Grundriss Rechtsgeschichte
Wir freuen uns heute einen Beitrag von Anna Zillmann veröffentlichen zu können zum Thema Grundrisse der Rechtsgeschichte. Die Autorin hat die Staatliche Pflichtfachprüfung 2014 vor dem OLG Köln abgelegt und ist tätig am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bonn (Abteilung Europarecht).
„Je weiter man zurückblicken kann, desto weiter wird man vorausschauen.“
[Winston Spencer Churchill, 1874 – 1965]
Warum Rechtsgeschichte?
Rechtsgeschichte wird in verschiedenen Disziplinen an den deutschen Universitäten als Grundlagenfach angeboten. Von Römischem Recht bis zur Verfassungsgeschichte der Neuzeit reichen die Vorlesungen. Doch steht man kurz vor der mündlichen Prüfung in der Staatlichen Pflichtfachprüfung, ist das dort erworbene Wissen zumeist verflogen. Allerdings bevorzugen viele Prüfer Fragen aus dem Bereich der Rechtsgeschichte, um dogmatisches Verständnis und rechtliches Grundlagenwissen zu überprüfen. Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtsmethodik und die Methodik der rechtsberatenden Praxis sind beispielsweise nach § 11 Abs.3 JAG NRW auch ausdrücklich Prüfungsstoff. Daher ist spätestens hier eine Wiederholung der grundlegenden rechtsgeschichtlichen Fragestellungen und damit verbundenen Themen geboten.
Des Weiteren ist ein Befassen mit dieser Materie grundsätzlich ans studentische Herz zu legen, denn eine moderne Rechtsordnung ist nur aus ihrem historischen Hintergrund heraus verständlich. Viele künftige Entwicklungen lassen sich aus Gegebenheiten erahnen, die bereits vor vielen Jahren einmal stattgefunden haben. Wer die Rechtsgeschichte kennt und ihre Zusammenhänge versteht, kann Bezüge zu aktuellen juristischen und politischen Problemen erkennen und daraus einen Vorteil bei der Gesamtschau und Ergebnisfindung ziehen.
Im vorliegenden Beitrag soll das erforderliche Grundwissen für die mündliche Prüfung im Staatsexamen dargestellt werden. Der Fokus liegt auf prüfungsrelevanten Fragen. Vertiefende Kenntnisse können durch die Lektüre der Literaturhinweise am Ende erworben werden.
Zivilrechtliche Rechtsgeschichte
Seinen Anfang findet die zivilrechtliche Rechtsgeschichte im Römischen Recht. Die historische Rechtsschule ist gespalten in Römisches Recht und germanisches Recht. Das Römische Recht galt bis 1495 direkt. Rezipiert wurde das Römische Recht durch die Übernahme desselben als „Gemeines Recht“ in Deutschland durch Rechtsgelehrte in Bologna. Quellen des Römischen Rechts sind die Digesten (Pandekten). Hinterlassenschaften des Römischen Rechts für die heutige zivilrechtliche Rechtsordnung sind insbesondere die geltenden Klagearten des § 985 BGB (actio rei vindicatio), die §§ 812 ff. BGB (actio condictio) und der Anspruch aus § 1004 BGB (actio negatoria). Das deutsche Recht geht insgesamt maßgeblich aus dem Römischen Recht hervor. Gerade im 19. Jahrhundert geschah eine Rückwendung zu den Quellen des antiken Rechts. Hiervon war insbesondere die Entstehung des BGB stark beeinflusst. Dies wird besonders prägnant beim Rückblick auf die Worte des letzten antiken römischen Kaisers Justitian I., der eine Wiedererweckung des Römischen Reichs forderte und sagte, „ein Reich müsse ein Recht“ haben. Dies ist auch der Grundgedanke bezüglich des BGB um 1900.
Ausgangspunkt des modernen Verständnisses im Zivilrecht ist zweifelsfrei die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es bereits erste Wünsche und Versuche ein einheitliches Bürgerliches Recht zu begründen. Aber erst am 1.1.1900 konnte dies mit dem BGB in die Tat umgesetzt werden.
Das Deutsche Reich war noch nicht gegründet und in Deutschland war das Privatrecht durch Zersplitterung gekennzeichnet. Dieser Befund ist spiegelbildlich zur gesellschaftlichen, politischen und territorialen Situation zu sehen. Es gab zu dieser Zeit somit diverse Regelungswerke auf dem Gebiet des Privatrechts – zu nennen sind hier beispielsweise das „Preußische Allgemeine Landrecht“ von 1794 oder das „Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen“ aus dem Jahr 1863. Durch die Besetzung Deutschlands durch Frankreich galt in den linksrheinischen Gebieten aber auch der „code civil“ (oder auch: „code Napoléon“), der 1804 begründet wurde. Der Code Civil war beeinflusst durch die Umstände und Ergebnisse der Französischen Revolution (1789/1799). Die Grundwerte der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit standen hier im Vordergrund. Diese Werte stammen ursprünglich aus der Naturrechtslehre. Aufgebaut war der Code Civil in diverse Kapitel, thematisch geordnet nach Personen, Sachen und Eigentumserwerb.
