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Schlagwortarchiv für: Schleswig-Holstein

Redaktion

Klausurlösung – ZI – Juli 2015 – Schleswig Holstein

Lösungsskizzen, Schleswig-Holstein

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juli 2015 gelaufenen Z I Klausur in Schleswig-Holstein. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2.500 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15.000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60.000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45.000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
 
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
 
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschluss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
 
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburtstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
 
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht?
 
I. Entstehung des Vermieterpfandrechts, § 562 BGB
 

  1. Mietverhältnis

 
a) Ursprünglich: E – M
 
b) Übergang des Mietverhältnisses auf I, § 566 BGB
-> Veräußerung E an M, §§ 873, 925 BGB
 
aa) Einigung (Auflassung)
 
(1) Rücktritt von der Auflassung
(-); Arg.: Rücktritt vom dinglichen Vertrag mangels Gegenseitigkeit nicht möglich
 
(1) Anfechtung
 
(a) Durch Erklärung vom 15.02.2014
(-); Arg.: kein Zugang
 
(b) Durch Erklärung vom 15.03.2014
(-); Arg.: Anfechtung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, vgl. § 388 S. 2 BGB
 
(c) Durch Erklärung vom 15.04.2014
 
(aa) Anfechtungsgrund
Hier: Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall BGB betraf wohl auch das dingliche Rechtsgeschäft.
 
(bb) Anfechtungserklärung
-> Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)
Hier: Mehrere Monate seit Kenntniserlangung verstrichen. Verschulden des Rechtsanwalts muss sich I zurechnen lassen. § 121 I 2 BGB greift nicht, da das Schreiben vom 15.04.2014 auch nicht unverzüglich abgesendet worden ist. Rückgriff auf Schreiben vom 15.02.2014 nicht möglich.
 
bb) Eintragung (+)
 
cc) Einigsein (+)
 
dd) Berechtigung (+)
 

  1. Forderung aus dem Mietverhältnis (+)

 

  1. Eingebrachte Sache des Mieters

Hier: Klavier. Einbringung des Klaviers vor eigentlichem Beginn des Mietverhältnisses unerheblich.
 

  1. Kein Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO i.V.m. § 811 ZPO (+)

 
Erlöschen des Vermieterpfandrechts, § 562a StGB
 

  1. Durch Sicherungsübereignung des Klaviers an die H-AG

(-); Arg.: Bei der Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930 BGB erfolgt gerade keine Entfernung. Aus demselben Grund erwarb die H-AG auch nicht gutgläubig lastenfrei das Sicherungseigentum, vgl. § 936 I 3 BGB.
 

  1. Durch die Aktivitäten der Mitarbeiter der H-AG

(-); Arg.: dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass es zu einer Entfernung gekommen ist.
 
III. Einreden, § 562d BGB
(-); Arg.: keine Pfändungshandlung der H-AG gem. §§ 808 ff. ZPO, sondern schlichte tatsächliche Aktivitäten.
 
IV. Ergebnis.: (+)
 
Frage 2: Hat I ein Vermieterpfandrecht am Fernseher?
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage der Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO. In Betracht kommt § 811 I Nr. 1 ZPO. Der Fernseher ist dem E zu belassen; Arg.: Auslegung des § 811 I Nr. 1 ZPO im Lichte der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs. GG, und im Lichte der Menschenwürde, Art. 1 I GG.
 
 
Abwandlung: Vermieterpfandrecht des I an den gestohlenen Münzen?
 
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage, ob es sich bei den gestohlenen Münzen um „eingebrachte Sachen des Vermieters“ handelt. Der Eigentumserwerb scheitert an § 935 BGB, da es keinen Eigentumserwerb an abhanden gekommen Sachen geben kann. Die Ausnahmevorschrift des § 935 II BGB greift nicht für Sammlermünzen; Arg.: Sinn und Zweck (Sicherung der Umlauffähigkeit von Zahlungsmitteln).
 
Problem: Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrecht (hier: Vermieterpfandrecht)
– aA: (+); Arg.: §§ 1257, 1207 BGB
– hM: (-); Arg.: Wortlaut des § 1257 BGB („entstandenes“, nicht: zur Entstehung zu bringendes); Umkehrschluss aus § 366 III HGB

18.01.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-01-18 14:00:472016-01-18 14:00:47Klausurlösung – ZI – Juli 2015 – Schleswig Holstein
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2500,00 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschlss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?

