, kann der Anbeiter sein Angebot nicht mehr ändern.
2. Ebenso OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14:

Die Beendigung eines Angebots vor Ablauf der Dauer einer Auktion im Internetportal „eBay“ setzt auch bei einer noch länger als 12 Stunden laufenden Auktion einen rechtfertigenden Umstand voraus, wie er in den weiteren Hinweisen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der Fassung bis zum 12. März 2014 näher erläutert wird

Demnach darf ein Angebot also nicht grundlos beendet werden, unabhängig von der Restdauer der Auktion.
3. Eine andere Ansicht vertritt explizit das AG Darmstadt (v. 25. Juni 2014 – 303 C 243/13):

Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist (entgegen OLG Nürnberg, 26. Februar 2014, 12 U 336/13, MMR 2014, 592).(Rn.51)

Wichtig: Ob Gründe notwendig sein oder aber eine 12-stündige Restlaufdauer des Angebots genügt, ist strittig. Insoweit ist eine Auslegung der AGB und eine Argumentation mit den Prinzipien des BGB notwendig (Bindung an Willenserklärung vs. Vertrauensschutz).
4. LG Aurich, Urteil vom 03. Februar 2014 – 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145)

Die ebay-AGB, welche einen sanktionslosen Auktionsabbruch nur dann erlaubt, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt ist, das Angebot zurückzunehmen, und nach der anderenfalls als Rechtsfolge des Auktionsabbruchs ein Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden zustande kommt, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärung) sowie aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Wichtig: Das LG Aurich nimmt eine Unwirksamkeit der ebay-AGB „Auktionsabbruch“ wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB und § 307 Abs. 1 BGB an. Dies sollte in der Prüfung jedenfalls diskutiert werden, auch wenn im Ergebnis hierfür nur wenig spricht.
Soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt – also nach den eBay-AGB eine „gesetzliche Berechtigung“ besteht – nimmt der BGH ausdrücklich an, dass keine Bindung an das Angebot besteht (BGH, Urteil vom 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 für Eigenschaftsirrtum).
II. Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis?
BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 (s. Besprechung 1 und 2)

Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann. […]
2. Es lässt sich dem Anspruch des Erwerber auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Es trägt der Verkäufer das Risiko des für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises.

III. Frist zur Geltendmachung bei vorzeitigem Auktionsabbruch?
LG Mühlhausen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 1 S 98/14

Bricht der Veräußerer die Auktion vorzeitig ab, so liegt es nahe, dass der Bieter in der Regel seine Ansprüche auf Übergabe und Eigentumsverschaffung unmittelbar innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht. Tut er dieses nicht, kann der Verkäufer nach Ablauf einer bestimmten Frist regelmäßig davon ausgehen, dass die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, und er kann das Versteigerungsobjekt anderweitig veräußern.(Rn.7) Davon ist nach dem Verstreichenlassen von 6 Monaten grundsätzlich auszugehen.

IV. Beschaffenheitsvereinbarung bei Privatverkäufern?
LG Kiel, Urteil vom 13. August 2014 – 9 O 262/13 –, Rn. 22

Die Angabe im ebay-Inserat und auch die Aussage des Beklagten am Telefon, „das Fahrzeug ist so, wie es da steht im Internet“, sonst sei damit nichts, sind als bloße Wissenserklärungen auszulegen und stellen damit weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Wichtig: Allein die Angabe von Merkmalen einer Ware im Angebot bei ebay führen, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, nicht zwingend zur Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung.
V. Nutzung eines fremden eBay-Accounts
OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14

1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.

Diese Rechtsprechung sollte bereits bekannt sein, s. BGH, 11. Mai 2011, VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 und unsere Besprechung.
VI. Teilnahme mit falschen persönlichen Daten nicht möglich

AG Kerpen, Urteil vom 27. Juni 2014 – 104 C 106/14

Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (hier: Angabe von fingierten Daten, die auf eine nicht existierende Person verweisen) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben. Den Nutzungsbedingungen von eBay kommt daher nicht nur für die Frage Bedeutung zu, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643), sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist

Wichtig: Ebay-AGB wirken vollumfänglich, auch hinsichtlich der teilnahmeberechtigten Personen.
VII. Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei mangelndem Kaufinteresse

OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13

Der klageweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 433 BGB bei einer ohne gerechtfertigten Grund abgebrochenen „eBay-Auktion“ vermag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen zu stehen, wenn sich feststellen lässt, dass es dem Teilnehmer an der Auktion nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die „Generierung“ von Schadensersatzansprüchen geht.
Solches kann der Fall sein, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles – insbesondere durch die in einer unbekannten Vielzahl von Fällen geübte Rechtsverfolgung gegenüber „eBay-Anbietern“ nach einem Auktionsabbruch – der Eindruck aufdrängt, dass es an einem ehrlichen Kaufinteresse mangelt und stattdessen systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern gesucht wird, um deren Verhalten in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen.

Wichtig: Rechtsmissbräuchliches Verhalten – vergleichbar dem AGG-Hopping – kann Sekundäransprüche ausschließen.
Zuletzt sei noch auf OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 – I-28 U 199/13, 28 U 199/13 hingewiesen, der sich ideal als Übungsfall anbietet.

03.06.2015/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-06-03 08:45:422015-06-03 08:45:42Aktueller Rechtsprechungsüberblick „eBay“ – Neuestes und Allerneuestes
Gastautor

Grundriss Rechtsgeschichte

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite

Wir freuen uns heute einen Beitrag von Anna Zillmann veröffentlichen zu können zum Thema Grundrisse der Rechtsgeschichte. Die Autorin hat die Staatliche Pflichtfachprüfung 2014 vor dem OLG Köln abgelegt und ist tätig am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bonn (Abteilung Europarecht).
„Je weiter man zurückblicken kann, desto weiter wird man vorausschauen.“
[Winston Spencer Churchill, 1874 – 1965]
Warum Rechtsgeschichte?
Rechtsgeschichte wird in verschiedenen Disziplinen an den deutschen Universitäten als Grundlagenfach angeboten. Von Römischem Recht bis zur Verfassungsgeschichte der Neuzeit reichen die Vorlesungen. Doch steht man kurz vor der mündlichen Prüfung in der Staatlichen Pflichtfachprüfung, ist das dort erworbene Wissen zumeist verflogen. Allerdings bevorzugen viele Prüfer Fragen aus dem Bereich der Rechtsgeschichte, um dogmatisches Verständnis und rechtliches Grundlagenwissen zu überprüfen. Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtsmethodik und die Methodik der rechtsberatenden Praxis sind beispielsweise nach § 11 Abs.3 JAG NRW auch ausdrücklich Prüfungsstoff. Daher ist spätestens hier eine Wiederholung der grundlegenden rechtsgeschichtlichen Fragestellungen und damit verbundenen Themen geboten.
Des Weiteren ist ein Befassen mit dieser Materie grundsätzlich ans studentische Herz zu legen, denn eine moderne Rechtsordnung ist nur aus ihrem historischen Hintergrund heraus verständlich. Viele künftige Entwicklungen lassen sich aus Gegebenheiten erahnen, die bereits vor vielen Jahren einmal stattgefunden haben. Wer die Rechtsgeschichte kennt und ihre Zusammenhänge versteht, kann Bezüge zu aktuellen juristischen und politischen Problemen erkennen und daraus einen Vorteil bei der Gesamtschau und Ergebnisfindung ziehen.
Im vorliegenden Beitrag soll das erforderliche Grundwissen für die mündliche Prüfung im Staatsexamen dargestellt werden. Der Fokus liegt auf prüfungsrelevanten Fragen. Vertiefende Kenntnisse können durch die Lektüre der Literaturhinweise am Ende erworben werden.
 
Zivilrechtliche Rechtsgeschichte
Seinen Anfang findet die zivilrechtliche Rechtsgeschichte im Römischen Recht. Die historische Rechtsschule ist gespalten in Römisches Recht und germanisches Recht. Das Römische Recht galt bis 1495 direkt. Rezipiert wurde das Römische Recht durch die Übernahme desselben als „Gemeines Recht“ in Deutschland durch Rechtsgelehrte in Bologna. Quellen des Römischen Rechts sind die Digesten (Pandekten). Hinterlassenschaften des Römischen Rechts für die heutige zivilrechtliche Rechtsordnung sind insbesondere die geltenden Klagearten des § 985 BGB (actio rei vindicatio), die §§ 812 ff. BGB (actio condictio) und der Anspruch aus § 1004 BGB (actio negatoria). Das deutsche Recht geht insgesamt maßgeblich aus dem Römischen Recht hervor. Gerade im 19. Jahrhundert geschah eine Rückwendung zu den Quellen des antiken Rechts. Hiervon war insbesondere die Entstehung des BGB stark beeinflusst. Dies wird besonders prägnant beim Rückblick auf die Worte des letzten antiken römischen Kaisers Justitian I., der eine Wiedererweckung des Römischen Reichs forderte und sagte, „ein Reich müsse ein Recht“ haben. Dies ist auch der Grundgedanke bezüglich des BGB um 1900.
Ausgangspunkt des modernen Verständnisses im Zivilrecht ist zweifelsfrei die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es bereits erste Wünsche und Versuche ein einheitliches Bürgerliches Recht zu begründen. Aber erst am 1.1.1900 konnte dies mit dem BGB in die Tat umgesetzt werden.
Das Deutsche Reich war noch nicht gegründet und in Deutschland war das Privatrecht durch Zersplitterung gekennzeichnet. Dieser Befund ist spiegelbildlich zur gesellschaftlichen, politischen und territorialen Situation zu sehen. Es gab zu dieser Zeit somit diverse Regelungswerke auf dem Gebiet des Privatrechts – zu nennen sind hier beispielsweise das „Preußische Allgemeine Landrecht“ von 1794 oder das „Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen“ aus dem Jahr 1863. Durch die Besetzung Deutschlands durch Frankreich galt in den linksrheinischen Gebieten aber auch der „code civil“ (oder auch: „code Napoléon“), der 1804 begründet wurde. Der Code Civil war beeinflusst durch die Umstände und Ergebnisse der Französischen Revolution (1789/1799). Die Grundwerte der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit standen hier im Vordergrund. Diese Werte stammen ursprünglich aus der Naturrechtslehre. Aufgebaut war der Code Civil in diverse Kapitel, thematisch geordnet nach Personen, Sachen und Eigentumserwerb.
Der Wunsch nach einer Kodifikation eines einheitlichen bürgerlichen Rechts war jedoch nicht allgemeingültig. Es entwickelte sich zu dieser Zeit (1814) ein großer Kodifikationsstreit zwischen Friedrich Carl von Savigny und Anton Justus Thibaut. Die Umstände dieser Zeit sind Merkmal des Streits. Deutschland gewann die Befreiungskriege und man stand nicht mehr unter der Napoleonischen Herrschaft. Eine patriotisch-nationalistische Welle ging in Deutschland umher. Der Wunsch nach einer großen deutschen Nation spiegelte sich bei vielen auch in dem Wunsch nach einer einheitlichen privatrechtlichen Kodifikation wider. Insbesondere wollte man das französische Recht mit dem Code Civil abschütteln, um die Befreiung endgültig ausdrücken zu können.
Mit der Flugschrift Thibauts, der zu dieser Zeit Professor in Heidelberg war, „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ sollte der Kodifikationsstreit beginnen. Thibaut stellte in dieser Schrift dar, dass eine solche einheitliche Kodifikation erforderlich sei. Er fasste damals auch das Straf- und Strafprozessrecht unter das Privatrecht.
Die Entgegnung Savignys war eine Antischrift mit dem Titel „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“. Er vertrat genau die gegenteilig Auffassung, nämlich, dass Deutschland noch nicht bereit für ein einheitliches Privatrecht sei. Für ihn war eine Kodifikation ein „völlig unerleuchteter Bildungstrieb“. Insbesondere dürfte eine solche Kodifikation nicht durch die „Willkür eines Gesetzgebers“ entstehen. Die Tätigkeit eines Gesetzgebers würde die Fortbildung des Rechts verhindern. Es sei Aufgabe der Juristen, das Gewohnheitsrecht fortzuentwickeln, indem allgemeine Prinzipien des Rechts entdeckt und freigelegt werden. Hiermit orientierte sich Savigny an dem römischen Rechtsverständnis. Die Umstände seien so, dass ein nationales Gesetzbuch gefährlich sei. Savignys Auffassung war, dass alles Recht Gewohnheitsrecht sei.
Ein nationales Gesetzbuch in der ersehnten Form wurde somit erst mit dem BGB geschaffen. Dadurch könnte man den Eindruck gewinnen, dass sich Savigny als Gewinner dieses Kodifikationsstreits behaupten konnte. Allerdings lässt sich heute auch sagen, dass durch die territoriale und rechtliche Zersplitterung Deutschlands zu dieser Zeit eine einheitliche Kodifikation überhaupt nicht möglich war. Es waren erst weitere Schritte zur historischen Zusammenfindung notwendig.
Was hat Savigny mit seinem Kampf gegen die Kodifikation dem heutigen Juristen noch hinterlassen? Wenn man bedenkt, dass Savigny der Auffassung war, der historische Wille eines Gesetzgebers kann nicht allein maßgeblich sein, sondern es seien auch der Inhalt und insbesondere der Sinn einer Rechtsquelle zu berücksichtigen, ist er der Begründer der Auslegungsmethoden, die bis heute Anwendung finden und fortwirken.
Interessant ist hier ein aktueller Brückenschlag zum Recht der Europäischen Union. Diverse Stimmen innerhalb der EU wünschen eine einheitliche europäische Kodifikation. Inwiefern hier Geschichte geschrieben werden kann, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Ansätze zu einer Rechtsvereinheitlichung sind nicht abzustreiten.
Zusammenfassend hat somit in Deutschland vor dem BGB der Code Civil, Preußisches Landrecht und Badisches Recht als Partikularrechte und das gemeine Recht (Ius Commune) gegolten.
Kritisiert wurde das BGB insbesondere von Otto von Gierke. Dieses Gesetzbuch enthalte zu viele Verweisungen, es sei unsozial und undeutsch. Durch die Zusammenhänge zum Römischen Recht bezeichnete er es als „den kleinen Windscheid“.
Jahrhundertreform des BGB war die Reform durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches 2002 in Kraft trat. Hintergrund dieser Reform war die Einordnung Deutschlands in das supranationale Rechtssystem der Europäischen Union. Änderungen waren wegen der Richtlinien der EU erforderlich geworden. Insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RiLi 1999/44/EG) brachte viele Neuigkeiten mit sich. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber, nicht nur die erforderlichen Änderungen durch die europarechtlichen Richtlinien vorzunehmen, sondern auch einige Nebengesetze wieder in das BGB einzuführen. Damit entstand erneut eine gesamte deutsche privatrechtliche Kodifikation, womit sich der Kreis der Zivilrechtsgeschichte zum heutigen Zeitpunkt wieder schließt.
 