Der Wunsch nach einer Kodifikation eines einheitlichen bürgerlichen Rechts war jedoch nicht allgemeingültig. Es entwickelte sich zu dieser Zeit (1814) ein großer Kodifikationsstreit zwischen Friedrich Carl von Savigny und Anton Justus Thibaut. Die Umstände dieser Zeit sind Merkmal des Streits. Deutschland gewann die Befreiungskriege und man stand nicht mehr unter der Napoleonischen Herrschaft. Eine patriotisch-nationalistische Welle ging in Deutschland umher. Der Wunsch nach einer großen deutschen Nation spiegelte sich bei vielen auch in dem Wunsch nach einer einheitlichen privatrechtlichen Kodifikation wider. Insbesondere wollte man das französische Recht mit dem Code Civil abschütteln, um die Befreiung endgültig ausdrücken zu können.
Mit der Flugschrift Thibauts, der zu dieser Zeit Professor in Heidelberg war, „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ sollte der Kodifikationsstreit beginnen. Thibaut stellte in dieser Schrift dar, dass eine solche einheitliche Kodifikation erforderlich sei. Er fasste damals auch das Straf- und Strafprozessrecht unter das Privatrecht.
Die Entgegnung Savignys war eine Antischrift mit dem Titel „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“. Er vertrat genau die gegenteilig Auffassung, nämlich, dass Deutschland noch nicht bereit für ein einheitliches Privatrecht sei. Für ihn war eine Kodifikation ein „völlig unerleuchteter Bildungstrieb“. Insbesondere dürfte eine solche Kodifikation nicht durch die „Willkür eines Gesetzgebers“ entstehen. Die Tätigkeit eines Gesetzgebers würde die Fortbildung des Rechts verhindern. Es sei Aufgabe der Juristen, das Gewohnheitsrecht fortzuentwickeln, indem allgemeine Prinzipien des Rechts entdeckt und freigelegt werden. Hiermit orientierte sich Savigny an dem römischen Rechtsverständnis. Die Umstände seien so, dass ein nationales Gesetzbuch gefährlich sei. Savignys Auffassung war, dass alles Recht Gewohnheitsrecht sei.
Ein nationales Gesetzbuch in der ersehnten Form wurde somit erst mit dem BGB geschaffen. Dadurch könnte man den Eindruck gewinnen, dass sich Savigny als Gewinner dieses Kodifikationsstreits behaupten konnte. Allerdings lässt sich heute auch sagen, dass durch die territoriale und rechtliche Zersplitterung Deutschlands zu dieser Zeit eine einheitliche Kodifikation überhaupt nicht möglich war. Es waren erst weitere Schritte zur historischen Zusammenfindung notwendig.
Was hat Savigny mit seinem Kampf gegen die Kodifikation dem heutigen Juristen noch hinterlassen? Wenn man bedenkt, dass Savigny der Auffassung war, der historische Wille eines Gesetzgebers kann nicht allein maßgeblich sein, sondern es seien auch der Inhalt und insbesondere der Sinn einer Rechtsquelle zu berücksichtigen, ist er der Begründer der Auslegungsmethoden, die bis heute Anwendung finden und fortwirken.
Interessant ist hier ein aktueller Brückenschlag zum Recht der Europäischen Union. Diverse Stimmen innerhalb der EU wünschen eine einheitliche europäische Kodifikation. Inwiefern hier Geschichte geschrieben werden kann, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Ansätze zu einer Rechtsvereinheitlichung sind nicht abzustreiten.
Zusammenfassend hat somit in Deutschland vor dem BGB der Code Civil, Preußisches Landrecht und Badisches Recht als Partikularrechte und das gemeine Recht (Ius Commune) gegolten.
Kritisiert wurde das BGB insbesondere von Otto von Gierke. Dieses Gesetzbuch enthalte zu viele Verweisungen, es sei unsozial und undeutsch. Durch die Zusammenhänge zum Römischen Recht bezeichnete er es als „den kleinen Windscheid“.
