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Schlagwortarchiv für: Öffentliches Recht

Redaktion

Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB und Art. 34 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Verschiedenes

Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB und Art. 34 GG

I. Rechtsgrundlage

  • Art. 34 GG und § 839 BGB bilden eine einheitliche Rechtsgrundlage.
  • Art. 839 BGB ist die anspruchsbegründende Norm.
  • Art. 34 GG erweitert den Kreis der Personen, deren Handlungen eine Haftung begründen können und leitet die Haftung auf den Staat über.

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. In Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnd
 – Es gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff.
– Trotz Einschaltung Privater liegt öffentliches Handeln vor, bei:

– Beliehenen und unselbstständigen Verwaltungshelfern oder
– selbstständigen Verwaltungshelfern, sofern sie nur als Werkzeug der Behörde anzusehen sind (Werkzeugtheorie).

– Im Rahmen der Eingriffsverwaltung liegt regelmäßig öffentliches Handeln vor.
– Im Rahmen der Leistungsverwaltung ist das Vorliegen öffentlichen Handelns abhängig von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.
– Bei neutralen Handlungen sind Funktionszusammenhang und Zielsetzung maßgebend.
– „in Ausübung“ bedeutet nicht nur bei Gelegenheit, es ist also ein Funktionszusammenhang mit der Amtsausübung erforderlich.

2. Verletzung einer Amtspflicht

a) Amtspflichten:
– Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln
– Pflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen
– Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte
– Pflicht zu zügigem und konsequentem Verwaltungshandeln
– Ein Unterlassen kann nur eine Amtspflichtverletzung darstellen, wenn es eine konkrete Pflicht zum Tätigwerden der Behörde gibt.

b) Verletzung
Bei Tätigwerden aufgrund interner Dienstanweisung haftet der anweisende Amtsträger.

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

a) Drittwirkung (i.S.d. Schutznormtheorie)
– Die Amtspflicht darf nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen.
– Keine Haftung für legislatives Unrecht, da der Normgeber beim Erlass einer Norm ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird (hM).

b) Persönlicher Schutzbereich
= Der Betroffene muss zum geschützten Personenkreis gehören.

c) Sachlicher Schutzbereich
= Der Schutz des betroffenen Interesses muss von der Drittwirkung erfasst sein.

4. Kausalität

5. Verschulden, § 276 BGB
– Maßstab ist ein durchschnittlich sorgfältiger Amtsträger, der den Anforderungen seines Amtes entspricht.
– Der Amtsträger muss ggf. Erkundigungen einholen.

III. Haftungsausschluss

1. § 839 I 2 BGB (Subsidiarität)
2. § 839 II BGB (Spruchrichterprivileg)
3. § 839 III BGB (Unterlassener Rechtsmittelgebrauch)

IV. Haftende Körperschaft – Anspruchsgegner
Anvertrauenstheorie: Es haftet diejenige Körperschaft, die dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hat, bei deren Ausübung er seine Amtspflicht verletzt hat.
V. Rechtsfolge
– Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) in Geld
– ggf. Anspruchsminderung bei Mitverschulden, § 254 BGB
VI. Keine Verjährung, §§ 195, 199 BGB
VII. Rechtsweg: Zivilrechtsweg, Art. 34 S. 3 GG
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

31.08.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-31 10:00:442016-08-31 10:00:44Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB und Art. 34 GG
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Aufgabe
Eine Vorschrift des spanischen Körperschaftsteuergesetzes gewährt besondere finanzielle Vorteile bei der Abschreibung von Firmenwerten von im EU-Ausland erworbenen Unternehmensbeteiligungen.
Mehrere Mitglieder des EU-Parlaments richteten schriftliche Anfragen an die Kommission, ob die besagte Regelung als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Kommission eröffnete hinsichtlich der streitigen Regelung ein förmliches Prüfverfahren, in dessen Rahmen sie von vielen Unternehmen eine Stellungnahme erhielt, u.a. auch von dem Unternehmen I, einem führenden spanischen Bauunternehmen.
Die Kommission schloss das Verfahren mit einem an Spanien gerichteten Beschluss nach Art. 108 II AEUV ab, der feststellt, dass die streitige Regelung mit dem „Gemeinsamen Markt“ unvereinbar ist, da mit ihr ein unzulässiger steuerlicher Vorteil für die spanischen Gesellschaften gewährt wird. Der Beschluss sieht auch vor, dass Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses einleitet. Spanien muss ferner die Rückzahlung erlangter Beihilfen verlangen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission noch gewährt wurden. Ausgenommen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Beteiligungskäufe, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission geschlossen wurden.
I hatte vor diesem Zeitpunkt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erworben und die streitige Regelung beansprucht. Nach diesem Zeitpunkt hat I Beteiligungen eines griechischen Unternehmens erworben, aber keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen.
I erhebt fristgerecht Klage gegen den Beschluss der Kommission. Es beruft sich darauf, durch die streitige spanische Steuerregelung nicht nur potentiell, sondern auch tatsächlich Begünstigte zu sein. Es verweist außerdem darauf, dass es sich durch seine Stellungnahme aktiv am Prüfungsverfahren der Kommission beteiligt hat. Ist die Klage zulässig? Bitte erstellen Sie ein umfassendes Gutachten!
2. Aufgabe
Das oben genannte Unternehmen möchte für die Betonwände in seinen in Spanien erstellten Bauten deutschen Armierungsstahl verwenden. Europäische harmonisierte Sicherheitsnormen liegen hierfür nicht vor.
Nach der von der spanischen Regierung erlassenen Vorschrift für Konstruktionsbeton ist die Verwendung von Armierungsstahl ohne konkrete baubehördliche Prüfung des verwendeten Stahls allein aufgrund eines Zertifikats nur erlaubt, wenn durch das Zertifikat nachgewiesen wird, dass das Produkt ein zusätzliches Garantieniveau gegenüber dem Minimum mit sich bringt, das bei der konkreten baubehördlichen Prüfung verlangt wird.
I ruft das zuständige spanische Gericht an und macht geltend, die spanische Vorschrift sei nicht mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Sie erschwere den Import, da ausländische Zertifikate die über das Minimum hinausgehenden Anforderungen nicht immer erfüllten. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH vor, ob die spanische Vorschrift gegen Art. 34 AEUV verstößt. Die spanische Regierung hält die Vorlage für unzulässig, da der EuGH nicht über spanisches Recht entscheiden dürfe. Sie verweist außerdem zur Rechtfertigung der Regelung darauf, dass dadurch ein möglichst hoher Sicherheitsstandard der Gebäude gewährleistet werden solle, um Gesundheit und Leben zu schützen. Wie wird der EuGH entscheiden? Bitte erstellen Sie ein umfangreiches Gutachten!
3. Aufgabe
Welche Unterschiede bestehen zwischen Grundfreiheiten und EU-Grundrechten? Gibt es Überschneidungen?

24.08.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-24 09:30:162016-08-24 09:30:16Öffentliches Recht ÖI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Schema: Die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Schema: Die Anfechtungsklage, § 42 I Fall 1 VwGO

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

1. Bindende Verweisung durch ein anderes Gericht, § 17a II 3 GVG

2. Aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht

Ergibt sich ggf. aus spezialgesetzlichen Regelungen.

3. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

– Jedenfalls (+), wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört.

– Nach der modifizierten Subjektstheorie (hM) ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger gerade in seiner Funktion als Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Eine Norm ist dagegen privatrechtlich, wenn sie „jedermann“ berechtigt oder verpflichtet.

– Streitentscheidende Norm ist die Anspruchsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage

b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
Stichwort: Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

4. Keine abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO

Anfechtungsklage statthaft, wenn Aufhebung eines (belastenden) VA begehrt wird.

1. Vorliegen eines VA

2. Keine Erledigung des VA

3. Wichtige Sonderfälle:

– Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
– Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven (Abwehr-)Rechts

– Es muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in einem subjektiven Recht verletzt ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn von vornherein offensichtlich das behauptete Recht nicht besteht bzw. nicht dem Kläger zusteht.

– Wenn der Kläger Adressat eines ihn belastenden VAs ist, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt ist. Speziellere Freiheitsrecht sind jedoch immer vorrangig.

2. Ggf. Durchführung des Vorverfahrens, §§ 68 ff. VwGO

– Grds. erforderlich vor Erhebung der Anfechtungsklage, § 68 I 1 VwGO
– Ausnahmsweise entbehrlich, § 68 I 2 Nr. 1, 2 VwGO, § 75 VwGO

3. Klagefrist, §§ 74 I, 58 II VwGO

– Grds. gilt die Klagefrist des § 74 I VwGO
– Fristberechnung nach § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187ff. BGB
– Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt Ausschlussfrist des § 58 II VwGO

4. Richtiger Beklagter, § 78 VwGO

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit
(+), soweit der angegriffene VA rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

I. VA rechtswidrig

1. EGL

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a)  Zuständigkeit (sachlich, instanziell, örtlich)
b)  Verfahren (insbesondere Anhörung, § 28 VwVfG)
c)  Form (§§ 37, 39 VwVfG)

3. Materielle Rechtmäßigkeit


a)  Voraussetzungen der EGL

b)  Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen

c)  Rechtsfolge:

– Bei gebundenen Entscheidungen: Ist die vorgesehene Rechtsfolge angeordnet worden?
– Bei Ermessensentscheidungen: Liegen Ermessenfehler vor?

II. Rechtsverletzung beim Kläger

–  Beim Adressaten: Spezielle Grundrechte oder zumindest Art. 2 I GG
–  Beim Dritten: Verstoß gegen drittschützende Norm oder Grundrecht

III. Aufhebungsanspruch nicht ausgeschlossen

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de

11.08.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-11 09:00:542016-08-11 09:00:54Schema: Die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO
Gastautor

Jur:next Urteil: „Sicher ist sicher – wieder ein Abschleppfall!“

Examensvorbereitung, Lerntipps, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

In Kooperation mit juraexamen.info stellt jur:next (Dein Partner für juristischen Einzelunterricht, Nachhilfe & Coaching; www.jurnext.de) jeweils ein Urteil des Monats aus den drei Rechtsgebieten vor. Diskutiere im Kommentarfeld direkt mit anderen die Entscheidung.