16.12.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-16 16:00:222015-12-16 16:00:22Zivilrecht ZI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Herzlichen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A,B und C wollen feirn gehen. A und B sind verheiratet. Dafür nehmen sie das Auto der D, die Mutter des C. Die Mutter weist alle ausdrücklich darauf hin, dass sie das Auto nur für die Hinfahrt nutzen können. Sie ist absolut dagegen, dass der Wagen auch für die Rückfahrt genutzt wird.
Sie tranken ausgiebig Alkohol.C hatte aber keinen Alkohol getrunken. Nach der Feier möchte C, ohne das Auto zu fahren, nachhause gehen und macht sich auf den Weg. A möchte aber mit dem Wagen wegfahren. B versucht A davon abzubringen. Jedoch vergebens.
A wußte, dass die Mutter dagegen war, ignoriert dies jedoch. Er hofft darauf, dass es schon gut gehen wird und machte sich auf den Weg. Es war um 02:00 Uhr. Er fuhr Schlangenlinien.
Ungefähr um 02:10 Uhr kam es dazu, dass der A gegen einen Baum gefahren ist. Es entstanden Karroserieschäden iHv 2000 €, eine neue Einpflanzung iHv 300€ und Austauschen des Verkehrsschildes 390€. A selbst erlitt dabei auch Verletzungen.
Später ging A zur B und C. Er erzählte von dem Vorfall. A,B und C haben sich abgesprochen, dass sie den Wagen als gestohlen melden wollen. Dafür riefen sie bei der Polizei an. Am Telefon erzählte C, dass der Wagen gestohlen wurde. Als die Polizisten P1 und P2 zu ihnen kamen, erzälten sie nochmal das gleiche.
Für P1 und P2 waren die Aussagen nicht glaubwürdig. Als P1 und P2 sie nochmal gefragt haben, was mit dem Wagen sei, blieben sie bei ihrer Aussage. Sie behaupteten, dass jemand anderer den Wagen gestohlen haben muss. Die Polizei hat ordnungsgemäß eine Blutentnahme durchführen lassen. Es ergab sich, dass A zur der Tatzeit eine BAK von 1,8 bis 2 Promille haben müsste. B hatte eine BAK von 2,1 Promille gehabt.
Später beschlossen B und C, über alles auszusagen. Sie dachten dabei, dass der A eher nicht mehr zu retten sei.
Prüfen sie die Strafbarkeit von A, B und C.

30.07.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-30 09:00:472015-07-30 09:00:47Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Sina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Schleswig-Holstein im Januar 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
M hat sich einen BMW für 45.000 € gekauft. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten möchte er ein Darlehn in Höhe von 40.000 € aufnehmen. Dies soll ihm die V AG vermitteln. Die Bank B möchte dem M daraufhin ein Darlehn gewähren. Jedoch verlangt B zusätzlich eine Sicherheit, sodass das Auto übereignet werden soll. Vorher soll durch einen Sachgutachter der Bank der Zustand des Autos geprüft werden. Als besonderen, aber durchaus üblichen Service der V AG, im Rahmen des Vermittlungsvertrages, soll deswegen der G, ein immer zuverlässiger Angestellter der V AG, das Auto bei M abholen und es bei B vorführen. G erhält dabei einen Schlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Brief und Schein). Einen Schlüssel behält M. Weil M die Sicherungsübereignung gleich vornehmen möchte, vorbehaltlich einer positiven Prüfung, bevollmächtigt er zudem die V AG die Übereignung in seinem Namen vorzunehmen.
G hat jedoch erhebliche Spielschulden und fährt daher zu Autohändler A, der auch finanzielle Schwierigkeiten hat. Aufgrund dieser Umstände erwirbt A das Auto für 30.000 €. Er bestellt bei BMW einen Ersatzschlüssel und verkauft das Auto anschließend an den ahnungslosen D für 45.000 €.
M erfährt erst 3 Monate später von dem Geschehen. D war in der Zeit neunmal in der Waschstraße und hat dafür 90 € bezahlt. Auch hat er eine Freisprechanlage im Wert von 300 € einbauen lassen. M ist in der Zeit zu Fuß gegangen, da er sich ein Mietauto nicht hätte leisten können. Ein Mietauto hätte ihn 900 € gekostet.
Sie sind der Anwalt des M.
1. M möchte wissen, ob er das Auto von D heraus verlangen kann. Zudem möchte er Ersatz für die Nutzungen, solange der D das Auto hatte.
2. Eigentlich hätte M doch lieber Geld von G, VAG und A, um seine Schulden bezahlten zu können. Auch hat er festgestellt, dass das zu Fuß gehen gut für seine Gesundheit ist.
Aufgaben:
I. Nehmen Sie gutachterlich Stellung und beantworten Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen.
II. Was würden sie ihrem Mandanten raten.
III. Welches Gericht wäre zuständig. Alle Städte haben ein LG und AG. M wohnt in Kiel, G, VAG in Flensburg und D, A in Lübeck?

23.01.2015/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-23 17:00:132015-01-23 17:00:13Zivilrecht ZI – Januar 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Zivilrecht Z III – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen

Examensreport, Hessen, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein und Hessen gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z III. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Die aus den Rechtsanwältinnen A, B und C bestehende und unter der Bezeichnung „anwaeltinnenkanzlei“ firmierende Sozietät hat sich auf die Vertretung von Frauen spezialisiert und will sich aufgrund großer Nachfrage personell verstärken. Hierzu gibt die für die Sozietät als Sprecherin tätige C in der örtlichen Tageszeitung folgendes Inserat auf: „Wir vertreten bundesweit die Rechte von Frauen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir mehrere Volljuristinnen, die sich ganztägig engagiert unserem Leitbild widmen.“
Auf diese Anzeige gehen 40 Bewerbungen ein, darunter die des E, der beide Staatsexamen mit „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat. Mit einem von C unterschriebenen Schreiben vom 15.1. erhält E seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. In dem Anschreiben teilt C mit, dass E für die Tätigkeit in der „anwaeltinnenkanzlei“ nicht in Betracht kommt. Auf dem Deckblatt der von E eingereichten Bewerbungsunterlagen findet er den handschriftlichen Vermerk „männlich (-)“.
E sieht die Ablehnung als sachwidrig an und verlangt am 13.2. in einer unter seinem Namen an C geschickten Mail eine weitere Begründung. Diese bleibt jedoch unbeantwortet. In der am 13.3. beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Klage des E, die am 20.3. zugestellt wird, richtet sich E sowohl an die „anwaeltinnenkanzlei“ als auch an die C und verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 €. C weist im eigenen Namen und im Namen der „anwaeltinnenkanzlei“ die Forderung des E zurück, da (was zutrifft) die berücksichtigte Bewerberin K über eine längere Berufserfahrung verfügt, bessere Examensnoten hat und sich mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4000 € zufrieden stellt, während E in seinem Bewerbungsschreiben 5000 € angab.
 