Jahrhundertreform des BGB war die Reform durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches 2002 in Kraft trat. Hintergrund dieser Reform war die Einordnung Deutschlands in das supranationale Rechtssystem der Europäischen Union. Änderungen waren wegen der Richtlinien der EU erforderlich geworden. Insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RiLi 1999/44/EG) brachte viele Neuigkeiten mit sich. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber, nicht nur die erforderlichen Änderungen durch die europarechtlichen Richtlinien vorzunehmen, sondern auch einige Nebengesetze wieder in das BGB einzuführen. Damit entstand erneut eine gesamte deutsche privatrechtliche Kodifikation, womit sich der Kreis der Zivilrechtsgeschichte zum heutigen Zeitpunkt wieder schließt.
Strafrechtliche Rechtsgeschichte
Die Ursprünge des Strafrechts liegen im germanischen Strafrecht. Dies war ein Privatstrafrecht. Heute kann man diese Rechtsform als „Stammesrecht“ bezeichnen. Eine Niederschreibung erfolgte nur zum Teil und nicht überall. Bis zum Mittelalter wurde die rechtliche Situation durch Fehde und Selbstjustiz bestimmt. Leibesstrafen und Folter wurden zu zentralen Bestrafungsmöglichkeiten.
Der Sachsenspiegel etwa aus der Zeit um 1230 war eine private Rechtssammlung und stellte eine erste Grundlage für ein Strafrechtssystem dar. Eine wirkliche Rechtsvereinheitlichung konnte hierdurch jedoch nicht geschaffen werden.
Dies sollte sich allerdings mit der Rezeption des römischen Rechts im 13. Jahrhundert ändern. Das römische Recht war systematisch geordnet und konnte damit Rechtssicherheit verwirklichen. So war dies das zentrale Anliegen der Rechtswandlung zu dieser Zeit. 1532 entstand hierdurch die „Constitutio Criminalis Carolina“ unter der Schirmherrschaft von Kaiser Karl V. Es handelt sich hierbei um das erste einheitliche Gesetzbuch auf dem Gebiet des Strafrechts für das Heilige Römische Reich deutscher Nation. In der „Carolina“ wurde sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafprozessrecht zusammenfassend geregelt. Die Carolina stellte allerdings auch die Rechtsgrundlage für den Höhepunkt der Hexenverfolgung dar, sie schwächte allerdings vorher bestehende Regelungen insofern auch ab.
1740 sollte ein Meilenstein der Strafrechtsgeschichte geschrieben werden. Der Preußenkönig Friedrich II. sorgte dafür, dass die Folter als Strafe abgeschafft wurde. Damit vollzog sich eine Rechtswandlung, die einige Jahre andauern sollte. Mehr oder weniger ersetzt wurde die Folter durch die Freiheitsstrafe. Viele Autoren sprechen an dieser Stelle von einer „Humanisierung des Strafrechts“, die sich aus der Entwicklung der Aufklärung ergab.
Von immenser Bedeutung für die Fortbildung des Strafrechts war der Jurist Paul Johann Anselm von Feuerbach, der von 1775 bis 1833 lebte. Grundlage seines Strafrechtsverständnisses war die Theorie der präventiven Wirkung von Strafe. Hieraus ergab sich zwangsläufig das Erfordernis der Bekanntheit von Gesetzen und deren Bestimmtheit. Für ihn galt: „Nullum crimen, nulla poena sine lege“. Noch heute ist das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verfassungsrechtlich gesichert und eine Errungenschaft des Täterschutzes.
1871 trat das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft, das sich in seinen Grundzügen im heutigen StGB wiederfindet. Allerdings sind viele Änderungen eingetreten.
Die StPO trat am 1.10.1879 in Kraft und ging dem StGB damit vor.
Weitere Änderungen ergaben sich während der Zeit des Nationalsozialismus, die allerdings beinahe vollständig nach dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Entnazifizierung ab 1945 wieder entfernt wurden. Das Strafrecht sollte damals das hauptsächliche Terrorinstrument mit Einzelwirkung darstellen, durch den politischen und gesellschaftlichen Umschwung musste der Entnazifizierung dann Rechnung getragen werden. Ehrenstrafen beispielsweise wurden abgeschafft durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 1969.
Mit all seinen Änderungen und Reformen wurde das StGB im Zuge der deutschen Wiedervereinigung 1990 zum gesamtdeutschen Strafrecht. Durch den Einigungsvertrag wurden jedoch auch regionale Besonderheiten berücksichtigt.
Insgesamt geht das heute für die Bundesrepublik geltende Strafrecht somit auf das Reichsstrafgesetzbuch aus dem Jahr 1872 zurück und ist als historischer Ausgangspunkt zu bewerten.