Einführung in die Thematik

Probleme um das „Abschleppen“ finden sich nicht nur im Öffentlichen, sondern auch im Zivilrecht. Im Zivilrecht drehen sich die Fälle um das Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlagen (der BGH wählt § 823 II iVm § 868 BGB) und die einzelnen Schadensposten (was bekommt der Kläger ersetzt?). Auch im Öffentlichen Recht gehören die Fälle längst zum Standardrepertoire eines angehenden Juristen. Entscheidend für eine gute Klausur ist der richtige Einstieg in den Fall. In welcher Station steckt das Verfahren? Danach geht es in das Landesrecht, dort insbesondere in die Vorschriften zur Vollstreckung. Die Entscheidung des Gerichts greift das Abschleppen aus einer anderen Richtung auf. Hier wurde zum Schutz des Eigentums abgeschleppt.

Entscheidung des Gerichts

Was war passiert, im Fall des SächsOVG (NJW 2016, 181 f.)?
Die Polizeidirektion hatte den PKW des Klägers von einem Abschleppunternehmen zum Zwecke der Eigentumssicherung abschleppen lassen, da auf der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs das Fenster nicht verschlossen war. Zuvor hatten die Polizeibeamten erfolglos versucht, die Telefonnummer des Klägers zu ermitteln, um ihn zu benachrichtigen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage abgewiesen. Ebenso das OVG.
Im Grunde geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine Sicherstellung handelt:

„Rechtsgrundlage für eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz ist § 26 Abs. 1 SächsPolG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung Kosten, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG zum Ersatz verpflichtet.“

Soweit handelt es sich um keine neue Erkenntnis. Geübte Bearbeiter von „Abschleppkonstellationen“ erkennen schnell, dass es sich um einen Fall der Sicherstellung handelt. Dann wird unter die entsprechende Landesnorm subsumiert. Interessant sind aber die Parallelen, welche das Gericht zur Geschäftsführung ohne Auftrag zieht:

„Bei der Sicherstellung zum Schutz des Eigentums wird die Polizei für den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Ihrem Wesen nach ist sie vergleichbar mit der Geschäftsführung ohne Auftrag i. S. v. § 677 ff. BGB. Die Sicherstellung zur Eigentumssicherung ist folglich zulässig, wenn sie dem objektivierten mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Ob sie vom Betroffenen tatsächlich gebilligt wird, ist hingegen unerheblich. Ob diese Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.“

Die Rechtsprechung behandelt die abschleppenden Staatsdiener großzügig:

„Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Sicherstellung im Eigentümerinteresse schon dann erforderlich, wenn der Polizei andere Maßnahmen, die den Zweck der Sicherstellung ebenso erreichen würden, nicht ohne weiteres möglich sind. Demzufolge ist die Polizei regelmäßig nicht verpflichtet, zunächst den Halter oder für die Beseitigung des Fahrzeugs sonst Verantwortlichen zu ermitteln. Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sind.“

Doch liegt eine solche Gefahr bei einem nicht abgeschlossenen Fenster tatsächlich vor? Stellt Euch die Frage mal selbst: Ihr vergesst das Fenster Eures Autos zu schließen. Die Polizei kommt und lässt abschleppen. Im Anschluss erhaltet ihr einen Leistungsbescheid in Höhe von 200 Euro. Was meint Ihr? Ist das gerecht?
Das Gericht rekurriert auf die Umstände des Einzelfalls:

„Ob die im Interesse des Eigentümers vorgenommene Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Sie ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei unter anderem die voraussichtliche Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind.“

Dazu fehlten hier die Angaben im Sachverhalt. Unter dem Strich zeigt sich aber auch hier eine Tendenz pro staatliche Fürsorge.
 
Auswirkungen auf das Examen
In einer Examensklausur wird gerne abgeschleppt. Die Verzahnungen zwischen Polizei- und Ordnungsrecht sowie Verwaltungsvollstreckungsrecht schaffen ansehnlichen Prüfungsstoff. Weil das allgemein bekannt ist, braucht jemand, der weiter hinaus will, Spezialkenntnisse. Diese werden durch das Studium der Rechtsprechung vermittelt. Die Entscheidung des OVGs fordert zweierlei: Aufzeigen des Spielraums für den Abschlepper samt Schlüsselwörter (Parallele GoA etc.) sowie eine saubere Subsumtion!
 
Du suchst Erfolg und Spaß im Jurastudium und hervorragenden juristischen Einzelunterricht (Nachhilfe & Coaching) auf Augenhöhe? Weitere Informationen dazu findest Du auf www.jurnext.de.

28.06.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-06-28 11:00:432016-06-28 11:00:43Jur:next Urteil: „Sicher ist sicher – wieder ein Abschleppfall!“
Gastautor

Prüfungsgespräch im Öffentlichen Recht: Die Wahl des Bundespräsidenten

Examensvorbereitung, Mündliche Prüfung, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Sebastian Nellesen veröffentlichen zu können. Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität zu Köln am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht (Prof. Dr. Christian von Coelln).
 
Öffentlich diskutierte Themen stehen regelmäßig zu Beginn des Prüfungsgesprächs und dienen als Einstieg in die eigentliche rechtliche Thematik. Daher ist jedem Examenskandidaten zu empfehlen – jedenfalls unmittelbar vor der mündlichen Prüfung – die aktuelle Berichterstattung zu gesellschaftspolitischen und rechtlichen Themen bei der Vorbereitung zu berücksichtigen. Typischerweise bietet sich hierfür die tägliche Zeitungslektüre an. Zeitungen wie die FAZ (besonders zu empfehlen ist die Rubrik „Staat und Recht“) können Sie als Student in der Regel über die Universitätsbibliothek kostenlos abrufen. Nutzen Sie dieses Angebot!
Wer in den nächsten Wochen zur mündlichen Prüfung des 1. Staatsexamens geladen wird, sollte sich daher mit der Wahl des Bundespräsidenten vertraut machen. Der amtierende Bundespräsident Joachim Gauck (Sie sollten auch darauf vorbereitet sein die Namen der Altbundespräsidenten zu kennen) hat öffentlich erklärt für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung zu stehen.

Erste Frage
: Wer wählt den Bundespräsidenten?
Antwort: Der Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 GG von der Bundesversammlung gewählt.

Zweite Frage
: Die Bundesversammlung wählt also den Bundespräsidenten. Wie setzt sich die Bundesversammlung zusammen?
Antwort: Gemäß Art. 54 Abs. 3 GG besteht die Bundesversammlung aus den Abgeordneten des Bundestages (geborene Mitglieder) und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden (gekorene Mitglieder).

Dritte Frage
: Welche Anforderungen stellt das Grundgesetz an die Wahl durch die Volksvertretungen der Länder?
Antwort: Die Vertreter der Volksvertretungen der Länder müssen gemäß Art. 54 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Vierte Frage
: In Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG ist normiert, dass der Bundespräsident ohne Aussprache gewählt wird. Was bedeutet das? Wie wäre ein Antrag eines Mitglieds der Bundesversammlung auf Vorstellung der Kandidaten zu behandeln? Können die Rechte der Bundestagsabgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf die Mitglieder der Bundesversammlung übertragen werden?
Antwort: Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG verbietet eine Aussprache zum Schutze des Amtes und der Autorität des zukünftigen Bundespräsidenten. Personaldebatten dürfen demnach nicht geführt werden. Wäre den Kandidaten die Möglichkeit eröffnet sich im Rahmen der Bundesversammlung vorzustellen, begründete dies einen Verstoß gegen Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG. Anträge, die offenkundig gegen das Grundgesetz verstoßen werden daher vom Bundestagspräsidenten als Leiter der Bundesversammlung nicht zur Abstimmung gestellt.
Eine Übertragung der Rechte der Bundestagsabgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf die Mitglieder der Bundesversammlung kommt aufgrund verschiedenartiger Aufgaben nicht in Betracht. Den Mitgliedern der Bundesversammlung wird im Gegensatz zu den Bundestagsabgeordneten kein generelles Rede- und Antragsrecht gewährt.

Fünfte Frage
: Wie lange dauert die reguläre Amtszeit des Bundespräsidenten. In welchen Fällen ist außerhalb dieses Rhythmus ein neuer Bundespräsident zu wählen? Wie ist die Vertretung des Bundespräsidenten geregelt?
Antwort: Nach Art. 54 Abs. 2 S. 1 GG dauert die Amtszeit 5 Jahre. Sofern der Bundespräsident zurücktritt, verstirbt, der Verlust des Amtes gemäß Art. 61 Abs. 2 S. 1 GG durch das BVerfG festgestellt wird oder der amtierende Präsident die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG verliert, kommt es zu einer vorzeitigen Neuwahl.
Ist der Bundespräsident nur vorübergehend abwesend, z.B. im Krankheitsfall, wird er von seinem Stellvertreter, dem Präsidenten des Bundesrates, gemäß Art. 57 GG vertreten.

Sechste Frage
: Kurz vor dem Ende der Amtszeit entscheidet sich ein amtierender Bundespräsident noch einmal für das Amt zu kandidieren. Ist dies möglich? Welche Grenzen setzt das Grundgesetz?
Antwort: Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG bestimmt, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten (siehe zum Meinungsstand den eigenen Beitrag unter https://red.ab7.dev/wiederwahl-des-bundespraesidenten/). Jedenfalls kommt eine erneute Wahl nicht mehr in Betracht, wenn das Amt unmittelbar hintereinander zwei Wahlperioden lang ausgeübt wurde.

Siebte Frage
: Welche Mehrheit wird benötigt, um den Bundespräsidenten zu wählen?
Antwort: Die erforderliche Mehrheit ist in Art. 54 Abs. 6 GG geregelt. Diese ist abhängig vom Wahlgang. In den ersten zwei Wahlgängen wird für eine erfolgreiche Wahl die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung (die Legaldefinition des Art. 121 GG bezieht sich auch auf die Bundesversammlung) verlangt (absolute Mehrheit). Kommt dabei keine Wahl zustande, ist danach derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Achte Frage
: Welche Inkompatibilitätsvorgaben sind im Grundgesetz für den Bundespräsidenten vorgesehen? Darf der Bundespräsident Mitglied einer Partei sein?
Antwort: Regelungen hierzu finden sich in Art. 55 GG. Der Bundespräsident darf weder der Bundesregierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Nach Art. 55 Abs. 2 GG darf er zudem kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe, keinen Beruf ausüben und auch nicht der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Eine Inkompatibilitätsvorschrift bzgl. einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei besteht nicht. Der Bundespräsident ist daher nicht verpflichtet mit Antritt seines Amtes aus der Partei auszutreten.

