In der letzten Zeit ist das Bundesverfassungsgericht alles andere als untätig geblieben und musste insoweit eine Reihe von Entscheidungen treffen, die durchaus Anlass zur Diskussion, aber auch zum aufmerksamen Studieren gaben. Gerade im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern – gerade anhand der betreffenden Leitsätze oder Pressemitteilungen – eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
BVerfG vom 20.02.2013 – 2 BvR 228/12:
Mit diesem Beschluss hat der Senat die Regelung des sächsischen Landesrechts, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt wird, für nichtig erklärt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten – SächsPsychKG). In zwei früheren Beschlüssen aus dem Jahr 2011, an die die vorliegende Entscheidung anschließt, hatte der Senat bereits Regelungen zur Zwangsbehandlung im rheinland-pfälzischen und im baden-württembergischen Landesrecht für nichtig erklärt (BVerfGE 128, 282 und BVerfGE 129, 269; Pressemitteilungen Nr. 28/2011 vom 15. April 2011 und Nr. 63/2011 vom 20. Oktober 2011).
Gerügt wurde im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 2 II 1 i.V.m. Art. 19 IV GG. Zur vollständigen Pressemitteilung siehe hier.
BVerfG vom 20.02.2013 – 2 BvE 11/12
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, mit einem heute veröffentlichten Beschluss verworfen. Für die begehrte Feststellung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz kein Verfahren vor. Eine Rechtsschutzlücke ist damit auch insoweit nicht verbunden, als die NPD geltend macht, die laufende Verbotsdebatte wirke sich wie ein faktisches Parteiverbot aus. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider eines Parteiverbotsverfahrens mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Ebenfalls verworfen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Hilfsantrag der NPD auf Feststellung, dass der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung die parteibezogenen Rechte der NPD durch die fortwährende Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit verletzten.
Über diesen zu erwartenden Beschluss berichteten wir bereits in einem Artikel vom 05.03.2013. Zur vollständigen Pressemitteilung siehe hier.
BVerfG vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08:
Gerade für Studierende aus dem Freistaate Bayern könnte dieser Beschluss des BVerfG von Bedeutung sein. Die Pressemitteilung (siehe hier) führt hierzu Folgendes aus:
Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Gesetzgeber obliegt es vielmehr, für einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu sorgen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Zugleich hat der Senat eine Vorschrift des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärt, da diese das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlichen Grenze für die Abgabenerhebung völlig unberücksichtigt lässt. Der Landesgesetzgeber ist gehalten bis 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neureglung zu schaffen.
Zu beachten ist ebenso folgende Anmerkung:
Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
BVerfG vom 18.03.2013 – 1 BvR 2436/11:
Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat entschieden, die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 zu beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten.
Zur vollständigen Pressemitteilung siehe hier.
BVerfG vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10:
1. Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.
2. Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.
3. Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
4. Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.
BVerfG vom 20.03.2013 – 2 BvF 1/05:
1. Soweit der Antrag sich auf § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) bezog, wird das Verfahren eingestellt.
2. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78), geändert durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2424) – soweit nicht als Folge der Nichtigerklärung des § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 – gegenstandslos geworden (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz und die in § 15 Absatz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf § 14 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz) – in den genannten Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
4. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) sowie Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfG vom 12.04.2013 – 1 BvR 990/13:
Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München wird im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. wegen § 129 StGB, Az.: 6 St 3/12, aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.
Auch über diese Thematik berichteten wir bereits in einem Artikel vom 04.04.2013, einem Artikel vom 09.04.2013 sowie in einem Artikel vom 12.04.2013.