Öffentlich-rechtliche Rechtsgeschichte
Grundlage des deutschen öffentlichen Rechts ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz aus dem Jahr 1949. Das GG muss damit zum gesamten Verständnis des Öffentlichen Rechts in seiner Entstehungsgeschichte genauer beleuchtet werden. Interessant ist daher die Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
Revolutionäres Gedankengut aus Frankreich sollte seinen Weg nach Deutschland finden und fand hier schlussendlich seinen Höhepunkt in der Revolution 1848/49. Ergebnis der vom nationalen Grundgedanken geprägten Revolution war die Wahl der Nationalversammlung. Diese traf sich in der Frankfurter Paulskirche. Hier wurde sowohl die Frage nach einer kleindeutschen bzw. großdeutschen Lösung (Deutschland mit Österreich bzw. Deutschland ohne Österreich) als auch die Verfassungsfrage diskutiert. Im März 1849 wurde als Ergebnis eine Verfassung präsentiert, die sich für die kleindeutsche Lösung entschieden hatte. Inhalte der Verfassung waren das Kaisertum als Systemwahl, die Gewaltenteilung, der Föderalismusgedanke und auch die Grundrechte. Allerdings stieß dieses Ergebnis der Revolution auf wenig Begeisterung beim preußischen König. Dieser sollte der Kaiser des kleinen Deutschlands werden. Für ihn stellte diese Revolution „von unten“ ein unwürdiges Geschehen dar und das Kaisertum sei an dieser Stelle mit dem „Ludergeruch der Revolution“ behaftet. Die Paulskirchenverfassung war gescheitert.
1871 sollte das Gegenteil versucht werden, eine Reichsgründung „von oben“. Bismarck sollte der Begründer der dazugehörigen Reichsverfassung werden. Diese Verfassung vom 16.4.1871 war geprägt von einem modernisierten Wahlrecht, einer Monarchie als Staatsform und dem Bundesstaat als Staatsgebilde. Die Schwäche dieser Verfassung bestand darin, dass die Grundrechte nicht gewährleistet wurden. Sie sind als Programmsätze zu verstehen gewesen, die keine unmittelbare Bindung begründen konnten.
Im Jahre 1919 sollte dann die Weimarer Reichsverfassung folgen. Hier war nicht mehr ein Kaiser das Staatsoberhaupt, sondern der gewählte Reichspräsident. An dieser Verfassung lässt sich der Fortschritt eines modernisierten Staatsverständnisses gut erkennen. Auch in der Weimarer Verfassung wurden Grundrechte genannt, mangels eines Rechtsbehelfs zur Durchsetzung dieser stellten diese lediglich Programmsätze dar.
Das größte Problem der Weimarer Reichsverfassung war allerdings die Wahl des Reichstages. Durch das reine Verhältnismäßigkeitswahlrecht war das Parlament vollständig aufgeteilt und zersplittert. Das Parlament konnte nicht konsequent arbeiten und war quasi funktionsuntüchtig.
In der NS-Zeit blieb die Weimarer Reichsverfassung formal in Kraft, allerdings gelang es den Nazis die inhaltlichen Gewährleistungen nahezu vollständig abzuschaffen, sodass diese Verfassung lediglich eine „leere Hülle“ war.
Als Reaktion auf das Terrorregime der Nazis und dem dringend erforderlichen Staatswandel für die Bundesrepublik Deutschland forderten die Westmächte (England, USA und Frankreich) die Erarbeitung einer neuen Verfassung. 1948 fand der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee statt, wo eine Grundlage für die Verfassung erarbeitet werden konnte. Auf Basis dieses Verfassungsentwurfs arbeitete der Parlamentarische Rat in Bonn im Museum König das Grundgesetz aus. Präsident des Parlamentarischen Rates war Konrad Adenauer.
Auf der Schlusssitzung am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz feierlich verkündet.
1990 trat die DDR gemäß dem damaligen Art.23 GG dem Grundgesetz bei, sodass sich die deutsche Einigung auch verfassungsrechtlich vollziehen konnte.
Fazit
Die großen Fragen der modernen Rechtsordnung lassen sich oft mit einem Blick in die Vergangenheit beantworten und es ist ein Ziel der Rechtsgeschichte, beispielsweise alte Fehler nicht wieder geschehen zu lassen.
Gerne möchte ich an dieser Stelle noch auf folgenden Beitrag hinweisen:
https://red.ab7.dev/mundliche-prufung-fragen-zur-rechtsgeschichte/
Weiterführende Literatur:
- Susanne Hähnchen, Rechtsgeschichte – Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, Verlag C.F. Müller, 4. Auflage 2012
- Pötters / Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, De Gruyter, 3. Auflage 2014
- Kunkel / Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, UTB, 14. Auflage 2008
- Fritjof Haft, Aus der Waagschale der Justitia, beck im dtv, 2009
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