Neunte Frage
: Der Bundespräsident wird regelmäßig als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet. Welche Argumente sprechen für eine solche Einordnung?
Antwort: Begründet wird die Bezeichnung als Staatsoberhaupt zunächst aufgrund der ihm zugewiesenen Kompetenzen. Ihm steht insbesondere die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 59 Abs. 1 GG zu, er ist für die Ausfertigung der Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 GG und die Ernennung der Bundesminister gemäß Art. 64 Abs. 1 GG zuständig. Typischerweise sind diese Rechte dem Staatsoberhaupt zugewiesen. Zudem werden die Bezeichnung als „Präsident“ und die Wahl durch die Bundesversammlung, einem einzig für die Wahl des Bundespräsidenten konstituierten Verfassungsorgan, angeführt.

Zehnte Frage
: Wenn der Bundespräsident gewählt ist, schreibt Art. 58 S. 1 GG vor, dass Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung bedürfen. Welches Ziel wird mit der Regelung verfolgt? Wäre eine politische Rede des Bundespräsidenten auch gegenzeichnungspflichtig?
Antwort: Die Gegenzeichnungspflicht dient dem Zweck der Wahrung einer einheitlichen Staatsleitung. Bundespräsident und Bundesregierung sollen sich in ihren Positionen nicht diametral entgegenstehen.
Ob Reden des Bundespräsidenten gegenzeichnungspflichtig sind, wird unterschiedlich beurteilt. Mit dem Argument, dass sich alle politisch bedeutsamen Äußerungen des Bundespräsidenten auf das Verhältnis zur Bundesregierung auswirken können, kann auch für diese eine Gegenzeichnungspflicht bejaht werden. Dem entgegen steht aber der Wortlaut, der ausdrücklich nur von „Anordnungen und Verfügungen“ spricht und als Rechtsfolge von der „Gültigkeit“ spricht. Eine Rede ist kein rechtlich verbindlicher Akt, sodass diese auch nicht als „ungültig“ oder „gültig“ bezeichnet werden kann. Im Übrigen würde dem Bundespräsidenten jede Spontanität genommen. Ein solches Verständnis geriet zudem in Konflikt mit der Integrationsfunktion des Bundespräsidenten und würde ihn umfassend von der Bundesregierung abhängig machen.
 
Weitere Aspekte, die in diesem Zusammenhang in das Prüfungsgespräch eingebaut werden könnten, sind:
– Die Pflicht des Bundespräsidenten zu politischer Neutralität (BVerfGE 136, 323)
– Prüfungsrechte des Bundespräsidenten (z.B. bei der Ausfertigung von Gesetzen oder der Ministerernennung)
– Die demokratische Legitimation der Mitglieder der Bundesversammlung
– Die Stellung des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge

27.06.2016/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-06-27 11:00:582016-06-27 11:00:58Prüfungsgespräch im Öffentlichen Recht: Die Wahl des Bundespräsidenten
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des Öffentlichen Rechts im 1. Staatsexamen in NRW im Mai 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A betreibt ein kleines Ladenlokal in der kreisfreien Stadt S. Dort befindet sich das Grundstück in einem Gebiet, dessen Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorsieht. In dem Gebiet befin-den sich vorwiegend Mehrfamilien – Wohnhäuser aber auch eine Gaststätte, ein Café und drei kleinere Hand-werksbetriebe, die über das gesamte Gebiet verteilt sind.
A erhielt für dieses Ladenlokal eine Baugenehmigung im Jahre 2008 auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
A betreibt entsprechend dem Nutzungszweck in der Baugenehmigung in seinem Laden eine Lotto – Annahme-stelle, in der er die Lottoscheine entgegennimmt und Gewinne auszahlt. Weiter nimmt er auch Totoscheine an und verkauft Zeitschriften sowie Tabakwaren. In seinem Geschäft steht ein Tisch zum Ausfüllen der Lotto – und Totoscheine, sowie die Ladentheke und diverse Regale für die Zeitschriften. Die Fläche des Ladeninnenraumes beträgt 60m². Die Ladenöffnungszeiten belaufen sich Werktags zwischen 7:00 und 18:30h sowie sonnabends von 7:00 – 12:30h. Die Kunden kommen fast ausschließlich aus den umliegenden Mehrfamilienhäusern.
Nachdem A sein Geschäft über die Jahre hinweg betreibt, muss er viele Verluste hinnehmen, sodass A sich im Jahr 2015 entschließt, sein Geschäft umzugestalten. A möchte zusätzlich für einen Wettanbieter dessen Sitz auf Malta liegt, Wetten auf diverse Sportereignisse verteilen und annehmen. Entsprechende Gewinne der wettenden Kunden zahlt er an diese bei erfolgreicher Wette aus.
Um seinen Plan zu verwirklichen, möchte A aber ganz sicher gehen. Er glaubt zwar, dass die 2008 erteilte Bau-genehmigung auch diese Nutzung gestattet. Er ruft aber zur Sicherheit bei der Bauaufsichtsbehörde an und fragt, ob auch dieses Angebot mit der Baugenehmigung von 2008 im Einklang steht. Daraufhin erhält er die Antwort, dass die Bauaufsichtsbehörde annimmt, dass dies nicht mehr im Einklang mit der Genehmigung steht und daher eher nicht umgesetzt werden sollte.
A bleibt von dieser Information aber unbehelligt und gestaltet sein Ladenlokal entsprechend um. Dazu baut er 4 Tische mit je 6 Sitzplätzen auf und installiert sieben Monitore. Auf fünf dieser Monitore lässt er aufzeichnungen oder Live – Übertragungen der jeweiligen Sportereignisse laufen. Auf den anderen beiden werden die Quoten für das jeweilige Ereignis präsentiert. Er ändert außerdem die Öffnungszeiten des Lokals, sodass der Zugang von nun an Von Montag bis Sonnabend zwischen 11:00 und 23:00h möglich ist. A führt sein Geschäft mit die-sem Modell weiter.
Als bei einer rechtmäßigen Kontrolluntersuchung seines Ladenlokals durch die Baubehörde am 27.04.2015 auffällt, dass A seinen Laden umgestaltet hat, erhält er daraufhin einen schriftlichen Bescheid vom gleichen Tag, der ihm am 06.05.15 zugestellt wird. Dort heißt es, dass A keine Erlaubnis habe, das Gebäude in dieser Weise zu nutzen. Dies decke sich nicht mehr mit der Baugenehmigung von 2008, da es sich bei einem Wettbü-ro um eine Vergnügungsstätte handele und die Gefahr des dauerhaften Verweilens in seinem Lokal bestehe. Im Übrigen ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an. Die sofortige Vollziehung begründet die Behörde da-mit, dass diese im öffentlichen Interesse liege und A sich trotz der Information der Behörde auf dieses Angebot unzulässig erweitert habe. Schließlich liegt dem Bescheid auch eine schriftliche Vollstreckungsanordnung bei, in der es heißt, dass A drei Tage Zeit habe, die Monitore zu entfernen und die entsprechenden Änderungen zu erfüllen. Anderenfalls drohe die Versiegelung seines Ladenlokals.
Die Behörde begründet diese Vollzugsanordnung damit, dass die bloße Androhung eines Zwangsgeldes nicht mehr ausreiche, da sich Wetten derart stark finanziell rentieren, dass die Kosten für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk weitaus eher zu verkraften seien, als die Einstellung des Betriebes. Im Übrigen kam bei anderen Fäl-len ebenfalls zur Versiegelung, sodass diese auch hier erforderlich sei.
A erhebt am 06.05.15 Klage beim zuständigen Gericht. Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid sowie die Vollstreckungsanordnung.
Zur Begründung führt er dabei aus, dass sich sein jetziger Betrieb von dem vorigen kaum unterscheide und damit weiterhin sein Wettangebot immer noch von der Baugenehmigung aus dem Jahre 2008 umfasst sei. Au-ßerdem verweilen die Kunden nicht, entgegen der Annahme der Behörde dauerhaft in seinen Räumlichkeiten. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Genehmigung diesen Betrieb nicht mehr umfasste, so sei sein Angebot aber genehmigungsfähig.
Des Weiteren führt er aus, dass wenn auch eine Genehmigungsfähigkeit abgelehnt würde, der Bescheid sowie die Anordnung mithin unverhältnismäßig seien. Die drei Tages Frist sei viel zu kurz bemessen. Im Übrigen müsste die Behörde dann auch gegen die anderen baurechtswidrigen Vorkommnisse vorgehen, was A wie folgt zutreffend darlegt:
Facharzt F betreibe eine Praxis, diese seine Patienten aus allen Teilen der Stadt besuchen. Im Übrigen ist auch der Betreiber des Cafés dazu übergegangen, Spielautomaten und Fernseher aufzustellen. Nach Bescheid ge-gen ihn von der Behörde hat er sich zwar geäußert, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu wollen, bis heute habe sich aber noch nichts getan.
Des Weiteren habe A, was zutrifft, bereits am 2.5.15 die Tische und Sitzplätze durch Stehtische ersetzt, sowie die Monitore nicht mehr auf die Live – Übertragung programmiert, sondern nur noch auf die Anzeige der Spiel-stände und der dazugehörigen Wettquoten.
Schließlich sei die Vollstreckungsanordnung auch unverhältnismäßig. A hätte sich, was zutrifft, auch bei der Androhung eines Zwangsgeldes um die sofortige Änderung in das alte System bemüht. Es könne nicht sein, dass man von anderen Wettanbietern auch sofort auf ihn schließen dürfe.
Haben die Anträge des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie auf alle Fragen nötigenfalls hilfsgutachterlich ein. Es ist davon auszugehen, dass A alle gewerberechtlichen Anforderungen erfüllt, sowie die §§ 3 – 59a BauO NRW eingehalten wurden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Wettangebot, so wie A es anbietet legal ist.