Frage 1:
Beurteilen Sie die Begründetheit der von E erhobenen Klage.
 
Fortsetzung:
F hatte Anfang April von den Personalnöten der „anwaeltinnenkanzlei“ gehört und sich an C mit der Frage gewandt, ob sie das Team verstärken könne. A, B und C stimmen dem zu und F wird durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, mit Wirkung zum 1.6, aufgenommen,
 
Frage 2:
C will wissen, ob sie für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme durch E nicht nur von A und B, sondern auch von F finanziellen Ausgleich verlangen kann.
 

28.07.2012/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-28 12:00:582012-07-28 12:00:58Zivilrecht Z III – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen
Redaktion

Zivilrecht – Z I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Dieser Fall wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz behandelt.
Bastlerin B verkauft in der Kieler Fußgängerzone selbsthergestellte Ketten aus Draht. Abends kommt ihre Schwester S, um sie abzuholen. Da B noch was im Laden besorgen muss, bittet sie ihre Schwester, für sie weiter zu verkaufen.
Passantin P interessiert sich für die Basteleien der B. Sie findet jedoch, dass die Ketten (mindestens 35 € pro Stück) und die Ohrringe (mindestens 15 € das Paar) zu teuer sind. Da entdeckt sie eine Kette, die mit 5 € ausgeschildert ist. Sie fragt die S, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt. Die S schaut sich das Etikett an, erkennt die Handschrift der B und erklärt, dass es sich bei dem Preis um die korrekte Angabe handelt. P freut sich, dass sie so eine günstige Kette gefunden hat. S steckt die Kette in eine kleine Plastiktüte und übergibt sie der P, diese zahlt die 5 € an S.
Als B aus dem Laden wiederkommt, erzählt S vom Verkauf der Kette. B ist darüber gar nicht erfreut und erklärt S, dass sie für die Kette eigentlich 35 € haben wolle und nicht bloß 5 €. S sucht daraufhin die P, die sich nicht weit entfernt noch mit Schaufenstergucken aufhält, und holt sie zurück zur B. B erklärt der P das Missverständnis und meint, die P müsse nun die übrigen 30 € zahlen oder die Kette wieder hergeben. Wenn sie gewusst hätte, dass S die Kette für 5 € verkaufen würde, hätte sie sie niemals zum Verkauf eingesetzt. P ist jedoch der Ansicht, dass sie die Kette gekauft hat und nun auch behalten könne.
Während P und B ihr Wortgefecht austragen, packt die S schon mal die Sachen zusammen und räumt sie ins Auto. B, der die Sache mittlerweile zu bunt wird, reißt der P die Plastiktüte mit der Kette aus der Hand und hastet zum Auto. S und B fahren los. P lässt sich jedoch nicht so schnell abschüttelt, steigt auf ihr Motorrad und fährt den beiden hinterher. Während der Fahrt gerät P – unverschuldet – aus einer Kurve, stürzt und verletzt sich an der Hand.
P ist selbstständige Physiotherapeutin und kann aufgrund des Unfalls in den kommenden drei Monaten nicht ihrer Arbeit nachgehen. Sie muss all ihren Patienten absagen und ihr entgehen dadurch 2000 € pro Monat. Allerdings gibt es einen Monat nach dem Unfall in der Praxis der P einen Kurzschluss, wodurch die Praxis komplett ausbrennt. Die kommenden zwei Monate wird die Praxis wieder aufgebaut und P kann ihrem Beruf wieder nachgehen.
Durch den Unfall ist das Motorrad beschädigt worden und musste für 500 € repariert werden. Da P das Motorrad während der Reparaturzeit nicht nutzen konnte, will sie 2000 € als Nutzungsausfall. Sie hätte im Übrigen aufgrund ihrer Verletzung an der Hand ohnehin nicht mit dem Motorrad fahren können. Sie hat zwar auch ein Auto, allerdings benutze sie dieses nicht, da Motorradfahren ihr Hobby sei und sie unmöglich darauf verzichten könne. Die Höhe der Reparaturkosten und des Nutzungsausfalls sind jeweils korrekt bemessen.
P will nun von B die Kette haben. Außerdem meint sie, dass ihr – zumindest derzeit – daneben auch ein Anspruch auf Rückzahlung der 5 € zusteht. Ferner verlangt sie die Zahlung des Verdienstausfalls in Höhe von 6000 €, Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 500 € und Zahlung des Nutzungsausfalls in Höhe von 2000 €.
B will die Kette grundsätzlich nicht herausgeben. Wenn P jedich die übrigen 30 € zahlt, wäre sie bereit, sie herauszugeben. Sie sieht nicht ein, warum sie für die Schadenspositionen der P aufkommen müsse, da es doch nicht ihr Fehler sei, dass P nicht Motorradfahren könne.
Bestehen die von P und B gegenseitig geltend gemachten Ansprüche?

