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Yannick Peisker

Schwarzfahren und das Erschleichen von Leistungen – Ein Grundlagenbeitrag

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

A. Allgemeine Einführung
Gegenstand des heutigen Grundlagenbeitrags ist der Straftatbestand „Erschleichen von Leistungen“ gemäß § 265a StGB. Die Studierenden zwar im zweiten Semester bereits begegnete, wahrscheinlich aber in Vergessenheit geratene Norm, soll – auch angesichts aktueller Diskussionen – klausurtypisch aufbereitet werden.
In der Praxis erfolgt jedoch in regelmäßigen Abständen die durchaus lebhafte Diskussion, inwiefern das tatbestandlich erfasst Verhalten, insbesondere in Bezug auf das „Schwarzfahren“, einer Entkriminalisierung bedarf.
So hatte die Fraktion DIE LINKE im Jahr 2016 im Deutschen Bundestag beantragt,

„den Tatbestand der Leistungserschleichung aus § 265a StGB so abzuändern, dass die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein auch im Wiederholungsfall nicht als Straftat geahndet wird. Auch eine Ahndung als Betrug gemäß § 263 StGB ist auszuschließen.“[1]

Selbst Jan Böhmermann nahm sich zuletzt in seiner Satire-Fernsehshow „ZDF Magazin Royale“ vom 3. Dezember 2021 der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein an.[2]
Gegenstand der Diskussionen ist dabei häufig die Frage, ob es an der Erforderlichkeit einer Strafe fehle. Die betroffenen Leistungserbringer hätten bereits ausreichende Möglichkeiten, zivilrechtlich gegen Leistungserschleicher vorzugehen, ebenso bestehe die Möglichkeit, durch technisch präventive Einrichtungen wie Zugangssperren o.ä. – so aus einigen Städten bekannt – die unbefugte Nutzung der Beförderungsmittel zu verhindern.[3]
Geschütztes Rechtsgut des § 265a StGB ist das Vermögen des Leistungserbringers.[4] Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, tatbestandlicher Erfolg ist das Erschleichen der vermögenswerten Leistung selbst, sowie um ein Dauerdelikt, welches mit Beginn der Leistungserbringung vollendet und mit der vollständigen Erbringung beendet ist.[5]
Die Norm fungiert als Auffangtatbestand insbesondere gegenüber § 263 StGB, denn in den heute typischen Fällen der Leistungserschleichung – so auch beim „Schwarzfahren“ – fehlt es aufgrund des reduzierten Personaleinsatzes an zu täuschenden natürlichen Personen.[6] Eine betrugsnahe Auslegung ist daher naheliegend.[7]
 