Strafrechtliche Rechtsgeschichte
Die Ursprünge des Strafrechts liegen im germanischen Strafrecht. Dies war ein Privatstrafrecht. Heute kann man diese Rechtsform als „Stammesrecht“ bezeichnen. Eine Niederschreibung erfolgte nur zum Teil und nicht überall. Bis zum Mittelalter wurde die rechtliche Situation durch Fehde und Selbstjustiz bestimmt. Leibesstrafen und Folter wurden zu zentralen Bestrafungsmöglichkeiten.
Der Sachsenspiegel etwa aus der Zeit um 1230 war eine private Rechtssammlung und stellte eine erste Grundlage für ein Strafrechtssystem dar. Eine wirkliche Rechtsvereinheitlichung konnte hierdurch jedoch nicht geschaffen werden.
Dies sollte sich allerdings mit der Rezeption des römischen Rechts im 13. Jahrhundert ändern. Das römische Recht war systematisch geordnet und konnte damit Rechtssicherheit verwirklichen. So war dies das zentrale Anliegen der Rechtswandlung zu dieser Zeit. 1532 entstand hierdurch die „Constitutio Criminalis Carolina“ unter der Schirmherrschaft von Kaiser Karl V. Es handelt sich hierbei um das erste einheitliche Gesetzbuch auf dem Gebiet des Strafrechts für das Heilige Römische Reich deutscher Nation. In der „Carolina“ wurde sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht zusammenfassend geregelt. Die Carolina stellte allerdings auch die Rechtsgrundlage für den Höhepunkt der Hexenverfolgung dar, sie schwächte allerdings vorher bestehende Regelungen insofern auch ab.
1740 sollte ein Meilenstein der Strafrechtsgeschichte geschrieben werden. Der Preußenkönig Friedrich II. sorgte dafür, dass die Folter als Strafe abgeschafft wurde. Damit vollzog sich eine Rechtswandlung, die einige Jahre andauern sollte. Mehr oder weniger ersetzt wurde die Folter durch die Freiheitsstrafe. Viele Autoren sprechen an dieser Stelle von einer „Humanisierung des Strafrechts“, die sich aus der Entwicklung der Aufklärung ergab.
Von immenser Bedeutung für die Fortbildung des Strafrechts war der Jurist Paul Johann Anselm von Feuerbach, der von 1775 bis 1833 lebte. Grundlage seines Strafrechtsverständnisses war die Theorie der präventiven Wirkung von Strafe. Hieraus ergab sich zwangsläufig das Erfordernis der Bekanntheit von Gesetzen und deren Bestimmtheit. Für ihn galt: „Nullum crimen, nulla poena sine lege“. Noch heute ist das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verfassungsrechtlich gesichert und eine Errungenschaft des Täterschutzes.
1871 trat das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft, das sich in seinen Grundzügen im heutigen StGB wiederfindet. Allerdings sind viele Änderungen eingetreten.
Die StPO trat am 1.10.1879 in Kraft und ging dem StGB damit vor.
Weitere Änderungen ergaben sich während der Zeit des Nationalsozialismus, die allerdings beinahe vollständig nach dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Entnazifizierung ab 1945 wieder entfernt wurden. Das Strafrecht sollte damals das hauptsächliche Terrorinstrument mit Einzelwirkung darstellen, durch den politischen und gesellschaftlichen Umschwung musste der Entnazifizierung dann Rechnung getragen werden. Ehrenstrafen beispielsweise wurden abgeschafft durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 1969.
Mit all seinen Änderungen und Reformen wurde das StGB im Zuge der deutschen Wiedervereinigung 1990 zum gesamtdeutschen Strafrecht. Durch den Einigungsvertrag wurden jedoch auch regionale Besonderheiten berücksichtigt.
Insgesamt geht das heute für die Bundesrepublik geltende Strafrecht somit auf das Reichsstrafgesetzbuch aus dem Jahr 1872 zurück und ist als historischer Ausgangspunkt zu bewerten.
 
Öffentlich-rechtliche Rechtsgeschichte
Grundlage des deutschen öffentlichen Rechts ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz aus dem Jahr 1949. Das GG muss damit zum gesamten Verständnis des Öffentlichen Rechts in seiner Entstehungsgeschichte genauer beleuchtet werden. Interessant ist daher die Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
Revolutionäres Gedankengut aus Frankreich sollte seinen Weg nach Deutschland finden und fand hier schlussendlich seinen Höhepunkt in der Revolution 1848/49. Ergebnis der vom nationalen Grundgedanken geprägten Revolution war die Wahl der Nationalversammlung. Diese traf sich in der Frankfurter Paulskirche. Hier wurde sowohl die Frage nach einer kleindeutschen bzw. großdeutschen Lösung (Deutschland mit Österreich bzw. Deutschland ohne Österreich) als auch die Verfassungsfrage diskutiert. Im März 1849 wurde als Ergebnis eine Verfassung präsentiert, die sich für die kleindeutsche Lösung entschieden hatte. Inhalte der Verfassung waren das Kaisertum als Systemwahl, die Gewaltenteilung, der Föderalismusgedanke und auch die Grundrechte. Allerdings stieß dieses Ergebnis der Revolution auf wenig Begeisterung beim preußischen König. Dieser sollte der Kaiser des kleinen Deutschlands werden. Für ihn stellte diese Revolution „von unten“ ein unwürdiges Geschehen dar und das Kaisertum sei an dieser Stelle mit dem „Ludergeruch der Revolution“ behaftet. Die Paulskirchenverfassung war gescheitert.
1871 sollte das Gegenteil versucht werden, eine Reichsgründung „von oben“. Bismarck sollte der Begründer der dazugehörigen Reichsverfassung werden. Diese Verfassung vom 16.4.1871 war geprägt von einem modernisierten Wahlrecht, einer Monarchie als Staatsform und dem Bundesstaat als Staatsgebilde. Die Schwäche dieser Verfassung bestand darin, dass die Grundrechte nicht gewährleistet wurden. Sie sind als Programmsätze zu verstehen gewesen, die keine unmittelbare Bindung begründen konnten.
Im Jahre 1919 sollte dann die Weimarer Reichsverfassung folgen. Hier war nicht mehr ein Kaiser das Staatsoberhaupt, sondern der gewählte Reichspräsident. An dieser Verfassung lässt sich der Fortschritt eines modernisierten Staatsverständnisses gut erkennen. Auch in der Weimarer Verfassung wurden Grundrechte genannt, mangels eines Rechtsbehelfs zur Durchsetzung dieser stellten diese lediglich Programmsätze dar.
Das größte Problem der Weimarer Reichsverfassung war allerdings die Wahl des Reichstages. Durch das reine Verhältnismäßigkeitswahlrecht war das Parlament vollständig aufgeteilt und zersplittert. Das Parlament konnte nicht konsequent arbeiten und war quasi funktionsuntüchtig.
In der NS-Zeit blieb die Weimarer Reichsverfassung formal in Kraft, allerdings gelang es den Nazis die inhaltlichen Gewährleistungen nahezu vollständig abzuschaffen, sodass diese Verfassung lediglich eine „leere Hülle“ war.
Als Reaktion auf das Terrorregime der Nazis und dem dringend erforderlichen Staatswandel für die Bundesrepublik Deutschland forderten die Westmächte (England, USA und Frankreich) die Erarbeitung einer neuen Verfassung. 1948 fand der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee statt, wo eine Grundlage für die Verfassung erarbeitet werden konnte. Auf Basis dieses Verfassungsentwurfs arbeitete der Parlamentarische Rat in Bonn im Museum König das Grundgesetz aus. Präsident des Parlamentarischen Rates war Konrad Adenauer.
Auf der Schlusssitzung am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz feierlich verkündet.
1990 trat die DDR gemäß dem damaligen Art.23 GG dem Grundgesetz bei, sodass sich die deutsche Einigung auch verfassungsrechtlich vollziehen konnte.
 