28.07.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-28 10:00:322012-07-28 10:00:32Zivilrecht – Z I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Öffentliches Recht – Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Berlin

Berlin, Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Wieder einmal war der „Udo-Voigts-Fall“ Thema einer Examensklausur in Schleswig Holstein. Dieser ist in ähnlicher Fassung auch schon im April in Berlin gelaufen:
Bruno Braun (B) ist Vorsitzender der „Partei Deutschland den Deutschen“ (PDD), die extrem national-konservativ ausgerichtet ist und unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern steht. Die PDD ist in einigen Landesparlamenten vertreten und bei der letzten Bundestagswahl auf ein Wahlergebnis von 2 % gekommen. Die Partei und insbesondere das grundsätzlich sehr provokative Auftreten von B spalten die Republik.
B buchte mit seiner Frau im Herbst des Jahres 2010 über einen Reiseveranstalter ein Pauschalangebot für ein All-inclusive-Wochenende in einem Wellness-Hotel in der Stadt S. Sein Aufenthalt sorgte bei den anderen Gästen für große Aufregung. Die lokale Presse kommentierte den Vorfall.
Daraufhin sandte Anfang 2011 die Hotelgesellschaft (H), eine juristische Person französischen Rechts, die ihren Sitz in Paris hat und Pächterin des Hotels in der Stadt S ist, dem B ein Hausverbot zu. Begründet wurde das Hausverbot damit, dass das Hotel ein Wellness-Hotel sei, das seinen Gästen eine Atmosphäre der Ruhe und Erholung bieten müsse und das keinen Raum für politische Polarisierung biete. Bereits der letzte Besuch des B habe für Unruhe gesorgt, die zwar noch keine nachweisbaren finanziellen Nachteile hervorgerufen habe; bei einer Verstetigung seiner Besuche sei dies jedoch nicht auszuschließen. B, der auch zukünftig in dem Hotel absteigen möchte, klagte erfolgreich gegen das Hausverbot.
Unterstellen Sie, dass der BGH in letzter Instanz entschieden hat, das Hausverbot sei nichtig. B könne es auf Grundlage von §§ 823, 1004 analog BGB abwehren, weil es ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, wohingegen sich die H als ausländische juristische Person schon gar nicht auf Grundrechte berufen könne. Abgesehen davon gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bloßen kommerziellen Interessen vor. Das Urteil wurde der H am 1. November 2011 zugestellt.
Am 1. Dezember 2011 geht beim Bundesverfassungsgericht ein Fax ein, mit dem die H die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 12 und 14 GG rügt. Der BGH habe ihr grundrechtlich geschütztes ziviles Hausrecht als Pächterin und ihr Eigentumsrecht ebenso wie ihre wirtschaftliche Ausrichtung als Wellness-Hotel bei der Anwendung von §§ 823, 1004 analog BGB nicht ausreichend berücksichtigt. Als juristische Person eines Mitgliedstaates der EU könne sie sich ebenso wie inländische juristische Personen auf die Grundrechte berufen.
 
Hat die Verfassungsbeschwerde der H Aussicht auf Erfolg?
 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 115/11) bleibt damit im Öffentlichen Recht ein Dauerbrenner. Interessant wird sein, wann sie mit einer zivilrechtlichen Einkleidung im Examen geprüft werden wird. Siehe dazu unsere entsprechende Besprechung.

27.07.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-27 12:00:412012-07-27 12:00:41Öffentliches Recht – Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Berlin
Redaktion

Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Stadt Kiel hat ein neues Hallenbad eröffnet. Gemäß § 1 der Hallenbad-Satzung (die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde) ist das Bad als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Das Hallenbad soll der Erholung und dem körperlichen Wohlbefinden dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist die Nutzung des Hallenbades nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Hygiene im Hallenbad sowie die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Wasserreinhaltung zu gewährleisten seien.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt innerhalb der Frauenschwimmzeiten auch der „Burkini“ als übliche Badebekleidung. Der „Burkini“ ist eine Art Badeanzug, der mit langen Armen und Beinen, einem Kopftuch sowie einer Tunika den gesamten Körper bedeckt. Dies ist in der Satzung so vorgesehen, weil so die Toleranz gegenüber Andersgläubigen zum Ausdruck gebracht werden soll. Das Hallenbad verstehe sich als multikulturelles Wesen und möchte den Andersgläubigen ebenso eine Teilhabe am Badesport und Badespaß ermöglichen. Dass der „Burkini“ den funktionsspezifischen Anforderungen entsprechen müsse, verstehe sich von selbst. Daher ist es üblich, dass stichprobenartige Kontrollen der „Burkinis“ von den Bademeisterinnen durchgeführt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die Kleidung in Bezug auf das Material und die Verarbeitung funktionsadäquat ist und die Frau darunter keine Unterwäsche mehr trägt.
Im März 2011 besucht die muslimische 20-jährige Fatma M. (M) das Hallenbad. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle soll ihr „Burkini“ von der Bademeisterin (B) überprüft werden. Diese möchte bei M diese Kontrolle durchführen. M verweigert die Kontrolle mit der Begründung – und das zu recht –, dass ihr aufgrund ihres Glaubens nicht erlaubt sei, vor anderen als zur Familie gehörigen Personen ihren Körper zu zeigen, unabhängig vom Geschlecht der anderen Person und vom Zweck. Auch nach mehrmaligem Auffordern durch B und der Ankündigung, dass B sie anderenfalls unter Hinweis auf die Satzung und dem ihr zustehenden Hausrecht des Hallenbades verweisen müsste, lässt sich M nicht umstimmen. Daher wird M nach einiger Zeit des Hallenbades verwiesen.
Im Juni 2011 klagt sie nach anwaltlicher Beratung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie meint, der Verweis der B sei rechtswidrig. Der Anwalt der M verweist darauf, dass – was zutrifft – eine ausdrückliche Ermächtigung für Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in der Satzung nicht ausgesprochen wurde. Die M meint, ihr stehe ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Ausübung ihrer Religion und eine dementsprechende Nutzung des Hallenbades zu. Sie möchte nicht auf die Nutzung des Hallenbades in Zukunft verzichten müssen.
 