B. Prüfungsschema:
Die Prüfung des § 265a StGB gestaltet sich wie folgt:

I. Objektiver Tatbestand

1. Taugliches Tatobjekt: Entgeltliche Leistung

a) Eines Automaten

b) Eines öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationsnetzwerks

c) Beförderung durch ein Verkehrsmittel

d) Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

e) Entgeltlichkeit

2. Tathandlung: Erschleichen

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

IV. Strafantrag, § 265a StGB

 
C. Objektiver Tatbestand
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erfordert die Erschleichung einer entgeltlichen Leistung, wobei diese Leistung in vier verschiedenen tatbestandlichen Varianten durch den Leistenden erbracht werden kann. Erfasst wird die Leistung eines Automaten (Var. 1), die eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes (Var. 2), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Var. 3) sowie den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen (Var. 4).
Statistisch am häufigsten erfolgt dabei die Beförderungserschleichung in Form des klassischen „Schwarzfahrens“. Im Jahr 2020 wurden deutschlandweit 179.267 Fälle wegen Verstoßes gegen § 265a StGB erfasst, davon waren 177.037 Fälle Beförderungserschleichungen.[8]
I. Leistung eines Automaten
Ein Automat ist grundsätzlich ein Gerät, welches nach menschlicher Bedienung selbsttätig aufgrund eines (mechanischen oder elektronischen) Steuerungssystems Funktionen erfüllt.[9]
Notwendig ist, dass der Automat die Leistung selbst(tätig) erbringt – nicht erfasst werden daher Automaten, die lediglich zur Unterstützung von menschlichem Personal genutzt werden, oder bei denen die Leistungserbringung erst später erfolgt.[10] Als aus diesem Grund nicht erfasste Beispiele zu nennen sind Fahrkartenautomaten, Pfandautomaten, Parkscheinautomaten. Die Leistung für welche das Entgelt erhoben wird (Beförderung, Anspruch auf Pfandgeld, Parkmöglichkeit) werden nicht durch den Automaten gewährt, sondern nur vermittelt.[11]
Problematisch ist, welche Automatenarten erfasst werden. Differenziert wird zwischen sog. Leistungsautomaten und sog. Warenautomaten.
Leistungsautomaten sind Automaten, bei welchen das Entgelt für die selbsttätig erbrachte Leistung gezahlt wird (Bsp.: Musikbox, Spielautomat, Münztelefon, Münzfernglas), dagegen wird bei sog. Warenautomaten das Entgelt für eine Ware bezahlt, die der Automat wiederum freigibt (Bsp.: Getränkeautomat, Zigarettenautomat, Fahrscheinautomat).[12]
Nach überwiegender Auffassung werden nur die zuvor beschriebenen Leistungsautomaten, nicht jedoch Warenautomaten vom Tatbestand erfasst.[13] Hierfür wird angeführt, dass die Entnahme der Waren regelmäßig von §§ 242, 246 StGB tatbestandlich erfasst werde, sodass es der Auffangfunktion der Norm nicht bedürfe.[14] Ebenso würden auch die anderen Varianten nur unkörperliche Leistungen erfassen.[15] Dem kann entgegengehalten werden, dass der Wortlaut der Norm durchaus offen ist und der Erfassung von Warenautomaten nicht entgegensteht. Ferner bestehe bereits mit der gesetzlichen Subsidiaritätsklausel in § 265a Abs. 1 2. Hs. StGB ein Instrument, um dem Auffangcharakter des § 265a StGB gerecht zu werden, eine Einschränkung bereits auf Tatbestandsebene sei nicht erforderlich.[16] Auch lasse sich nicht trennscharf zwischen Leistungs- und Warenautomaten abgrenzen. Ein Wechselautomat gebe zwar Geld heraus, zivilrechtlich handele es sich jedoch um einen Tauschvertrag, sodass der Leistungscharakter im Vordergrund steht.[17] So gebe auch eine Waschanlage, um den Leistungsvorgang „Waschen“ zu erbringen, Wasser und Seife als Gegenstände ab.[18]
Klausurtaktisch ist es einerlei, welcher Ansicht gefolgt wird, auf der Ebene der Konkurrenzen wird § 265a StGB bei Warenautomaten regelmäßig von konkurrierenden Delikten wie § 242 StGB und § 246 StGB verdrängt.
II. Leistung eines öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetzwerk
Telekommunikationsnetze sind alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich (Breitbandnetz, Kabelnetz, also insbesondere Internet und Telefon).[19]
Der Öffentlichkeit dient dieses, wenn es für die Allgemeinheit errichtet wurde.[20] Irrelevant ist, ob der konkrete Netzzugang nur gegen Entgelt nutzbar ist (Pay-TV-Abo, auch dieses wird über das Internet betrieben, welches allen offensteht).[21] Nicht erfasst werden aber interne Netze, die selbst ohne Entgeltleistung nicht der Nutzung zugänglich sind (Betriebsinterne Netze).[22]
III. Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Der Begriff des Verkehrsmittels erfasst nicht nur den öffentlichen Nahverkehr als Massenverkehr, sondern auch Individualverkehr wie z.B. Taxen, wobei im Bereich des Individualverkehrs regelmäßig eine Betrugsstrafbarkeit gemäß § 263 StGB vorliegen wird.[23]
Beförderung meint jede Form des Transports.[24]
IV. Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen
Veranstaltungen werden definiert als ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen, dass sich räumlich gegenständlich von seiner Umwelt abgrenzt (Konzerte, Theater, Sportereignisse).[25] Einrichtungen dagegen sind auf eine gewisse Dauer angelegte, einem bestimmten Zweck dienende Personen- oder Sachgesamtheiten (Museen, Bibliotheken, Zoos, Parkhäuser).[26]
V. Entgeltlichkeit
Erforderlich ist weiterhin, dass die jeweilige Leistung entgeltlich ist. Auch, wenn sich dieses objektive Tatbestandsmerkmal nicht explizit im Wortlaut finden lässt, ist dieses aus dem bezweckten Schutz fremder Vermögensinteressen sowie dem subjektiven Absichtserfordernis des Täters, das Entgelt nicht zu entrichten, abzuleiten.[27]
Der Begriff des Entgelts wird in § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB definiert. Entgelt ist danach jede in einem Vermögenswert bestehende Gegenleistung. Erforderlich ist also, dass die Leistung, die der jeweilige Automat freigibt, entgeltlich ist, also nur gegen einen vermögenswerten Vorteil erworben werden kann.
Damit fallen bereits Geldwechselautomaten aus dem Tatbestand heraus, die das Geld lediglich wechseln, sofern sie hierfür keine Gebühr nehmen.[28] Selbiges gilt für Schließfächer, die nach Benutzung das eingeworfene Münzstück ausspucken.[29]
Nicht notwendig ist, dass das Entgelt direkt am Tatobjekt (Automaten, Telekommunikationsnetz, Verkehrsmittel, Einrichtung, Veranstaltung) entrichtet wird. Ausreichend ist, wenn dieses gegenüber einer anderen Person oder in einer anderen Einrichtung gezahlt wird.[30] Erforderlich und geradezu entscheidend ist jedoch, dass das Entgelt als Gegenleistung für die erbrachte Leistung entrichtet wird.
So stellt der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für die Möglichkeit des Fernsehens oder Radio Hörens dar, sodass das „Schwarzsehen“ und „Schwarzhören“ tatbestandlich mangels entgeltlicher Leistung nicht erfasst werden.[31]
Unproblematisch bejaht werden kann dieses Merkmal dagegen bei der Beförderungserschleichung, denn nahezu jedes öffentliche Verkehrsmittel darf nur gegen (vorherige) Entrichtung des Ticketpreises genutzt werden.
Selbiges gilt für den Zutritt zu einer Einrichtung oder Veranstaltung. Interessante Konstellation ist hier jedoch der Zutritt zu einem Parkhaus. Da der Zutritt selbst hier nicht entgeltpflichtig ist, sondern erst das Verlassen des Parkhauses, kann sich der Zutritt zum Parkhaus mangels eines zu zahlenden Entgelts nicht tatbestandlich erschlichen werden.[32] Auch das spätere Umgehen der Schranke zur Ausfahrt ist tatbestandlich nicht erfasst, da das Entgelt nicht für das Hochfahren der Schranke, sondern für die Parkmöglichkeit geleistet wird.[33]
Hier gilt daher für die Klausur: Eine präzise Differenzierung und eine Betrachtung unter Berücksichtigung einer Anschauung des täglichen Lebens vermag zu einer deutlich überdurchschnittlichen Note zu führen.
VI. Tathandlung: Erschleichen
Nachdem die tauglichen Tatobjekte bereits ausführlich erläutert wurden, muss sich nun zwingend der Tathandlung Erschleichen zugewendet werden.
Ein Erschleichen setzt jedenfalls ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraus. Mithin hat ein Einverständnis keine rechtfertigende, sondern bereits tatbestandsausschließende Wirkung.[34] Zudem erfordert der Wortsinn, dass nicht gewalttätig vorgegangen wird.[35]
Allgemein wird unter einem Erschleichen das Erlangen der Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung verstanden.[36] Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum Betrugstatbestand muss die Überwindung oder Umgehung täuschungsähnlich erfolgen.[37]
Tatbestandlich erfasst sind damit:

– Einwerfen von Falschgeld in einen Automaten[38]

– Verwendung von nicht autorisierten Karten zur Entschlüsselung von Pay-TV[39]

– Nutzung gefälschter Handy-Chip-Karten[40]

Bei der Zutrittserschleichung finden sich regelmäßig zumindest automatisierte Kontrollen, sodass auch hier insbesondere das Übersteigen einer Absperrung oder die Benutzung eines Notausgangs oder anderen unbenutzten Eingangs tatbestandlich erfasst sind.[41]
Tatbestandlich nicht erfasst ist:

– Das bloße Ausnutzen eines Gerätedefekts[42]

– Die unberechtigte Inanspruchnahme bei ordnungsgemäßer Bedienung, wie z.B. das Bedienen eines Glücksspielautomaten in Kenntnis des Programms[43]

– Störanrufe mangels Umgehung einer Sicherheitsvorkehrung[44]

Problematisch – und zentraler Problempunkt des § 265a StGB – ist, ob von diesem Verständnis im Rahmen der Beförderungserschleichung abgewichen werden soll.
Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll es bereits ausreichen, wenn der Täter die Leistung in Anspruch nimmt und sich dabei mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt – unerheblich ist die Überwindung oder Umgehung eines Hindernisses.[45]
Nach Auffassung des BGH sprechen die folgenden Argumente für ein solch weites Verständnis:

„Der Wortlaut der Norm setzt weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraus. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhaltet der Begriff der „Erschleichung” lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege [..]. Er enthält allenfalls ein „täuschungsähnliches” Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt wird; nicht erforderlich ist, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss.
[…] Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung eine weitere Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt […].
Die Vorschrift des § 265a StGB geht, soweit sie das „Schwarzfahren” unter Strafe stellt, auf Art. 8 der Strafgesetznovelle vom 28. 6. 1935 zurück (RGBl. I, 839, 842). Sie sollte vor allem die Lücke schließen, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen bezüglich der Anwendung des § 263 StGB ergaben […].
Die im Jahre 1935 eingeführte Vorschrift des § 265a StGB entsprach fast wörtlich dem § 347 StGB (Erschleichen freien Zutritts) des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs von 1927, in dessen Begründung es u.a. heißt: „Erschleichen ist nicht gleichbedeutend mit Einschleichen. Auch wer offen durch die Sperre geht, sich dabei aber so benimmt, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet, erschleicht den Eintritt. Auch ein bloß passives Verhalten kann den Tatbestand des Erschleichens erfüllen; so fällt auch der Fahrgast einer Straßenbahn unter die Strafdrohung, der sich entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht um die Erlangung eines Fahrscheins kümmert” (Materialien zur Strafrechtsreform, 4. Bd., Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1927 mit Begr. und 2 Anlagen [Reichstagsvorlage], 1954 [Nachdruck], S. 178, 179; Die Strafrechtsnovellen v. 28. 6. 1935 und die amtl. Begründungen, Amtl. Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 10, S. 41).
Die Vorschrift sollte also gerade diejenigen Fälle erfassen, in denen es unklar bleibt, ob der Täter durch täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten Kontrollen umgeht. Der gesetzgeberische Wille ist nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil sich die bei Schaffung des Gesetzes bestehenden Verhältnisse insoweit geändert haben, als heute, auch zu Gunsten einer kostengünstigeren Tarifgestaltung, auf Fahrscheinkontrollen weitgehend verzichtet wird […].“.[46]

Der Rechtsprechung entgegengehalten wird insbesondere, dass ein solcher Wortsinn nicht zwingend sei, vielmehr setze ein Erschleichen ein Ergaunern, Heimlichkeit oder List voraus, wovon bei der bloßen Inanspruchnahme der Leistung nicht ausgegangen werden könne.[47] Ferner könne es keinen Anschein der Ordnungsmäßigkeit geben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Fahrgast einen Fahrschein mit sich führe. Insofern fehle es bereits an einer Verkehrsanschauung, wie sich ein ordnungsgemäßer Fahrgast verhalte.[48] Im Übrigen werde die Nähe zum Betrug so überdehnt, denn § 263 StGB schütze nicht bereits vor der unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung, sondern vor Angriffen gegen die Entscheidungsfreiheit.[49]
Weiterhin bleibt unklar, wann und in welcher Form der Anschein der Ordnungsmäßigkeit durchbrochen werden kann. So reiche nach Auffassung des OLG Hamm selbst das vorherige Senden eines Briefes mit der Ankündigung der Schwarzfahrt an den Verkehrsbetrieb nicht aus, vielmehr sei der Anschein der Ordnungsmäßigkeit gegenüber den eingesetzten Kontrolleuren selbst maßgeblich.[50] Dies erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Schutz des Vermögens der Leistungserbringer – also der Verkehrsbetriebe – geschützt werden soll, nicht konsistent.
Allerdings soll auch das Anbringen eines Aufnähers oder Kärtchens mit dem Text „Ich fahre umsonst“ an der Kleidung nicht ausreichen, um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu durchbrechen.[51] Hierdurch würde der Täter nicht in offener und unmissverständlicher Art und Weise zum Ausdruck bringen, den Fahrpreis nicht zu entrichten.[52] Ein solcher Hinweis könne auch als bloße Provokation oder als ein Eintreten für freies Fahren in Bus und Bahn in Form einer politischen Stellungnahme verstanden werden.[53]
Zuletzt wird in systematischer Hinsicht gegen die Auffassung der Rechtsprechung angeführt, dass in allen anderen Varianten ein Erschleichen abgelehnt wird, wenn keine Zugangsbarriere besteht.[54] Dagegen hält der BGH, dass die übrigen Leistungen im Gegensatz zur Beförderung nur auf spezielle Anforderung hin erbracht werden, die Beförderungsleistung aber auch ohne ein konkretes Anfordern bereits vorhanden ist.[55]
Damit fordern weite Teile der Literatur auch innerhalb der Beförderungserschleichung ein Überwinden oder Umgehen präventiver Kontrollen oder sonstiger Vorrichtungen tatbestandlich zu prüfen.[56]
Der zuvor dargestellte Streit kann in der Klausur beliebig entschieden werden. Allerdings sollte, sofern der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Klausurersteller eine Subsumtion zur Problematik des „offenen und unmissverständlichen zum Ausdruck bringen“ bezwecket, sich zwar argumentativ mit beiden Positionen auseinandergesetzt werden, im Ergebnis jedoch der Rechtsprechung gefolgt werden. Dies gilt erst Recht im Zweiten Staatsexamen.
D. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht muss der gesamte objektive Tatbestand zunächst vom Vorsatz umfasst sein, hierfür genügt dolus eventualis.[57] Glaubt der Täter, er habe eine Fahrkarte dabei, handelt er nicht vorsätzlich.[58]
Weiterhin muss der Täter ausweislich des Wortlautes mit der Absicht handeln, dass Entgelt nicht zu entrichten. Hierfür bedarf es eines zielgerichteten Willens des Täters.[59] Entscheidend ist in Klausuren oftmals, dass der Vorsatz gerade zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (sog. Koinzidenzprinzip). Wer bereits ausreichend zur Bejahung der Absicht ist es jedoch, wenn die Entgeltvermeidung nicht das alleinige Ziel des Täters ist, sondern lediglich notwendiges Zwischenziel, um das eigentliche Ziel zu erreichen.[60]
E. Weiteres
Mit Erbringen der tatbestandlichen Leistung ist die Erschleichung vollendet, hierfür genügt der Beginn der Leistungserbringung.[61] Beendet ist die Tat mit dem Ende der Leistungserbringung.[62] Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Leistung selbst entgegennimmt oder beansprucht, auch die Leistungserschleichung für Dritte ist ohne Weiteres erfasst.[63]
Die Strafbarkeit des Versuches ist – aufgrund der Eigenschaft des Deliktes als Vergehen – ausdrücklich in § 265a Abs. 2 StGB normiert.
265a Abs. 1 StGB enthält eine Subsidiaritätsklausel, sodass das Erschleichen von Leistungen formell subsidiär gegenüber ebenfalls verwirklichten Delikten ist, sofern die Tat dort mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Subsidiaritätsklausel ist wörtlich zwar nicht beschränkt, nach teilweise vertretener Ansicht ist die Vorschrift jedoch nur gegenüber Delikten mit derselben Angriffsrichtung subsidiär, so etwa zu Vermögens- und Eigentumsdelikten wie z.B. §§ 263, 242, 263a StGB, nicht aber zu §§ 123, 146, 147, 267 StGB, denn Sinn und Zweck ist die Schließung von Strafbarkeitslücken insbesondere in Bezug auf § 263 StGB.[64] Zu anderen Delikten mit abweichender Angriffsrichtung soll daher Tateinheit möglich sein.[65] Andere vertreten, dass die Vorschrift gegenüber sämtlichen schwereren Delikten subsidiär ist.[66]
F. Summa
Der vorangegangene Grundlagenbeitrag zeigt, Diskussionen rund um die Strafwürdigkeit des tatbestandlich erfassten Verhaltens, insbesondere rund um die Beförderungserschleichung, sind durchaus begründet. Durch die weitreichende Position der Rechtsprechung – die sich jedoch aufgrund der vorgebrachten Argumente durchaus auch in der aktuellen Diskussion sehr gut vertreten lässt – wird nahezu jede Inanspruchnahme eines Beförderungsmittels ohne Fahrschein pönalisiert.
Allerdings darf nicht vergessen werden, auch abseits der Beförderungserschleichung besitzt die Norm einen – wenn auch praktisch nur geringen – Anwendungsbereich, der in der Klausur durchaus höher ausfallen kann.
Insgesamt betrachtet hält sich die Examensrelevanz des § 265a StGB in Grenzen, entscheidet das zuvor vermittelte Wissen regelmäßig nur über das Bestehen. Wird über den Klausurschwerpunkt hinaus jedoch auch der § 265a StGB sauber geprüft, sind gute Noten garantiert.
[1] BT-Drs. 18/7374, S. 1.
[2] ZDF Magazin Royal, abrufbar unter: https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-3-dezember-2021-100.html; ab Minute 11:20, letzter Abruf v. 23.12.2021.
[3] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 11 ff.; Hefendehl, JA 2011, 401, 406; Stolle, StudZR 2006, 27, 38.
[4] BayObLG, Urt. v. 18.7.1985 – RReg. 5 St 112/85, NJW 1986, 1504.
[5] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 4.
[6] Mitsch, NZV 2019, 70.
[7] Mitsch, NZV 2019, 70.
[8] Polizeiliche Kriminalstatistik 2020 Bund; abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2020/PKSTabellen/BundFalltabellen/bundfalltabellen.html?nn=145506, letzter Abruf v. 23.12.2021.
[9] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 3.
[10] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 4.
[11] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 26.
[12] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Hellmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 18.
[13] U.a. BGH, Urt. v. 22.4.1952 – 2 StR 101/52, MDR 1952, 563; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.1999 – 5 Ss 291/98 – 71/98 I, NJW 2000, 158.
[14] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 19.
[15] Kudlich, JuS 2001, 20, 21.
[16] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 33.
[17] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 37; Kudlich, JuS 2001, 20, 22.
[18] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 6.
[19] Lackner/Kühl/ Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 3.
[20] RG, Urt. v. 10.12.1896 – 3777/96, RGSt 29, 244 f.
[21] BeckOK StGB/Valerius, Stand 1.11.2021, § 265a StGB Rn. 13.
[22] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 7.
[23] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 59.
[24] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 6.
[25] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 9.
[26] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 7; Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 9.
[27] BeckOK StGB/Valerius, Stand 1.11.2021, § 265a StGB Rn. 10.
[28] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.1999 – 5 Ss 291/98 – 71/98 II, NJW 2000, 158.
[29] Hichrichs, ZJS 2013, 407, 416.
[30] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 23, 89.
[31] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 30.
[32] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 92.
[33] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 7; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 92.
[34] Etter, CR 1988, 1021, 2022.
[35] BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998 – 2 BvR 1907/97, NJW 1998, 1135, 1136.
[36] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 10.
[37] Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 6a.
[38] BGH, Beschl. v. 23.4.1985 – 1 StR 164/85, BeckRS 1985, 05500.
[39] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 146.
[40] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 146.
[41] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 19.
[42] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 138; Fischer, NJW 1988, 1828, 1829.
[43] LG Freiburg, Beschl. v. 17.4.1990 – IV Qs 33/90, NStZ 1990, 343.
[44] Schönke/Schröder/Perron, 10. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 10.
[45] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211; OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.1990 – 2a Ss 119/90, NStZ 1991, 587; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.1991 – 130/91 I, NStZ 1992, 84; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.03.1989 – 1 Ss 635/88, NJW 1990, 924; letztlich bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998 – 2 BvR 1907-97, NJW 1998, 1135.
[46] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211, Rn. 12 ff.
[47] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 162.
[48] Exner, JuS 2009, 990, 992 f.; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 165.
[49] Exner, JuS 2009, 990, 993.
[50] OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2011 – 5 RVs 1/11, NStZ 3022, 206, 207.
[51] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016 – 1 Ss 253/16, BeckRS 2016, 112425.
[52] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016 – 1 Ss 253/16, BeckRS 2016, 112425 Rn. 9.
[53] KG, Beschl. v. 2.3.2011 – (4) 1 Ss 32/11 (19/11), NJW 2011, 2600.
[54] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 172.
[55] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211, Rn. 21.
[56] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 177; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 37; Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 6a; Albrecht, NStZ 1988, 222, 224.
[57] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 45.
[58] OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.1999 – 2 Ss 250/99, NJW 2000, 86, 87.
[59] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 46.
[60] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 192.
[61] BayObLG, Beschl. v. 4.7.2001 – 5 St RR 169/01, BeckRS 2001, 30190872.
[62] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 205.
[63] MüKo StGB/Hefendehl,3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 200.
[64] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 14.
[65] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn 21.
[66] Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 8; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 213.