06.06.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-06-06 13:00:002016-06-06 13:00:00Öffentliches Recht ÖI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Dr. Marius Schäfer

Typische Examensfehler: Öffentliches Recht

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Die meisten Missgeschicke, die Examenskandidaten innerhalb von (Examens-)Klausuren begehen, lassen sich ohne weiteres vermeiden. Oftmals sind es auch immer wieder die gleichen damit verbundenen Probleme, auf welche die Klausurbearbeiter dabei stoßen. Daher soll dieser Beitrag einen Einblick zu den Erfahrungen gewähren, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Korrektor bei der Examensvorbereitung der Universität Bonn sammeln konnte, um eine Hilfestellung für alle zukünftigen Examenskandidaten zu liefern. Dem ein oder andere mag sich in Bezug auf diese Hinweise so einiges als selbstverständlich vorkommen, doch kann ich euch versichern: Das ist es leider nicht!
Nachdem euch zuvor schon ganz allgemein solche typischen Examensfehler eigens in einem Artikel präsentiert wurden, ist es nun an der Zeit, sich dem ersten Rechtsgebiet zu widmen, indem euch Hinweise zu Klausuren im Bereich des Öffentlichen Rechts gegeben und die typischen Examensfehler dazu aufgezeigt werden. Zwar lässt sich die unten dargestellte Liste noch deutlich erweitern, doch hoffe ich, dass euch die folgenden Punkte schon um einen entscheidenden Schritt im Rahmen eurer Examensvorbereitung weiterbringen können.
 
I. Allgemeine Hinweise

  • Fallbearbeitung: Ihr werdet insbesondere bei Klausuren im Öffentlichen Recht mit verschiedenen Begehren und Argumentationen der beteiligten Personen und Behörden konfrontiert, welche streng auseinanderzuhalten sind und vollständig in eurem Gutachten wiederzufinden sein sollten.
  • Schemata: Alle gängigen Schemata zu sämtlichen Klagearten, aber auch zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffes, VAs, zum Normal- und Sofortvollzug, zum Eingriff in eine Grundfreiheit, usw. müssen ganz sicher auswendig beherrscht werden, denn hierauf darf in der Klausursituation keine Zeit zum Überlegen verwendet werden.
  • Normkenntnis: Oftmals gewinnt man als Korrektor den Eindruck, dass sich der Klausurbearbeiter die einschlägigen Normen zum ersten Mal in der Klausur selbst angesehen hat und daher unsicher mit dessen Umgang ist. Ein gutes Beispiel, wie sehr eine solide Normenkenntnis weiterhelfen kann, sind etwa die §§ 48, 49 VwVfG zur Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. zum Widerruf eines rechtmäßigen VAs.
  • Begrifflichkeiten: Benennt die einschlägigen Begrifflichkeiten unbedingt mit der exakten Bezeichnung, denn so heißt es etwa „Verwaltungsrechtsweg“ und nicht „Verwaltungsgerichtsweg“.
  • Definitionen: Ein absolutes Muss ist die sichere Kenntnis über die einschlägigen Definitionen oder die Bedeutung gerade von im Verfassungsrecht besonders relevanten Begriffen, denn sonst kann eine fundierte Subsumtion, auf die im Öffentlichen Recht besonderen Wert gelegt wird, nicht erfolgen. Beispielhaft dazu sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung angeführt, denn hier ist zunächst zu definieren, wann eine Maßnahme verhältnismäßig ist („Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn diese zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich sowie angemessen ist.“) und was unter den aufgeführten Merkmalen zu verstehen ist. Ihr seht also, dass ihr euch mit ein wenig Mühe von euren Mitstreitern absetzen und einen guten Eindruck beim Korrektor hinterlassen könnt.
  • Auslegung: Beachtet vor allem, dass insbesondere im Öffentlichen Recht oftmals eine an den Auslegungskanones orientierte, methodische Herangehensweise gefragt ist, wie z.B. bei der Frage nach einem materiellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.
  • Schwerpunktsetzung: In der Regel lassen sich die meisten Punkte im Rahmen der Begründetheit verdienen, sodass unproblematische Prüfungspunkte innerhalb der Zulässigkeit nur kurz abzuhandeln sind.
  • Analogien herstellen: Insbesondere im Hinblick auf Examensklausuren im Bereich des Öffentlichen Rechts könnten euch unbekannte Fallkonstellationen und -gestaltungen begegnen, die sich (nur) mit dem Ziehen von vergleichbaren Wertungen oder mit dem Herstellen von Analogien zu euch bekannten Grundsätzen lösen lassen. Als ein Beispiel sei hier meine erste Klausur aus dem Staatsexamen in NRW (Ö I – Mai 2012) angeführt.

 
II. Staats- und Verfassungsrecht

  • Verfassungsrechtliche Prinzipien: Diese spielen im Grunde zu jeder Problemstellung im Staats- und Verfassungsrecht eine Rolle. Wer etwa die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze nicht kennt, dem fehlen häufig wertvolle Argumentationslinien.
  • Organstreitverfahren: Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens ergibt sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass § 63 BVerfGG den Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht wirksam einschränken kann, sodass sich die Parteifähigkeit der insoweit nicht erfassten Organe und Organteile direkt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt. Nach ständiger, aber problematischer Rechtsprechung des BVerfG sind politische Parteien „andere Beteiligte“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, was allerdings nur dann gilt, wenn und soweit sie mit Verfassungsorganen um Rechte streiten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben. Wird im Übrigen auf ein Unterlassen als streitgegenständliche Maßnahme abgestellt, so bedarf es einer entsprechenden Handlungspflicht.
  • Verfassungsbeschwerde: Beachtet bitte, dass es sich bei der Verfassungsbeschwerde nicht um eine Klage handelt und daher auch die Nennung von Begriffen wie „Klagegegenstand“ oder „Klagebefugnis“ zu unterlassen sind. Übernehmt diesen immer wieder begangenen Fehler also nicht aus der BILD-Zeitung. Die Bildung der Obersätze bereitet vielen Bearbeitern Schwierigkeiten, was bereits bei der korrekten Zitierung der Normen beginnt. Häufig wird z. B. geschrieben: „Die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.“ Letzteres ist nicht ganz korrekt, denn vielmehr muss es heißen: „[…] nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. den §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG“. Oftmals ist nicht genau bekannt, was im Rahmen des Prüfungsumfanges des BVerfG, der im Übrigen nur bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde anzusprechen ist, unter der Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes zu verstehen ist. Insofern gelingt auch die Subsumtion nicht zufriedenstellend. Ebenso ist dies für die Benennung des Beschwerdegegenstandes im Fall einer Urteilsverfassungsbeschwerde zu verzeichnen, denn hier ist vielen Klausurbearbeitern oftmals unklar, dass es sich bei mehreren Exekutiv- und Judikativakten um einen einheitlichen Beschwerdegegenstand handelt. Innerhalb des Prüfungspunktes der Rechtswegerschöpfung ist darauf zu achten, dass gegen Gesetze des Bundes kein Rechtsweg existiert und § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden keine Anwendung finden kann. Falsch ist es jedoch, wenn man in diesem Zusammenhang die Formulierung liest: „Mithin ist der Rechtsweg erschöpft“, denn ein Rechtsweg steht ohnehin nicht offen. Zu prüfen sind im Rahmen der Begründetheit unbedingt nur die Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Rechte, die den Beschwerdeführer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen könnten. Achtet daher auf die Konnektivität der Beschwerdebefugnis sowie der Grundrechtsprüfung innerhalb der Begründetheit. Eine solche besteht im Grunde auch mit Blick auf den Beschwerdegegenstand sowie den Eingriff. Mit Blick auf den letzten Punkt ist zu verzeichnen, dass die Subsumtion unter den klassischen Eingriffsbegriff leider nur selten gelingt, obwohl dieser immer wieder angeführt wird. Schwierigkeiten bereitet vielen Bearbeitern auch die Maßgabe, dass kollidierendes Verfassungsrecht im Rahmen schrankenlos gewährleisteter Grundrechte dennoch von einer einfach-gesetzlichen Regelung konkretisiert werden müssen.
  • Grundrechtskonkurrenzen: Diese werden leider nur von wenigen Klausurbearbeitern beherrscht, sodass ihr euch hier ganz besonders von euren Mitstreitern absetzen könnt. Beispielhaft sei hier nur das Verhältnis von Art. 5 GG zu Art. 8 GG angeführt. Ein Grundrecht mit einem spezielleren Schutzbereich verdrängt das Grundrecht, welches einen allgemeinen Schutzbereich bietet. Sofern ein Eingriff in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechtes vorliegt, wird dadurch eine Sperrwirkung gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG entfaltet.
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung vernachlässigen viele Bearbeiter oftmals, dass strikt zwischen der Normauslegungs- und der Normanwendungsebene zu unterscheiden ist. Auch die Begriffe „Wechselwirkungslehre“ und „praktische Konkordanz“ sind in diesem Zusammenhang nur selten bekannt. Dass die relevante Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgen muss, wird insbesondere von Anfängern nur allzu oft vergessen. In Anbetracht der Häufigkeit, mit der die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu leisten ist, ist es daher kaum verständlich, wenn diese nicht sicher beherrscht wird. Eine Hilfe könnte euch da unser Artikel vom 01. August 2012 sein.
  • Politische Parteien: Eine politische Partei darf übrigens auch dann als „verfassungsfeindlich“ bezeichnet werden, wenn sie nicht für verfassungswidrig erklärt wurde.

 
III. Europarecht

  • Grundlagen: Selbst wenn ihr „auf Lücke lernen“ wollt, solltet ihr wenigstens die Grundzüge des Europarechts, wie beispielsweise die Wirkweise einer Richtlinie, die Voraussetzungen der gängigsten Klagearten und Grundfreiheiten sowie die Lissabon-Rechtsprechung beherrschen. Es schadet auch nicht, einen Überblick über die Struktur und die Inhalte des EU-Vertrages zu kennen.
  • Einwirkung in andere Rechtsgebiete: Immer wieder gerne geprüft werden auch die europarechtlichen Anforderungen bei der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides, sodass das Europarecht mittlerweile nicht mehr isoliert zu betrachten ist, sondern auch in andere Rechtsgebiete, wie hier im Falle des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, einzuwirken vermag.

 
IV. Staatshaftungsrecht

  • Anspruchsgrundlagen: Wiederholt vor den anstehenden Klausuren noch einmal unbedingt die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs, des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs, des Folgen-/Vollzugsbeseitigungsanspruchs, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sowie der öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo, denn im Examen sind Fallkonstellationen zu eben diesen Ansprüchen nicht unüblich, doch lassen sich gerade diese nur allein mit dem Gesetz keinesfalls lösen.
  • Rechtsfolgen: Hier muss zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen unbedingt zwischen Schadensersatz und Entschädigung unterschieden werden.