Fazit
Die großen Fragen der modernen Rechtsordnung lassen sich oft mit einem Blick in die Vergangenheit beantworten und es ist ein Ziel der Rechtsgeschichte, beispielsweise alte Fehler nicht wieder geschehen zu lassen.
Gerne möchte ich an dieser Stelle noch auf folgenden Beitrag hinweisen:

Mündliche Prüfung: Fragen zur Rechtsgeschichte

 
Weiterführende Literatur:

  • Susanne Hähnchen, Rechtsgeschichte – Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, Verlag C.F. Müller, 4. Auflage 2012
  • Pötters / Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, De Gruyter, 3. Auflage 2014
  • Kunkel / Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, UTB, 14. Auflage 2008
  • Fritjof Haft, Aus der Waagschale der Justitia, beck im dtv, 2009

 
 
 
 
 

15.11.2014/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-11-15 09:00:502014-11-15 09:00:50Grundriss Rechtsgeschichte
Dr. David Saive

Prozessmaximen und-prinzipien der StPO

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Startseite, StPO, Verschiedenes

Das Prozessrecht spielt im Staatsexamen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Daher werden wir mit diesem Artikel eine neue Reihe bei Juraexamen.info beginnen, die sich mit den Grundlagen der StPO befasst. Ziel ist es Euch einen Überblick über die Materie zu geben, um Euch das Lernen zu erleichtern.
Der heutige Artikel befasst sich mit den einzelnen Verfahrensgrundsätzen der StPO. Es werden zeitnah Beiträge zum Verfahrensablauf, den Aufgaben der Verfahrensbeteiligten sowie den einzelnen Rechtsmitteln folgen. An dieser Stelle sei auch auf unsere bereits bestehenden Artikel zur StPO (hier) und zur ZPO (hier) hingewiesen.
 

Die Maximen

 

1. Allgemeine Prinzipien

Beginnen wir nun mit den allgemeinen Prinzipen, die sich wie ein roter Faden durch das gesamte Strafverfahren ziehen:

a) Offizialmaxime gem. § 152 StPO

Gemäß § 152 II StPO ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende Anhaltspunkte vorliegen. Es wird somit ein Strafverfolgungsauftrag von Amts wegen, also ex officio (daher Offizialmaxime) für die Staatsanwaltschaft beschrieben. § 152 II StPO definiert daher ein grundsätzliches Anklagemonopol des Staates, das nur in Ausnahmen (beispielsweise durch Privatklage gem. § 374 StPO) durchbrochen wird.
Im Zivilprozess gilt allerdings die gegenteilige Dispositionsmaxime: Die Parteien entscheiden dort selbst darüber, was Gegenstand des Verfahrens sein soll und was nicht.

b) Anklagegrundsatz gem. § 151 StPO

Der Anklagegrundsatz oder auch Akkusationsprinzip (accusare: lat. anklagen) findet sich in § 151 StPO. Er besagt nichts weiter, als dass jedem strafrechtlichen Gerichtsverfahren eine Anklage vorausgehen muss. Allerdings stellt die Anklage nicht nur eine formelle Voraussetzung dar. Vielmehr definiert und begrenzt sie im Hinblick auf die §§ 155 I, 264 I StPO den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sowie den des Urteils. Diese dürfen sich nämlich nur über die in der Anklage bezeichnete Tat sowie die Beschuldigten Personen erstrecken.

c) Legalitätsprinzip gem. §§ 152 II, 170 I StPO

Die §§ 152 II, 170 I StPO verpflichten die Staatsanwaltschaft, sofern genügend Anlass besteht, die Klage zu erheben. Schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei bei ihren Ermittlungen mit ein, so ist auch diese aufgrund des § 163 I 1 StPO an das Legalitätsprinzip gebunden. Dies ist in Anbetracht der Offizialmaxime auch nur logisch, da die bloße Ermittlung wegen einer vermeintlichen Straftat ins Leere laufen würde, wenn die verfolgende Behörde nicht einem Anklagezwang unterliegen würde.
Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip allerdings durch die §§ 153 ff StPO. Diese eröffnen der Staatsanwaltschaft einen gewissen Spielraum, ob sie die Klage tatsächlich erheben will oder nicht (Einstellung aus Opportunitätsgründen).

d) Untersuchungsgrundsatz gem. §§ 155 II, 160 I, 163 I, 244 II StPO

Im Gegensatz zum Zivilprozess gilt im Strafrecht der Untersuchungsgrundsatz. Ziel ist es gerade, die materielle Wahrheit, also den tatsächlichen Sachverhalt, zu ermitteln.[1] Auch dies folgt aus der Offizialmaxime: Denn was nützt die bloße Strafverfolgung, wenn der tatsächlicher Ablauf unbekannt bleiben darf?
Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich dies aus §§ 155 II und 160 I StPO, für die Polizei aus § 163 I StPO. Das Gericht hat gem. § 244 II StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung erheblich sind und der Erforschung der Wahrheit dienen.
 

Zusätzliche Prinzipien

1. Beschleunigungsgrundsatz

Der Beschleunigungsgrundsatz ergibt sich aus mehreren Rechtsnormen: Zum einen aus Art. 5 III 1 2. HS, 6 I 1 EMRK, Art. 14 III lit. C IPBPR, zum anderen aus dem in Art. 20 III, 28 I 1 GG normierten Rechtstaatsprinzip. Er hält die Rechtspflegeorgane an, das Verfahren so schnell wie möglich durchzuführen, um die Belastungen insbesondere für den Angeklagten gering zu halten.[2] Außerdem ist auch die Wahrheitsfindung gefährdet, wenn sich die Zeugen aufgrund des großen Zeitabstands zwischen Sachverhalt und Gerichtsverhandlung nicht mehr an das Geschehene erinnern können. Angemessen ist eine Verfahrensdauer dann, wenn alle Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens Beachtung gefunden haben.[3]
Berücksichtigung findet ein überlanges Verfahren allerdings nicht mehr auf der Strafzumessungs-, sondern auf der Vollstreckungsebene.[4]
In der StPO findet sich der Beschleunigungsgrundsatz u.a. in den §§ 115, 121, 122, 128f., 228, 229 StPO.

2. „Fair trial“ gem. Art. 6 I EMRK

Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 I EMRK beeinflusst das Strafverfahren in vielerlei Hinsicht. Abstrakt bestimmt es, dass der Angeklagte nicht zum bloßen Objekt des Strafprozesses verkommt.[5] Außerdem postuliert es den Grundsatz der Waffengleichheit.[6]
Konkret kann ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ein Revisionsgrund sein oder zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

3. Gesetzlicher Richter gem. Art 101 I 2 GG

Art. 101 I 2 GG bestimmt, dass von vornherein für jede Rechtssache ein zuständiger Richter anhand abstrakt-genereller Kriterien bestimmt werden kann.[7] Notwendig ist diese Regelung, um die Auswahl des Richters vor sachfremden Erwägungen zu schützen. Die einfachgesetzliche Regelung findet sich in § 16 2 GVG.
Welcher Richter dann in der Sache konkret zuständig ist, bestimmt sich nach § 24 GVG. Dieser ist der Ausgangspunkt jeder Zuständigkeitsprüfung des Richters, aus ihm ergeben sich alle weiteren Zuständigkeiten der Gerichte.

4. Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art 103 I GG

Der Grundsatz auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG gibt dem Beteiligten ein Recht, sich zum Sachverhalt eines Verfahrens zu äußern.[8] In der StPO finden sich zahlreiche Normen, die das rechtliche Gehör zum Inhalt haben. Zu nennen sind hier insbesondere die Anhörung der Beteiligten gem. § 33 StPO, das letzte Wort des Angeklagten gem. § 258 III StPO, aber auch das Recht auf Akteneinsicht gem. § 147 StPO.
 

Grundsätze die nur in der Hauptverhandlung gelten

Zu den genannten Grundsätzen, die für das gesamte Strafverfahren gelten, kommen noch solche hinzu, die nur für die Hauptverhandlung relevant sind:

1. Konzentrationsmaxime gem. § 229 StPO

Ähnlich dem Beschleunigungsgrundsatz dient auch die Konzentrationsmaxime aus § 229 StPO dazu, dass die gerichtliche Entscheidung aufgrund frischer Eindrücke getroffen wird.[9] Allerdings geht es hierbei mehr um die Eindrücke der beteiligten Richter, als um das Erinnerungsvermögen der Zeugen. Die Regelung des § 229 StPO schafft einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis, das Verfahren möglichst schnell zu beenden, aber auch der Notwendigkeit von Prozesspausen.[10] So darf eine Hauptverhandlung gem. § 229 I StPO grundsätzlich nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden.

2.Öffentlichkeitsgrundsatz gem. § 169 GVG und Art. 6 I 1 EMRK

Eine besondere Errungenschaft des modernen Strafprozesses ist der Öffentlichkeitsgrundsatz. Durch ihn werden „Hinterzimmerprozesse“ weitestgehend unterbunden. Somit dient er der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der richterlichen Entscheidung, die ihrerseits eine wirksame Kontrolle der Entscheidungen zur Folge hat. Willkürliche Richtsprüche sind daher so gut wie unmöglich. Rechtliche Ausgestaltung erhält der Öffentlichkeitsgrundsatz durch § 169 GVG und Art. 6 I 1 EMRK (als ein Element des „fair trial“). Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG bedeutet, dass sich jedermann Zutritt zur Verhandlung verschaffen kann.[11]
Allerdings gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht ausnahmslos. So kann aus zwingenden Gründen die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Genaueres regeln die §§ 170ff GVG (beispielsweise Ausschluss zum Schutz der Privatsphäre gem. § 171b GVG).
Aktuelle Relevanz erfuhr der Öffentlichkeitsgrundsatz im Rahmen des NSU-Prozesses, als gefordert wurde die Verhandlung in Nebenräume zu übertragen (wir berichteten hier).
 

3. Mündlichkeitsprinzip gem. §§ 261, 264 I StPO

Der reine Öffentlichkeitsgrundsatz geht allerdings ins Leere, wenn die Prozessbeteiligten nur durch Schriftsätze miteinander kommunizieren. Daher dürfen gem. den §§ 261, 264 I StPO nur solche Tatsachen und Beweise Gegenstand des Urteils sein, die auch in der Hauptverhandlung mündlich gewürdigt worden sind. Dies steht dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz des „quod non est in actis, non est in mundo“ ebenfalls diametral entgegen.
 
 
______________________________________________________________________________________
[1] BVerfGE 57, 250, 275.
[2] vgl. BVerfGE NJW 2003, 2225.
[3] EGMR EuGRZ 2001, 299,301.
[4] BGHSt 52, 124, 128ff.
[5] BVerfG NJW 1983, 2762, 2763.
[6] BVerfG NJW 2004, 1305, 1308.
[7] BVerfGE 17, 294, 298ff.
[8] BVerfG NJW 1974, 133, 133.
[9] BGHSt 23, 224, 225f.
[10] BeckOK StPO, Gorf, § 229, Rn.1.
[11] Kindhäuser, Strafprozessordnung, § 18, Rn.25, 3. Auflage, 2013.

26.06.2014/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2014-06-26 13:01:052014-06-26 13:01:05Prozessmaximen und-prinzipien der StPO
Dr. David Saive

Die Bürgschaft – Ein Überblick

Kreditsicherung, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Die Bürgschaft erfreut sich immer wieder großer Beliebtheit in Examensklausuren (hier oder hier). Aus diesem Grund lohnt sich eine genauere Betrachtung. Im Folgenden sollen ein Überblick über die Bürgschaft im Allgemeinen und besondere examenstypische Bürgschaftsprobleme im Besonderen dargelegt werden.