Frage: Hat die Klage der M Erfolg?
 
 
 

27.07.2012/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-27 10:00:442012-07-27 10:00:44Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Zivilrecht Z I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
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Sachverhalt
Diese Aufgabe wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz gestellt. Wir berichteten hier bereits darüber!
B verkauft in der Kieler Fußgängerzone, auf einer kleinen Decke, Figuren und Schmuck aus Silberdraht. Kurz bevor sie Feierabend macht, kommt ihre Schwester S vorbei. B bittet die S, doch bitte kurz für sie weiter zu verkaufen, während sie kurz weg muss. Während dieser Zeit kommt die Passantin P vorbei und ist an einer Kette der B interessiert. Sie fragt die S, wie viel die Kette denn koste. S ist kurz verunsichert und schaut auf das Preisschild neben der Kette, auf dem ein Betrag von 5€ ausgewiesen ist. Auf die Nachfrage der P, ob dieser Preis denn so richtig sei, erkennt S die schnörkelige Schrift der B auf dem Schild und bestätigt, dass dies so seine Richtigkeit habe.
P bezahlt bar, S packt die Kette in eine kleine Tüte und übergibt sie der P. P freut sich, so ein günstiges Geschäft gemacht zu haben.
Als P sich schon vom Stand entfernt hat, kommt die B zurück und ist erschrocken als S ihr erzählt, zu welchen Konditionen sie der P die Kette verkauft hat. Die Kette sollte eigentlich 35€ kosten, B hatte sich allerdings auf dem Schild verschrieben.
B eilt der P hinterher und bittet sie zurück zum Stand zu kommen, weil es ein Problem mit der Kette gebe. Daraufhin eröffnet sie ihr, dass die Kette eigentlich 35€ kosten soll, sie sich verschrieben hat und die S auch niemals hätte verkaufen lassen, wenn sie gewusst hätte, dass sie die Kette zu diesem Preis verkaufen würde.
B verlangt nun von der P die restlichen 30€. P weigert sich und ist der Meinung, sie habe die Kette nuneinmal gekauft und sie gehöre jetzt ihr. In dem darauf entfachten Wortgefecht zwischen B und P, packt S schonmal die Sachen der B zusammen um diese in ihr Auto zu bringen. Als sie das erledigt hat, wird es B zuviel. Sie reißt der P die Tüte mit der Kette aus der Hand und rennt mit S zum Auto und fährt davon.
Die P lässt sich aber nicht so leicht abschütteln, springt auf ihr Motorrad und nimmt die Verfolgung auf, stürzt jedoch schon in der ersten Kurve unverschuldet und bricht sich dabei die Hand. Ihr Motorrad erleidet einen Schaden von 500€. P ist Physiotherapeutin, kann wegen der Verletzung für 3 Monate nicht arbeiten. Ihr Nettoverdienst beträgt durchschnittlich im Monat 2.000€. Einen Monat nach dem Unfall wird ihre Praxis jedoch durch einen Brand schwer beschädigt, die Renovierungsarbeiten dauern genau 2 Monate. P kann durch ihre Verletzung auch für 3 Monate nicht Motorrad fahren, hat jedoch einen PKW zur Verfügung, mit dem sie problemlos fahren könnte. Für sie ist Motorradfahren aber ein wichtiges Hobby. Sie fährt es eigentlich fast jeden Tag und nur sehr selten mit dem PKW. Den Nutzungsausfallschaden beziffert sie mit 2.000€ (Die Schadenspositionen sind in dieser Höhe auch nicht zu beanstanden). Des Weiteren verlangt sie die Herausgabe der Kette.
B verlangt die restlichen 30€ für die Kette und verweigert jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, Arbeitsausfall oder Nutzungsersatz. Sie könne schließlich nichts dafür, wenn P nicht Motorrad fahren könne.
Welche Ansprüche haben B und P?
 

18.07.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-18 14:00:382012-07-18 14:00:38Zivilrecht Z I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Zivilrecht Z II – Juli 2012- 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland

Examensreport, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein

Vielen Dank nochmals an Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

E und G hatten jeweils mit ihren eigenen Fahrzeugen einen Verkehrsunfall an dem G alleine schuld war. Der Schaden am Auto des E betrug 10.000 €. E gab dieses daraufhin zur Reparatur an den Werkstattinhaber W. Nach der Reparatur konnte E die 10.000 nicht aus eigenen Mitteln bezahlen und vereinbarte mit W eine Stundung des Zahlungsanspruchs des W, indem er seine Vollkaskoversicherung F und die Haftpflichtversicherung des G, die H, anwies, an den W zu zahlen. Beide Versicherungen schickten dem W, auf Anweisung des E hin, eine „Reperaturkosten-Übernahme-Bestätigung“ und zahlten beide 10.000€ an W.
Aufgabe 1: F fragt nun, wie sie sich denn wieder „schadlos“ halten könne. Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die F vor der H an W gezahlt hat oder nicht, möchte sie ein Gutachten über beide Eventualitäten.
Aufgabe 2: Wie verhält es sich, wenn E seinen Anspruch aus Vollkaskoversicherung gegen F an den W abgetreten hätte und dies der F auch angezeigt hätte?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung erlischt, sobald die Haftpflichtversicherung des G an W gezahlt hat. Auf die §§ 86 und 115 VVG wird hingewiesen. Weitere Vorschriften des VVG sind außer Acht zu lassen.

