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Redaktion

Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

Vorüberlegung: „VA-Befugnis“ vorhanden: Darf die Behörde überhaupt in Form eines VAs handeln?
I. Ermächtigungsgrundlage

1. Erforderlich
Es gilt der Grundsatz vom Vorbehalt das Gesetzes.

2. Auswahl der Ermächtigungsgrundlage

– Grds. ist die Prüfung auf die von der Behörde angegebene Ermächtigungsgrundlage zu stützen.

– (P) Kann das Gericht die von der Behörde angegebene Ermächtigungsgrundlage „austauschen“, wenn sich diese als nicht tragfähig erweist?

3. Die Ermächtigungsgrundlage muss ausreichend und wirksam sein.
Grds. kann von der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage ausgegangen werden. Eine vertiefte Prüfung ist jedoch insbesondere erforderlich, wenn es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

2. Verfahren, §§ 9ff. VwVfG

a) Anhörung, § 28 VwVfG
= Die Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

aa) Anhörung erforderlich (§ 28 I VwVfG)

– Grds. erforderlich bei Erlass eines VA, der in die Rechte eines Beteiligten (§ 13 VwVfG) eingreift.

– Str. ob Anhörung auch bei bloßer Ablehnung eines Antrags erforderlich ist (Rspr.: (-), Versagung einer Begünstigung ist kein Eingriff, h.L. (+), bloße Ablehnung kann ebenso schwer wiegen wie ein Eingriff).

– Unterbliebene Anhörung kann gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden.

bb) Anhörung ausnahmsweise entbehrlich (§ 28 II VwVfG)

cc) Anhörungsverbot (§ 28 III VwVfG)

b) Mitwirkungsverbote, §§ 20f. VwVfG

c) Mitwirkung anderer Behörden

3. Form

a) Gem. § 37 II VwVfG grds. formfrei, etwas anderes kann sich aus Spezialgesetzen ergeben.

b) Begründung, § 39 VwVfG

– Es liegt nur dann ein Verstoß vor, wenn die Begründung völlig fehlt, unvollständig ist oder wahre Gründe verschwiegen werden.

– Ob die von der Behörde angegebenen Gründe geeignet sind, den Erlass des VAs zu rechtfertigen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 

2. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

a) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG

b) Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit

3. Richtiger Adressat

4. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung oder gebundene Entscheidung?

a) Gebundene Entscheidung: Anordnung der vorgesehenen Rechtsfolge
(P) Ausnahmsweise Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch bei gebundenen Entscheidungen?

b) Ermessensentscheidung:

aa) Ermessensfehler?

(1) Ermessensnichtgebrauch

(2) Ermessensunterschreitung

(3) Ermessensfehlgebrauch

(4) Ermessensüberschreitung

bb) Ggf. Ermessensreduzierung auf Null

cc) Ggf. intendiertes Ermessen

IV. Fehlerfolgen
– § 44 VwVfG Nichtigkeit
– § 45 VwVfG Heilung
– § 46 VwVfG Unbeachtlichkeit
– § 47 VwVfG Umdeutung
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de

22.09.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-09-22 10:00:402016-09-22 10:00:40Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Redaktion

Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)” von Prof. Dr. Friedrich Schoch

befasst sich mit einem verwaltungsrechtlichen Grundlagenthema. Die Allgemeinverfügung wirft als besondere Spielart des Verwaltungsakts Grundfragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsprozessrechts auf. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den studien- und prüfungsrelevanten Problemen und zeigt Lösungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung auf.
Ihr findet den Beitrag hier.

15.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-15 09:00:212013-07-15 09:00:21Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)
Dr. Christoph Werkmeister

»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen

Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verschiedenes, Verwaltungsrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen“ von Prof. Dr. Timo Hebeler und Wiss. Mit. Björn Schäfer

befasst sich mit unterschiedlichen Arten von behördlichen Erklärungen, die zukünftiges Verwaltungshandeln entweder vorbereiten oder sonstwie beeinflussen. Es handelt sich hierbei um einen Problemkreis, der jedem Examenskandidaten und auch Studenten vom dritten Semester an aufwärts bekannt sein sollte. Die Lektüre lohnt sich also!

