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Schlagwortarchiv für: Rechtmäßigkeit

Redaktion

Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Vorüberlegung: „VA-Befugnis“ vorhanden: Darf die Behörde überhaupt in Form eines VAs handeln?
I. Ermächtigungsgrundlage

1. Erforderlich
Es gilt der Grundsatz vom Vorbehalt das Gesetzes.

2. Auswahl der Ermächtigungsgrundlage

– Grds. ist die Prüfung auf die von der Behörde angegebene Ermächtigungsgrundlage zu stützen.

– (P) Kann das Gericht die von der Behörde angegebene Ermächtigungsgrundlage „austauschen“, wenn sich diese als nicht tragfähig erweist?

3. Die Ermächtigungsgrundlage muss ausreichend und wirksam sein.
Grds. kann von der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage ausgegangen werden. Eine vertiefte Prüfung ist jedoch insbesondere erforderlich, wenn es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

2. Verfahren, §§ 9ff. VwVfG

a) Anhörung, § 28 VwVfG
= Die Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

aa) Anhörung erforderlich (§ 28 I VwVfG)

– Grds. erforderlich bei Erlass eines VA, der in die Rechte eines Beteiligten (§ 13 VwVfG) eingreift.

– Str. ob Anhörung auch bei bloßer Ablehnung eines Antrags erforderlich ist (Rspr.: (-), Versagung einer Begünstigung ist kein Eingriff, h.L. (+), bloße Ablehnung kann ebenso schwer wiegen wie ein Eingriff).

– Unterbliebene Anhörung kann gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden.

bb) Anhörung ausnahmsweise entbehrlich (§ 28 II VwVfG)

cc) Anhörungsverbot (§ 28 III VwVfG)

b) Mitwirkungsverbote, §§ 20f. VwVfG

c) Mitwirkung anderer Behörden

3. Form

a) Gem. § 37 II VwVfG grds. formfrei, etwas anderes kann sich aus Spezialgesetzen ergeben.

b) Begründung, § 39 VwVfG

– Es liegt nur dann ein Verstoß vor, wenn die Begründung völlig fehlt, unvollständig ist oder wahre Gründe verschwiegen werden.

– Ob die von der Behörde angegebenen Gründe geeignet sind, den Erlass des VAs zu rechtfertigen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 

2. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

a) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG

b) Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit

3. Richtiger Adressat

4. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung oder gebundene Entscheidung?

a) Gebundene Entscheidung: Anordnung der vorgesehenen Rechtsfolge
(P) Ausnahmsweise Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch bei gebundenen Entscheidungen?

b) Ermessensentscheidung:

aa) Ermessensfehler?

(1) Ermessensnichtgebrauch

(2) Ermessensunterschreitung

(3) Ermessensfehlgebrauch

(4) Ermessensüberschreitung

bb) Ggf. Ermessensreduzierung auf Null

cc) Ggf. intendiertes Ermessen

IV. Fehlerfolgen
– § 44 VwVfG Nichtigkeit
– § 45 VwVfG Heilung
– § 46 VwVfG Unbeachtlichkeit
– § 47 VwVfG Umdeutung
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de

22.09.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-09-22 10:00:402016-09-22 10:00:40Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Maria Dimartino

Grundlagen kollektives Arbeitsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Streiks

Arbeitsrecht, Lerntipps, Schon gelesen?, Schwerpunktbereich, Verschiedenes

A. Grundlagen kollektives Arbeitsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Streiks

Dieser Beitrag gibt eine grobe Übersicht über die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Arbeitskampfes.
 
I. Zunächst einige grundlegende Gedanken vorab
 
 1. Was ist Streik?
Streik ist ein sog. Arbeitskampfmittel. Unter Arbeitskampf wird eine kollektive Maßnahme zur Störung der Arbeitsbeziehungen verstanden, mit der die Arbeitnehmerseite oder die Arbeitgeberseite versuchen ein bestimmtes (tarifliches) Ziel zu erreichen[1]. Es besteht grundsätzlich die Freiheit der Wahl des Arbeitskampfmittels (kein Numerus clausus von Arbeitskampfmitteln). Streik ist die kollektive, planmäßige durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder eines Gewerbe- oder Berufszweiges[2]. Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes ruhen die Hauptleistungspflichten (Entgeltzahlung/Arbeitsleistung).
 