 
V. Verwaltungsprozessrecht

  • Obersatz: Gewöhnt euch direkt zu Beginn eurer Examensvorbereitung die Formulierung „Die Klage hat Erfolg, soweit diese zulässig und begründet ist.“ an, denn zulässig ist diese zwar nur, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, begründet sein kann diese aber auch nur teilweise.
  • Verwaltungsrechtsweg: Vergesst an dieser Stelle nicht, gegebenenfalls auch an aufdrängende Sonderzuweisungen zu denken (z.B. § 126 Abs. 1 und 2 BRRG) Wenn es darum geht, die Frage zu beantworten, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben ist, sollten zwingend die Begriffe „modifizierte Subjekttheorie“ und „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ Erwähnung finden. Beachtet auch immer die korrekte Bezeichnung aller in Betracht kommenden streitentscheidenden Normen.
  • Statthafte Klageart: Bei der Ermittlung der statthaften Klageart ist auch immer kurz an die Möglichkeit eines Annexantrages nach § 113 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VwGO zu denken. Häufig wird bei der Ermittlung der statthaften Klageart leider auch die actus-contrarius-Theorie übersehen.
  • Klagebefugnis: Insbesondere an dieser Stelle zeigt sich ein allgemein festzustellendes Phänomen, denn „Theorien“ werden des Öfteren unbedacht und teilweise in falschem Zusammenhang angewendet, speziell etwa die Adressatentheorie im Rahmen einer Verpflichtungssituation. Bei der Verwendung der Adressatentheorie ist also Vorsicht geboten, was vor allem daran liegt, weil diese nur dann passt, wenn auch ein VA mit der notwendigen Außenwirkung vorliegt (also z.B. nicht bei Maßnahmen im Sonderstatusverhältnis) und sich ein Rückgriff darauf bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen ohnehin verbietet, da Art. 2 Abs. 1 GG prinzipiell nur ein Abwehr- und kein Leistungsrecht enthält. Besser verwenden Sie also stets die Formulierung: „A ist klagebefugt gemäß/analog § 42 Abs. 2 VwGO, wenn die Möglichkeit besteht, dass er durch […] in seinen subjektiven Recht verletzt wird/dass er einen Anspruch auf… hat.“ Im Rahmen der Klagebefugnis sollte im Übrigen immer auf die jeweils konkretere Normebene abgestellt werden. Geht es also beispielsweise um das Recht, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, sollte § 1 Abs. 1 VersammlG genannt werden und nicht (nur) Art. 8 GG.
  • Vorverfahren: Zwar sollten alle Examenskandidaten aus NRW immer die Regelung zum Absehen vom Vorverfahren gemäß § 110 Abs. 1 JustG NRW im Hinterkopf behalten, doch geht der bloße Verweis auf die Vorschrift im Rahmen der Allgemeinen Leistungs- sowie der Feststellungsklage fehl, da hier grundsätzlich kein Vorverfahren vorgesehen ist. Die Rückausnahmen nach § 110 Abs. 2 JustG NRW werden an dieser Stelle ebenfalls gerne übersehen. Nicht vergessen werden darf schließlich, dass ein Vorverfahren auch bei Untätigkeit der Behörde nach § 75 S. 1 VwGO entbehrlich ist.
  • Beteiligten-/Prozessfähigkeit/Klagegegner: Völlig unverständlich ist es, wenn den Klausurbearbeitern an dieser Stelle Fehler unterlaufen, da es sich hierbei um eine überschaubare Thematik handelt, die sich fast ausschließlich mit einem Blick auf die einschlägigen Normen beherrschen lässt. Wenn dann bei einer Maßnahme der Polizei der Klagegegner im Sinne von § 78 Nr. 1 VwGO in einer kreisfreien Stadt erkannt wird, so lässt sich ein solcher schwerwiegender Fehler kaum mehr wieder gutmachen. Im Widerspruchsverfahren ist auf § 78 VwGO im Übrigen nicht zurückzugreifen.
  • Prozessuale Besonderheiten: Oftmals fehlt in diesem Zusammenhang eine auch gedanklich klare Trennung von Haupt- und Hilfsantrag. Unsicherheiten bestehen nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO.
  • Fortsetzungsfeststellungsklage: Die Fallgruppen, wann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen ist, sind teilweise nicht bekannt, obwohl gerade hier eine dezidierte Subsumtion erwartet wird.

 
VI. Verwaltungsrecht

  • Ermessensprüfungen: Diese erfordern stets eine saubere Trennung von Tatbestands- sowie Rechtsfolgenseite und sind immer an eine konkrete Norm anzubinden (z.B. an § 114 S. 1 VwGO bzw. an § 40 VwVfG). Die Kategorien der Ermessensfehler müssen unbedingt sicher beherrscht werden.
  • Baurecht: Die Abwägungsfehlerlehre im Bauplanungsrecht ist nicht mit der allgemeinen Ermessensfehlerlehre zu verwechseln, auch wenn sich hier gewisse Ähnlichkeiten zeigen. Überhaupt ist zwischen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zu differenzieren.
  • Polizei- und Ordnungsrecht: Bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO sollte immer ein kurzer Satz dazu geschrieben werden, dass es sich um eine präventive polizeiliche Tätigkeit handelt und die abdrängenden Sonderzuweisungen speziell nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG und analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO nicht einschlägig sind. Immer wieder zeigen sich auch Schwächen im Bereich der Vollstreckungsvoraussetzungen, obwohl die im Prinzip völlig schematischen Voraussetzungen des Normal- und des Sofortvollzuges sicher auswendig beherrscht werden sollten. Probleme im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheid nach § 77 VwVG NRW sind die mangelnde vollständige Normzitation im Obersatz sowie Unsicherheiten hinsichtlich des verschachtelten Prüfungsaufbaus. Die jeweils korrekte Rechtsgrundlage für eingreifende polizeiliche Maßnahmen muss hinreichend dargelegt werden. Ebenso muss die Abgrenzung von Ersatzvornahme und Sicherstellung ausführlich bekannt sein, da Fallkonstellationen zu dieser Thematik nicht unüblich sind. Die Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit wird leider häufig missachtet. Aus dem abschließenden Charakter des Versammlungsrechts als speziellem Gefahrenabwehrrecht folgt im Umkehrschluss, dass versammlungsbezogene Eingriffe allein auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes und nicht auf der Grundlage des Polizeirechts zulässig sind. Der spezielle Schutz öffentlicher Versammlungen findet dabei seine Rechtfertigung in der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen, weshalb entsprechende Freiheitsausübungen einem privilegierenden Sonderrecht unterstellt werden.
  • Kommunalrecht: Unsicherheiten und erhebliche Wissenslücken zeigen sich auch im Kommunalrecht, da dies relativ selten in Klausuren abgeprüft wird. „Auf Lücke“-Lernen ist riskant und lässt sich in der Klausur ggf. nur mit einer aufmerksamen Studie der kommunalrechtlichen Regelungen überwinden.

 

25.05.2016/2 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-05-25 10:00:182016-05-25 10:00:18Typische Examensfehler: Öffentliches Recht
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im Öffentlichen Recht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1:
Das Land NRW möchte das Staatshaftungsrecht für Landesbeamte ändern. Daraufhin ergeht in einem ordnungsgemäßen Verfahren im Landtag das „Gesetz zur Neuregelung des Staatshaftungsrechts für Beamte“. Inhalt ist, dass Beamte bis zu einer Haftungssumme von 500 € im Außenverhältnis eigenständig haften und erst danach die Haftung des Staates eintritt.
Ziel ist, dass die Beamten angehalten werden, sorgfältiger zu arbeiten und zum anderen den Haushalt zu entlasten.
Es regt sich innerhalb des Landtages Widerstand gegen das Gesetz. Der Abgeordnete M hat verfassungsrechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes und ist der Meinung, dass den Bund die entsprechende Kompetenz treffen würde. Außerdem könne es in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten aus Art. 33 V GG nicht sein, dass der Beamte nun ebenso wie ein normaler Arbeitnehmer hafte. Schließlich würden die Beamten zukünftig weniger Entscheidungsfreudig agieren. Auch sei das Gesetz nicht verhältnismäßig und sozial ungerecht.
Frage: Ist das Gesetz formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar?
2. Fall:
A ist Lehrerin in Münster und verbeamtet. Sie soll am Freitag Nachmittag mit ihrer Klasse zu einer Klassenfahrt ins Sauerland fahren. Da sie selbst noch in Münster unterrichten muss, fährt ihr Kollege mit der Klasse vor und sie folgt am späten Nachmittag im Wagen ihres Ehemannes E. Auf dem Weg ins Sauerland dreht A verkehrsbedingt auf einer Straße. Dabei hat sie aus Unachtsamkeit den U übersehen, der auf der anderen Seite mit seinem Wagen entgegen kommt. Es kommt zum Unfall, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 3.000 € entsteht.
U verlangt vom Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz. Hat er einen solchen Anspruch?
Bearbeiterhinweis: Es wird auf §§ 1, 9 V StVO hingewiesen. Zudem ist das Gesetz aus Fall 1 außer Acht zu lassen.