06.01.2022/1 Kommentar/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-01-06 09:00:332022-01-06 09:00:33Schwarzfahren und das Erschleichen von Leistungen – Ein Grundlagenbeitrag
Dr. Yannik Beden, M.A.

Karteikarte Rücktritt vom Versuch; § 24 I StGB

Karteikarten, Strafrecht

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05.02.2019/0 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2019-02-05 17:31:112019-02-05 17:31:11Karteikarte Rücktritt vom Versuch; § 24 I StGB
Dr. Matthias Denzer

Karteikarte § 823 Abs. 1 BGB

Karteikarten, Zivilrecht

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04.02.2019/0 Kommentare/von Dr. Matthias Denzer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Matthias Denzer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Matthias Denzer2019-02-04 18:27:552019-02-04 18:27:55Karteikarte § 823 Abs. 1 BGB
Dr. Matthias Denzer

Karteikarte Untersuchungshaft; §§ 112 ff. StPO

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04.02.2019/0 Kommentare/von Dr. Matthias Denzer
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Dr. Matthias Denzer

Karteikarte Stellvertretung; §§ 164 ff. BGB

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04.02.2019/0 Kommentare/von Dr. Matthias Denzer
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Dr. Matthias Denzer

Karteikarte Anfechtungsklage; § 42 VwGO

Karteikarten, Öffentliches Recht


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04.02.2019/0 Kommentare/von Dr. Matthias Denzer
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Redaktion

Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht

Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

 

A. Doppelfunktion: Der Erklärende erhält die Möglichkeit, die gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen und damit seine Verbindlichkeit zu tilgen (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig kann er mit Hilfe der Aufrechnung auch eine eigene fällige Forderung durchsetzen (Befriedigungs- bzw. Vollstreckungsfunktion). Geprüft wird die Aufrechnung beim Erlöschen des Anspruchs.
 