1. Allgemeines
Geregelt ist die Bürgschaft in den §§ 765-778 des BGB. Sinn und Zweck einer Bürgschaft ist es, Forderungen Dritter abzusichern. Allerdings unterscheidet sich die Bürgschaft wesentlich von anderen Sicherungsmitteln. Unterschieden muss hier insbesondere zwischen Personalsicherheiten, zu denen auch die Bürgschaft gehört und Realsicherheiten.
Eine Realsicherheit gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem individuell bestimmten Gegenstand.[1] Bei einer Personalsicherheit wird dem Gläubiger ein Recht eingeräumt, dass es ihm erlaubt, sich aus dem Vermögen eines Dritten, nämlich dem Bürgen, zu befriedigen.[2]
Aus § 771 1 ergibt sich eine grundsätzliche Subsidiarität der Bürgschaft, da der Gläubiger zunächst ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Hauptschuldner einleiten muss, bevor er auf den Bürgen zurückgreifen kann.

2. Akzessorietät der Bürgschaft
Aus § 767 I ergibt sich eine Besonderheit der Bürgschaft: Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie besteht nur, solange und im selben Umfang die zu sichernde Hauptforderung Bestand hat. Ferner hängt auch die Durchsetzbarkeit von der Hauptforderung ab, §§ 768, 770.[3] Zu beachten ist auch § 401 I BGB. Hiernach geht bei Abtretung der Hauptforderung auch die, die Hauptforderung sichernde, Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

3. Entstehen der Bürgschaft
Wie bereits der Wortlaut des § 765 I 1 es beschreibt, muss ein Bürgschaftsvertrag geschlossen werden, wonach sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit einzustehen.
Die Bürgschaftserklärung, d.h. die Erklärung des Bürgen für einen anderen finanziell einzustehen[4], wird nur dann wirksam, wenn sie die wesentlichen Bestandteile des Bestimmtheitsgrundsatzes enthält. Demnach müssen die Hauptforderung, der Gläubiger und der Schuldner der Forderung zumindest durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln ermittelbar sein.[5] Zusätzlich bedarf es nach § 766 1 grundsätzlich der Schriftform. Diese betrifft allerdings nur die Erklärung des Bürgen.[6] Stellt die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft dar, ist die Schriftform entbehrlich, § 350 HGB.

4. Besonderheiten bei der Auslegung der Bürgschaftserklärung
Wie bereits erwähnt, gelten grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln. Der objektive Empfänger muss also verstehen können, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung auch tatsächlich um eine solche handelt. Da die Bürgschaft gem. § 766 I schriftlich erklärt werden muss, unterliegt auch der Inhalt der Bürgschaftserklärung der Auslegung. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz der Bürgschaft gewahrt bleibt.[7]
Stellt der Bürge eine Blankobürgschaft aus, die später von einem lediglich mündlich ermächtigten Dritten ausgefüllt wird, ist nach neuerer Ansicht des BGH die Bürgschaft nicht formwirksam erklärt worden.[8] Der Schutzzweck des § 766 I hat gerade zum Inhalt, dass der Bürge sich über den genauen Umfang seiner Bürgschaft im Klaren ist. Deshalb ist eine Blankobürgschaft nur dann als wirksam zu betrachten, wenn der ausfüllberechtigte Dritte schriftlich dazu ermächtigt worden ist.[9] Zu beachten ist hierbei, dass der in § 167 II definierte Grundsatz der Formfreiheit von Vollmachten stark eingeschränkt wird.

5. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft
Besonders examensrelevant ist die Frage, wann ein Bürgschaftsvertrag sittenwidrig i.S.d. § 138  ist. Abzustellen ist in nach allgemeiner Auffassung nicht auf das Wuchermerkmal des § 138 II, da ein Bürgschaftsvertrag ein einseitig verpflichtender Vertrag ist, der keine Gegenleistung zur Folge hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Bürgenleistung stehen kann.[10]
Allerdings sind wucherähnliche Konstellationen denkbar, die eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben können.

5.1. Bürgschaft für nahe Angehörige
Bürgt jemand für einen nahen Angehörigen, so ist diese nur dann als sittenwidrig zu betrachten, wenn er kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Übernahme hat und diese ihn finanziell krass überfordert.[11]
Die Rechtssprechung sieht eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen dann für gegeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, im Sicherungsfalle die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen.[12] Hierfür ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der auch künftige, sichere Einnahmen des Bürgen berücksichtigt werden.[13] Finanzielle Überforderung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der Bürge im Zeitpunkt der Übernahme nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die Forderung zu begleichen.[14] Vielmehr müssen weitere Aspekte, wie mangelndes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bürgschaftsübernahme hinzukommen. Hierfür spricht zum einen die Vertragsfreiheit eines jeden und zum anderen die Möglichkeit eines Verfahrens auf Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO, dass es dem Bürgen ermöglicht, sich vollständig von seinen Schulden zu befreien.
Beispiele:

 Bürge B (mittellos) bürgt für Ehefrau F für einen Hauskredit i.H.v. 100.000 €. Das Haus wird von beiden bewohnt.

Keine Sittenwidrigkeit, da eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt.

 

B (500.000 € Vermögen) bürgt für Bruder A, der sich ein Auto für 80.000 € kaufen will.

Keine Sittenwidrigkeit, da keine finanzielle Überforderung.

 

B (mittellos) bürgt für Mutter M (ebenfalls mittellos), für Kredit i.H.v. 10.000 € um laufende Kosten des Hauses der Mutter zu decken.

Hier kann Sittenwidrigkeit bejaht werden, da B kein wirtschaftliches Interesse am Haus hat.

 

5.2. Sittenwidrigkeit der Hauptforderung
Ein Bürgschaftsvertrag setzt aufgrund des Akzessorietätsprinzips die Existenz einer zu sichernden Forderung voraus. Ist ein Rechtsgeschäft allerdings sittenwidrig i.S.d. § 138 ist dieses ex tunc nichtig, d.h. es hat nie bestanden. Folglich kann dieses auch nicht besichert werden. Hat der Schuldner allerdings bereits geleistet, erstreckt sich die Bürgschaft auf das Rückabwicklungsverhältnis.[15]
 
5.3. Sittenwidrigkeit wegen Unerfahrenheit
Sittenwidrig kann ein Bürgschaftsvertrag auch dann sein, wenn der Gläubiger die ihm (zumindest grob fahrlässige) geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausgenutzt hat.[16] Maßgeblich sind hierfür Vorbildung des Bürgen sowie insbesondere die Berufstätigkeit.[17] Hinweise auf Ausnutzen der Unerfahrenheit können Aussagen des Gläubigers sein, die die Folgen der Bürgschaft verharmlosen.[18]
 
6.Bürgschaften und AGB
Praxisrelevant und ebenfalls beliebt in Examensklausuren ist die Kombination aus Bürgschaften und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Oftmals kommt es vor, dass Banken bei Kreditgewährung einen Bürgen verlangen. Hierfür werden teilweise Formularverträge verwendet, die ähnliche Passagen wie folgende enthalten:
 

Hiermit verpflichtet sich der Bürge, für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Geschäftsverhältnis einzustehen.

 

Derartige Globalbürgschaften erachtet der BGH gem. § 307 II Nr.1 für unwirksam,[19] da sie es dem Bürgen nicht ermöglichen, Einfluss auf den Umfang der Bürgschaft zu nehmen bzw. den gesamten Umfang der Bürgschaft zu überblicken. Genau das will aber das Schriftformerfordernis i.V.m. dem Bestimmtheitsgrundsatz verhindern.
Überraschend i.S.d. § 305c I ist eine solche Klausel dann, wenn der Anlass der Bürgschaft lediglich die Gewährung eines bestimmten Kredites war, da der Bürge sich auch nur auf diese beziehen wollte und nicht auf alle folgenden.[20] Auch hier muss er in der Lage sein, die vollen Konsequenzen einer Bürgschaft zu überschauen.
 
7. Wahrnehmung der Bürgschaft
Ist der Sicherungsfall eingetreten, kann der Gläubiger aus dem Vermögen des Bürgen vollstrecken. Mehrere Bürgen haften  gem. § 769 dem Gläubiger gegenüber gesamtschuldnerisch.

8. Einreden und Einwendungen
Der Bürge kann dem Gläubiger gem. § 768 I 1 alle Einreden, die auch dem Hauptschuldner zustehen, entgegenhalten. Verzichtet der Schuldner auf eine Einrede, kann der Bürge sie gem. § 768 II dennoch geltend machen.
Weiter kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers gem. § 770 I verweigern, wenn der Hauptschuldner das zugrunde liegende Rechtsgeschäft noch anfechten kann oder sich der Gläubiger gem. § 770 II aus Aufrechnung mit einer Forderung des Hauptschuldner befriedigen kann.
Außerdem muss der Gläubiger zunächst einmal Vorausklage i.S.d. § 771 1, d.h. ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Hauptschuldner, erfolglos versucht haben, bevor auf den Bürgen zurückgreifen darf.
 
9. Spezielle Bürgschaftsformen
Als Sonderformen der Bürgschaft ist insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft zu nennen. Wenn der Bürge gem. § 773 I Nr. 1 auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, d.h. nicht die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.d. § 771 1 gegen den Hauptschuldner abwarten will, haftet er selbstschuldnerisch. Das Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft wird somit aufgehoben.[21]
Nach § 777 I kann eine Bürgschaft auch auf Zeit geschlossen werden. Der Bürge wird gem. § 777 I 1 nach Zeitablauf von seiner Verpflichtung befreit, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich Vorausklage i.S.d. des § 772 erhebt und dem Bürgen nach Beendigung auch unverzüglich anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen will.

10. Rückgriff des Bürgen im Innenverhältnis
Ist der Sicherungsfall tatsächlich eingetreten und der Bürge hat für den Hauptschuldner geleistet, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Nr.1 auf den Bürgen über. Dieser kann diese dann wiederum gegen den Hauptschuldner geltend machen.
Dies umfasst auch weitere, vom Hauptschuldner gestellte akzessorische Sicherungsmittel, die auf den Bürgen nach §§ 412, 401 übergehen.[22] Nicht akzessorische Sicherungsmittel, wie beispielsweise Eigentumsvorbehalte werden in entsprechender Anwendung der §§ 774 I, 412, 401 schuldrechtlich auf den Bürgen übertragen.[23] Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass Bürge und Hauptschuldner nichts anderes vereinbart haben.[24]

11. Befreiung des Bürgen
Der Bürge kann gem. § 775 I Befreiung von der Bürgschaft verlangen, wenn er diese im Auftrag des Hauptschuldners bzw. nach den Regeln der GoA ausübte. Die weiteren Voraussetzungen werden von § 775 I Nr.1-4 abschließend genannt.
Zusätzlich wird der Bürge auch dann von der Bürgschaft befreit, wenn der Hauptschuldner gem. § 776 1 ein dort genanntes Sicherungsmittel aufgibt, aus dem sich der Bürge gem. § 774 hätte  befriedigen können. Allerdings nur in der Höhe, in der das andere Sicherungsmittel bestand.
Diese umfassende Privilegierung des Bürgen wird sogar noch durch § 776 2 erweitert. Demnach tritt die Befreiung selbst dann ein, wenn der Hauptschuldner ein Sicherungsrecht aufgibt, dass erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

12. Fazit
Sollte im Sachverhalt ein Bürgschaftsvertrag auftauchen, so gilt es im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit besonders auf solche Angaben zu achten, die etwa eine besonders hohe Hauptforderung beinhalten, auf etwaige Nähebeziehungen zwischen Bürgen und Schuldner hindeuten oder weit gefasste Bürgschaftserklärungen beinhalten.
Werden Formularverträge benutzt, sollte man unbedingt auf Formulierungen achten, die auf eine unzulässige Globalbürgschaft hinweisen.
 