17.05.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-17 09:00:392016-05-17 09:00:39Öffentliches Recht ÖII – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und Berlin  im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die X-GmbH betreibt eine Messe- und Veranstaltungshalle (im Folgenden: Halle) in Dortmund. Auf über 5000 qm finden darin Konzerte und Messen statt. Eigentümer der Halle ist die Stadt Dortmund, die mit der X-GmbH einen wirksamen, nicht einseitig kündbaren Pacht- und Betreibervertrag geschlossen hat. Danach ist die X-GmbH zur eigenverantwortlichen Nutzung der Halle berechtigt.
Seit mehreren Monaten kommen Hunderttausende von Flüchtlingen in Deutschland an und werden nach einem rechtmäßigen Verfahren auf die Bundesländer verteilt, welche die Flüchtlinge wiederum – nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel – den Gemeinden des Landes zuweisen. So kommen mittlerweile täglich auch etwa 100 Flüchtlinge in Dortmund an. Insgesamt wurden in den vergangenen Monaten schon 10.000 Flüchtlinge in Dortmund aufgenommen, wobei diese Zahl angesichts der anhaltenden Flüchtlingsströme weiter steigt. Die Flüchtlinge werden in den ersten Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und sind verpflichtet, dort zu wohnen. Da die in Dortmund vorhandenen Erstaufnahmeeinrichtungen restlos überfüllt sind, wurden mehrere Notaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. So wurden bereits die Hälfte aller leer stehenden Verwaltungsgebäude sowie die Hälfte aller Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umfunktioniert.
Auf der Suche nach weiteren potenziellen Notaufnahmeeinrichtungen stößt die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund auf die Halle und bittet die X-GmbH, diese freiwillig zur Nutzung als Notaufnahmeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Dies weist die X-GmbH jedoch entschieden zurück: Sie sei – was zutrifft – bis zum Ende des Jahres 2016 restlos ausgebucht. Hierzu habe sie Verträge mit den verschiedenen Veranstaltern von Konzerten und Messen geschlossen. Diese können sie nun nicht mehr brechen, ohne sich ihren Vertragspartnern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.
Mit Bescheid vom 05.04.2016 beschlagnahmt der Oberbürgermeister von Dortmund die Halle. Die X-GmbH wird in der Verfügung verpflichtet, die Halle kurzfristig und unbefristet der Behörde zum 10.04.2016 zur Verfügung zu stelle und den Behördenmitarbeitern ungehinderten Zugang zur Halle zu gewähren. Zur Begründung weist die Behörde – insgesamt zutreffend – auf die folgenden tatsächlichen Umstände hin: Es herrsche eine aktuelle Notlage bei der Unterbringung. Neu hinzuströmenden Flüchtlingen, zu denen auch Familien mit Kindern, Kranke und Schwangere zählten, drohten Obdachlosigkeit und damit Kälte und Krankheit, wenn nicht möglichst schnell neue Notaufnahmeeinrichtungen hergerichtet würden. Mit einem spürbaren Rückgang der Flüchtlingszahlen sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Zwar stünden genügend weitere Verwaltungsgebäude leer. Die Hale, welche die X-GmbH betreibe, sei angesichts ihrer Ausstattung und Größe jedoch für die Unterbringung besonders geeignet, da dort an einer Stelle 1.000 Flüchtlinge gesammelt untergebracht werden könnten. Dies erleichtere die Verwaltung. Außerdem seien bereits Sanitäranlagen vorhanden, sodass nur einige wenige zusätzliche Toiletten- und Duschcontainer aufgebaut werden müssten. Dies sei kostengünstiger als die Nutzung leer stehender Verwaltungsgebäude, welche zunächst umfangreich umgerüstet werden müssten und einen zusätzlichen Aufbau zahlreicher Container erforderten. Ein solcher Aufbau sei zwar zu realisieren, aber mit höheren Kosten verbunden als die Herrichtung der Halle und widerspreche deshalb den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.
Im Übrigen ist die Hörde der Ansicht, die Nutzung weiterer Turnhallen komme nicht in Betracht, da die Verantwortung des Staates für die Daseinsfürsorge und den Schulbetrieb eine weitere Umnutzung verböten. Der Sportunterricht aller Schulen, der Vereinssport und der Hochschulsport seien bereits in erheblichen Maße beeinträchtigt und könnten bei einer weiteren Umnutzung von Turnhallen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Erfordernisse der Daseinsfürsorge und die Verantwortlichkeit des Staates für das Schulwesen verböten deshalb weitere Eingriffe in die Turnhalleninfrastruktur. Provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer und beheizbare Zeltunterkünfte seien derzeit – was zutrifft – europaweit ausverkauft und kurzfristig nicht zu beschaffen.
Gleichzeitig ordnet der Oberbürgermeister die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wird auf die Notlage bei der Unterbringung von Flüchtlingen verwiesen; insbesondere sei die sofortige Vollziehung geboten, um zu vermeiden, dass Flüchtlinge obdachlos würden und dadurch die Gefahr gesundheitlicher Schäden bestünde.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der X-GmbH ist empört über die Verfügung. Daher legt er noch am selben Tag im Namen der X-GmbH, an dem er den Bescheid erhalten hat, Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein. Gleichzeitig beantragt er vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die X-GmbH die Halle am 10.04.2016 zur Verfügung stellen muss.
Zur Begründung führt er aus, es bestehe schon gar keine Rechtsgrundlage für diesen Bescheid. Während andere Bundesländer spezielle Gesetze zur Beschlagnahme von Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen hätten, gebe es ein solches Gesetz in NRW – insoweit zutreffend – gerade nicht. Ferner habe die Stadt Dortmund bisher nur die Hälfte der leerstehenden Verwaltungsgebäude und Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umgewandelt. Hier bestehe noch weiteres Potenzial. Es könne doch nicht sein, dass Privaten die Nutzung ihrer Räumlichkeiten bereits untersagt werde, bevor alle stadteigenen Räumlichkeiten ausgelastet seien. Dass provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer oder beheizbare Zeltunterkünfte derzeit nicht zur Verfügung stünden, könne der X-GmbH nicht angelastet werden.
Frage 1: Hat der Antrag der X-GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk zu Frage 1: Gehen Sie in einem umfassenden Gutachten auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtfragen – ggfs. hilfsgutachterlich – ein. Asyl- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die X-GmbH erhält den obigen Bescheid vom 05.04. 2016 zur Beschlagnahme der Halle. Unterstellen Sie, dass die Beschlagnahme dem Bescheid entsprechend erfolgt und in der Halle vom 10.04.2016 bis zum 31.07.2016 insgesamt 1000 Flüchtlinge untergebracht werden. Die X-GmbH erleidet für diesen Zeitraum wegen nicht erzielter Mieteinnahmen Gewinnausfälle in Höhe von 1 Mio Euro. Dies hält sich im Rahmen dessen, was sie in einem solchen Zeitraum üblicherweise an Gewinn macht. Außerdem sieht sie sich berechtigten Schadensersatzforderungen in Höhe von weiteren 1 Mio Euro ausgesetzt, weil sie die abgeschlossenen Verträge nicht erfüllen kann. Auf diesen finanziellen Einbußen möchte die X-GmbH nicht sitzen bleiben.
Frage 2: Hat die X-GmbH – nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes NRW- einen Anspruch gegen die Stadt Dortmund auf Ersatz dieser finanziellen Einbußen?
Bearbeitervermerk zur Frage 2: Unterstellen Sie, dass der Bescheid vom 05.04.2016 materiell rechtswidrig ist und die X-GmbH alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einschließlich Eilrechtsschutzes rechtzeitig eingelegt hat.

12.05.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-12 13:19:482016-05-12 13:19:48Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Februar 2016. Vielen Dank dafür an Ann-Kathrin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
In ähnlicher Form ist der Sachverhalt auch in Hamburg im Februar 2016 gelaufen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Blockupy Bewegung in Düsseldorf will vom 16.-23. Mai 2015 eine Versammlung in Düsseldorf abhalten, um gegen die Finanzpolitik zu demonstrieren und finanzpolitische Themen (nicht näher bekannt) aufmerksam zu machen. Am 21. Mai 2015 wird die Versammlung wegen gewaltsamen Verlaufes rechtmäßig verboten/aufgelöst.
Nachdem sich in mehreren sozialen Netzwerken polizeibekannte und gewaltbereite Leute dazu bekannt haben mit Baseballschlägern und Pyrotechnik in Düsseldorf gewaltsam Widerstand leisten zu wollen, führt die Polizei ab dem 21. Mai 2015 vermehrt Kontrollen durch.
X aus Frankfurt möchte an der Versammlung in Düsseldorf teilnehmen und macht sich mit einem Rucksack voller Reiseproviant auf den Weg. Er fährt am 21. Mai mit einem von 2 Bussen von Frankfurt nach Düsseldorf. In Neuss (NRW) werden die beiden Busse um 14:00 Uhr von der zuständigen Kreispolizei in ein Gewerbegebiet von Neuss umgeleitet. Dort werden – rechtmäßigerweise – alle einer Identitätsfeststellung und einer stichprobenartigen Gepäckdurchsuchung unterzogen. Gewaltbereite Personen können nicht ausgemacht werden. Anschließend wird allen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot für die Innenstadt von Düsseldorf erteilt.
Da die Busfahrer mittlerweile ihre Fahrzeit überschritten haben und nicht mehr weiterfahren dürfen, entscheiden sich die Insassen zu Fuß nach Neuss zu laufen und auf dem Rathausplatz spontan eine friedliche Kundgebung unter dem Motto ‚Für die Versammlungsfreiheit – Gegen polizeiliche Willkür’ abzuhalten. Nach 30-minütigem Fußweg in losen Gruppen kommen alle um 16:00 Uhr am Hauptbahnhof in Neuss an. Auf dem Hauptbahnhofvorplatz werden sie unter den Blicken der Passanten von den ihnen bereits bekannten Polizisten angehalten. Sie teilen der Polizei mit nunmehr eine friedliche Kundgebung gegen 17.00 Uhr auf dem Neusser Rathausplatz abhalten zu wollen. Nach Anhörung werden die Identitäten aller festgestellt, alle Mitglieder der Gruppe werden durchsucht, und das Gepäck – darunter der Rucksack des X – wird nach Waffen und weiteren gefährlichen Gegenständen durchsucht. Jegliches Argumentieren und Diskutieren nützt nichts.
Nach kurzer Zeit verkündet die Polizei über Lautsprecher, dass die geplante Demonstration in Neuss verboten werde. Daraufhin protestieren und diskutieren alle. Kurze Zeit später nimmt die Polizei alle fest.
Im Polizeibericht heißt es, die Maßnahmen seien nötig gewesen, um zu verhindern, dass die Demonstranten doch noch nach Düsseldorf fahren. Die Festnahmen seien insbesondere nötig gewesen um drohende anstehende Ordnungswidrigkeiten gem. § 29 VersG (Sartorius Nr. 435) zu verhindert.
X erhebt Anfang Juli 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen das Land NRW. Da er auch künftig an Veranstaltungen wie dieser teilnehmen möchte, möchte er festgestellt wissen, dass die Identitätsfeststellung nebst Anhalten, die Durchsuchungen, das Verbot der Kundgabe in Neuss sowie die Festnahme mit Recht und Gesetz nicht vereinbar waren. Er denkt die Maßnahmen verletzen ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit.
Aufgabe: Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Klage des X Aussicht auf Erfolg hat.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Auf § 14, 15 VersG wird hingewiesen. Gehen Sie davon aus, dass eine richterliche Entscheidung bzgl. der Festnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

10.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-10 13:00:152016-03-10 13:00:15Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2015. Herzlichen Dank dafür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Auftragung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen im Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt. Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen. Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf. Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
Frage 1: Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
Frage 2: Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern?
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.