B. Voraussetzungen
I. Aufrechnungslage, § 387 BGB
1. Gegenseitigkeit der Forderungen
= Erklärender hat eine Forderung gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung) und Aufrechnungsgegner hat Forderung gegen den Erklärenden (Hauptforderung)
2. Gleichartigkeit der Forderungen
Die Aufrechnung kommt also nur bei Geld- und Gattungsschulden über vertretbare Sachen (§ 91 BGB) in Betracht.
3. Wirksamkeit, Fälligkeit (§ 271 BGB) und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit gilt für die Verjährung eine Ausnahme; nach § 215 BGB bleibt die Aufrechnung möglich, wenn die Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit (§ 271 BGB) der Hauptforderung
Einredefreiheit ist nicht erforderlich.
II. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
III. Kein Ausschluss der Aufrechnung
1. Vertraglich

  • Gemäß § 391 II BGB ist dies im Zweifel anzunehmen, wenn Leistungszeit und Leistungsort der Hauptforderung vereinbart wurden und für die Gegenforderung ein anderer Leistungsort besteht.
  • Bei AGB beachte § 309 Nr. 3 BGB, siehe hierzu auch diesen Beitrag.

2. Gesetzlich, §§ 392-394 BGB (siehe insbesondere zum Klassiker, ob das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB greift, wenn sich zwei Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegenüberstehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren, diesen Beitrag) 
 
C. Wirkung
Beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, ex tunc, § 389 BGB.
 
Da Schemata dabei helfen, die Struktur von Tatbeständen zu erfassen, kann ihr sicheres Beherrschen maßgeblich zum Erfolg einer Klausur beitragen. So können auch unbekannte Fallkonstellationen „in den Griff gekriegt“ werden. Auf welche Weise man sich Schemata am besten einprägt, hängt davon ab, was für ein Lerntyp man ist, wobei zur Aneignung auf unterschiedliche Medien zurückgegriffen werden kann. So werden teilweise online – wie auf juraexamen.info – Schemata veröffentlicht. Eine andere Variante ist es, sich die wichtigsten Schemata des Zivilrechts in Form eines Hörbuchs näher zu bringen. Auch wenn vielen Studierenden die bloße Wiedergabe des Gesetzesgesetzes zu oberflächlich erscheinen mag, kann dies einem auditiven Lerntyp bei der Aneignung und Wiederholung eine große Unterstützung sein.   
 
 

30.01.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-01-30 15:00:552018-01-30 15:00:55Schema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Redaktion

Schema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

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Schema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Vortat: Vollendeter Diebstahl

– Diebstahl muss vollendet, darf aber noch nicht beendet sein.
– Als Vortat kommt auch ein Raub gem. § 249 StGB in Betracht.
– Täter des § 252 StGB kann jeder Täter der Vortat sein, ob ein Teilnehmer der Vortat Täter des § 252 StGB sein kann, ist umstritten.

b)  Auf frischer Tat betroffen

– Erfordert einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung.
– Betreffen erfordert grundsätzlich, dass der Täter und die Tat von einem Dritten bemerkt wird. Ein reines Zusammentreffen kann nur ausnahmsweise ausreichen, zB wenn der Täter das Aufdecken der Tat verhindert durch den Einsatz der Nötigungsmittel.

c)  Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

2. Subjektiver Tatbestand

a)  Tatbestandsvorsatz

Es genügt bedingter Vorsatz.

b)  Bereicherungsabsicht
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten und diese seinem Vermögen einzuverleiben.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

23.11.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-11-23 10:00:492017-11-23 10:00:49Schema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Redaktion

Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB

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Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB

I. Schuldverhältnis
Die Regeln des Schuldnerverzugs finden grds. auf vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse Anwendung.

II. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
Fälligkeit richtet sich im Zweifel nach § 271 I, II BGB.

III. Nichtleistung trotz Möglichkeit

Das Leistungshindernis darf nicht zur endgültigen Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges, d.h. zur Unmöglichkeit führen.

IV. Mahnung

  • Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.
  • Die Mahnung kann nach hM zeitgleich oder nach der Fälligkeit erfolgen.
  • Gem. § 286 I 2 kann die Mahnung durch die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids ersetzt werden.
  • In den Fällen des § 286 II BGB ist die Mahnung entbehrlich.
  • Im Falle einer Geldschuld kommt der Schuldner auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nachdem ihm eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen und die Forderung fällig geworden ist in Verzug.

V. Verschulden, § 286 IV BGB

VI. Rechtsfolge

  • Schadensersatz gem. §§ 280 I, II 286 BGB
  • Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, § 288 I BGB
  • Haftungsverschärfung, § 287 BGB

Das Schema ist in den Grünzügen entnommen von myjurazone.de.

16.11.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-11-16 10:00:092017-11-16 10:00:09Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
Redaktion

Schema: Widerruf eines Verwaltungsakts, § 49 VwVfG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Schema: Widerruf eines Verwaltungsakts, § 48 VwVfG

  • Gilt für die Aufhebung eines rechtmäßigen VAs.
  • Dagegen gilt § 48 VwVfG für die Aufhebung eines rechtswidrigen VAs.
  • Vorrangig sind speziellere Regelungen anzuwenden, insbesondere § 3 StVG, § 15 II, III GastG und § 45 II, III, IV WaffG.

I. Ermächtigungsgrundlage
§ 49 I VwVfG oder § 49 II VwVfG oder § 49 III VwVfG
II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

– Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 49 V VwVfG iVm § 3 VwVfG
– Die sachliche Zuständigkeit liegt nach dem actus-contrarius-Gedanken bei derjenigen Behörde, die den ursprünglichen VA erlassen hat. Ausnahme:

– Es hat ursprüngliche eine unzuständige Behörde gehandelt oder
– Inzwischen wäre eine andere Behörde für den Erlass des Ausgangs-VAs sachlich zuständig.

2. Verfahren, insb. § 28 VwVfG

3. Form, insb. § 39 VwVfG

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) § 49 I VwVfG

aa) Rechtmäßigkeit des widerrufenen VAs
bb) Aufzuhebender VA ist nicht begünstigend
cc) Widerruf ist nicht ausnahmsweise unzulässig oder ein VA gleichen Inhalts müsste erneut erlassen werden.

b) § 49 II VwVfG

aa) Rechtmäßigkeit des widerrufenen VAs
bb) Aufzuhebender VA ist begünstigend
cc) Widerrufsgrund gem. § 49 II Nr. 1-5 VwVfG
dd) Frist, §§ 49 II 2, 48 IV VwVfG

c) § 49 III VwVfG

aa) Rechtmäßigkeit des widerrufenen VAs
bb) Aufzuhebender VA ist begünstigend und zwar handelt es sich um eine Geld- oder Sachleistung
cc) Widerrufsgrund, § 49 III Nr. 1, 2 VwVfG
dd) Frist, §§ 49 III 2, 48 IV VwVfG

2. Rechtsfolge: Ermessen

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10.11.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-11-10 10:00:042017-11-10 10:00:04Schema: Widerruf eines Verwaltungsakts, § 49 VwVfG
Redaktion

Schemata: §§ 116ff. BGB

BGB AT, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Schemata: §§ 116ff. BGB

A. Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)

I. Voraussetzungen

1.  Vorbehalt
Der Äußernde behält sich vor, das Erklärte nicht zu wollen.

2.  Geheim
Der Äußernde verheimlich dem Empfänger der Willenserklärung seinen Vorbehalt bewusst.

II. Rechtsfolgen

1.  Bei Unkenntnis des Erklärungsempfängers vom Vorbehalt:
Die Willenserklärung bleibt wirksam (§ 116 S. 1 BGB).

2.  Bei Kenntnis des Erklärungsempfängers vom Vorbehalt:
Die Willenserklärung ist nichtig (§ 116 S. 2 BGB).

 

B. Scherzerklärung (§ 118 BGB)

I. Voraussetzungen

1. Vorbehalt
Der Erklärende behält Sicht vor, das Erklärte nicht zu wollen.

2. Erwartung, dass Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird
Der Erklärende geht davor aus, dass der Erklärungsempfänger die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung erkennt. Es kommt allein auf die subjektive Erwartung des Erklärenden an.