 
 
 
 
 

 


[1] Weber/Weber, Kreditsicherungsrecht, 9. Auflage, 2012, § 3, S.42.
[2] BeckOK-Rohe, § 765, Rn.1.
[3] Grunewald, Bürgerliches Recht, 8. Auflage, 2009, § 38, Rn.3.
[4] Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Auflage, 2011, Fischer, § 9, Rn.20.
[5] BGH NJW 1995, 959; MüKo-Habersack, § 765, Rn.9.
[6] Weber/Weber; § 3, S.45.
[7] Staudinger- Horn, § 765, Rn.22.
[8] BGHZ 132, 119, 125.
[9] BGHZ 132, 119, 125.
[10] BGH NJW 1991, 2015, 2017; BeckOK-Rohe, § 765, Rn.54; MüKo-Habersack, § 765, Rn.16; Staudinger-Horn, § 765, Rn.176.
[11] Staudinger-Horn, § 765, Rn.177.
[12] BGH WM 2000, 410, 411; WM 2002, 1649, 1651; WM 2009, 1460, 1461f.
[13] Lwowski/Fischer/Langenbucher-Fischer, § 9, Rn.49.
[14] BGHZ 151, 37.
[15] MüKo-Habersack, § 765, Rn.32.
[16] Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, 2011, Nobbe, § 91, Rn.123.
[17] Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch – Nobbe, § 91, Rn.123.
[18] BGH NJW 1993, 322, 323.
[19] BGH NJW 2003, 1521.
[20] BGH WM 2000, 64, 67.
[21] jurisPK-Prütting, § 773, Rn.2.
[22] BeckOK-Rohe, § 774, Rn.10.
[23] MüKo-Habersack, § 774, Rn.10.
[24] BGH NJW 2001, 2327, 2330.

18.10.2013/1 Kommentar/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2013-10-18 16:00:032013-10-18 16:00:03Die Bürgschaft – Ein Überblick
Gastautor