18.07.2012/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-18 12:30:102012-07-18 12:30:10Zivilrecht Z II – Juli 2012- 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland
Tom Stiebert

Rechtmäßigkeit der Ausnahme von Fünfprozenthürde für SSW?

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Am gestrigen Sonntag fand die Landtagswahl in Schleswig-Holstein statt, die gegenüber anderen Land- und Bundestagswahlen die Besonderheit aufweist, dass eine teilnehmende Partei – der SSW – nach § 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG von der Fünfprozenthürde ausgenommen ist. Dies ist bei der aktuellen Wahl insbesondere deshalb bedeutsam, weil der SSW mit 4,5% knapp die Fünfprozenthürde verfehlte, durch diese Ausnahmeregelung aber die Möglichkeit hat, dennoch drei Abgeordnete zu entsenden, die möglicherweise gemeinsam mit SPD und B90/Grünen die Regierung bilden könnten.
Der Beitrag möchte dies zum Anlass nehmen, den Hintergrund dieser Regelung aufzuzeigen und dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu hinterfragen.
I. Entwicklung des Minderheitenwahlrechts
In Deutschland sind vier nationale Minderheiten anerkannt: die Dänen (die im SSW vereint sind), die Friesen, die Sorben und die Sinti und Roma. Wer als nationale Minderheit angesehen wird, ergibt sich aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten i.V.m. der Ratifizierung durch die jeweiligen Staaten. Wahlrechtlich genießen diese Minderheiten in Deutschland besonderen Schutz – sowohl in einigen Ländern durch die Ausnahme von der Fünfprozentklausel (bspw. die Sorben in Brandenburg, nicht aber in Sachsen) als auch auf Bundesebene durch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG. Alle gezeigten nationalen Minderheiten könnten damit – sofern sie auf Bundesebene antreten und ausreichend Stimmen für ein Mandat erhalten – Abgeordnete in den deutschen Bundestag entsenden.
Der Schutz der Dänen in SSW hat historische Gründe und geht auf eine Vereinbarung von 1955 zurück (Kopenhagener Erklärung) nach der der deutschen und der dänischen Minderheit wechselseitig Minderheitenrechte zugesprochen wurden.
II. Verfassungsrechtliche Hintergründe
Das Minderheitenwahlrecht muss verfassungsrechtlich zulässig sein. Zum Wahlrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Urteile ergangen (hier, hier und hier sowie hier), die sich meist mit der Frage der Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel, bzw. mit der Einteilung von Wahlkreisen und Überhangmandaten befassen.
Ging es bei den Urteilen zur Fünfprozentklausel allerdings um die Frage, ob die Mindestgrenze von fünf Prozent verfassungsrechtlich zulässig ist (was bekanntermaßen bei der Europawahl sowie bei Kommunalwahlen im Gegensatz zu Bundes- und Landtagswahlen nicht der Fall ist), geht es hier um das genaue Gegenteil, nämlich um die Frage, ob die Ausnahme von der Fünfprozenthürde für eine Partei (den SSW) nicht eine unzulässige Besserstellung gegenüber den anderen Parteien ist, insbesondere gegenüber denjenigen, die diese Hürde nicht überspringen.
Anknüpfungspunkt für eine Wahlrechtsprüfung nach dem Grundgesetz wäre Art. 38 GG, nach der schleswig-holsteinischen Landesverfassung wäre es Art. 3 Abs. 1 Verf SH. Nach beiden Regelungen muss eine Wahl gleich sein – dies umfasst sowohl den Zählwert der Stimme als auch ihren Erfolgswert. Beim Vorliegen einer Fünfprozenthürde differiert der Erfolgswert zwischen denjenigen Stimmen für eine Partei über dieser Hürde gegenüber den Parteien unter dieser Hürde. Eine solche Unterscheidung kann aber durch zu erwartende schwerwiegende Funktionsstörungen im Parlamant  gerechtfertigt sein.
Bei der schleswig-holsteinischen Regelungen ist zwar der Erfolgswert der Stimmen zwischen SSW und den anderen im Landtag vertretenen Parteien identisch, nicht aber zwischen SSW und anderen Parteien unterhalb der Fünfprozenthürde. Auch diese Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung – also eines zwingenden sachlichen Grundes. Zudem muss der Eingriff geeignet und erforderlich sein.
Hier könnte ein sachlicher Grund in Form des Minderheitenschutzes bestehen. Ein solcher Grund ist nach dem oben Gezeigten grundsätzlich anzuerkennen, bedürfen doch die Minderheiten zur Durchsetzung ihrer Interessen prinzipiell eines besonderen Schutzes. Der Eingriff wäre dann auch geeignet und erforderlich um die Interessen dieser Minderheit durchzusetzen.
III. Grenzen im Einzelfall
Spezielle Regelungen für nationale Minderheiten sind im Wahlrecht somit grundsätzlich zulässig. Fraglich ist aber, ob der SSW sich tatsächlich auf diese (noch) berufen kann. Dies wäre dann ausgeschlossen, wenn sein Auftreten nicht mehr vom sachlichen Grund des Minderheitenschutzes erfasst wäre.
Der SSW tritt als Partei in ganz Schleswig-Holstein an; Zweitstimmen erhät er auch aus Gebieten, in denen es keine dänische Minderheit gibt. Lediglich Direktkandidaten stellt er nur in Gebieten mit einer eigenen Minderheit. Zudem richtet sich die Politik auch an sämtliche Bürger Schleswig-Holsteins, nicht allein an die dänische Minderheit. Dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass möglicherweise eine Regierungsbeteiligung des SSW in Betracht kommt, die sich notwendigerweise auf das gesamte Schlesig-Holstein erstreckt. Dies zeigt, dass es zumindest fraglich ist, ob der SSW bei der bestehenden Regelung als Minderheitenpartei anzusehen ist.
Dieses Problem ergab sich durch eine Änderung des Wahlsystems in Schleswig-Holstein im Jahr 2000 und die Einführung von Erst- und Zweitstimmen. Diese Änderung und das Auftreten des SSW im politischen Betrieb lässt Zweifel aufkommen, ob er tatsächlich noch als Minderheitenpartei priviligiert werden sollte.
Möglichkeiten für eine zweifellos verfassungskonforme Ausgestaltung des Wahlrechts würden unproblematisch bestehen – hierzu müsste nicht einmal auf die Fünfprozenthürde verzichtet werden. Ein Vorbild könnten hier die Wahl zum ersten gesamtdeutschen Bundestag 1990 sein, bei der zwar nicht auf die Fünfprozenthürde verzichtet wurde, diese galt aber zum Schutz der „ostdeutschen Minderheit“ eigenständig in den neuen Bundesländern. Eine vergleichbare Regelung wäre auch in Schleswig-Holstein möglich: Der SSW tritt nur in denjenigen Wahlkreisen an, in denen eine dänische Minderheit tatsächlich besteht (also in Schleswig) – überschreitet er hier die Fünfprozenthürde, darf er dann auch die entsprechende Anzahl Abgeordnete entsenden.
IV. Was sagt die Rechtsprechung?
Auch die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mit der Frage der Verfassungswidrigkeit zu befassen: Das OVG Schleswig-Holstein hielt eine solche für möglich und legte eine entsprechende Frage dem BVerfG 2005 vor (2 KN 2/04).