08.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-08 11:00:322015-12-08 11:00:32Öffentliches Recht ÖII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhatet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Herzlichen Dank hierfür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag für 3 Familien seine Halle vermieten, damit die da das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 Abs 3 Nr 2 iVm § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art 4 GG.Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art 4 berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.

07.12.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-07 18:00:462015-12-07 18:00:46Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im Juni 2015 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Hamburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?

01.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-01 15:56:032015-12-01 15:56:03Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht Juli 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
A betreibt in der niedersächsischen Stadt S eine Anlage zur Entsorgung gefährlicher Abfälle. Eines Nachts entsteht ein Brand infolge eines technischen Mangels der Anlage. Die Feuerwehr ist zwei Tage lang mit den Löscharbeiten beschäftigt. Der dabei verwendete Löschschaum vermischt sich mit aus der Anlage austretenden Stoffen. Die Feuerwehr fängt das Löschwasser so gut wie möglich auf und lagert es in Containern auf dem Grundstück des B.
Die zuständige Landesbehörde erlässt am Montag, 13. Juli 2015, eine Ordnungsverfügung auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 17 I 2 KrWG gegen A, in der er verpflichtet wird, das Löschwasser fachgerecht zu entsorgen. Eine Anhörung könne unterbleiben, weil der Sachverhalt klar und die zügige Umsetzung im öffentlichen Interesse geboten sei. A sei Abfallerzeuger i.S.d. § 3 Abs. 8 KrWG. Zwar könne B als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG angesehen werden, doch wäre dessen Inanspruchnahme ungerecht. Außerdem sei er finanziell nicht in der Anlage, die erheblichen Entsorgungskosten zu tragen.
A ist empört und erhebt am Dienstag, 28. Juli 2015, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Darin rügt er die unterbliebene Anhörung ebenso wie die Auswahl des Verantwortlichen. Schließlich könne ebenso B herangezogen werden. Alternativ könne sich ja auch die Feuerwehr um die Entsorgung kümmern, schließlich habe diese das Löschwasser auch verursacht.
Gehen Sie in einem Gutachten auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – nötigenfalls hilfsgutachterlich – ein. Andere Normen des KrWG als die genannten müssen nicht geprüft werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
[NAGVwGO vollständig abgedruckt]

26.08.2015/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-26 16:00:462015-08-26 16:00:46Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht im 1. Staatsexamen in Niedersachsen im Juli 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die Ärztekammer des Landes L beschließt im November 2014 eine Änderung der Berufsordnung für Ärzte (BO). § 16 BO hat fortan folgende Fassung:
Tötung auf Verlangen ist dem Arzt untersagt. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Die Änderung wird am 1. Dezember 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Arzt A hat einen unheilbar tödlich kranken Patienten P. Dieser wird einen qualvollen Tod durch Ersticken erleiden. Auch eine palliative Behandlung verspricht keinen Erfolg. P lässt sich ausführlich von A aufklären und beraten. A soll P daraufhin ein schmerzlinderndes und in bestimmter Dosierung letal wirkendes Medikament verschreiben, das P selbst und frei bestimmt einnehmen will. Nach der Änderung der Berufsordnung nimmt A von diesem Vorhaben jedoch Abstand. Bei Verstößen drohen ihm Sanktionen bis hin zur Entziehung der Approbation.
A ist empört. Die Änderung verletze ihn schließlich genauso wie P in seinen Grundrechten. Schließlich müsse eine derart grundlegende Frage durch den Gesetzgeber entschieden werden. Jedenfalls aber könne es nicht sein, dass eine Beihilfe zur Selbsttötung in jedem Fall untersagt sei. A kommt im Juli 2015 zu Ihnen und möchte wissen, wie er gegen die Berufsordnung vorgehen kann.
Aufgabe 1: Lösen Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen gutachterlich. Die Änderung der Berufsordnung erfolgte formell ordnungsgemäß. (Es folgt noch ein Hinweis auf im Anhang abgedruckte Normen des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes L. Darin heißt es unter anderem, dass die Ärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.) Die Wirksamkeit der Normen des HKG und der übrigen Normen der BO ist zu unterstellen. Eine Vorschrift i.S.d. § 47 I Nr. 2 VwGO existiert im Land L.
Aufgabe 2: Was ändert sich, wenn die Änderung der Berufsordnung auf einer zwingenden Regelung in einer EU-Richtlinie beruht?

26.08.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-26 11:00:522015-08-26 11:00:52Öffentliches Recht ÖI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Um die Gedächtnisprotokolle der Klausurrunde im Juni 2015 des 1. Staatsexamens in NRW zu komplettieren erhaltet ihr vorliegend auch die zweite gelaufene Klausur im Öffentlichen Recht. Vielen Dank für die Zusendungen an Marco. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die große kreisangehörige Stadt S verfügt über ein brachliegendes unbebautes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anwohner setzen sich dafür ein, dass die Stadt auf diesem Grundstück einen – bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässigen – Kinderspielplatz errichtet. Der Rat und der Bürgermeister von S halten jedoch nichts von diesem Vorhaben. Deshalb gründet sich eine Bürgerinitiative, deren Ziel es ist, ein Bürgerbegehren für den Bau des Spielplatzes zu initiieren. Zu dessen Vertretern werden A, B und C bestimmt.
A, B und C wenden sich an die Verwaltung, mit der Bitte um eine Kostenschätzung. Die Übermittlung besagter Kostenschätzung durch die Verwaltung erfolgt jedoch nicht.
Aufgabe 1: Können A, B und C gerichtlich die Übermittlung einer Kostenschätzung erwirken?
Fortsetzungsteil 1:
Nachdem Die Verwaltung inzwischen eine Kostenschätzung übermittelt hat, beginnen A, B und C mit dem Sammeln der erforderlichen 10.000 Unterschriften. Dem schriftlich begründeten Bürgerbegehren mit der Frage „Soll das gemeindeeigene Grundstück (Flurnummer X, Katastereintrag Y) mit einem Kinderspielplatz bebaut werden?“ sind 10.035 Unterschriften beigefügt. Bei der Prüfung durch die Verwaltung fällt auf, dass bei 25 Unterschriften die Angabe des Geburtsdatums fehlt. Allerdings wohnt unter den angegebenen Adressen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens. Weitere 25 Unterschriften weisen neben dem fehlenden Geburtsdatum auch keine Angaben zur Hausnummer auf. Auch hier kann aber festgestellt werden, dass in den betroffenen Straßen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens wohnt.
Aufgabe 2: Wie wird der Rat entscheiden? Prüfen Sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Fortsetzungsteil 2:
Der Rat hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, entspricht ihm jedoch nicht. Im daraufhin durchgeführten Bürgerentscheid, spricht sich eine Mehrheit der Bürger für die Annahme des Begehrens aus. Wie sich
herausstellt, war jedoch die Kostenschätzung der Verwaltung unzutreffend. Die Kosten für Unterhalt und Wartung der Spielgeräte waren nicht bedacht worden. Wären die höheren Kosten bekannt gewesen, hätte eine Mehrheit gegen die Annahme gestimmt.
Aufgabe 3: Ist der Bürgerentscheid rechtmäßig?
Aufgabe 4: Kann die Kommunalaufsichtsbehörde – unabhängig von den bisherigen Fallgestaltungen – nach § 122 GO NRW gegen einen rechtswidrigen Bürgerentscheid vorgehen?
Bearbeitervermerk: Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf hilfsgutachterlich – einzugehen.

30.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-30 10:00:362015-06-30 10:00:36Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Anbei erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Rechtsanwalt R (deutscher Staatsbürger) hat sich durch sein Rechtspolitisches Engagement als Gegner häuslicher Gewalt in seiner Heimatstadt S einen Ruf gemacht. Erfolgreich war er in vielen Fällen dieser Sache auch als Anwalt vor Gericht tätig.
Da er es skanadlös findet, dass dieses Thema im öffentlichen Diskurs kaum eine Rolle spielt, aber auch um die betroffenen Frauen auf rechtliche Möglichkeiten hinzuweisen und auch um neue Mandanten für seine Kanzlei zu gewinnen, beschließt R etwas zu unternehmen.
Er fertigt an seinem heimischen PC Abbildungen von geschlagenen Frauen (auf einem der Abbildungen hält sich eine Frau eine Pistole an den Kopf, auf einer anderen sieht man wie ein Mann seine Frau schlägt) mit der Unterschrift „Häusliche Gewalt wird nicht toleriert ? 1361b II BGB“, sowie der Adresse und dem Logo seiner Kanzlei an. Diese Abbildungen schickt er sodann an eine Medienagentur, die diese Abbildungen auf Kaffeetassen abdrucken soll.
Um sicher zu gehen, dass seinem Vorhaben nichts entgegensteht, befragt er die Anwaltskammer vorab, ob die Werbung zulässig ist. Die zuständige Anwaltskammer untersagt dem R Werbung in dieser Art. Unter Verweis auf § 43 b BRAO und § 6 BORA erklärt sie dem R in einem Schreiben, dass es sich bei solch einer Werbung nicht um in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung der beruflichen Tätigkeit handelt. Es handele sich um reißerische Werbung, die mit dem Berufsethos des Rechtsanwaltsberufs nicht vereinbar sei. Es bestehe die Sorge, dass der Eindruck erweckt würde, Rechtsanwälte hätten es nötig um jeden Preis an neue Mandanten zu kommen. Das nötige Vertrauen in die Seriösität der Rechtsanwaltschaft könne zu Schaden kommen.
Über die Entscheidung der Berufsanwaltskammer verärgert zieht R vor die zuständigen Gerichte. Am Ende des Instanzenzugs Entscheidet schließlich der BGH, dass es mit der Entscheidung der Berufsanwaltskammer seine Richtigkeit hat.
Form und Fristgerecht reicht R Verfassungsbeschwerde ein. Er macht geltend, der BGH habe in seinem Urteil die oben genannten §§ verfassungswidrig ausgelegt. Das Urteil verstoße gegen seine Grundrechte aus Art 5 I (Meinungsfreiheit), Art 5 III (Kunstfreiheit) und gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 I). Überdies sei die von der Rechtsanwaltskammer übersandte Entscheidung eine Zensur (Art 5 I).
Fertigen sie ein Gutachten über Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des R an.
Dabei ist davon auszugehen, dass:
– Der Instanzenzug beendet ist.
– Es ist zu Unterstellen, dass eine Genehmigung seitens der Anwaltskammer nichterforderlich ist.
– Außer auf die genannten §§ der BRAO und BORA (abgedruckt im Ergänzungsband) ist im Gutachten nicht einzugehen.