Grundlagen des Gesellschaftsrechts

Gesellschaftsrecht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Lars Stegemannn veröffentlichen zu können. Lars studiert an Universität Bremen und hat dort den Schwerpunkt Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht belegt. Nebenbei arbeitet er als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Gralf-Peter Calliess.
Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Gesellschaftsformen geben. Damit soll das Verständnis des Gesellschaftsrechts, das in Grundzügen zum Pflichtstoff im Ersten Staatsexamen gehört, gefördert werden. Dazu gilt es, einen Blick auf Rechtskonstruktion und Struktur der Gesellschaftsformen zu werfen. Dies soll zunächst allgemein geschehen (A. zur Rechtskonstruktion und B. zur Struktur). Daran anschließend soll ein Überblick über die examensrelevanten Gesellschaftsformen gegeben werden (C.).
A. Die Rechtskonstruktion hinter der Gesellschaft
Zu Beginn des Beitrags soll eine kurze Erläuterung der – nicht nur für das Gesellschaftsrecht relevanten – Lehre von den Rechtssubjekten erfolgen. Das BGB beginnt im ersten Buch – dem Allgemeinen Teil – mit dem Abschnitt „Personen“. Damit sind Rechtssubjekte gemeint.Sie sind rechtsfähig, können also Träger von Rechten und Pflichten sein. Wie die Titel dieses ersten Abschnitts zeigen, ging der historische Gesetzgeber hier zunächst von einer Zweiteilung in natürliche und juristische Personen aus (Dörner, in: Schulze u.a. (Hrsg.), BGB, 7. Auflage, Vor. §§ 1 ff. Rn. 1; instruktiv hierzu auch Medicus/Petersen, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 9. Auflage, Rn. 23 ff.). Während der natürlichen Person stets schon von Grundrechts wegen Rechtsfähigkeit zukommt (Medicus, BGB AT, 10. Auflage, Rn. 1043 f.), sind juristische Personen nur Zweckgebilde der Rechtsordnung (Schöpflin, in: BeckOK BGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 21 Rn. 1). Ihnen wird aus Zweckmäßigkeitsgründen durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen (Medicus/Petersen, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 9. Auflage, Rn. 25). Juristische Personen werden üblicherweise definiert als Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbstständigt hat (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, vor. §§ 21 ff. Rn. 1). Nach dem heute herrschenden System der Normativbestimmungen erlangen die juristischen Personen ihre Rechtsfähigkeit bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch konstitutive Registereintragung. Erst durch diese Eintragung werden sie zur juristischen Person (Wolf/Neuner, BGB AT, 10. Auflage, § 16 Rn. 2). Doch einige Vorschriften, auch im BGB, implizieren, dass es neben natürlichen und juristischen Personen eine dritte konstruktive Kategorie geben muss. Von einer solchen Dreiteilung geht insbesondere § 14 Abs. 1 BGB aus, wenn er neben den natürlichen und juristischen Personen die rechtsfähigen Personengesellschaften nennt.  Die rechtliche Konstruktion der rechtsfähigen Personengesellschaft wird als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet. Die Grundform der Personengesellschaften, die BGB-Gesellschaft, (siehe nur die Verweise in § 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB für OHG und KG sowie in § 1 Abs. 4 PartGG für die PartG), ist als eine solche Gesamthandsgemeinschaft konzipiert, §§ 705 ff. BGB (Wolf/Neuner, BGB AT, 10. Auflage, § 16 Rn. 30 ff.; auch BGH, NJW 2001, 1056). Veranschaulichen lässt sich das Gesamthandsprinzip vor allem in Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft. Die Bruchteilsgemeinschaft ist in §§ 741 ff. BGB geregelt und betrifft Fälle der sogenannten gemeinsamen Rechtszuständigkeit. Wichtigster Anwendungsfall ist hier das Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB). Die Rechtszuständigkeit im Hinblick auf die einzelnen zum Vermögen (Sondervermögen) der Bruchteilsgemeinschaft gehörenden Gegenstände ist geteilt, d.h., jedes Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft kann über seinen Bruchteil frei verfügen (dazu Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 705 Rn. 289 ff., sowie K. Schmidt, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 741 Rn. 6). Bei der Gesamthand wird demgegenüber ein Sondervermögen gebildet, das vor dem Zugriff einzelner Gesellschafter dadurch geschützt ist, dass über die Gegenstände des Sondervermögens nur gemeinsam verfügt werden kann. Die Mitglieder sind ideell an der Gesamthandsgemeinschaft bzw. am Sondervermögen in seiner Gesamtheit beteiligt, nicht aber an jedem einzelnen dazugehörigen Gegenstand. Träger des Vermögens sind dabei nicht etwa die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst (Schäfer, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 19 Rn 1 ff.; auf einen gewissen Widerspruch weist Beuthien, NJW 2005, 855 (857) nicht zu Unrecht hin; zur Lösung der heute wohl h.L. dieser scheinbaren Begriffswidersprüchlichkeit siehe Schöne, in: BeckOK BGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 705 Rn. 17 m.w.N.). Auch nach Anerkennung der potentiellen Rechtsfähigkeit der gesellschaftsrechtlichen (in Abgrenzung zur familienrechtlichen und erbrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft, dazu instruktiv Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, § 705 Rn. 289 ff.) Gesamthandsgemeinschaft (nur Außen-Personengesellschaften steht die Rechtsfähigkeit zu; grundlegend hierzu die BGH-Entscheidung zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR, die bekannt sein sollte: BGH, NJW 2001, 1056), wird an der Abgrenzung zur juristischen Person durch die ganz h.M. festgehalten (siehe nur Ulmer, ZIP 2001, 585 (588); Schöne, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 705 Rn. 17 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; ausdrücklich auch BGH, NJW 2001, 1056: „ohne juristische Person zu sein“). Für die Klausur ist dieser Unterschied aber unerheblich. Hier bedarf es eingangs lediglich einer kurzen Feststellung, dass die in Rede stehende Gesellschaft rechtsfähig ist, ohne auf die Trennung zwischen juristischer Person und Gesamthandsgemeinschaft einzugehen. Welche Unterschiede hier wirklich noch bestehen, ist der akademischen Diskussion vorbehalten (so auch K. Schmidt, NJW 2001, 993 (1003)). Einer kurzen Erläuterung bedarf aber noch der Begriff der Teilrechtsfähigkeit. Mit ihm wird üblicherweise das Defizit der rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaften im Vergleich zu den juristischen Personen bezeichnet im Sinne einer nur beschränkten Rechtsfähigkeit (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, vor. §§ 21 ff. Rn. 2; BGH, NJW 2009, 594 (595); Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Auflage, Rn. 794). Dieser Begriff ist vielfach auf Kritik gestoßen (sehr kritisch Huber, in: FS Lutter, 2000, 107 (110 ff.); ebenso Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 705 BGB Rn. 67; Beuthien, NJW 2005, 855 (856)) und wird auch vom BGH nicht immer verwendet (BGH, NJW-RR 2009, 254 (255)). Wichtig für die Klausur ist jedoch nur, dass die Rechtsfähigkeit der Gesamthandsgemeinschaften bezogen auf Vermögensrechte mittlerweile unbeschränkt ist (Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 705 Rn. 310; davon geht auch BGH, NJW 2006, 2189 aus, wenn er die fehlende Eignung der GbR, Verwalter einer WEG zu sein, nicht mit der mangelnden Rechtsfähigkeit begründet, sondern der fehlenden Publizität). Ob man dennoch den Begriff der Teilrechtsfähigkeit wählt, sollte vor allem von den Befindlichkeiten der Korrektoren abhängig gemacht werden. Als kurzer Vorgriff: Körperschaften (dazu sogleich) sind in der Regel juristische Personen (der nicht eingetragene Verein bildet hier gerade wegen seiner fehlenden Eintragung in ein Register die Ausnahme), Personengesellschaften grundsätzlich Gesamthandsgemeinschaften (Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, S. 5 f.).
B. Personengesellschaften und Körperschaften – Die Unterscheidung der Gesellschaftsformen nach ihrer Struktur
I. Der Gesellschaftsbegriff
Üblicherweise wird eine Gesellschaft definiert als Zusammenschluss mehrerer Personen auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (Gesellschaftsbegriff im weiten Sinne, Bitter, Gesellschaftsrecht, § 1 Rn. 4; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S. 3). Dadurch erfolgt grob gesagt eine Abgrenzung zu: -den Körperschaften des öffentlichen Rechts (diese entstehen durch Hoheitsakt, nicht durch privatrechtlichen Vertrag), -zu den familienrechtlichen Gemeinschaften (sie entstehen in der Regel kraft Gesetzes, verfolgen aber zumindest nie einen bestimmten Einzelzweck) -sowie zur Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB. Hier besteht der Zweck allein im Anschaffen, Halten und Verwalten einer Sache und die Parteien verfolgen   mit der Sache jeweils eigene Zwecke (Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 705 BGB Rn 14; Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 4 ff.). Die Stiftung ist ebenfalls keine Gesellschaft, weil sie keine Mitglieder hat. Sie ist nur ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen (Reuter, in: MüKo, BGB Bd. 1, 6. Auflage, Vor. §§ 80 ff. Rn. 51). Nicht erfasst werden von dieser Definition aber die Ein-Mann-GmbH und –AG, § 2 AktG, § 1 GmbHG (Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, S. 2 f. zu den Problemen des Gesellschaftsbegriffs).
II. Numerus clausus des Gesellschaftsrechts
Im Gesellschaftsrecht gilt, ebenso wie im Sachenrecht, ein numerus clausus der Gesellschaftsformen. Das dient dem Verkehrsschutz (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 36 f.; im Grenzbereich dessen bewegen sich Mischformen wie die GmbH & Co, KG). Der Gegenüber soll wissen, womit er es zu tun hat. Wohl gerade wegen dieses numerus clausus stellt das Gesellschaftsrecht eine Fülle verschiedener Gesellschaftsformen zur Verfügung, die sich mal mehr, mal weniger stark unterscheiden.
III. Personengesellschaften und Körperschaften
Um zumindest eine grobe Einteilung dieser Gesellschaftsformen zu erreichen, werden sie in Personengesellschaften und Körperschaften eingeteilt. Damit wird die Struktur der jeweiligen Gesellschaft beschrieben. Gleichwohl ist damit nichts über die dahinter stehende Rechtsfigur gesagt (dazu bereits oben, aber auch Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, S. 22, insb. die Kritik auf S. 28, das Struktur und Subjekt oft nicht klar genug getrennt werden). Als Körperschaften werden dabei üblicherweise solche Gesellschaften eingeordnet, die in ihrer Organisation und Struktur von ihren Mitgliedern unabhängig sind, als Personengesellschaften hingegen solche, die von der Individualität ihrer Mitglieder abhängen. Deshalb werden Personengesellschaften auch als enger Zusammenschluss der Mitglieder angesehen, der auf dem Vertrauen der Gesellschafter beruht, während Körperschaften grundsätzlich auf eine große Zahl von einander unbekannten Mitgliedern ausgelegt sind (dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S. 46). Personengesellschaften werden auch als Gesellschaften im engeren Sinne bezeichnet, wobei als Definition für diesen engen Gesellschaftsbegriff üblicherweise der Wortlaut des § 705 BGB herangezogen wird (Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, Vor. §§ 705 ff. Rn. 2). Kapitalgesellschaften sind ein Unterfall der Körperschaften. Sie zeichnen sich darüber hinaus dadurch aus, dass die Mitgliedschaft wesentlich durch eine Kapitalbeteiligung geprägt ist und zum Schutze der Gläubiger Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften existieren (Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, S. 25 f.). Praktische Relevanz hat die Unterscheidung in der Hinsicht, dass bezüglich lückenhafter Regelungen auf den jeweiligen Grundtypus zurückgegriffen werden kann (besonders deutlich wird das an § 105 Abs. 3 HGB, der für die OHG und über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG subsidiär auf das Recht der GbR verweist, aber auch an der heute allgemein anerkannten analogen Anwendung von § 31 BGB auf alle rechtsfähigen Gesellschaften, dazu Jauernig, in: Jauernig, BGB, 14. Auflage, § 31 Rn. 2).
IV. Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Körperschaften
Mit den Begriffen der Körperschaft und der Personengesellschaft wird ein „idealtypischer Gegensatz“ (Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, S. 22) bezeichnet. Dabei wird auf die Grundkonzeption des Gesetzgebers geschaut. Zur Differenzierung der beiden Gruppen werden insbesondere die jeweiligen Grundtypen herangezogen. Als Grundform der Körperschaften wird der eingetragene Verein angesehen, bei den Personengesellschaften ist es die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ausgehend von diesen beiden Grundformen werden den beiden Gruppen nun verschiedene Eigenschaften zugeschrieben, die ihnen nach dem Gesetz zukommen (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 11). Durch die Vertragsfreiheit kann die reelle Struktur im Einzelfall aber stark davon abweichen. Im Folgenden sollen an Hand der beiden Grundtypen die üblichen Wesensmerkmale erläutert werden (ausgeklammert werden dabei die Innengesellschaften, die meist reines Schuldverhältnis sind, wobei hier vieles streitig ist, siehe ausführlich Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 705 Rn. 275 ff.; reine Innengesellschaften sind nur bei Personengesellschaften denkbar). Ein erster wesentlicher Unterschied ist die Struktur bzw. Verfassung der Gesellschaft. Körperschaften sind korporativ verfasst, was bedeutet, dass es auf Basis der Satzung klar voneinander abgrenzbare Organe mit unterschiedlichen Zuständigkeiten gibt, die für die Gesellschaft handeln. So existieren beim eingetragenen Verein zwingend die Organe Vorstand, § 26 BGB, und Mitgliederversammlung, § 32 BGB. Gleichzeitig gilt wegen der überindividuellen Verselbstständigung der Körperschaften das (nicht zwingende) Prinzip der Fremdorganschaft, was bedeutet, dass nicht notwendigerweise die Mitglieder selbst die Geschicke der Gesellschaft im Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan leiten (anders aber § 9 Abs. 2 GenG). Bei den Personengesellschaften hingegen besteht eine Notwendigkeit zu einer solchen Organisation nicht (dazu Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, S. 23). Die Gesellschafter sind zugleich kraft ihrer Gesellschafterstellung Geschäftsführer der Gesellschaft, §§ 709, 714 BGB. Das Prinzip der Selbstorganschaft ist hier grundsätzlich zwingend (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S. 410). Es ist aber keine darüber hinausgehende Struktur und Verfassung notwendig. Die Gesellschafter können, ohne eine weitergehende Organstruktur zu schaffen, die Geschicke der Gesellschaft leiten (siehe bei Interesse zu den Grundlagen der Organstruktur in Personengesellschaften Schürnbrand, Organschaft im Recht der privaten Verbände, S. 81 ff.). Eng damit einher geht das Einstimmigkeitsprinzip bei Personengesellschaften, §§ 709, 714 BGB (Gesamtgeschäftsführung/-vertretung, beachte daneben aber auch die erforderliche Einstimmigkeit für Grundlagenentscheidungen), während bei Körperschaften grundsätzlich das Mehrheitsprinzip gilt, § 32 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein weiterer Unterschied ist, dass im Recht der Personengesellschaften grundsätzlich die Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften (für die GbR gilt hier § 128 HGB analog nach der Akzessorietätstheorie, Bitter, Gesellschaftsrecht, § 5 Rn. 40 ff.). Der BGH sieht dies als prägend für die Personengesellschaften an (BGH, NJW 1999, 3483 (3484)). Demgegenüber haftet bei Körperschaften grundsätzlich nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen (zum e.V. Schöpflin, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 21 Rn. 17, siehe daneben § 13 Abs. 1 GmbHG, § 1 Abs. 1 S. 2 AktG; das sollte man aber nicht so verkürzen, dass die Körperschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, das tun auch die Personengesellschaften; das besondere ist, dass daneben nicht auch die Gesellschafter haften!). Nur ausnahmsweise wird dieses Trennungsprinzip durch eine Durchgriffshaftung durchbrochen (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 15). Darüber hinaus unterscheiden sie sich im Grad der mitgliedschaftlichen Bindung. Die Personengesellschaften sind auf einen engen persönlichen festen Verbund von Gesellschaftern ausgerichtet. Gesellschafterwechsel sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich. Zudem müssen stets mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein. Ansonsten geht das Vermögen in das Privatvermögen des letzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 12; Bitter, Gesellschaftsrecht, § 5 Rn. 120). Die Körperschaften hingegen sind auf einen großen, wechselnden Mitgliederbestand ausgelegt. Das einzelne Mitglied kann die Körperschaft auch nicht durch Kündigung auflösen (Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, S. 24, siehe auch § 39 BGB; anders bei den Personengesellschaften, siehe nur § 723 BGB). In der Regel können die Mitglieder auch frei über ihre Mitgliedschaft verfügen, die nicht freie Übertragbarkeit muss vielmehr besonders festgeschrieben werden, siehe nur § 15 Abs. 1, Abs. 5 GmbHG (Ausnahme ist hier jedoch gerade der eingetragene Verein als Grundtypus, Schöpflin, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand. 01.08.2013, § 38 Rn. 32; bei der GmbH hingegen lässt § 16 GmbHG mittlerweile auch den gutgläubigen Erwerb zu, dazu Kindler/Paulus, JuS 2013, 490 (494)). Die Körperschaft kommt sogar gänzlich ohne Mitglieder in dem Sinne aus, dass der Austritt des letzten Mitglieds hier nicht zum sofortigen Erlöschen, sondern nur zur Abwicklung führt (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S. 209; zur Differenzierung Auflösung – Beendigung Schöne, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 723 Rn. 3). Ebenso ist es bei der Körperschaft im Gegensatz zur Personengesellschaft grundsätzlich denkbar, dass sie eigene Anteile erwirbt (Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 705 Rn. 309).