1. Dem SSW kann die Bedeutung als Minderheitenpartei nur dort beigemessen werden, wo er sie auch tatsächlich besitzt. Eine darüber hinausreichende Privilegierung wegen der Eigenschaft als Minderheitenpartei verhält sich im Wahlwettbewerb, anders als die Bedeutung einer Partei wegen Ihres Erfolges in der Mehrheits- oder Verhältniswahl, nicht neutral.

2. Eine Ausdehnung der Privilegierung des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) als Partei der dänischen bzw  friesischen Minderheit auf den Landesteil Holstein ist nicht erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 18/02) lehnte dies aber bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Vorlage ab. Es legte hierzu dar:

Das Gericht muss daher seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründen und sich jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen.

Gleichfalls blieb aber auch offen, ob eine Verfassungswidrigkeit nicht doch vorlag. Dies wird an folgendem Leitsatz deutlich:

Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen bei § 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG (Ausnahme von der 5-%-Klausel für Parteien der dänischen Minderheit) nach Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts gegeben sind.

Die Frage der Verfassungswidrigkeit ist damit noch nicht eindeutig entschieden.
V. Ausblick und Examensrelevanz
Ob erneut eine Überprüfung der Regelung erfolgen wird, hängt insbesondere von der politischen Entwicklung in Schleswig-Holstein ab. Jeder, der in den nächsten Tagen und Wochen die mündliche Prüfung absolviert, sollte sich auf jeden Fall mit den Grundsätzen des Wahlrechts und auch mit den oben verlinkten Entscheidungen befassen – hier auf Lücke zu setzen, wäre sehr leichtsinnig.

 

07.05.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-05-07 12:20:492012-05-07 12:20:49Rechtmäßigkeit der Ausnahme von Fünfprozenthürde für SSW?
Nicolas Hohn-Hein

Examensreport: Zusammenfassung Januar 2012

Examensreport, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Zusammenfassung Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Januar 2012 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in NRW, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
NRW und Schleswig-Holstein
ZI
– Deliktsrecht
– Verkauf einer Dampfschiffturbine unter Eigentumsvorbehalt und Einbau in Schiff. Käufer und Eigentümer des Schiffs zahlt die Turbine nicht, verleast das Schiff weiter an Kreuzfahrtveranstalter.
– Turbinen-Hersteller kommt vorbei und baut das Teil mal schnell wieder aus
– Schadensersatzansprüche des Kreuzfahrtveranstalters gegen den Turbinen-Hersteller?
 
ZII
– Haftung bei unbefugter Nutzung eines Ebay-Accounts,  BGH Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 (siehe hierzu auch unseren Beitrag)
– Ehefrau verschenkt ein Erbstück (Kaffeemaschine) des Ehemannes an einen Dritten. Der Gatte war nicht einverstanden. Hat er das Eigentum an der Maschine verloren?
– Mängelrechte beim Internet-Kauf
– Unternehmerregress und individualvertraglicher Gewährleistungsausschluss zwischen Lieferant und Unternehmer.
 