a) Arbeitskampfmittel (klassisch) auf der Arbeitnehmerseite

  • Boykott
  • Warnstreik
  • Dienst nach Vorschrift
  • Streik

 
b) Arbeitskampfmittel (klassisch) auf der Arbeitgeberseite

  • Aussperrung
  • Ggf. Streikbruchprämien

 
 2. Sinn und Zweck? Warum gibt es Streik(recht)?
Um die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Streiks zu verstehen ist es wichtig sich zunächst die Funktion eines Streikes vor Augen zu führen. Streik gehört zu den Arbeitskampfmitteln und ist äußerstes Mittel (Ultima Ratio) um die Tarifautonomie der Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) zu gewährleisten. Arbeitskampfmittel dienen vornehmlich der Schaffung von Verhandlungsgleichgewicht (auch Kampfparität). Tarifverhandlungen bei Interessengegensatz ohne das Recht zum Streik nicht mehr als „kollektives Betteln“ (vgl.  BAG vom 10.6.1980 – Az. 1 AZR 822/79).
 
3. Wo ist das Streikrecht geregelt?
Das Streikrecht ist in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sondern entwickelt aus sog. Richterrecht. Gewährt wird das Arbeitskampfrecht verfassungsrechtlich als Ausfluss der Koalitionsfreiheit bzw. Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG (sog. Doppelgrundrecht positive/negative Koalitionsfreiheit).

„Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Einhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind; er umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfGE 93, 352)“.

 
 4. Wer darf zum Streik aufrufen?
Zum Streik aufrufen dürfen nur Koalitionen, welche Träger der Tarifautonomie sind im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG, § 2 TVG. Dies sind in der Regel die Gewerkschaften.
 
 a) Unstreitige Merkmale einer Koalition

  • Freiwilliger Zusammenschluss auf privatrechtlicher Grundlage auf „Dauer“ (keine ad-hoc Koalitionen)
  • Demokratische Organisation
  • Satzungsgemäßer Zweck der Vereinigung: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
  • Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
  • Unabhängigkeit von Dritten

 
 b) Umstrittene Merkmale einer Koalition

  • Tarifwilligkeit
  • Arbeitskampfbereitschaft
  • Soziale Mächtigkeit/Durchsetzungsfähigkeit
  • Überbetrieblichkeit

Nicht zum Streik aufrufen darf der Betriebsrat, dieser vertritt zwar im Betrieb die Rechte der Arbeitnehmer, ist jedoch keine Tarifvertragspartei und somit auch nicht Adressat der Tarifautonomie, vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 2 BetrVG wird durch § 74 Abs. 2 BetrVG ergänzt durch die betriebliche Friedenspflicht. Der Betriebsrat als Organ ist zur Neutralität verpflichtet. Das Amt des Betriebsrates wird durch den Arbeitskampf grundsätzlich nicht berührt es besteht mit allen seinen Rechten und Pflichten fort und ruht demnach auch nicht.
Grundsätzlich können jedoch auch Betriebsratsmitglieder in ihrer Funktion als Arbeitnehmer sich an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen, vgl. § 74 Abs. 3 BetrVG. Die dem Betriebsrat als Organ zur Verfügung gestellten Mittel, z.B. Räumlichkeiten, kommunikationstechnische Mittel (z.B. E-Mail, Intranet, Internet, Hauspost), wirtschaftliche und sachliche Mittel dürfen nicht für den Arbeitskampf eingesetzt werden (vgl. Fitting § 74 Rn. 16 ff). Fraglich bleibt, ob eine solche Unterscheidung zwischen Amtsinhaber Betriebsrat und Arbeitnehmer in der Praxis wirklich umsetzbar ist.
 
5. Wer darf sich an einem Streik beteiligen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer streiken. Das Gesetz definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht – vielmehr wird dieser vom Begriff des Selbstständigen nach § 84 HGB abgegrenzt. Demnach ist Arbeitnehmer wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, weisungsgebunden, fremdbestimmt (Ort, Zeit, Art) in persönlicher Abhängigkeit seine Arbeit verrichtet, vgl. auch § 5 ArbGG, § 5 BetrVG.
Nach herrschender Meinungen dürfen Beamte „als Teil des Staates“ sich nicht auf ein Streikrecht berufen sondern unterliegen den sog. verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG[3]. (vgl. kritisch dazu Däubler-Hensche, Arbeitskampf, § 18a Rn. 15.; EGMR 12.11.2008 Demir und Baykara ./. Türkei – gegen ein generelles Streikverbot; Art. 11 EMRK)
 Anmerkungen: Ausführlich hierzu im Blog : Notiz: BVerwG Streikverbot für Beamte weiterhin gültig 27.02.2014 (2 C 1/13)  und OVG NRW
 
II. Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks
Das Arbeitskampfrecht ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Gewährt wird das Arbeitskampfrecht als Ausfluss der Koalitionsfreiheit/Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Die Rechtsprechung hat folgende Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfmittels entwickelt (sog. Richterrecht).
 