Auch der Gründungsaufwand unterscheidet sich. Personengesellschaften bedürfen zu ihrer Entstehung grundsätzlich nur eines Vertragsschlusses, der grundsätzlich auch konkludent erfolgen kann (besonders deutlich wird dies daran, wie leicht man, ohne darüber nachzudenken, eine GbR gründen kann; hierzu auch BGH, NJW 2008, 3277 (3278 f.)). Die Satzung einer Körperschaft bedarf hingegen regelmäßig einer besonderen Form, muss zumindest aber niedergelegt sein (§ 57 BGB für den Verein; § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG; § 23 Abs. 1 S. 1 AktG, zu allem auch Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 2 Rn. 30). Das hängt eng damit zusammen, dass Körperschaften für ihre Existenz als solche eine Registereintragung bedürfen (§ 21 BGB; § 11 Abs. 1 GmbHG; § 41 Abs. 1 S. 1 AktG; demgegenüber ist die Registereintragung unter Umständen bei OHG, KG und PartG für die Rechtsform relevant, nicht für ihre Existenz als Personengesellschaft, denn sie sind vorher GbR; eng damit zusammen hängt auch ihre Eigenschaft als juristische Person, die einer solche Eintragung bedarf). Zweck dieser konstitutiven Eintragung ist der Schutz des Rechtsverkehrs angesichts der Haftungsbeschränkung bei Körperschaften (Hüffer/Koch, Gesellschaftsrecht, 8. Auflage 2011, S. 10; daraus ergeben sich vielfältige Probleme im Rahmen der Vor-Gesellschaften, insb. bezüglich der Haftung, siehe dazu Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 17 Rn. 738 ff.). Nicht mehr zur Unterscheidung taugt hingegen das früher herangezogene Kriterium der Rechtsfähigkeit. Seit der Grundlagenentscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR sind zumindest die Außenpersonengesellschaften als rechtsfähig anzusehen (BGH, NJW 2001, 1056; zur früheren Orientierung daran Bitter, Gesellschaftsrecht, § 1 Rn. 15 ff.). Alle diese eben genannten Merkmale zeichnen grundsätzlich Personengesellschaften beziehungsweise Körperschaften aus. Hier seien jedoch kurz Ausnahmen erwähnt: Im Bereich der Publikumspersonengesellschaften hat die Rechtsprechung das Erfordernis der Selbstorganschaft zumindest stark aufgeweicht (Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 709 Rn. 6) und über die GmbH & Co. KG ist eine mittelbare Fremdorganschaft erreichbar. Publikumspersonengesellschaften sind solche, deren Funktion ähnlich wie die der AG in der Sammlung von Kapital von einer Vielzahl von Gesellschaftern besteht (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 9 Rn. 420 ff. zu diesen beiden atypischen Personengesellschaften). Die KGaA ist Körperschaft, gleichwohl haftet auch hier ein Komplementär unbeschränkt persönlich. Umgekehrt kann durch die GmbH/AG & Co. KG im Ergebnis die persönliche unbeschränkte Haftung einer natürlichen Person auch bei Personengesellschaften gänzlich ausgeschlossen werden.
C. Die Gesellschaftsformen
Abschließend soll in aller Kürze ein Überblick über die für die Ausbildung relevanten Gesellschaftsformen gegeben werden. Als Personengesellschaften sind dies die GbR, OHG, KG, PartG und stille Gesellschaft, als Körperschaften AG, GmbH und Verein.
I. Personengesellschaften
Die GbR als Grundtypus der Personengesellschaften wird durch Vertrag gegründet, wobei das Ziel der Zusammenschließenden die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks sein muss, § 705 BGB. Grundsätzlich taugt hierzu „jeder erlaubte, dauernde oder vorübergehende, wirtschaftliche oder ideelle Zweck“ (Bitter, Gesellschaftsrecht, § 5 Rn. 5). Bereits die Vereinbarung einer Lotto-Tippgemeinschaft kann diese Merkmale erfüllen (BGH, NJW-RR 1988, 1266: Reine Innengesellschaft, deshalb auch nach neuerer Rechtsprechung nicht rechtsfähig). Während die GbR nach früherem Verständnis nicht rechtsfähig war, hat sich der BGH im Jahre 2001 schließlich der sog. Gruppenlehre angeschlossen, nach der die GbR, sofern sie bestimmungsgemäß nach außen hin am Rechtsverkehr teilnimmt, rechtsfähig ist (BGH, NJW 2001, 1056; zur Historie Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 705 Rn. 296 ff.; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 3 Rn. 49; Schöne, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 705 Rn. 139 ff.). Anforderungen sind darüber hinaus die Bildung von Gesellschaftsvermögen sowie eine eigene Identitätsausstattung (Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Auflage, Rn. 794; Ulmer/Schäfer, in: MüKo, BGB Bd. 5, 6. Auflage, § 705 Rn. 305 f.; der BGH hat sich zu diesen darüber hinausgehenden Anforderungen bislang nicht geäußert! In der Klausur sollten sie in der Regel aber unproblematisch erfüllt sein, sodass in jedem Fall von einer rechtsfähigen Außen-GbR ausgegangen werden kann). Dies ist in der Klausur heute in der Regel nicht mehr zu diskutieren und darf als ganz h.M. bezeichnet werden. Gründe für diese Anerkennung waren einerseits praktische Gründe, vor allem bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch die Insolvenzfähigkeit der GbR, § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, sowie die anderenfalls auftretenden Schwierigkeiten bei einer Änderung der Rechtsform zur OHG nach § 105 Abs. 1 HGB oder durch Umwandlung, § 191 UmwG (ausführlich BGH, NJW 2001, 1056). Für das Haftungsregime werden im Falle der rechtsfähigen Außen-GbR die Regeln über die OHG in den §§ 128 ff. HGB analog herangezogen (Bitter, Gesellschaftsrecht, § 5 Rn. 40 ff.; auch in diesem Zusammenhang ergangene BGH-Entscheidungen sollten bekannt sein, zunächst BGH, NJW 1999, 3483; später ausdrücklich zur Akzessorietätstheorie BGH, NJW 2001, 1056 (1061)). Als besonderes Problem im Rahmen der GbR stellt sich die Frage, ob (nicht-)eheliche Lebensgemeinschaften eine GbR eingegangen sind und die Abwicklungsvorschriften der GbR hier gegebenenfalls zur Anwendung kommen können (dazu den Überblick bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Auflage, Rn.690a f., siehe auch BGH, NJW 2008, 3277). Examensrelevante Vorschriften: § 705 BGB (Voraussetzungen eines Zusammenschlusses zu einer GbR), §§ 709, 714 BGB (grundsätzlich gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung), §§ 128 ff. HGB analog (Haftung), sehr selten wird für die Rechtsfähigkeit § 124 Abs. 1 HGB analog zitiert (mittlerweile aber offenbar auch BGH, NJW 2009, 594 (597)).
Die OHG ist letztlich nur eine besondere Form der GbR, nämlich in der Regel eine solche, bei der der Gesellschaftszweck auf das Betreiben eines Handelsgewerbes ausgerichet ist, § 105 Abs. 1 HGB. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar, primär, persönlich, akzessorisch und gesamtschuldnerisch nach § 128 HGB. In diesem Fall ist die Handelsregistereintragung lediglich deklaratorisch. Anders ist dies, sofern es um eine kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder land- und forstwirtschaftliche GbR geht, § 105 Abs. 2 HGB. Hier wird die GbR erst dann zur OHG, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist (konstitutive Eintragung). § 105 Abs. 3 HGB verweist bezüglich eventueller Lücken auf das Recht der GbR. Nach § 124 Abs. 1 HGB ist die OHG rechtsfähig (insgesamt näher zur OHG Bitter, Gesellschaftsrecht, § 6). Examensrelevante Vorschriften: § 105 Abs. 1, 2 HGB (Voraussetzungen für den Zusammenschluss zu einer OHG), §§ 128 ff. HGB (Haftung), §§ 114 Abs. 1, 116 HGB (Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis und deren Umfang), §§ 125 Abs. 1, 126 HGB (Grundsatz der unbeschränkbaren Einzelvertretungsmacht), § 123 HGB (Entstehung der OHG im Außenverhältnis), §§ 106, 107 HGB (eintragungspflichtige Tatsachen, wichtig für § 15 HGB), § 124 Abs. 1 HGB (Rechtsfähigkeit).
Die KG wiederum ist eine besondere OHG, die sich dadurch auszeichnet, dass es unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) gibt, während bei einem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, die Haftung der Summe nach beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB. Ist eine dieser Summe entsprechende Einlage ins Gesellschaftsvermögen geleistet worden, ist die Haftung nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB gänzlich ausgeschlossen (das Gesetz differenziert hier nicht genug zwischen der Haftsumme und der Einlage, siehe dazu und zum Haftungssystem Bitter, Gesellschaftsrecht, § 7 Rn. 6 ff.). Das Recht der KG kommt mit wenigen Regeln aus, weil bis auf besondere Regeln zu den Kommanditisten das Recht der OHG Anwendung findet, § 161 Abs. 2 HGB. Examensrelevante Vorschriften: § 161 Abs. 1 HGB (Voraussetzungen für den Zusammenschluss zu einer KG), § 161 Abs. 2 HGB (Verweis auf Recht der OHG bis auf die Sonderregelungen zu den Kommanditisten), §§ 164, 170 HGB (Grundsatz der ausschließlichen Geschäftsführung (abdingbar) und Vertretung (zwingend) durch Komplementäre), §§ 171 ff. HGB (Haftung der Kommanditisten), §§ 162, 175 (eintragungspflichtige Tatsachen, wichtig für § 15 HGB).
Kurz erwähnt sei noch die stille Gesellschaft, die reine Innengesellschaft und reines Schuldverhältnis ist, §§ 230 ff. HGB. Wesensmerkmal ist, dass sich jemand am Handelsgeschäft eines anderen durch Leistung einer Einlage beteiligt und dafür am Gewinn partizipiert (dazu Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 6 Rn. 378 ff.).
Die Partnerschaftsgesellschaft wurde eingeführt, weil Freiberufler kein Gewerbe betreiben und deshalb keine OHG oder KG gründen können. Zur damaligen Zeit war die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft noch nicht allgemein anerkannt, weshalb es auch den Freiberuflern ermöglicht werden sollte, eine rechtsfähige Gesellschaft zu betreiben (Vorteile hier sind diejenigen, die den BGH letztlich auch zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bewegten, insbesondere die Probleme von Mitgliederwechseln bei Dauerschuldverhältnissen, zur PartG Saenger, Gesellschaftsrecht, § 7 Rn. 400 ff.; Anmerkung: der Katalog der freien Berufe in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG hat nur Indizwirkung für das HGB! K. Schmidt, in: MüKo, HGB Bd. 1, 3. Auflage, § 1 Rn. 36). Kürzlich wurde eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt, die aber ebenfalls Personengesellschaft ist (Römermann/Praß, NZG 2012, 601 ff.). Die Partenreederei wurde durch die letzte HGB-Reform für die Zukunft abgeschafft (siehe die Meldung bei beck-online https://beck-online.beck.de/?typ=reference&bcid=Y-300-Z-becklink-N-1024722).
II. Körperschaften
Unter den Körperschaften ist vor allem die GmbH in Praxis und Ausbildung relevant. Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, § 1 GmbHG. Ihre Haftung ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Geschicke der Gesellschaft leiten die Geschäftsführer, die Gesellschafter haben jedoch grundsätzlich eine Allzuständigkeit und können alle Geschäfte an sich ziehen, § 35 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1 GmbHG. Im Gegensatz zum Recht der AG gilt hier nicht das Recht der Satzungsstrenge, was bedeutet, dass das Recht des GmbHG in weitem Umfang dispositiv ist. Die GmbH erfüllt volkswirtschaftlich vor allem die Funktion, kleineren Unternehmen die Möglichkeit zu geben, bei riskanten Geschäften das Privatvermögen herauszuhalten und die Haftung auf die Gesellschaft und ihr Vermögen zu beschränken (Bitter, Gesellschaftsrecht, § 4 Rn. 3 f., 107). Die Unternehmergesellschaft ist nur eine besondere Form der GmbH, die ohne das sonst notwendige Mindestkapital in Höhe von 25.000 Euro auskommt, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 GmbHG. Sie ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Internationales Gesellschaftsrecht (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 17 Rn. 820 ff.; siehe zum Internationalen Gesellschaftsrecht auch den Beitrag dazu auf dieser Seite). Examensrelevante Vorschriften: §§ 2, 3 GmbHG (Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages), § 5 Abs. 1 GmbHG (Stammkapital), § 5a GmbHG (Vorschrift zur UG), § 11 Abs. 1 GmbHG (Notwendigkeit der Registereintragung, an Probleme im Zusammenhang mit der Vor-GmbH denken), § 13 GmbHG (Abs. 1 Rechtsfähigkeit; Abs. 2 Haftungsbeschränkung; Abs. 3 Handelsgesellschaft, wichtig für § 6 Abs. 1 HGB), § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 37 Abs. 2 GmbHG (Grundsatz der unbeschränkbaren Gesamtvertretungsmacht der Geschäftsführer, nicht ausdrücklich erwähnt, aber ganz h.M. Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung)
Die AG ist ebenso wie die GmbH Körperschaft und Kapitalgesellschaft. Ihre Funktion liegt jedoch in der Sammlung von Kapital von unbeteiligten Dritten. Um diese Funktion erfüllen zu können, gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge, was bedeutet, dass das AktG grundsätzlich zwingend ist. Andernfalls müsste jeder Aktionäre zunächst ausführlich die Satzung lesen, bevor er investieren könnte (Bitter, Gesellschaftsrecht, § 3 Rn. 3). Gleichzeitig gilt bei der AG das „Prinzip der Gewaltenteilung“: Die Hauptversammlung hat grundsätzlich nur eng beschriebene Zuständigkeiten (in für die Gesellschaft zentralen Angelegenheiten, siehe dazu § 119 AktG), während der Vorstand weisungsunabhängig die Gesellschaft leitet, § 76 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand bei seiner Tätigkeit, § 111 Abs. 1 AktG. Den Gläubigern der AG haftet nach § 1 Abs. 1 S. 2 AktG ebenfalls nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 Euro, § 7 AktG. Examensrelevante Vorschriften: § 1 Abs. 1 AktG (S. 1 Rechtsfähigkeit; S. 2 Haftungsbeschränkung); § 3 Abs. 1 AktG (Handelsgesellschaft, wichtig für § 6 HGB); § 7 AktG (Grundkapital); § 23 AktG (Form und Inhalt der Satzung, Grundsatz der Satzungsstrenge); § 41 Abs. 1 S. 1 AktG (Notwendigkeit der Registereintragung); §§ 77 Abs. 1 S. 1, 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 82 AktG (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis sowie der unbeschränkbaren Gesamtvertretungsmacht).
Der eingetragene Verein ist grundsätzlich nur in der Form des Idealvereins i.S.d. § 21 BGB relevant. Der wirtschaftliche eingetragene Verein bedarf der Konzession, weil Unternehmen sich grundsätzlich der übrigen Rechtsformen bedienen sollen und diese nicht umgehen sollen (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 10 Rn. 443). Der nichtwirtschaftliche eingetragene Verein ist Körperschaft, aber nicht Kapitalgesellschaft. Wie oben bereits erwähnt, führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins, die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Ebenso wie bei der GmbH ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich allzuständig und bestimmt ihre Zuständigkeiten selbst (Schöpflin, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 32 Rn. 4).
Der nichtrechtsfähige Idealverein ist ebenfalls Körperschaft (beim nichtrechtsfähigen Wirtschaftsverein ist streitig, ob er GbR/OHG ist oder nur wie eine behandelt wird, siehe dazu Schöpflin, in: BeckOKBGB, 28. Edition, Stand 01.08.2013, § 54 Rn. 8). Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wird wegen des Verweises aus § 54 S. 1 BGB ebenfalls für rechtsfähig gehalten, sodass von einem nichteingetragenen Verein gesprochen werden sollte (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S. 736 f.). Allgemein sollen auf den nichteingetragenen Idealverein die Vorschriften über den eingetragenen Verein Anwendung finden, weil die Vorschrift des § 54 S. 1 BGB nur aus dem historischen Kontext heraus zu erklären ist, unliebsame Verbände unter staatlicher Kontrolle zu halten. Ein solcher Zweck ist angesichts des Grundgesetzes und der Vereinigungsfreiheit aber nicht haltbar (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 11 Rn. 473). Bezüglich der Societas Europeae (SE, Europäische Aktiengesellschaft) sei hier angemerkt: Bei ihr handelt es sich um eine für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr gedachte Kapitalgesellschaft. Zwar basiert sie auf einer europäischen Verordnung (Verordnung EG 2157/2001), die aber nur fragmentarische Regelungen enthält. Insgesamt ergibt sich hier eine Regelungspyramide, an deren Spitze die Verordnung steht. Darauf folgen das SEAG und das SEBG als nationale Umsetzungsgesetze einer zur SE-VO gehörigen Richtlinie (RL EG 86/2001), darauf folgend das nationale Aktienrecht auf Grund eines Verweises in der Verordnung und schließlich die Satzung. Deshalb ist, obwohl es sich letztlich um eine europäische Gesellschaftsform handelt, keine EU-weit einheitliche Rechtsform geschaffen worden (zu weiteren Einzelheiten siehe Schäfer, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 52 ff. sowie den Beitrag zum Internationalen Gesellschaftsrecht a.E.).

