Schema: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Schema: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
A. Anspruchsgrundlage
- Keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage, es handelt sich um einen gewohnheitsrechtlich anerkannten ungeschriebenen Anspruch.
– Herleitung streitig: zT.: §§ 823, 906, 1004 BGB analog; z.T.: Herleitung aus der Abwehrfunktion der Grundrechte; z.T.: Herleitung aus Art. 20 III GG.
– Streitentscheid i.E. entbehrlich, da Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
B. Anspruchsvoraussetzungen
I. Eingriff in ein subjektives Recht
- Möglich sind unmittelbare Eingriffe.
– Möglich auch mittelbare Eingriffe, sofern sie dem Hoheitsträger zurechenbar sind. Zurechenbar sind mittelbare Eingriffe, wenn sich in ihnen die durch den Hoheitsträger geschaffene typische Gefahrenlage realisiert.
– Subjektive Rechte können sich aus dem Gesetz, insbesondere aus Grundrechten, aber auch aus einem VA oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben.
II. Durch hoheitliches Handeln
– Unerheblich ist, ob der Hoheitsträger durch VA handelt oder ob schlichtes Verwaltungshandeln vorliegt.
– Erforderlich ist lediglich, dass die Störungshandlung öffentlich-rechtlich ist.
III. Eingriff rechtswidrig
Der Eingriff ist rechtswidrig, wenn keine Duldungspflicht auf Seiten des Anspruchstellers besteht.
IV. Eingriff dauert noch an oder steht bevor
V. Keine Ausschlussgründe
C. Rechtsfolge
Schlichtes Unterlassen. Unabhängig davon, ob die Stöungshandlung durch VA erfolgte, handelt es sich bei dem gewünschten Unterlassen um schlichtes Verwaltungshandeln.
D. Prozessuale Durchsetzung
I. Hauptsache: Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage
II. Vorläufiger Rechtsschutz: Antrag nach § 123 I 1 VwGO.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Was ist „VA“? Verwaltungsakt? Sorry, bin kein Jurist in Ausbildung…
VerwaltungsAkt