1. Von einer Gewerkschaft getragen
Ein Arbeitskampf muss von einer Gewerkschaft getragen sein. Spontane Arbeitsniederlegung und Aussperrungen ohne Verbandsbeschluss sind als sog. wilde Streiks nicht von der Koalitionsfreiheit/Tarifautonomie umfasst.
Anmerkung: Beachte den begrifflichen Unterschied der Koalition nach Art. 9 Abs. 3 GG und § 2 TVG, letzteres setzt eine „Tariffähigkeit“ voraus.
 
 2. Der Streik muss sich gegen den sozialen Gegenspieler richten
Mit sozialer Gegenspieler ist in der Regel der Arbeitgeber gemeint, also derjenige der den Tarifforderungen auch nachkommen kann.
 
3. Tariflich regelbares Ziel/kein politischer Streik
Der Arbeitskampf (i.d.R. Streik) muss sich auf ein tariflich regelbares Ziel beziehen[4]. Nicht geschützt wird ein sog. politischer Streik als Protestaktion gegen staatliche Instanzen.
 
4. Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht
Arbeitskampfmaßnahmen dürfen nicht gegen die sog. Friedenspflicht verstoßen. Es wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Friedenspflicht. Absolute Friedenspflicht bedeutet, dass währen der Laufzeit eines Tarifvertrages generell keine Arbeitskampfmittel ergriffen werden dürfen. Die absolute Friedenspflicht wird kaum vereinbart werden. Relative Friedenspflicht bedeutet, dass keine Arbeitskampfmaßnahmen gegen im laufenden Tarifvertrag (abschließend) geregelte Sachverhalte geführt werden dürfen. Ob etwas abschließend durch Tarifvertrag geregelt werden sollte lässt sich im Streitfall durch Auslegung ermitteln. Oft findet man in Tarifverträgen auch sog. Öffnungsklauseln, die explizit darauf verweisen, dass dieser Sachverhalt nicht abschließend geregelt werden sollte und z.B. durch eine Betriebsvereinbarung noch der genaueren Ausformung bedarf (vgl. auch Regelungssperre § 77 Abs. 3 BetrVG).
 
5. Verhältnismäßig/ Ultima Ratio
Maßnahmen des Arbeitskampfes müssen stets verhältnismäßig sein[5]. Arbeitskampfmaßnahmen sollen erst als letztes Mittel (Ultima Ratio) nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten ergriffen werden. Die Rechtsprechung hat als Grenze der Arbeitskampffreiheit sich für ein sog. faire Arbeitskampfführung ausgesprochen, die hier nur exemplarisch aufgezählt werden.

  • Ausfluss des Rechtsgedanken aus § 826 BGB
  • Keine Anwendung von Gewalt
  • Keine Betriebsblockade
  • Erhaltungsarbeiten (z.B. Maschinen die durchlaufen müssen)

„Erhaltungsarbeiten, die auch während eines Arbeitskampfes zu leisten sind, sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel während des Arbeitskampfes so zu erhalten, dass nach Beendigung des Kampfes die Arbeit fortgesetzt werden kann“ (vgl. BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80)

  • Notdienstgewährleistung (z.B. Krankenhaus)

 
Exkurs Warnstreik
Der Warnstreik ist eine Sonderform des Streiks und beinhaltet – im Gegensatz zum richtigen Streik – eine relativ kurze Arbeitsniederlegung. Die Rechtmäßigkeit solcher Streiks während laufender Verhandlungen war lange umstritten. Solche kurzen Warnstreiks während Tarifverhandlungen nach Ablauf der Friedenspflicht sind jedoch zulässig, wenn diese von einer Gewerkschaft getragen sind und die Verhandlungen (vorerst) gescheitert sind. Warnstreiks sind ebenfalls umfasst vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (BAG v. 17.12.1976 – 1 AZR 605/75). Das Verhältnismäßigkeit- und Ultima-Ratio-Prinzip gilt auch für Warnstreiks, ihnen muss so wie bei jedem anderen Streik der Versuch von druckfreien Verhandlungen vorangegangen sein.
 
