Öffentliches Recht Ö I – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin
Herzlichen Dank an Franziska für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls ihrer Examensklausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B ist Politiker und Parteichef der PDD im Land L, die insbesondere für ihre rechtsextremistische Haltung bekannt ist und unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht. Die PDD hat bereits mehrere Male in Wahlen bis zu 2 % erreicht. Sie spaltet politisch das Land L.
Im Herbst 2010 will B mit seiner Ehefrau einen Wochendurlaub in einem Wellnesshotel machen und bucht zu diesem Zweck eine Pauschalreise mit All-inclusive über ein Reisebüro.
Der Urlaub des P im Hotel der H ist mit Unmut und Aufruhr verbunden. Auch die lokale Presse ist vor Ort.
Daraufhin erteilt die H, eine nach dem französischen Recht juristische Person mit Sitz in Paris ist, als Pächterin des Hotels Hausverbot mit der Begründung, ein Luxushotel soll für Ruhe und Entspannung sorgen und von politischen Problematiken freibleiben. Wenn B das Hotel nochmals aufsucht, sind Umsatzeinbußen zu befürchten (derzeit waren solche noch nicht zu verzeichnen), weil die anderen Gäste ausbleiben würden.
Der B schlägt gegen das Hausverbot den Rechtsweg ein. Er argumentiert u.a., dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht mehr wiegt als die kommerziellen Interessen der H. Als ausländische juristische Person könne sie sich auch nicht auf Grundrechte berufen.
Der BGH hebt das Hausverbot auf und bestätigt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des B, 1004, 823 BGB analog.
Das Urteil erfolgt am 1. November 2011.
Am 1. Dezember 2011 geht beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der H per Fax ein. Sie rügt die Verletzung des ihr zustehenden Hausrechts, den wirtschaftlichen Eingriff und die Verletzung des Eigentums gem. Art. 2, 12, 14 GG.
Das Gericht habe die Grundrechte der H bei der Abwägung mit dem APKR des B nicht hinreichend beachtet.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Zusatzfrage:
Das BVerfG kündigt die Entscheidung Anfang März für den 16. April an.
Das Interesse am Fall ist inzwischen gewachsen und in den Medien wird kontrovers diskutiert.
Am 14. April nimmt die H die Verfassungsbeschwerde zurück.
Darf das BVerfG trotz Rücknahme eine Entscheidung treffen?
Hinweis: Dem Fall liegt offensichtlich die BGH-Entscheidung vom 09.03.2012 (V ZR 115/11) zum Hausverbot für Udo Voigt zugrunde, der bei uns auch – bezogen auf das Zivilrecht – ausführlich besprochen wurde. Dies ist etwas überaschend, weil damit ein sehr aktuelles Urteil Bestandteil des Examens wurde. Es lohnt sich also, bis zum Schluss die aktuellen juristischen Diskussionen zu verfolgen. Verknüpft war diese Problematik mit der Frage, inwieweit sich auch nicht-deutsche juristische Personen auf Grundrechte berufen können. Auch hierzu haben wir einen Artikel veröffentlicht.
Bei der Zusatzfrage erscheint eine Anlehung an die Rechtsprechung zum Tod des Beschwerdeführers wahrscheinlich – auch dies haben wir ausführlich dargestellt.
Entscheidende Ergänzung:
Der BGH begründete sein Urteil damit, dass die H (die frz Gesellschaft) sich nicht auf die Grundrechte berufen konnte. Die H selbst argumentierte nicht so.
Daher spielt das Urteil vom 09.03.2012 um Udo Voigt keine Rolle, wenn man zutreffenderweise den Prüfungsmaßstab des BVerfG nach der Heck’schen Formel heranzieht.
Fuck ,ich hab Art.3 III GG voll vercheckt;(
Ich wäre wahrscheinlcih drauf gekommen,wenn die Mistkerle nicht dauernd vom APR des Politikers geschrieben hätten.Irgendwie hab ich dann gedacht es ginge nur noch darum bei der Abwägung.
Naja selbst Schuld.
Mussten wir wirklich Art.3 prüfen?WUrde doch gar nicht gerügt?