17.10.2013/5 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-10-17 08:00:202013-10-17 08:00:20Grundlagen des Gesellschaftsrechts
Nicolas Hohn-Hein

Examensreport: Zusammenfassung September 2012

Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im September 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen. 
Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!
Baden-Württemberg
ZI
– Gesellschaftsrecht: Gründung einer nicht im Handelsregister eingetragenen OHG; einer der beiden Gesellschafter ist minderjährig
– Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft bei „Betriebsunfall“; Mitverschulden des Geschädigten; ersetzbare Schäden
– Maklerrecht: Entfallen des Anspruchs auf Maklerlohn nach Rücktritt vom Mietvertrag (ähnlich BGH, 14.12.2000 – III ZR 3/00)
– Verwahrung von Bargeld durch eine Vermögensverwaltung für einen Dritten; Haftung des Verwalters bei Diebstahl der Geldscheine
ZII
– Handelsrecht: Lieferung von Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, Globalzession, nachträglicher Widerruf der Einzugsermächtigung
– prozessuale Einkleidung: Drittwiderspruchsklage, ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Rahmen von § 771 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung
– BGB AT: „Kommunikationsschwierigkeiten“ bei Angebot und Annahme  und sich daraus ergebende Konsequenzen für den Vertragsschluss; Einschaltung eines Dritten
NRW
ZI
– Gesellschaftsrecht: Lizenzvertrag zwischen Unternehmen; beschränkte Prokura; Vertretungsregeln
– Informations- und Auskunftspflichten beim Unternehmenskauf; share deal, asset deal; Mängelrechte
– Haftung des Sachverständigen
ZII
– Verkauf eines Kfz unter Eigentumsvorbehalt; teilweiser Ratenkauf
– sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“: Besicherung des Vorbehaltseigentums mit einer Bürgschaft (Ehefrau des Erwerbers als Bürgin); gleichzeitige Besicherung mit Grundschuld
– Formvorschriften: Bürgschaftserklärung als e-mail und als Fax
– Zurückbehaltungsrechte
ZIII
– Arbeitsrecht
– Wirksamkeit einer Kündigung
– anwaltliche Beratung, Zweckmäßigkeitsüberlegungen: Rückabwicklung einer geplanten Betriebs-Stillegung nach Kündigung der Mitarbeiter und Beauftragung eines Maklers zum Verkauf des Betriebsgrundstücks
– Grundsätze der Quotelung bei Haftung des Arbeitnehmers (leichte Fahrlässigkeit) gegenüber Dritten
– Anspruch eines Arbeitnehmers auf Herausgabe des Dienstwagens
ÖI
– nachgebildet der sog. Sonnenstudio-Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2007/10)
– minderjährige Beschwerdeführerin
– wir berichteten bereits darüber
ÖII
– Ingewahrsamnahme wegen Alkoholisierung zur Gefahrenabwehr; Erfordernis einer richterlichen Anordnung
– Aussetzung in einem Waldstück als „Erziehungsmaßnahme“
– Zusatzfrage (Aufsatz): Das Wesen der rechtsvergleichenden Auslegung, Auslegungsmethoden allgemein
– Abwandlung (nur NRW): Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung bei bestehender „Vernehmungsunfähigkeit“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl v 10.01.2012, Az 1 S 2963/11, NVwZ-RR 2012, 346)
S
– Körperverletzungs- und Tötungsdelikte: „Gubener-Hetzjagd“, allerdings endet die Verfolgung im Straßenverkehr anstatt in der Glasscheibe
– Anstiftung zur Freiheitsberaubung, Täterschaft- und Teilnahme, Irrtum
Hessen
ZI
wie  NRW
ZII
wie NRW
ZIII
wie in NRW
ÖII
wie NRW
S
wie NRW

05.11.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-11-05 09:00:262012-11-05 09:00:26Examensreport: Zusammenfassung September 2012
Nicolas Hohn-Hein

Examensreport: Zusammenfassung August 2012

Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im August 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen. 
Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!
NRW
ZI
– Schuldrecht, Factoring und Leasing
– angelehnt an BGH, Urteil v. 26.01.2005 – VIII ZR 275/03 (verfügbar auf ja-aktuell.de)
– Mietrecht, Samstag als Werktag? (BGH VIII ZR 129/09)
– ferner nachgebildet BGH VIII ZR 9/10: „Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.“
ZII
– Mängelhaftung des Bauunternehmers bei Immobilien, Werkvertrag
– Voraussetzungen der Abnahme des Werkes, Nacherfüllungsanspruch, „Einbehalt mit Druckzuschlag“
– Schadensersatz wegen entgangener Freizeit, Aufrechnung
– Haftung für Erfüllungsgehilfen, vertragliche Schutzpflichten
– Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
ZIII
– Immobilienrecht: Grundstückskaufvertrag, notarielle Form, Treuhandkonto
– Erteilung einer Vormerkung, Wirkung der Vormerkung
– ZPO: zuständiges Gericht, statthafte Klageart
– Notarielles Scheingeschäft: Beurkundung eines „geringeren“ Kaufpreises
– EBV: Erstattungsanspruch gegen Eigentümer trotz Kenntnis von der Fremdheit des Eigentums nach Verbesserung des Grundstücks, Verwendungsbegriff
S
wie Sachsen (s.u.)
ÖI
– Satzungsprüfung: Vereinbarkeit einer Friedhofssatzung mit Grundrechten (nachgebildet offensichtlich dieser Entscheidung des BayVerfG)
– Befugnis zum Erlass einer Friedhofssatzung („BFS“) auf Grundlage des Bestattungsgesetzes NRW, § 4 BestG NRW.
– §§ 28 Abs. 2, 30 BFS: Verwendete Grabsteine dürfen nicht unter schlechten Arbeitsbedingungen in China hergestellt worden sein; keine Abdeckung der Gräber mit Steinplatten
– „Einrichtungsfremde Zwecke“ bei der Regelung einer öffentlichen Einrichtung, Ermessenspielraum der Gemeinde bei der Regelung der Benutzung
– Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde
 
Sachsen
S
– Entfernung des Kfz-Kennzeichens (war teilweise nicht zu prüfen);
– Straßenverkehrsdelikte: vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Grenzen des öffentlichen Verkehrsraums: Benutzung des Fahrzeugs als „Rammbock“ gegen eine Haustür
– Körperverletzung eines Menschen mittels eines Fahrzeugs
– Rücktrittshorizont, Ernsthaftigkeit des Bemühens, Freiwilligkeit: Rücktritt bei fälschlicher Annahme des Todes des Opfers, erforderliche Rücktrittshandlung, Umfang der Handlungspflicht, Kausalverlauf, „Unmöglichkeit“ des Rücktritts durch Dazwischentreten Dritter
– angelehnt an: BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11
 
Rheinland-Pfalz
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
ZIII
wie NRW
 
Bremen
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
S
wie Sachsen-Anhalt (s.u.)
 
Hamburg
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
ZIII
wie NRW
S
wie Sachsen
 
Thüringen
ZI
wie ZII NRW
S
wie Sachsen-Anhalt (s.u.)
 
Sachsen-Anhalt
ZI
wie ZIII NRW
SI
– § 263 StGB: Leistungskreditbetrug bei Taxifahrt
– §§ 249 ff. StGB: Scheinwaffenproblematik (Bedrohung mit Spielzeugpistole) beim Raub/räuberischer Erpressung, Widerstand des Opfers
– anschließende Wegnahmehandlung nach Würgen des Opfers  bis zur Bewusstlosigkeit um Widerstand zu brechen
-§ 242 StGB: Diebstahl einer EC-Karte, nachträgliche Täuschung des Opfers durch Teilnehmer zur Erlangung der PIN, anschließende Benutzung der Karte am Geldautomat und Erwerb von Gegenständen i.H.v. 1000 Euro
– Aussetzung, § 221 StGB; Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
SII
wie Sachsen SI

30.10.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-10-30 19:13:292012-10-30 19:13:29Examensreport: Zusammenfassung August 2012

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Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

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03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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