II. Rechtsfolgen

1.  Die Willenserklärung ist nichtig (§ 118 BGB).

2.  Schadensersatzpflicht des Erklärenden gem. § 122 BGB.

3.  Ausnahmsweise Behandlung der Willenserklärung als wirksam, wenn der Erklärende erkennt, dass der andere die Scherzerklärung als ernst gemeint versteht (es gilt § 116 BGB).

 

C. Scheingeschäft (§ 117 BGB)

I. Voraussetzungen

1. Vorbehalt
Der Erklärende behält Sicht vor, das Erklärte nicht zu wollen.

2.  Einverständnis des Erklärungsempfängers

II. Rechtsfolgen

1.  Die tatsächlich abgegebene Willenserklärung ist nichtig (§ 117 I BGB)

2.  Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist dieses wirksam, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 117 II BGB).

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26.10.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-10-26 10:00:432017-10-26 10:00:43Schemata: §§ 116ff. BGB
Redaktion

Schema: Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I Fall 1 VwGO

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Schema: Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I Fall 1 VwGO

A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

1. Aufdrängende Sonderzuweisung

2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthafte Klageart
Richtet sich nach dem Antrag bzw. Begehren des Klägers, § 88 VwGO.

1. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines hinreichend konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses

2. Keine Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)

Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in einem ihm zustehenden subjektiven Recht verletzt ist.

IV. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
– Bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen genügt jedes berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Dies kann jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
– Bei bereits erledigen Rechtsverhältnissen ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich. Fallgruppen: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizität, tiefgreifender Grundrechtseingriff.
– Bei zukünftigen Rechtsverhältnissen bedarf es eines qualifizierten Feststellungsinteresses. Erforderlich ist, dass der Verweis auf nachgehenden Rechtsschutz für den Kläger unzumutbar ist.

V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Grundsätzlich entbehrlich, ausnahmsweise erforderlich, wenn der Kläger aus einem Beamtenverhältnis klagt.

VI. Frist, § 74 VwGO

Grundsätzlich entbehrlich, ausnahmsweise erforderlich, wenn der Kläger aus einem Beamtenverhältnis klagt.

VII. Richtiger Beklagter
Rechtsträger zu dem das behauptete Rechtsverhältnis beseht.

VIII. Beteiligen- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

B. Begründetheit

(+), soweit das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht bzw. das von ihm verneinte Rechtsverhältnis nicht besteht.
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19.10.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-10-19 10:00:182017-10-19 10:00:18Schema: Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I Fall 1 VwGO
Redaktion

Schema: Versuch, §§ 22, 23 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Schema: Versuchsdelikt §§ 22, 23 StGB

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung des Delikts

2. Strafbarkeit des Versuchs
– Ergibt sich bei Verbrechen aus §§ 12 I, 23 I StGB.
– Bei Vergehen nur strafbar, wenn ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
II. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tatentschluss
– Der Täter muss unbedingten Handlungswillen haben, d.h. sich vorbehaltlos zur Tat entschlossen haben.
– Bedingungen des Tatentschlusses sind nur schädlich, wenn sie sich auf die Entscheidung zur Tat als solche beziehen. Dass der Täter die Begehung der Tat von äußeren Umständen abhängig macht, ist hingegen unproblematisch möglich.

2. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB
Nach hM (+), wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang des Geschehens ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt und bereits eine konkrete Rechtsgutsgefährdung auf Seiten des Opfers bedeutet.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. § 24 StGB

1. Kein Fehlschlag des Versuchs

(P) Wann liegt ein Fehlschlag vor?
– Einzelaktstheorie: Fehlschlag (+), wenn eine Handlung, die nach Vorstellung des Täters dazu geeignet war, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, fehl geht.
– Gesamtbetrachtungslehre: Fehlschlag (+), wenn aus Sicht des Täters keine Möglichkeit mehr besteht, den tatbestandlichen Erfolg im unmittelbaren Fortgang des Geschehens mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeizuführen.

2. Rücktrittsvoraussetzungen

a) Unbeendeter Versuch, § 24 I Alt. 1 StGB

= Der Täter glaubt noch nicht alles seinerseits zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben.

aa) Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat
bb) Freiwilligkeit

b) Beendeter Versuch, § 24 I Alt. 2 StGB
= Der Täter glaubt bereits alles seinerseits zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben.



aa) Verhinderung der Vollendung der Tat
bb) Freiwilligkeit

c) Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 I 2 StGB

aa) Ernsthaftes Sichbemühen um die Erfolgsverhinderung
bb) Freiwilligkeit

d) Bei Beteiligung mehrerer, § 24 II StGB

aa) Grundsätzlich Verhinderung der Tatvollendung, § 24 II 1 StGB
Ausnahmsweise ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsverhinderung, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird, § 24 II 2 StGB
bb) Freiwilligkeit

 

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13.10.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-10-13 10:00:022017-10-13 10:00:02Schema: Versuch, §§ 22, 23 StGB
Redaktion

Schema: Echte, unberechtigte GoA

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Echte, unberechtigte GoA

I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften über die echte unberechtigte GoA sind nur anwendbar, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.
II. Geschäftsbesorgung
= Jede rechtliche oder tatsächliche Tätigkeit. Nicht ausreichend ist bloßes Unterlassen oder Dulden.
III. Fremd bzw. für einen anderen

1. Fremdes Geschäft

a) Objektiv fremdes Geschäft: Liegt vor, wenn das Geschäft nach äußerlichen Kriterien dem Rechtskreis des Geschäftsherrn zuzuordnen ist.
b) Auch-fremdes Geschäft (hM): Liegt vor, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch des Geschäftsführers liegt. Eine MM lehnt die Figur des Auch-fremden Geschäfts ab und will eine Rückabwicklung über die §§ 812ff. BGB vornehmen.
c) Objektiv neutrales Geschäft: Liegt vor, wenn das Geschäft keinem bestimmten Interessenkreis zuzuordnen ist und seine Zuordnung erst durch eine Willensbetätigung erhält.

2. Bewusstsein der Fremdheit

3. Fremdgeschäftsführungswille

a) Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille ist indiziert, wird widerleglich vermutet.
b) Auch-fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerleglich vermutet (hM).
c) Objektiv neutrales Geschäft: Der Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar zu Tage treten.

IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Es besteht keine Vertragsbeziehung zum Geschäftsherrn und keine sonstige, auch keine gesetzliche Berechtigung 
V. Keine Rechtfertigung 


1. Übernahme widerspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

a) Wirklicher Wille
Kann ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer Kenntnis von diesem Willen hatte.
b) Mutmaßlicher Wille
Kann nur hilfsweise heran gezogen werden, wenn kein wirklicher Wille ermittelt werden kann. Dies ist der Wille, den der Geschäftsherr in Kenntnis aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Der mutmaßliche Wille orientiert sich am Interesse des Geschäftsherrn.

2. Entgegenstehender Wille nicht ausnahmsweise unbeachtlich gem. § 679 BGB

3. Der Geschäftsherr hat die Geschäftsführung nicht genehmigt

VI. Rechtsfolgen


  • Ansprüche des Geschäftsherrn:
    – Schadensersatz wegen Übernahmeverschuldens, § 678 BGB
    – Schadensersatz wegen Ausführungsverschuldens, §§ 280ff. BGB (hM)
    – Herausgabe des Erlangten, §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB
    – Daneben allgemeine Ansprüche aus Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und EBV.
  • Ansprüche des Geschäftsführers:
    – Herausgabe des Erlangten, §§ 684 S. 1, 812ff. BGB
28.09.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-09-28 10:00:042017-09-28 10:00:04Schema: Echte, unberechtigte GoA
Redaktion

Schema: Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

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Schema: Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit

A. Schutzbereich

I. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht
Die Versammlungsfreiheit von Ausländern ist über Art. 2 I GG geschützt.

II. Sachlicher Schutzbereich: Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck.

1. Versammlung

a) Personenanzahl
h.M.: Zwei Personen, Arg.: Art. 8 GG schützt die Entfaltung der Persönlichkeit und dient dem Schutz vor Isolation.

b) Anforderungen an den Zweck

– M1: Weiter Versammlungsbegriff, d.h. jeder beliebe Zweck ist ausreichend.
– M2: Der Zweck der Versammlung muss die Meinungsbildung oder Meinungsäußerung sein.
– hM: Enger Versammlungsbegriff: Der Zweck der Versammlung muss die Meinungsbildungs- und Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten sein.

2. Friedlich und ohne Waffen

- Versammlung ist unfriedlich, wenn sie einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt.
– Gewalttätig ist eine Versammlung dann, wenn aus ihr heraus oder in ihr körperlich auf Personen oder Sachen eingewirkt wird, wobei die Einwirkung von einiger Erheblichkeit sein muss.
- Entscheidend ist die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer, unfriedliches Verhalten Einzelner beeinträchtigt die Friedlichkeit der Versammlung insgesamt grundsätzlich nicht.
– Ein aufrührerischer Verlauf ist gegeben, wenn aktiver körperlicher Widerstand gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte geleistet wird.
– Waffen sind solche im technischen Sinne und gefährliche Werkzeuge.

B. Eingriff
Jede Beeinträchtigung der Ausübung der grundrechtlich geschützten Freiheit.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 I GG)

1. Schranken: Nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrecht

2. Schranken-Schranken: Beachtung der allgemeinen Anforderungen, insbesondere Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

II. Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 II GG)

1. Schranken: Schlichter Gesetzesvorbehalt

2. Schranken-Schranken: Beachtung der allgemeinen Anforderungen, d.h. das einschränkende Gesetz muss insbesondere seinerseits verfassungsmäßig sein.

 

Das Schema ist in den Grünzügen entnommen von myjurazone.de.

21.09.2017/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-09-21 10:00:182017-09-21 10:00:18Schema: Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
Redaktion

Schema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Schema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB

Anwendbarkeit

  • § 253 StGB findet Anwendung, wenn einfache Nötigungsmittel, d.h. Sachgewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel angewandt werden.
  • § 255 StGB ist einschlägig, sofern der Täter qualifizierte Nötigungsmittel anwendet, d.h. Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Qualifiziertes Nötigungsmittel

aa) Gewalt gegen eine Person
– Einsatz körperlicher Kraft zur Überwindung eines zumindest erwarteten (hM) Widerstands.
– Gewalt durch Unterlassen kommt nur in Betracht, sofern der Täter Garant für die Abwendung der Zwangslage ist.

bb) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
– Inaussichtstellen eines künftigen, auf den Körper eines Menschen bezogenen Übels, auf dessen Eintritt der Täter zumindest Einfluss zu haben vorgibt.
– Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.

b) Nötigungserfolg
(P) Fraglich ist, ob jede Handlung/Duldung/Unterlassen ausreicht, oder ob das abgenötigte Verhalten den Charakter einer Vermögensverfügung haben muss.
hL: Erforderlich ist eine Vermögensverfügung. Eine Vermögensverfügung erfordert jedoch ein freiwilliges Verhalten. Fraglich ist, ab welchem Grad von Zwang ein freiwilliges Verhalten ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend ist die innere Willensrichtung des Opfers. Glaubt das Opfer, den Taterfolg tatsächlich abwenden zu können, dann liegt ein freiwilliges Verhalten und damit eine Vermögensverfügung vor.
Rspr: Es genügt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen. Maßgeblich ist allein, dass sich das Gesamterscheinungsbild der Tat äußerlich als „Geben“ darstellt.

c) Vermögensschaden
(+), wenn das Opfer nach der Tat vermögensmäßig schlechter steht als vor der Tat.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands.

b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

14.09.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-09-14 10:00:392017-09-14 10:00:39Schema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Redaktion

Schemata: § 824 BGB und § 831 BGB

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Schemata: § 824 BGB und § 831 BGB

A.  § 824 BGB

I. Tatbestand

1. Tatsache
– Tatsache = Jeder Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist.
– Tatsachen sind abzugrenzen von Werturteilen, die durch ein Element des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt sind.
– Zukünftige Geschehen sind regelmäßig nicht beweisbar und daher nicht erfasst.

2. Unwahrheit
Nach hM ist eine Tatsache unwahr, wenn sie objektiv nicht mit der tatsächlichen Sachlage übereinstimmt oder unvollständig bzw. entstellt wiedergegeben wird.

3. Behaupten oder Verbreiten
– Behaupten = Kundgabe als Gegenstand eigener Überzeugung.
– Verbreiten = Weitergabe als Gegenstand fremden Wissens.

4. Eignung der Tatsachen zur Kreditgefährdung
(+), wenn die Tatsache geeignet ist, das Vertrauen darauf, dass der betreffende seine Verbindlichkeiten erfüllt, zu beeinträchtigen.

5. Rechtswidrigkeit

a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
b) § 824 II BGB (hM)
Rechtfertigung, wenn der Mitteleilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hat.

6. Verschulden

II. Rechtsfolge: Ersatz des Vermögensschadens, §§ 249ff. BGB

B. Schema: § 831 BGB

I. Tatbestand

1. Verrichtungsgehilfe
= Wer mit Wissen und Wollen eines anderen in dessen Interessenkreis tätig wird und dabei weisungsgebunden ist.