III. Folgen eines rechtswidrigen Arbeitskampfes
 
 1. Folgen eines rechtswidrigen Arbeitskampfes des Arbeitgebers
War eine Aussperrung rechtswidrig, so haben die Arbeitsnehmer Anspruch auf Zahlung des Lohnes wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 BGB sowie einen einklagbaren Beschäftigungsanspruch.
Daneben steht den Gewerkschaften ein deliktischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB und Art. 9 Abs. 3 GG wegen unzulässigen Eingriffs in das Recht zur koalitionsmäßigen Betätigung zu. Zusätzlich kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB sowie vertragliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der Verletzung des Tarifvertrages in Betracht.
 
2. Folgen eines rechtswidrigen Arbeitskampfes der Arbeitnehmer
War ein Arbeitskampfmittel/Streik rechtswidrig, so besteht wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht eine daraus resultierende Schadensersatzpflicht soweit auch ein Verschulden vorliegt. Ein Verschulden liegt beispielsweise nicht vor, wenn die Arbeitnehmer einem Streikaufruf der Gewerkschaft gefolgt sind, denn diese dürfen dann auf die Rechtmäßigkeit des Streikaufrufs vertrauen (vgl. BAG v. 21.3.1978 -1 AZR 11/76).
Die Verletzung der aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Arbeitspflicht aufgrund einer Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt dies grundsätzlich auch einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB dar (vgl. BAG v. 29.11.1983 – 1 AZR 469/81). Zumindest ist eine Abmahnung möglich, da das Arbeitsverhältnis nicht ruhte. Weiter in Betracht kommt eine Verletzung der Treuepflicht gem. § 241 BGB und letztlich § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. mit einem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs des Arbeitgebers.
 
3. Haftung der Gewerkschaft
Aus Vertragsverletzung haftet die Gewerkschaft nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen die aus dem Tarifvertrag resultierende Friedenspflicht. Ansonsten kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen eines schuldhaften und rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
 
Aber beachte: Der Arbeitgeberverband hat mittels Unterlassungsklage vorbeugend beabsichtigten rechtswidrigen Streikaktionen entgegenzuwirken (vgl. BAG v. 26.4.1988 – 1 AZR 399/86). Er darf also nicht sehenden Auges die Haftung ins Uferlose laufen lassen.
 
Anmerkung: Prozessual werden kollektivrechtliche Streitigkeiten vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht und im Beschlussverfahren durchgeführt, vgl. §§ 80 ArbGG i.V.m. § 2a ArbGG, § 82 ArbGG. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren herrscht ein sog. Untersuchungsgrundsatz, § 83 Abs. 1 ArbGG.
 
B. Fazit
Das Arbeitskampfrecht in Deutschland ist nicht gesetzlich geregelt sondern wurde durch sog. Richterrecht entwickelt. Es gibt durch die Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen, die vorliegen müssen damit ein Arbeitskampf rechtmäßig ist. Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag. Bei der Ergreifung von Arbeitskampfmittel sind immer Verhältnismäßigkeit (Ultima Ratio) und ein faire Kampfführung (Erhaltung von Notdiensten, Erhaltungsarbeiten) zu beachten.
[1] Kittner/Zwanziger/Deinert, Arbeitsrecht, § 136 Rn. 1.
[2] Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1321.
[3] BVerwG v. 27.02.2014 (2 C 1/13).
[4] BAG v. 19.6.1973.
[5] BAG v. 21.4.1971.

08.10.2014/0 Kommentare/von Maria Dimartino
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maria Dimartino https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maria Dimartino2014-10-08 21:06:252014-10-08 21:06:25Grundlagen kollektives Arbeitsrecht: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Streiks
Dr. Johannes Traut

Darf Frankreich Roma ausweisen?

