Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Vorüberlegung: „VA-Befugnis“ vorhanden: Darf die Behörde überhaupt in Form eines VAs handeln?
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Erforderlich
Es gilt der Grundsatz vom Vorbehalt das Gesetzes.
2. Auswahl der Ermächtigungsgrundlage
– Grds. ist die Prüfung auf die von der Behörde angegebene Ermächtigungsgrundlage zu stützen.
– (P) Kann das Gericht die von der Behörde angegebene Ermächtigungsgrundlage „austauschen“, wenn sich diese als nicht tragfähig erweist?
3. Die Ermächtigungsgrundlage muss ausreichend und wirksam sein.
Grds. kann von der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage ausgegangen werden. Eine vertiefte Prüfung ist jedoch insbesondere erforderlich, wenn es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren, §§ 9ff. VwVfG
a) Anhörung, § 28 VwVfG
= Die Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
aa) Anhörung erforderlich (§ 28 I VwVfG)
– Grds. erforderlich bei Erlass eines VA, der in die Rechte eines Beteiligten (§ 13 VwVfG) eingreift.
– Str. ob Anhörung auch bei bloßer Ablehnung eines Antrags erforderlich ist (Rspr.: (-), Versagung einer Begünstigung ist kein Eingriff, h.L. (+), bloße Ablehnung kann ebenso schwer wiegen wie ein Eingriff).
– Unterbliebene Anhörung kann gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden.
bb) Anhörung ausnahmsweise entbehrlich (§ 28 II VwVfG)
cc) Anhörungsverbot (§ 28 III VwVfG)
b) Mitwirkungsverbote, §§ 20f. VwVfG
c) Mitwirkung anderer Behörden
3. Form
a) Gem. § 37 II VwVfG grds. formfrei, etwas anderes kann sich aus Spezialgesetzen ergeben.
b) Begründung, § 39 VwVfG
– Es liegt nur dann ein Verstoß vor, wenn die Begründung völlig fehlt, unvollständig ist oder wahre Gründe verschwiegen werden.
– Ob die von der Behörde angegebenen Gründe geeignet sind, den Erlass des VAs zu rechtfertigen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
2. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG
b) Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit
3. Richtiger Adressat
4. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung oder gebundene Entscheidung?
a) Gebundene Entscheidung: Anordnung der vorgesehenen Rechtsfolge
(P) Ausnahmsweise Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch bei gebundenen Entscheidungen?
b) Ermessensentscheidung:
aa) Ermessensfehler?
(1) Ermessensnichtgebrauch
(2) Ermessensunterschreitung
(3) Ermessensfehlgebrauch
(4) Ermessensüberschreitung
bb) Ggf. Ermessensreduzierung auf Null
cc) Ggf. intendiertes Ermessen
IV. Fehlerfolgen
– § 44 VwVfG Nichtigkeit
– § 45 VwVfG Heilung
– § 46 VwVfG Unbeachtlichkeit
– § 47 VwVfG Umdeutung
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de
Man könnte das Ermessen noch in Entschließungs-, Störerauswahl- und Handlungsermessen unterteilen und innerhalb des Handlungsermessen die Verhältnismäßigkeit einordnen. Da könnte man der Vollständigkeit halber noch das Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. III GG als Grundlage für die Verhältnismäßigkeitserfordernis einbringen. Zudem sollte man ganz oben bei dem Vorbehalt des Gesetzes bezüglich einer Ermächtigungsgrundlage für Verwaltungshandeln noch das Problem zur Leistungsverwaltung unterbringen =)