2. Tatbestandliche rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es hingegen nicht an.

3. „in Ausführung der Verrichtung“
– Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der unerlaubten Handlung, es muss sich gerade das durch die Einschaltung des Verrichtungsgehilfen typischerweise erhöhte Risiko realisiert haben.
– Bloßes Handeln bei Gelegenheit genügt nicht.

4. Verschulden
– Wird grundsätzlich vermutet.
– Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB

II. Rechtsfolge: Eigene Haftung des Geschäftsherrn, §§ 249ff. BGB. Daneben ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Haftung des Verrichtungsgehilfen möglich, sofern ihm ebenfalls ein Verschulden zur Last fällt, §§ 840 I, II, 421, 426 BGB.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

07.09.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-09-07 10:00:132017-09-07 10:00:13Schemata: § 824 BGB und § 831 BGB
Redaktion

Schema: Individualverfassungsbeschwerde

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Schema: Individualverfassungsbeschwerde

A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit des BVerfG

Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit: „Jedermann“, § 90 I BVerfGG
– Natürliche Personen
– Juristische Personen nach Art. 19 III GG, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist.

III. Prozessfähigkeit

- Fähigkeit, einen Rechtsstreit führen zu können.
-Ausschlaggebend ist die Grundrechtsmündigkeit, d.h. die nötige Einsichtsfähigkeit, im grundrechtlich geschützten Bereich eigenverantwortlich agieren zu können.

IV. Beschwerdegegenstand: Akt öffentlicher Gewalt, § 90 I BVerfGG
= „jeder Akt der öffentlichen Gewalt“, d.h. Legislative, Exekutive und Judikative

V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

1. Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
- d.h. Verletzung eines solchen Rechts darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein.
- (P) Drittwirkung der Grundrechte

2. Betroffenheit

a) Selbst
= Die Maßnahme betrifft den Beschwerdeführer.

b) Gegenwärtig
= Die Beeinträchtigung ist nicht nur irgendwann in Zukunft möglicherweise zu erwarten.

c) Unmittelbar
= Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts mehr um die Betroffenheit herbeizuführen.

VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG

VII. Subsidiarität
d.h. über § 90 II BVerfGG hinaus müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

VIII. Frist, § 93 BVerfGG

IX. Form, §§ 23 I, 92 BVerfGG 

B. Begründetheit

I. „Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde“
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

II. „Urteils-Verfassungsbeschwerde“

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entscheidung in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

17.08.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-08-17 10:00:362017-08-17 10:00:36Schema: Individualverfassungsbeschwerde
Redaktion

Schema: Mittäterschaft, § 25 II StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Schema: Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

  • Grundsätzlich erfolgt eine getrennte Prüfung der Beteiligten.
  • Ausnahmsweise ist die Strafbarkeit der Beteiligten gemeinsam zu prüfen, insbesondere wenn sie derart arbeitsteilig zusammengewirkt haben, dass der objektive Tatbestand nur unter Berücksichtigung der Tatbeiträge aller Beteiligten verwirklicht ist.

A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten

Prüfung erfolgt wie bei einem Alleintäter.
B. Strafbarkeit der weiteren Beteiligten als Mittäter, § 25 II StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit


1. Objektiver Tatbestand

a) Vorliegen von besonderen Merkmalen des objektiven Tatbestands in der Person des Mittäters (zB Garantenstellung bei einem unechten Unterlassungsdelikt).

b) Beurteilung als mittäterschaftliche Begehung

aa) Erbringung eines objektiven Verursachungsbeitrags
Ausreichend ist zunächst jeder Beitrag, den der Beteiligte zur Tat geleistet hat.

bb)  Gemeinsamer Tatplan
– Der Tatplan kann bereits vor der Tat gefasst sein, aber auch eine spontane Willensübereinkunft während der Tatausführung ist möglich.
– Tatplan kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

cc) Im Übrigen Bewertung als Mittäterschaft umstritten:
– Nach der Rspr. ist erforderlich, dass der Beteiligte mit Täterwillen handelt, die Tat also als eigene möchte und sich nicht bloß dem anderen Beteiligten unterordnet.
– Nach der hL wird Tatherrschaft verlangt, der Beteiligte muss die Tat nach seinem Willen hemmen und ablaufen lassen können. Dabei wird z.T. die Mitwirkung unmittelbar am Tatort gefordert, z.T. soll auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ausreichen, sofern dieser das Geschehen während der Tat im Wesentlichen vorzeichnet.

2. Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Elemente des § 25 II StGB beziehen.

3. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

10.08.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-08-10 10:00:042017-08-10 10:00:04Schema: Mittäterschaft, § 25 II StGB
Redaktion

Schema: Erwerb der Vormerkung

Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Ersterwerb der Vormerkung, §§ 883, 885 BGB

I. Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 I BGB
– Gem. § 883 I 1 BGB kann eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung eingetragen werden.
– Gem. § 883 I 2 BGB kann die Vormerkung auch zur Sicherung künftiger oder bedingter Ansprüche eingetragen werden.
II. Bewilligung der Vormerkung

1. Einseitige Bewilligung, § 885 I BGB, § 29 GBO oder

2. Einstweilige Verfügung, § 885 I BGB, §§ 935 ff. ZPO oder

3. Urteil gem. § 895 ZPO

III. Berechtigung des Bewilligenden
IV. Eintragung in das Grundbuch, § 883 I BGB
V. Einigsein zur Zeit der Eintragung
 

Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, §§ 892, 893 Fall 2 BGB

I. Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs

II. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes

III. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Gutgläubigkeit muss sich auf die Berechtigung des Bewilligenden im Zeitpunkt des Eintragungsantrags beziehen (hM).

IV. Rechtsscheintatbestand
Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Verfügenden in Bezug auf die Berechtigung zur Bewilligung der Vormerkung

V. Keine Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch, § 899 BGB

 

Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung

I. Abtretungsvertrag
Zedent und Zessionar müssen sich über die Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Forderung geeinigt haben.

II. Kein Abtretungsausschluss
Insbesondere §§ 399, 400 BGB

III. Berechtigung des Zedenten

1. In Bezug auf die Forderung
Wenn der Zedent schon in Bezug auf die Forderung nicht berechtigt ist, dann scheidet ein gutgläubiger Zweiterwerb grundsätzlich aus, sofern nicht ausnahmsweise ein Fall von § 405 BGB vorliegt.

2. In Bezug auf die Vormerkung

In Bezug auf die Vormerkung kann die fehlende Berechtigung des Zedenten gem. § 892 BGB analog überwunden werden (hM).

a) Rechtsgeschäft im Seine eines Verkehrsgeschäftes
(P) Die Vormerkung selbst wird nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern geht gem. § 401 BGB als akzessorische Sicherheit mit der Übertragung der Forderung über. Nach hM genügt jedoch, dass der Erwerb der Vormerkung jedenfalls mittelbar auf einem Rechtsgeschäft (der Abtretung der Forderung) basiert.

b) Rechtsscheintatbestand

c) Gutgläubigkeit des Erwerbers

d) Kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen, § 899 BGB

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

03.08.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-08-03 10:00:562017-08-03 10:00:56Schema: Erwerb der Vormerkung
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