29.06.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-29 10:00:222015-06-29 10:00:22Öffentliches Recht ÖI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2015. Nochmals vielen Dank hierfür an Adrian. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber eine weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?

10.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-10 10:00:052015-06-10 10:00:05Öffentliches Recht ÖII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lerntipps

Vielen Dank an Adrian für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die U-Ltd mit Sitz in Manchester bietet die U-App (Anm.: gemeint ist „Uber“) an, bei der die Nutzer eine Fahrt ordern können, bei der sie von einem Fahrer mit einem privaten PKW abgeholt werden. Über die U-App läuft die Abrechnung, die Bestellung und die Bewertung der Fahrer. Jede Fahrt kostet 1 € Grundgebühr sowie 1,20 € pro Kilometer. U behält 20% der Fahrtkosten für sich ein. Die Fahrer schließen einen „Join and Support“-Vertrag mit U ab, in dem sie sich zu einer Bereitstellung ihrer Dienste zu gewissen Zeiten verpflichten. Zudem bestehen mit einigen Fahrern, die mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzliche Verträge mit einem zusätzlichen Grundentgelt. U führt keine Sozialversicherungsbeträge für die Fahrer ab.
Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Hamburg (FHH) untersagt U die Vermittlung der Fahrten mit dem Hinweis darauf, dass es sich um genehmigungspflichtige Fahrten nach dem PBefG handele. Zudem ordnet die FHH den sofortigen Vollzug an.
Die FHH begründet den Sofortvollzug folgendermaßen: Zunächst wolle sie keine massenhaft illegalen Fahrten dulden. Zudem könnten – was zutrifft – die Haftpflichtversicherer im Falle eines Unfalls eine Zahlung an die geschädigten Kunden verweigern. Schließlich sei es ihre Aufgabe, den lokalen Taximarkt vor illegaler Konkurrenz zu schützen.
Die Untersagungsverfügung begründet sie damit, dass es sich um entgeltliche Beförderung im Sinne des § 1 I PBefG handele und auch keine Ausnahme nach § 1 II PBefG vorliege.
U tritt der Verfügung damit entgegen, dass es sich bei ihrem Angebot nur um sogenannte „ride sharing“-Dienste handele und die Fahrten reine Privatfahrten seien, die sie nur vermittele. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unangemessen, da sie einem Berufsverbot gleichkomme und derart komplizierte Fragen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müssten.
Ohne weitere gerichtliche Schritte unternommen zu haben, stellt U einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG Hamburg.

09.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-09 16:30:132015-06-09 16:30:13Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Klausurlösung: ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Lösungsskizzen, Rheinland-Pfalz

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Februar 2015 gelaufenen ÖII Klausur des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
In der Stadt S ist der Fußballverein F ansässig, welcher mit dem Verein G verfeindet ist. Des Öfteren ist es bei Heimspielen gegen den Verein G zu Konflikten zwischen den Fans des harten Kerns gekommen, den sog. „Ultras“. Bei diesen Konflikten ist es trotz erhöhtem Polizeieinsatz zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im und um das Stadion gekommen, wobei auch unbeteiligte Passanten betroffen wurden. Die Polizei hat daraufhin versucht mit Aufenthaltsverboten und Meldeauflagen den Ausschreitungen entgegen zu wirken, jedoch wurde das Bild dadurch nur leicht verbessert und konnte nicht vollständig behoben werden. 2015 steht in der Stadt S erneut ein Derby zwischen F und G an, jedoch findet zeitgleich auch ein Volksfest statt, welches rundherum mehrere Dutzend Polizisten benötigt. Aus diesem Grund erlässt der Bürgermeister der Stadt S einen Bescheid, welcher es F verbietet die geplanten 10% der Eintrittskarten die laut DFB für den gegnerischen Verein reserviert werden müssen, zu verkaufen. Er begründet dies damit, dass die Ausschreitungen in Anbetracht der verringerten Polizeigewalt nicht zu kontrollieren seien und ein solches Verkaufsverbot nötig sei. F hingegen sieht sich selbst als Opfer der gewalttätigen Fans und nicht verantwortlich für die Ausschreitungen. Erst einmal müsse sich der Bürgermeister an die Verantwortlichen wenden. Insbesondere entstehe ihm durch das Verkaufsverbot ein Schaden von 10.000€. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt F form-und fristgerecht Klage zum zuständigen VG.
Frage 1 : Hat die Klage des F Aussicht auf Erfolg?
K, ein Fan des Vereins F, welcher dem harten Kern angehört, ist bei den letzten beiden Heimspielen auffällig geworden, indem er sich an Schlägereien beteiligt hat. Eines Tages erhält er von dem Polizeipräsidium der Stadt S ein Schreiben überschrieben mit „Gefährderanschreiben“ . Darin heißt es, dass K in letzter Zeit unter polizeilicher Beobachtung stand, wobei die Art und Weise nicht ausgeführt wurde und ihm geraten wird, sich in Zukunft von Spielen des Vereins F fernzuhalten, sonst könnten gegen ihn Maßnahmen auf Grundlage des POG ergehen. K möchte dieses Schreiben nicht auf sich sitzen lassen und möchte, dass es aus der Welt ist.
Frage 2: Ist eine Klage des K vor dem VG zulässig?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten der Klage gegen das Verkaufsverbot
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtweges, § 40 I 1 VwGO
Hier: POG
II. Statthafte Klageart
Hier: Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO; Arg.: Verkaufsverbot = VA i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Hier: Art. 12 I GG, zumindest aber Art. 2 I GG
2. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (+)
3. Klagefrist, § 74 I VwGO (+)
4. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)
B. Begründetheit, § 113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des VA
1. Ermächtigungsgrundlage
a) Spezialgesetz (-)
b) Generalklausel, § 9 I POG
2. Formelle Rechtmäßigkeit (+)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
aa) Schutzgut
-> Öffentliche Sicherheit
Hier: Geschriebenes Recht (§§ 223, 303 StGB) und Individualgüter (Leib, Eigentum)
bb) Gefahr
-> Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (+); Arg.: häufige gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den „Ultras“ bei Heimspielen
cc) Ordnungspflichtigkeit
(1) Verhaltensstörer, § 4 I POG
(a) Unmittelbarer Verursacher
(-); Arg.: Keine Überschreitung der Gefahrenschwelle durch F selbst
(b) Mittelbarer Verursacher
Problem: „Zweckveranlasser“
– aA: subjektive Theorie -> (-); Arg: Überschreitung der Gefahrenschwelle durch Ultras nicht „gewollt“
– hM: objektive Theorie -> eigentlich (+); Arg.: Überschreitung der Gefahrenschwelle „vorhersehbar“; aber: Grundrechtsausübung des F, Art. 12 I GG
(2) Notstandspflichtiger, § 7 I POG („Nichtstörer“)
(a) Gegenwärtige erhebliche Gefahr (+)
(b) Vorgehen gegen Verhaltensstörer nicht erfolgversprechend
Hier: Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen in der Vergangenheit wirkungslos
(c) Keine Abwehr durch eigene Kräfte oder durch Beauftragte
Hier: Polizeikräfte durch Volksfest gebunden; Eskalation nicht kontrollierbar; allerdings: kein Hinweis auf Bemühungen um Amtshilfe aus benachbarten Regionen, was regelmäßig in Betracht zu ziehen wäre (aA gut vertretbar).
b) Ergebnis: (-)
II. Rechtsverletzung (+)
C. Ergebnis: (+)
Frage 2: Zulässigkeit der Klage gegen das Gefährderanschreiben
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: POG
II. Statthafte Klageart
1. Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO
(-); Arg.: Gefährderanschreiben kein VA, mangels Regelungswirkung („Rat“).
2. Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Dann müsste K die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren. Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn in einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Sachen besteht. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn ein Eingriff in die Grundrechte des K vorläge.
a) Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
aa) Schutzbereich
(1) Persönlich (+)
(2) Sachlich
Problem: Versammlungszweck
– aA: jeder Zweck ausreichend -> (+); Arg.: Handlungsfreiheit in der Gruppe
– aA: politischer Zweck erforderlich -> (-); Arg.: Entstehungsgeschichte
– hM: kommunikativer Zweck erforderlich und ausreichend -> (+); Arg.: Meinungsfreiheit in der Gruppe
bb) Eingriff
(1) Eingriff im klassischen Sinne
(-); Arg.: Keine Regelungswirkung (s.o.)
(2) Eingriff im modernen Sinne
Hier: Intensität; Arg.: Einwirkung auf Entschließungsfreiheit durch Inaussichtstellen von polizeilichen Maßnahmen.
b) Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
aa) Schutzbereich
(1) Persönlich (+)
(2) Sachlich
(a) Meinung
= Jedes Werturteil
Hier: Sympathiebekundung für den Verein
(b) Haben, Bilden, Äußern, Verbreiten (+)
bb) Eingriff (+), s.o.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
Hier: rechtliches bzw. ideelles Interesse
2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 8, 5 I 1 GG
3. Keine Subsidiarität, § 43 II VwGO
(+); Arg.: andere Klagearten kommen nicht in Betracht.
4. Klagegegner
Hier: Rechtsträger
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)
V. Ergebnis: (+)
Vertiefende Theorie:

Polizeiliche Generalklausel
http://jura-online.de/learn/polizeirechtliche-generalklausel-3-i-sog/984/excursus
Zweckveranlasser
http://jura-online.de/learn/problem-zweckveranlasser/1029/excursus
Feststellungsklage
http://jura-online.de/learn/feststellungsklage-43-i-vwgo/187/excursus
Versammlungszweck
http://jura-online.de/learn/problem-versammlungszweck/303/excursus
Eingriff
http://jura-online.de/learn/eingriff/317/excursus
14.04.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-14 16:00:122015-04-14 16:00:12Klausurlösung: ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Seite 2 von 512345

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