Den Beitrag findet ihr hier.

25.01.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-01-25 20:57:102012-01-25 20:57:10»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen
Dr. Christoph Werkmeister

BVerwG zum Nachschieben einer Ermessensentscheidung während des Prozesses

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das BVerwG hat einen examensrelevanten Sachverhalt entschieden, der eins zu eins in einer Klausur im öffentlichen Recht abgefragt werden könnte (Az. BVerwG 1 C 14.10). In der Sache ging es um die Frage, inwiefern § 114 S. 2 VwGO dem Nachschieben einer Ermessensentscheidung entgegensteht, wenn sich Tatsachen so ändern, dass während des Prozesses erst festgestellt wird, dass statt einer gebundenen eigentlich eine Ermessensentscheidung vorliegt. Zudem wurde die Frage nach dem Zeitpunkt der zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage für das Ausländerrecht behandelt.
Nachschieben einer Ermessensentscheidung
Das BVerwG ging davon aus, dass das Nachschieben einer Ermessensentscheidung im verwaltungerichtlichen Prozess im Ausländerrecht möglich wäre, sofern vorher davon auszugehen war, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelte. Aufhänger für diese Fragestellung war das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). § 47 Abs. 1 AufenthG regelt Fälle, bei denen eine Ausweisung nach Ermessen der Behörde entschieden werden kann. § 47 Abs. 2 AufenthG behandelt hingegen Konstellationen, bei denen eine Ausweisung obligatorisch ist. Der Sachverhalt, den das BVerwG zu entscheiden hatte, gestaltete sich damit so, dass zunächst von einer gebundenen Ausweisungsentscheidung nach § 47 Abs. 2 AufenthG auszugehen war und erst im Prozess ergab sich, dass eigentlich § 47 Abs. 1 AufenthG einschlägig ist. Die Ausländerbehörde schob dann die gänzlich neue Ermessensentscheidung während des Prozesses nach.
Im Rahmen einer Klausur wäre also im Rahmen der Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage zu diskutieren, ob ein solches Nachschieben zulässig ist. § 114 VwGO regelt lediglich, dass Ermessenserwägungen nachgeschoben werden dürfen. Ein gänzliches Nachschieben einer Ermessensentscheidung ist durch die Norm eigentlich nicht vorgesehen. Gleichwohl sprechen Praktikabilitätsaspekte dafür – zumindest im vom BVerwG entschiedenen Fall  – ein Nachschieben zu gestatten. Ansonsten wäre die Anfechtungsklage gegen die gebundene Entscheidung erfolgreich und es könnte sodann eine neue Ermessensentscheidung erlassen werden. Nur dann, wenn die Art des VA sich in seinem Wesen ändert, wenn also im Laufe des Prozesses ein vollkommen neuer VA erlassen wird, kann ein Nachschieben nicht zulässig sein. Eine andere Ansicht ist im Sinne des Rechtsschutzes des Bürgers natürlich mit der Vorinstanz ebenso vertretbar. Wichtig wäre es im Rahmen einer Klausur aber, das Problem richtig zu verorten und entsprechend unter Einbezug von § 114 S. 2 VwGO zu bearbeiten.
Relevanter Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage
Zudem stellte sich im zu entscheidenden Fall die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung abzustellen war. Grundsätzlich ist bei Anfechtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Für das Ausländerrecht entschied das BVerwG aber nun, dass die Umstände zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sein sollen. Eine solche Ansicht vermag angesichts der Grundrechtsposition aus Art. 16a GG zu überzeugen. Sofern Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen, wegfallen, ist es im Sinne eines umfassenden Grundrechtsschutzes notwendig, solche Veränderungen vor Gericht noch zu berücksichtigen. Eine andere Ansicht ist natürlich auch hier unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze gut vertretbar.
Zum Sachverhalt
Die Pressemitteilung zum Urteil mit entsprechendem Sachverhalt findet Ihr im Übrigen hier.

14.12.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-14 20:59:542011-12-14 20:59:54BVerwG zum Nachschieben einer Ermessensentscheidung während des Prozesses

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