ZIII
– Mietrecht, AGG
– AGG: Sohn des Vermieters öffnet der farbigen Mietinteressentin die Tür und sagt: „An Neger vermieten wir Nicht.“ – OLG Köln 24 U 51/09, Urteil vom 19. Januar 2010
– Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs der pflegebedürftigen Schwester des Vermieters
– Rechte des Mieters bei Verkauf des Hauses an Dritte
 
ÖI
fehlend
 
ÖII
fehlend
 
S
– Im Wesentlichen Betrugs- und Körperverletzungsdelikten mit einigen Unterschieden in NRW und S-H hinsichtlich des Sachverhalts (siehe Kommentare zum Gedächtnisprotokoll – https://www.juraexamen.info/strafrechtsklausur-januar-2012-1-staatsexamen-nrw/)
– Gezinktes Kartenspiel, anschließende Schlägerei unter den Mitspielern
 
Niedersachsen
ZI
– Vertragliche SEA, EBV und Delikt
– Lagerarbeiter L stiehlt bei seinem Arbeitgeber A Silber und verkauft es an Zwischenhändler, der es weiterveräußert. Firma S schmilzt letztendlich das Silber zu Barren ein. Ansprüche A gegen S und L? OLG Stuttgart 10 U 75/09, 23.02.2010
 
ZII
– Delikts-, insbesondere Schadensberechnung
– Minderjähriger Führerscheinschüler entwendet Kfz und macht eine Spritztour.
– Tödlicher Unfall.
– Herausforderungsfälle
– Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, Grundsätze der Schadensberechnung bei Unfall mit Kfz
 
ZIII
– Mängelrechte bei Immobilienkauf
– Grundstück extrem schadstoffbelastet und ehemaliger, stadtbekanntes Bordell, welches der Verkäufer beides verschweigt.
– Käufer hätte zumindest Schadstoffbelastung erkennen müssen, da er Chemiker ist.
– Nach „Anfechtung“ und „Rücktritt“ des Kaufvertrags brennt alles durch Blitzschlag nieder
– Schadensersatzansprüche
– Hilfsweise Gegenansprüche des Veräußerers: Wert des abgebrannten Hauses, Mieteinnahmen
 
S
– Zuschicken von Dessous an Stalker-Opfer
– Verschmähter Verehrer: Bedrohung mit Schere in dunklem Hauseingang
– Pflichten des Strafrichters: u.a. Aufhebung des Haftbefehls, „nur“ um Medienrummel zu vermeiden
– Tötung des Opfers à la „Psycho“ (Duschszene)
 
ÖI
– Bereicherungsrechtlicher Anspruch der Stadt gegen Eltern, die ihr Kind zum Schulausflug schicken, ohne zu zahlen. Eltern haben Einverständniserklärung unterschrieben, aber nicht richtig gelesen (vgl. RÜ 2/2011…).
– Wahlhelfer-Widerwillen: B soll Wahlhelfer werden. Erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist fällt ihm ein, dass er keine Lust darauf hat. Er weigert sich mit der Begründung, dass er seine Familie nur am Wochenende sieht und gläubiger Kirchgänger ist.
 
ÖII
– Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft, Beschluss des BVerfG vom 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05
– Zustimmend auch das EGMR „Nieding“, Urteil vom 20.01.2011
– Grundrechtsauslegung im Rahmen der EGMR-Rechtsprechung, vgl. auch hier

15.02.2012/2 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-02-15 07:30:032012-02-15 07:30:03Examensreport: Zusammenfassung Januar 2012
Redaktion

1. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

Der eingetragene Kaufmann U hat ein Schiff, mit dem Gäste Ausflüge machen können. H stellt Dampfturbinenantriebe für Schiffe her. H verkauft einen Dampfturbinenantrieb unter Eigentumsvorbehalt an U und baut diesen auch direkt auf Us Werft in das Schiff des U ein. Die Nummer der Turbine wird in die Papiere des Schiffs eingetragen. U bezahlt den Kaufpreis für die Turbine nicht. U verkauft das Schiff weiter an K. Dieser widerum verleast es ab 01.04. an B.
H ärgert sich darüber, dass U den Kaufpreis nicht gezahlt hat und will eine „Lektion“ erteilen. Dein Prokurist P fährt mit einigen Monteuren am 01.04. mit großem Kran zum Liegeplatz des Schiffs bei B und will die Turbine ausbauen. B widerspricht dem und geht mit einer Eisenstange auf die Monteure los, die ihm diese aber wieder abnehmen und auf ihn einreden, dass er sich nicht unglücklich machen soll. Bs Protest zeigt keine Wirkung. Er lässt P und die Monteure die Turbine ausbauen, sagt aber, dass ihm so das ganze Schiff nichts bringe.
B fordert H auf, die Turbine wieder einzubauen. Dieser lehnt das ab. Er wisse, dass P zu „unsanften“ Methoden neige, stehe aber voll hinter diesem, auch wenn P vorbestraft sei. B fordert H weiter auf, die Turbine einzubauen, sodass er sie am 14.04. wieder zu B bringt, diese jedoch nur neben dem Schiff aufbockt und nicht einbaut. B fordert weiterhin, dass H die Turbine einbaut, was dieser jedoch ablehnt. Für B wäre es leicht, die Turbine durch einen eigenen Monteur einbauen zu lassen. Das tut er jedoch nicht. Am 18.07. (?) baut dann doch H die Turbine wieder ein.
Schon am 01.04. hatte B mit Reisebüro R einen Vertrag geschlossen, dass er Ausflüge auf die Ostsee anbietet. Er hätte damit jeden Tag 600 € Gewinn gemacht.
B verlangt nun von H nun Schadensersatz in Höhe von X (01.04. bis 18.07.), jedenfalls aber in Höhe von 7.800 € für die Zeit vom 02.04. bis 14.04.
Zu prüfen sind NUR Schadensersatzansprüche des B gegen H.

 

16.01.2012/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-16 18:40:492012-01-16 18:40:491. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

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