Europarecht, Öffentliches Recht

Frankreich plant, straffällige Roma auszuweisen (vgl. „Eklat auf dem EU-Gipfeltreffen“, Faz v. 17.9.2010, S. 1). Die europäische Kommission ist der Ansicht, dies verstoße gegen Europarecht. Was sind die europarechtlichen Hintergründe?
Art. 21 Abs. 1 AEUV gibt jedem Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit in der gesamten Union. Freizügigkeit schließt den dauernden Aufenthalt in dem jeweiligen Mitgliedsstaat mit ein. Im Gegensatz zu den „wirtschaftlichen“ Freizügigkeitsrechten der Arbeitnehmer- (Art. 45 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit für Selbstständige (Art. 49 AEUV) setzt Art. 21 Abs. 1 AEUV weder eine wirtschaftliche Tätigkeit des Berechtigten voraus noch gelten die Einschränkungen für die neuen Mitgliedsstaaten (für Rumänien vgl. Amtsblatt v. 21.6.2005 L 157/138, hier mit Zusammenfassung der Regelungen erhältlich).
Demnach können sich die in Frage stehenden Roma, die (zumindest wohl weit überwiegend) rumänische Staatsbürger und damit  gem. § 20 Abs. 1 S. 2 AEUV Unionsbürger sind, auf die Freizügigkeitsregel gem. Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen. Sie dürfen also grundsätzlich nicht abgeschoben werden.
Dieses Recht besteht vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften genannten Bedingungen und Begrenzungen, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Darunter fallen insbesondere die Vorbehalten für die öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem. Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV. Aus dem Sekundärrecht macht die Richtlinie 90/364 das Aufenthaltsrecht abhängig von dem Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung und ausreichender Existenzmittel. Ferner soll – und dies ist hier relevant – eine Beendigung des Aufenthaltsrechts kommt im Falle der Begehung schwerer Straftaten in Betracht kommen
(vgl. zu den Begrenzungen insgesamt Grabitz/Hilf-Hilf, 40. EL 2009, Art. 18 EGV Rn. 10).
Demnach erscheint es also durchaus möglich, dass im Prinzip straffällige Roma ausgewiesen werden können, auch wenn im Einzelfall natürlich darüber gestritten werden kann, wie viele der Vorwürfe als „schwere Straftaten“ eingeordnet werden können. Für die europarechtliche Diskussion ist dies jedoch neben der Sache. Der Vorwurf ist nicht, dass Straftäter ausgewiesen werden, sondern dass sich diese Ausweisungspolitik offenbar nur auf die „ethnische Gruppe“ der Roma beziehen soll.
Dies ist höchst problematisch im Hinblick auf die europäischen Grundrechte. Diese sind vorliegend anwendbar gem. Art 51 Abs. 1 S. 1 EuGRC (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit den Aufsatz Mangold abgesegnet und umfangreich Pötters/Traut, ZESAR 2010, 267ff.), da sich die Roma im Bereich der Unionsbürgerrechte bewegen. Diese Nutzung europäischer Freiheiten begründet nach der „ERT-Rechtsprechung“ des EuGH den Anwendungsbereich des Europarechts, in dem die europäischen Grundrechte auch auf das nationale Recht Anwendung finden, weil es dann der „Durchfürung von Europarecht“ i.S.d. Art. 51 Abs. 1 S. 1 EuGRC dient.
Die Ausweisungsakte wären demnach an den europäischen Grundrechten (und ggf. an den sie konkretisierenden Richtlinien insb. 2000/43/EG, die aber vorliegend wohl eher nicht anwendbar ist) zu messen. Nach Art. 21 Abs. 1 EuGRC sind Diskriminierungen „wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft“ verboten.  Die Roma sind eine ehtnische Gruppe in diesem Sinne (Meyer/Hölscheidt, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2006, Art. 21 Rn. 35). Knüpft man eine Ausweisungspolitik an ihre ethnische Herkunft an, wäre sie demnach unzulässig. Die Roma würden grundlos gegenüber anderen Unionsbürgern, die straffällig werden, anders behandelt. Ein Deutscher, der in Frankreich einen Mord begeht, dürfte demnach ebenfalls ausgewiesen werden, wird es – das muss man hier unterstellen – jedoch nicht. Die französischen Ausweisungsanordnungen wären somit auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar.
Der Einwand „keine Gleichheit im Unrecht“ verfängt wohl nicht. Er besagt nur, dass man nicht auf Grund der Gleichbehandlungsgebote die Vornahme einer rechtswidrigen Handlung fordern kann (Callies/Ruffert-Rossi, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union,  3. Auflage 2007, Art. 20 EuGRC Rn. 20). Vorliegend wäre eine Nicht-Abschiebung der Roma wohl rechtmäßig, also droht schon kein Verstoß gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns. Außerdem ging es vorligend nur um ein Unterlassen.
Anders wäre die Rechtmäßigkeit des Vorgehens etwa zu beurteilen, wenn konsequent alle (erheblich) straffälligen Unionsbürger abgeschoben würden. Dann läge keine Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft mehr vor.
Beachte aber: Die vorliegende Einschätzung beruht auf Berichten über den Vorstoß des französischen Präsidenten in der deutschen Presse, nicht auf einer detaillierter Kenntnis des französischen Ausländerrechts. Ziel des Beitrages ist es nur, die möglichen europarechtlichen Problematiken darzustellen. Der Verfasser beansprucht nicht, eine umfassende Beurteilung der Rechtslage abzugeben.

17.09.2010/0 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2010-09-17 11:30:142010-09-17 11:30:14Darf Frankreich Roma ausweisen?

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